Urteil vom 4. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Februar 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Die 1997 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgrund von Geburtsgebrechen von der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit diversen Leistungen unterstützt. Unter anderem schloss sie im Sommer 2016 eine IV-gestützte Erstausbildung als Detailhandelsassistentin EBA ab (IV-Stelle Belege Nrn. [IV-Nrn.] 36, 40 und 48). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 (IV-Nr. 46) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin könne mit ihrer Ausbildung ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften und lehnte weitere Leistungen ab. Die Beschwerdegegnerin absolvierte anschliessend im gleichen Lehrbetrieb, jedoch ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin, eine EFZ-Ausbildung zur Fachfrau Detailhandel.

 

2.       Am 27. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 49). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie seit dem 1. Dezember 2020 in einem Pensum von 90 % im B.___ als Detailhandelsfachfrau. Gemäss Bericht der Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 51) bestünden seit mindestens 2016 Symptome, die gut mit Überlastung am Arbeitsplatz erklärt werden könnten. Seit Anfang 2020 habe sich dieses Problem verschlimmert. Es sei immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen, bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel. Es sei immer wieder zu Symptomen einer Belastungsstörung gekommen, weshalb man einen Psychiater / eine Psychologin und eine Neurologin zugezogen habe. Es habe sich nun herausgestellt, dass das aktuelle Pensum im aktuellen Beruf im Detailhandel eine deutliche Überforderung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei jedoch sehr motiviert, erneut voll zu arbeiten. Dies jedoch auf einem Beruf, der ihren Fähigkeiten besser entspreche.

 

3.       Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), in der Person von Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, nahm am 11. November 2021 zum Gesuch Stellung (IV-Nr. 54), wobei ausgeführt wurde, anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen könne die dargestellte massive Überforderung der Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Arbeitsstelle nachvollzogen werden. Wegen der bestehenden kognitiven Einschränkungen sei diese Tätigkeit weder in vollem Pensum noch vom Arbeitsinhalt her vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitsbedingt auf eine berufliche Umorientierung mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wünschte eine Umschulung als Fachfrau Gesundheit (FaGe).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse medizinische Abklärungen, wobei sich auch herausstellte, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Karpaltunnelsyndrom bds. im März und November/Dezember 2021 mehreren Operationen unterziehen musste (IV-Nrn. 63 S. 4 und 72 S. 5). Der RAD nahm am 12. April 2022 erneut Stellung (IV-Nr. 78) und riet von einer Ausbildung als FaGe ab, da es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit und um keine nachhaltige Eingliederung handle. Die Beschwerdeführerin begann nichtsdestotrotz im 1. August 2022 eine Ausbildung zur FaGe EFZ im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] (IV-Nr. 81).

 

5.       Nachdem der RAD noch mehrfach zu diversen medizinischen und arbeitsmarktlichen Berichten Stellung genommen hatte (IV-Nrn. 87 und 96), wurde die berufliche Eingliederung am 23. August 2022 abgeschlossen (IV-Nr. 97). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Anspruch auf Unterstützung in der beruflichen Eingliederung, eine Ausbildung als FaGe könne aber nicht unterstützt werden. Da sie eine Alternative ablehne, werde die berufliche Eingliederung abgeschlossen.

 

6.       Nach durchgeführtem Einwandverfahren (IV-Nrn. 103 und 104) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 107; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

7.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 14 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.   Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2023 aufzuheben und es seien A.___ berufliche Massnahmen, konkret eine Umschulung bzw. die Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit EFZ zuzusprechen.

Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

 

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 (A.S. 34) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

9.       Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (A.S. 36 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

 

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Februar 2023 eingetreten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 109 zu Art. 61 ATSG).

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.       Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Detailhandel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, konkret eine Umschulung, besteht. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der von der Beschwerdeführerin gewünschte Beruf der Fachfrau Gesundheit (EFZ) eine geeignete Umschulungsmassnahme darstellt.

 

2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

 

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

 

2.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110 f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).

 

2.3     Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2 und 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 48 zu Art. 17 IVG).

 

3.       Wie bereits erwähnt, ist das erste Kriterium, wonach in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % besteht, vorliegend erfüllt bzw. unstreitig. Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung zur FaGe geeignet bzw. der Behinderung angepasst ist.

 

3.1     Die Beschwerdegegnerin geht unter Verweis auf die Ausführungen des RAD davon aus, dass der gewünschte Beruf der FaGe den oben genannten Kriterien nicht entspricht: Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin (RAD), hielt dazu im Rahmen des Einwandverfahrens (IV-Nr. 106) fest, bei der Beschwerdeführerin hätten sich seit 2016 bestehende Überlastungssymptome Anfang 2020 verschlimmert. Im Vordergrund stehe eine Ungeschicklichkeit für gewisse motorische Tätigkeiten sowie eine erhöhte Erschöpfbarkeit aufgrund von Teilleistungsschwächen, welche mehr Konzentration für alltägliche Handlungen erfordere. Dies habe im Verlauf zu einer Burnout-Symptomatik geführt, weshalb zunächst nach Abklingen der Burnoutsymptomatik eine neuropsychologische Testung durchgeführt werden sollte. Ein Physiotherapiebericht vom 20. Oktober 2021 beschreibe weiter das Vorliegen von Rückenschmerzen in der Höhe BWS und LWS, Schmerzen rund um das Schulterblatt sowie in der Nacken- und Brustregion. Die Beschwerdeführerin habe über Gefühlsstörungen in beiden kleinen Fingern und Schwindel geklagt. Die Schmerzen aus dem Rücken strahlten in beide Oberschenkel aus. In einem neuropsychologischen Bericht vom 11. Oktober 2021 werde unter anderem eine minimale zerebrale Bewegungsstörung mit persistierender leichter Ungeschicklichkeit u.a. bei feinmotorischen Tätigkeiten, Tendenz zu überlastungsbedingten Muskelschmerzen und Fatigue-Symptomatik diagnostiziert. Bei Karpaltunnelsyndrom bds. sei am 25. März 2021 die rechte Hand und am 9. November 2021 die linke Hand operiert worden. Am 14. Dezember 2021 sei der rechte Ellbogen wegen eines Ulcus ulnaris Syndroms operiert (Ulnaris-Neurolyse) worden. Ab dem 17. Januar 2022 habe postoperativ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 15. Februar 2022 sei der Ellbogen wieder «voll einsatzfähig» gewesen.

An den Beruf der Fachfrau Gesundheit bestünden diverse Anforderungen, unter anderem auch psychische Belastbarkeit und eine gute körperliche Verfassung. Im Ausbildungsberuf Fachfrau Gesundheit werde grundsätzlich nicht unterschieden zwischen FaGe im Altenheim oder FaGe im Spital. Korrekt sei, dass sich das Anforderungsprofil einer Fachfrau Gesundheit im Alters- und Pflegeheim (FaGe APH) abhängig von der jeweiligen Abteilung (zum Beispiel Demenz Abteilung versus Abteilung mit höhergradig auch körperlich Pflegebedürftigen) sowie auch einer Fachfrau Gesundheit im Spital abhängig vom Fachgebiet der Einsatzstation (zum Beispiel Augenabteilung oder HNO-Abteilung mit weniger Pflegeaufwand versus Stationen mit operierten Patienten oder Stationen mit geriatrischen Patienten mit mehr Pflegeaufwand) unterscheiden könne. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei den bestehenden in den verschiedenen Untersuchungen objektivierten Leistungseinschränkungen aufgrund ihrer derzeit bestehenden grossen Motivation und des grossen Engagements ständig an oder über der Leistungsgrenze agiere und dieses Leistungsniveau nicht dauerhaft aufrechterhalten könne. Die Eignung der Beschwerdeführerin als FaGe im Akutspital stelle die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ selbst auch in Frage. Weshalb jedoch die Arbeit als FaGe im Altersheim weniger stressbehaftet sein und bezüglich der körperlichen Belastbarkeit weniger Anforderungen stellen solle als im Spital, erschliesse sich nicht. Mittel- bis langfristig bestehe eine relevant erhöhte Gefahr der Überforderung mit erneuter psychischer Dekompensation und Verschlechterung auch der somatischen Beschwerden. Von einer Ausbildung als FaGe werde aus den genannten Gründen durch den RAD abgeraten, da es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit und um keine nachhaltige Eingliederung handle.

Bereits zuvor, im April 2022 (IV-Nr. 78), hatte der RAD erwogen, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als FaGe erfordere eine gute psychische und körperliche Belastbarkeit. Für die Tätigkeit seien unter anderem Organisationsfähigkeit, gute Beobachtungsgabe und das Reaktionsvermögen gefordert. Aufgrund der hohen Leistungsmotivation und der sorgfältigen Arbeitsweise vermittle die Beschwerdeführerin kurzfristig eine höhere Leistungsfähigkeit, welche jedoch mittel- bis langfristig nicht aufrechterhalten werden könne bzw. in einem längeren Verlauf zu einer chronischen Überforderung führe.

 

3.2     Gemäss Bericht von lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 11. Oktober 2021 (IV-Nr. 51 S. 5 ff.) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine minimale zerebrale Bewegungsstörung (verzögerte motorische Entwicklung als Kind, persistierend leichte Ungeschicklichkeit, u.a. bei feinmotorischen Tätigkeiten, Tendenz zu überlastungsbedingten Muskelschmerzen, Fatigue-Symptomatik), eine Überforderungssituation am Arbeitsplatz im Frühling 2020 mit Angst- und Erschöpfungssymptomatik, ein ADHS mit als Kind leichter Lernbehinderung, ein Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links und mögliches Sulcus ulnaris Syndrom rechts, eine leichte, multifaktorielle Tagesschläfrigkeit und eine Migräne mit wahrscheinlich dysphasischer Aura. Das Arbeitspensum im angestammten Bereich von 90 % sei zu hoch angesetzt. Der Arbeitsbereich als FaGe würde aufgrund des klinischen Eindrucks ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit besser entsprechen. Die Beschwerdeführerin wirke sozial kompetent, empathisch und pflichtbewusst. Sie zeige sich sehr motiviert, eine Ausbildung in diesem Bereich anzugehen.

 

3.3     Im Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. I.___, Psychologin und Psychotherapeutin, vom 28. März 2022 (IV-Nr. 73), wurden aus psychiatrisch-/psychotherapeutischer Sicht eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (Frühling 2020) und ein ADHS (Frühling 2020, evtl. auch bereits in Kindheit) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin zeige einen starken Leidensdruck in der aktuellen Stelle als Detailhandelsangestellte aufgrund von zahlreichen körperlichen Symptomen. Die körperlichen Probleme führten in Folge dessen zu stärkeren psychischen Belastungen mit stark erhöhter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsproblemen, Gereiztheit, Selbstzweifeln in Bezug auf ihre Fähigkeiten und sozialem Rückzug. Sehr ähnliche Symptome seien bereits in vorherigen Arbeitsstellen im Detailhandels-Bereich aufgetreten. Begründet sehe man diese Entwicklung in der täglichen Konfrontation mit den leistungsschwächeren Bereichen der Beschwerdeführerin (körperlich, neurologisch etc.), durch welche die Beschwerdeführerin täglich eine Überforderung zu erleben scheine. Ressourcen seien ihre starken sozialen Fertigkeiten, Empathievermögen, Wortgewandtheit in gesprochener Sprache (Schweizerdeutsch), Interesse an Menschen (freiwillige Feuerwehr).

 

3.4     Gemäss der im Einwandverfahren eingereichten, von Dr. med. F.___, Leitende Ärztin der Klinik für Neurologie im Spital J.___, am 12. November 2022 verfassten Stellungnahme (IV-Nr. 104 S. 7 f.) sei die Tätigkeit als FaGe als eine an die Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit zu betrachten. Die Arbeit als FaGe in einem Alters- und Pflegeheim sei sehr vielseitig und wechselbelastend – sie erfordere körperlichen Einsatz, aber nicht repetitive Tätigkeiten / Bewegungen wie im Verkauf oder in der Reinigung. Das Heben von Patienten sei nur punktuell nötig, dabei werde Instruktion zur körperschonenden Pflege angeboten und die Umsetzung kontrolliert, es gebe Hilfsmittel. Die Arbeit erfordere auch soziale Interaktion sowie – jeweils kurze – Sequenzen, welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer Fähigkeit, logisch zu denken, definitiv gewachsen sei. Im Alters- und Pflegeheim sei die Arbeit im Gegensatz zum Spital weniger stress- /druckbehaftet, der Anspruch an Multitasking dürfte nicht höher sein als im Verkauf (z.B. bei der Arbeit an der Kasse seien sowohl längeres Verharren in ähnlicher Position, repetitives Verschieben von z.T. schweren Produkten als auch Konzentration aufs Einscannen und noch soziale Interaktion gleichzeitig gefragt, was bei der Arbeit als FaGe sehr selten vorkomme). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Beobachtungsgabe und ihre aufgeschlossene Art anderen Menschen gegenüber, sei eine wichtige Voraussetzung für den Beruf als FaGe, wo Teamwork gefragt sei, zudem interessiere sie die Materie. Die Organisations- und Reaktionsfähigkeit reiche ihrer Einschätzung nach problemlos aus, um in einem Alters- und Pflegeheim als FaGe zu arbeiten – als FaGe in einem Akutspital müsste dies hinterfragt werden.

 

3.5     Nachdem die Beschwerdeführerin dort ein Praktikum absolviert und im August 2022 eine Ausbildung als FaGe EFZ begonnen hatte, nahm auch ihre Arbeitgeberin, das Alters- und Pflegeheim E.___, im Einwandverfahren Stellung. Dem Schreiben vom 12. September 2022 (IV-Nr. 104 S. 5 f.) lässt sich entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin bis dato als empathische, korrekte, fleissige und stabile Person kennengelernt und erachte sie als geeignet für den Pflegeberuf. Sie sei während des Praktikums bereits als vollwertige Pflegehelferin eingesetzt und auch entsprechend entlöhnt worden. Sie sei während dieser Zeit beim Arbeitseinsatz nicht «geschont» worden. Bis heute habe man keinerlei Defizite hinsichtlich der kognitiven und physischen Leistungsfähigkeit festgestellt. Die Arbeiten in einem Altersheim könnten in der Regel im Voraus geplant werden. Falls die Beschwerdeführerin weiterhin so gut arbeite, erachte man die Gefahr einer zukünftigen Überforderung nicht grösser als bei andern Mitarbeitenden auch.

 

4.       Vorliegend geht es um die Frage der (Wieder-)Eingliederung einer zum Verfügungszeitpunkt 25-jährigen und damit noch sehr jungen Versicherten, was bei der hier streitigen Frage Berücksichtigung zu finden hat. Sie hat eine IV-gestützte Ausbildung als Detailhandelsassistentin EBA (mit selbständiger Weiterbildung zur Detailhandelsangestellten EFZ) abgeschlossen. Dieser Beruf erfordert Freude an Verkauf und Beratung, Kontaktfreude, Hilfsbereitschaft, gute Umgangsformen, gutes Deutsch (mündlich), ein gutes Gedächtnis, Ordnungssinn und eine gute Gesundheit (Arbeit im Stehen; vgl. hierzu: https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5295, zuletzt besucht am 30. November 2023). Für den Beruf der Fachfrau Gesundheit EFZ werden folgende Anforderungen aufgeführt: Kontaktfreude, Team- und Kommunikationsfähigkeit und gute Umgangsformen, Geduld und Respekt, Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, gute Beobachtungsgabe, schnelles Reaktionsvermögen, sorgfältige und genaue Arbeitsweise, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Dienstleistungsbewusstsein, Sinn für Sauberkeit und Ordnung, psychische Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung sowie Flexibilität (Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit). Insofern unterscheiden sich die beiden Berufszweige hinsichtlich der physischen Anforderungen nicht zulasten des Berufs der FaGe. Vielmehr setzt (im Vergleich zu einer Beschäftigung als FaGe in einem Alters- und Pflegeheim) die Tätigkeit als Detailhandelsangestellte insofern eine bessere körperliche Belastbarkeit voraus, als dass diese Tätigkeit fast ausschliesslich im Stehen verrichtet wird, wohingegen einige Aufgabenbereiche einer FaGe nicht stehend, sondern auch sitzend (z.B. Alltagsgestaltung mit den Patientinnen und Patienten) ausgeübt werden. Der Beschwerdeführerin wird von verschiedener Seite eine hohe Sozialkompetenz und ein gutes Gespür im Umgang mit Menschen attestiert, was sie für den von ihr gewünschten Beruf als geeignet erscheinen lässt. In sämtlichen Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten wird der Beschwerdeführerin bescheinigt, für diesen Beruf geeignet zu sein. Was der RAD, der die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat, dem entgegenhält, vermag diese Einschätzungen nicht genügend in Zweifel zu ziehen. Mehr als in anderen Berufszweigen ist im Gesundheitsbereich mit hohem Fachkräftemangel mittel- bis langfristig damit zu rechnen, dass für die Beschwerdeführerin geeignete Stellen vorhanden sein werden, die ihren unbestrittenermassen von Geburt an bestehenden Einschränkungen gerecht werden. Auch kann – im Gegensatz zum Detailhandel – davon ausgegangen werden, dass es im Gesundheitsbereich einfacher sein wird, einen wohlwollenden Arbeitgeber zu finden, der auf diese Einschränkungen Rücksicht nimmt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich mit der Zeit auch im Beruf als FaGe eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin einstellen wird. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zu Recht ins Feld, dass die Beschwerdegegnerin keine Alternativen aufgeführt hat, die sie als für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Umschulung angepasst erachten würde. Inwiefern die Beschwerdeführerin angebotene Alternativen abgelehnt habe bzw. welche Angebote überhaupt gemacht wurden, erschliesst sich aufgrund der Aktenlage nicht. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Multicheck (IV-Nr. 75) zeigt auf, dass ihre Kompetenzen für den Beruf der FaGe ausreichend sind. Dafür spricht auch die Tatsache, dass ihr nach einem dreimonatigen Praktikum auch tatsächlich ein Lehrvertrag für eine EFZ-Ausbildung angeboten wurde. Im Rahmen der bisherigen Anstellung seit Mai 2022 im Alters- und Pflegeheim E.___ sind bis zum Verfügungszeitpunkt keine Anzeichen dafür aufgetreten, dass die Beschwerdeführerin überfordert sein könnte. Auch wenn sie bis dahin erst wenige Monate dort tätig war, lässt sich zumindest nicht sagen, dass sich die Situation in die von der Beschwerdegegnerin prophezeite Richtung entwickelt hätte. Vielmehr haben sich die seit 2020 bestehenden Symptome trotz Beginn dieser Ausbildung zurückgebildet. Physische Beschwerden bestehen keine mehr, die begonnene Psychotherapie konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Nicht zuletzt erscheint die Motivation der Beschwerdeführerin für diese Ausbildung echt und ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – als Ressource zu betrachten. Um dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bei einer erst 25-jährigen Versicherten angemessen Rechnung tragen zu können, sind die beantragten Umschulungsmassnahmen vorliegend zu gewähren. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

 

5.      

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 37 ff.), in welcher ein Aufwand von insgesamt sieben Stunden geltend gemacht wird, was in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Somit ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 1'996.00 festzusetzen (sieben Stunden à CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen und MwSt).

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die entsprechenden Umschulungsmassnahmen gewährt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'996.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer