Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich am 22. September 2021 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum 31. August 2021 war sie bei der Firma B.___ in [...] zu 100 % als Produktionsmitarbeiterin angestellt gewesen.

 

2.      Die Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte der Beschwerdeführerin zunächst ein Aufbautraining in der Institution C.___ (IV-Nr. 23), das vom 28. Februar bis 27. Mai 2022 stattfand. Anschliessend wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen habe, das Pensum zu steigern (IV-Nr. 32). Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (IV-Nrn. 31 und 38). Dieses Gutachten wurde am 14. November 2022 von der Begutachtungsstelle D.___, [...], erstattet (IV-Nrn. 41.1 – 41.11).

 

3.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 46) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ab (IV-Nr. 47; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

4.      Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.     Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben.

2.     a) Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

5.      Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 20. Juli 2023 noch einmal vernehmen (A.S. 32) und reicht im Anschluss diverse Unterlagen (Urkunde-Nrn. 5 – 7) ein (A.S. 34 f.).

 

6.      Mit Eingabe vom 7. September 2023 reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des E.___ vom 22. August 2023 (Urkunde-Nr. 8) und den Sprechstundenbericht des Ambulatoriums F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) zu den Akten (A.S. 40).

 

7.      Am 21. November 2023 reicht die Beschwerdeführerin einen Assessmentbericht der G.___ zu Handen des H.___ (Urkunde-Nr. 10) zu den Akten (A.S. 42).

 

8.      Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wird den Parteien Frist gesetzt, dem Gericht bis 4. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Es werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen (A.S. 44).

 

9.      Innert erstreckter Frist reicht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 den Arbeitsvertrag vom 30. November 2023 (Urkunde-Nr. 11) und die Lohnabrechnungen für die Zeit von Oktober 2023 bis Juni 2024 (Sammelurkunde-Nr. 12) zu den Akten (A.S. 50 f.).

 

10.    Mit Verfügung vom 22. August 2024 werden die Parteien zu der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 21. Oktober 2024 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 52 f.).

 

11.    Am 21. Oktober 2024 findet vor dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Anwesend sind die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil.

 

Anlässlich der Verhandlung stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beweisantrag, die Urkunde-Nr. 13 (MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 10. November 2020) sei zu den Akten zu nehmen. Nach kurzer Beratung unter Ausschluss der Parteien eröffnet das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter, dass die Urkunde-Nr. 13 nicht zu den Akten genommen wird. Zur Begründung weist der Vorsitzende auf die neue Praxis hin und legt dar, dass das Beweisverfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2024 geschlossen worden sei. Im Übrigen werde der Inhalt der genannten MRT-Untersuchung vom 10. November 2020 in den Akten erwähnt.

 

Im nachfolgenden Plädoyer hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest und bekräftigt die in der Beschwerde vom 24. März 2023 dargelegten Vorbringen. Im Nachgang zur Verhandlung gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 59 f.).

 

12.    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingang vom 22. September 2021 für Leistungen der IV-Stelle angemeldet, womit ein allfälliger Leistungsanspruch – soweit es eine Invalidenrente betrifft – frühestens ab 1. März 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

2.     

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2    Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

 

3.

3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.      Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bei der Begutachtungsstelle D.___, [...], ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurochirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein. Somit ist nachfolgend der Beweiswert dieses Gutachtens vom 14. November 2022 (IV-Nrn. 41.1 – 41.11) zu prüfen.

 

4.1    Im allgemein-internistischen Gutachten (IV-Nr. 41.2) wird keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben, was angesichts der erhobenen Befunde plausibel erscheint. Es bestehe ein altersentsprechender Allgemein- und leicht adipöser Ernährungszustand. Im Labor sei eine diskrete, klinisch inapparente CRP-Erhöhung erkennbar. Im Übrigen sei die Laborwertkonstellation unauffällig. Somit ergeben sich zusammenfassend auf dem Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechenden Funktionseinschränkungen. Entsprechend wird auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht als nicht eingeschränkt erachtet.

 

4.2    Im neurochirurgischen Teilgutachten (IV-Nr. 41.3) wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

 

·        Chronisches und belastungsabhängiges und stellungsabhängiges Cervicalsyndrom (ICD-10 M54), bei

-       Segmentalen degenerativen Veränderungen C5/6/7, ohne radikuläre Beteiligung (MRI 23. Juni 2016) (ICD-10 M53.9)

-       St.n. HWS-Trauma am 26. April 2016, in Remission seit Jan. 2017

 

Im neurochirurgischen Teilgutachten wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese berichte ohne Belastung im Moment über wenig Beschwerden. Die Schulter sei im Vordergrund, solange diese nicht durch Arbeit belastet werde. Bezüglich der HWS-Beschwerden habe die Beschwerdeführerin im Moment kombiniert Physiotherapie und chiropraktische Behandlung. Letztere wirke sehr gut. Bei der Befunderhebung werden hinsichtlich des Kopfes gutachterlich keine Auffälligkeiten erkannt. Im Bereich der HWS seien Anteflexion und Retroflexion etwas eingeschränkt, auf ca. 40/50°. Dabei komme es zu Schwindel in beiden Stellungen, besonders bei geschlossenen Augen. Die Schulterbeweglichkeit links sei stark eingeschränkt, besonders die Abduktion und Elevation. Motorik und Kraft seien in der Schulter etwas reduziert. In der Beurteilung wird zu diesen Befunden einleuchtend festgehalten, dass in neurochirurgischer Hinsicht ein Zustand nach HWS-Trauma am 26. April 2016 bei der Arbeit bestehe. Nach anfänglicher Besserung durch konsequente rheumatologische und physiotherapeutische Behandlung sei es nach Wiederaufnahme der Arbeit ab 2019 zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen, besonders wegen der Körperhaltung bei der Arbeit und repetitiven körperlichen Handlungen, insbesondere auch wegen den Schulterbeschwerden und Arbeitsweise von rechts nach links. Ab Beginn der Arbeit seien die Beschwerden vor allem im cervico-occipitalen Bereich aufgetreten mit Muskelverspannungen, die nur zum Teil auf die damals festgestellten degenerativen Veränderungen C5/6/7 hätten zurückgeführt werden können. Eine Schulterverletzung und daraus folgende Schulterbeschwerden links hätten sich dazu additiert, dabei sei die Beschwerdeführerin Linkshänderin. Zusammen habe dies zu einer doch relevanten Behinderung von Arbeitsleistung, Arbeitsdauer und dies besonders im beschriebenen beruflichen Gebiet geführt. Von neurochirurgischer Seite her wird das bestehende Cervicalsyndrom als leicht- bis mittelgradig eingestuft. Dieses sei stellungs- und belastungsabhängig und durch Therapie und die eigene Verhaltensweise, welche die Beschwerdeführerin entwickelt habe, jeweils gut reversibel. Der neurochirurgische Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass das Cervicalsyndrom wegen der betrieblich benötigten Körperstellung und Körperdynamik (Arbeitsweise von rechts nach links mit Drehungen des Kopfes / HWS in gesenkter Haltung) im Rahmen der angestammten Tätigkeit hinderlich gewesen ist. Ein angepasster Arbeitsplatz müsste eine bessere Körperstellung, insbesondere eine bessere Kopfstellung, zulassen können, zum Beispiel mit einer Arbeitsweise von links nach rechts. Die Heilungschancen für das HWS-Syndrom könnten durch eine Änderung der Körperstellung verbessert werden. Zudem führe die Belastung der HWS durch Rotation und anteflektiertem Kopf zu Verspannungen cervico-occipital.

 

Für die angestammte Tätigkeit wird, unter Berücksichtigung einer Arbeitsplatzanpassung (horizontaler Blick, weniger Kopfrotation, Arbeitsweise von links nach rechts) eine Präsenzzeit von acht Stunden täglich, mit zwei- bis dreimal 15 Minuten Pause zum Lockern der HWS- Verspannungen, als zumutbar erachtet. Dabei sei eine 80%ige Arbeitsleistung durch die erwähnten Arbeitspausen zu erwarten. Damit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dies seit dem 31. Januar 2017 (Abschluss der Heilung nach dem HWS-Trauma vom 26. April 2016).

 

4.3    Das rheumatologische Teilgutachten (IV-Nr. 41.4) äussert sich über folgende Diagnosen:

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·        Periarthropathia humeroscapularis tendopathica bei Impingement links ICD10: M75.4

-       St.n. Schulterkontusion Juni 2020 und Partialruptur der Supraspinatussehne

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·        Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

-       Zerviko-Lumbal-Syndrom ICD10: M54.80

-       mittelgradiges Fibromyalgiesyndrom ICD10: M79.70

 

Die Beschwerdeführerin habe über ständigen Schwindel und Schmerzen im Nacken rechts seit einem Unfall im April 2016 und Schmerzen in der Schulter links seit einem Unfall im November 2020 berichtet. Sie habe wiederkehrende stechende Schmerzen bei bestimmten Bewegungen, insbesondere zum Beispiel beim nach vorne Beugen und beim Drehen nach links. Durch die chiropraktischen Anwendungen sei es in den letzten zwei bis drei Monaten zu einer Linderung gekommen.

 

Der rheumatologische Gutachter erhebt folgende Befunde: Das Gangbild sei hinkfrei und flüssig. Im reinen Befragungszeitraum von 40 Minuten sei das Sitzen in nahezu unveränderter Position möglich. Die Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung erschienen flüssig. Im Bereich der Schultern seien die Abduktion und passive Elevation vermindert. Die Wirbelsäule präsentiere sich lotgerecht, alanciert, mit panvertebral beidseitig verminderter Haltemuskulatur und klopfschmerzhaft über der HWS zur LWS. Die HWS sei regelrecht rotationsfähig. In der Beurteilung wird schlüssig ausgeführt, dass sich nach einem Sturz der Beschwerdeführerin im April 2016 mittels MRI der Halswirbelsäule vom 13. Juni 2016 geringgradige Bandscheibenprotrusionen Höhe C5/C6 und C6/7 mit einer leichten Spinalkanaleinengung ohne signifikante Neurokompression gezeigt hätten, des Weiteren auch beginnende Spondylarthrosen. Bei einem weiteren Sturzereignis am 27. Juni 2020, bei dem sich die Beschwerdeführerin die Schulter linksseitig angeschlagen habe, sei es mutmasslich zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen. In der Folge habe sich eine zunehmende Impingement-Symptomatik entwickelt, welche durch die anatomisch deszendierende Form des Acromions begünstigt werde. Die Beschwerdeführerin gebe an, mit der zuletzt begonnenen chiropraktischen Therapie und erlernten Massnahmen seitens des Psychiaters wieder besser im Alltag und in der Schmerzbewältigung zurechtzukommen.

 

Die erhobenen Diagnosen werden gutachterlich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund und ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls hergeleitet. Klinisch zeigten sich ein Abduktions- und Elevations-Defizit im Bereich der linken Schulter aufgrund einer lmpingementsymptomatik. Diese könne plausibel anhand des dopplersonografischen Befundes und der bildgebenden Vorbefunde nachvollzogen werden. Im Bereich des Halses bestehe eine muskuläre Hypertonie, welche sich zuletzt unter chiropraktischer Anwendung deutlich gebessert habe. Sowohl am Hals als auch an der übrigen Wirbelsäule bestünden keine signifikanten Beweglichkeitsdefizite. Hinweise für eine entzündlich aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als Ursache der Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. In einem Fragebogen zur Erfassung des Fibromyalgiesyndroms lasse sich in drei von fünf Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren. Insgesamt bestehe eine mittelgradige Schmerzausbreitung bei mittelgradiger Symptomschwere. Sofern man die Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich im Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere Körperregionen von Schmerzen betroffen, was insgesamt kein signifikantes Fibromyalgiesyndrom darstelle. Der Gutachter geht insgesamt von einer objektiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, weil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch eine volle Schulterbeweglichkeit notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss ihrem Leidensdruck regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet aufgrund der erhobenen Diagnosen Funktionseinschränkungen durch die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links. Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren fänden sich keine weiteren, offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, aber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 70 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in oben genanntem Masse seit Juni 2020. Eine optimale Tätigkeit sollte folgende Kriterien beinhalten: Vermeidung von Überkopfarbeiten, repetitiven Schulter- / Armbewegungen insbesondere linksseitig sowie Vermeidung von Heben schwerer Lasten grösser als 10 kg. Zur Entlastung der Wirbelsäule sollten Arbeiten mit Zwangshaltungen ebenfalls vermieden werden. Bei einem derartigen Tätigkeitsprofil ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums. Auch diese Beurteilung erweist sich insgesamt als schlüssig und mit den erhobenen Befunden kompatibel.

 

4.4    Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 41.5) werden folgende Diagnosen erhoben:

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·        akzentuierte Persönlichkeit (selbstunsicher, ängstlich vermeidend, dysthym strukturiert) (ICD-10 Z73.1)

·        Status nach mittelgradig depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

·        Dysthymia (ICD-10 F34.1)

 

Der psychiatrische Teilgutachter hält zur Befundlage fest, Aufmerksamkeit und Konzentration seien im Verlauf der Untersuchung nicht eingeschränkt gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet, zielführend. Das Intelligenzniveau sei geschätzt durchschnittlich differenziert. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin anfänglich etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Dies habe sich im Verlauf der Untersuchung etwas gelegt. Im Bereich der Affektivität habe die Beschwerdeführerin teilweise etwas bedrückt und weinerlich gewirkt, wenn das Gespräch auf die belastenden psychosozialen Faktoren gekommen sei. Insgesamt sei sie aber auch wieder aufhellbar gewesen, die Affektivität sei soweit stabil. Eine floride depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Bei der primären Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dürfte es sich am ehesten um eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, dysthym strukturierte handeln. Die Willensbildung zeige keine Beeinträchtigung. Der Antrieb sei nicht reduziert.

 

Die durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (BDI-II, HAMD etc.) zeigten bei der Hamilton Depressions-Skala (HAMD) einen Punktwert von 5. Dieser spreche gegen das Bestehen einer depressiven Störung. Sollte vorbestehend eine solche bestanden haben, dürfe diese als remittiert bezeichnet werden. Beim Mini-ICF-APP könnten in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden haben.

 

Gestützt auf diese Befunde kommt der psychiatrische Teilgutachter zu folgender, plausibler Einschätzung: Die Beschwerdeführerin habe sich bei einem Sturz am 27. Juni 2020 eine Ruptur der Supraspinatussehne zugezogen und unter Schmerzen zu leiden gehabt. Im Rahmen der Belastung, körperlicher Schmerzen, der Entlassung am Arbeitsplatz, eines Unfalles des Ehemannes und ihrer Tochter sowie auch des Arbeitsplatzverlustes des Ehemannes habe sie dann «nicht mehr gewusst, wie sie alles bewältigen solle». Die Moral sei schlecht gewesen, es habe keine Motivation bestanden und die Beschwerdeführerin sei deshalb bei den S.___ vom 14. Juni bis 6. August 2021 hospitalisiert gewesen. Dort sei eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden. Auch habe die Beschwerdeführerin unter Schmerzen gelitten, die sich im Verlauf nun durch die Behandlung, etwa durch eine chiropraktische, gebessert hätten, sodass sie die ihr in Reserve zur Verfügung stehende Schmerzmedikation nicht mehr so häufig einnehme. Zu Recht weist der psychiatrische Gutachten auf das Bestehen von psychosozialen Faktoren hin, die auch im Aktendossier mehrfach erwähnt würden (Dr. med. I.___, leitender Arzt Rehabilitation und Rheumatologie, Spital J.___ vom 7. März 2017 und Dr. med. K.___, Rheumatologie [...] vom 16. April 2021, Bericht Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2021, Austrittsbericht S.___ vom 13. August 2021, Gutachten PD Dr. med. M.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie [...] vom 7. Januar 2022). Insgesamt wird die Beschwerdeführerin gutachterlich als noch etwas belastet wirkend erlebt, wobei jedoch keine akute depressive Symptomatik bestehe, wie sie noch im Bericht der S.___ vom 8. März 2022 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt werde. Diese Diagnose könne nicht mehr festgestellt bzw. bestätigt werden. Dies wird insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Untersuchung klinisch keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden konnte. Weiter wird ausgeführt, dass ein Teil der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Unsicherheiten auch durch eine akzentuierte Persönlichkeit mitbedingt gewesen sein könnte. Gleiches halte auch Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 2. Mai 2021 fest. Da die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung in diversen Berichten angeführt werde, sei zu erwägen, ob sich vor dem Hintergrund der psychosozialen Bedingungen bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymie entwickelt haben könnte, die im Leben gegebenenfalls mehrfach von ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei, wie etwa im Jahr 2021. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum wird nicht (mehr) festgestellt, dies entgegen den Ausführungen im Bericht von Dr. med. L.___ vom 29. Mai 2021, dem Austrittsbericht der S.___ vom 13. August 2021 sowie deren Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 8. März 2022. Dies wird insbesondere damit begründet, dass im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin kaum noch eine Schmerzsymptomatik beklagt werde. Sie habe mehrfach angegeben, dass sich hier eine Besserung bzw. ein Rückgang der Symptomatik abgezeichnet habe. So wird gutachterlich nachvollziehbar hergeleitet, dass die Schmerzen, insbesondere diejenigen an der Schulter, organisch bedingt gewesen seien und bei weiteren fehlenden Diagnosekriterien heute eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum nicht (mehr) gestellt werden könne. Es dürfe auch die Frage aufgeworfen werden, ob die körperlichen Beschwerden nicht auch im Rahmen der vorbestehenden depressiven Störung, im Sinne einer Somatisierung bestanden haben könnte. So lasse sich auch die im bezeichneten IV-Bericht der S.___ angeführte Panikstörung gutachterlich nicht explorieren. Die explorierbaren Ängste mit fraglich vegetativer Symptomatik im Rahmen auch eines erlebten Vertigos, erschienen nicht geeignet, eine Diagnose aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum zu stellen und dürften am ehesten im Rahmen der damals wohl bestehenden floriden depressiven Symptomatik zu subsummieren gewesen sein.

 

Der psychiatrische Teilgutachter nimmt sodann Bezug auf die zu prüfenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und hält zum Punkt «funktioneller Schweregrad» fest, dass die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen als leichtgradig und nicht die Arbeitsfähigkeit beeinflussend einzustufen seien. Die Behandlungsaktivität sei derzeit niedrig und beinhalte Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung, sofern benötigt. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität könne nicht festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» ergäben sich indessen Inkonsistenzen (Reisen der Beschwerdeführerin, selbstständiges Chauffieren eines PW, Tagesprofil). Hinweise auf eine Symptomausweitung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation gebe es aber nicht. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei doch als relativ gut zu attestieren und ein sogenannter unangemessener sozialer Rückzug könne nicht festgestellt werden, sodass sich aus psychiatrischer Sicht keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen feststellen lasse.

 

So wird zusammengefasst einleuchtend dargelegt, dass die bisher durchgeführten Therapien doch zu einer weitgehenden Stabilität geführt haben, so dass die Beschwerdeführerin heute kaum noch eine Schmerzsymptomatik beklage und auch die depressive Symptomatik als nicht mehr floride zu bezeichnen sei. Die Prognose sei günstig und es sollte davon ausgegangen werden, dass mit Hilfe von Integrationsmassnahmen, beruflichen Massnahmen doch ein Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Wesentliche psychosoziale Funktionseinbussen mit Teilhabeproblematik, entsprechend Mini-ICF-App, bestünden zum heutigen Tage nicht bzw. seien solche am ehesten auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende akzentuierte Persönlichkeit und auch die Dysthymie zurückzuführen. Damit sei diese aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch in der Lage, sämtliche dem körperlichen Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten vollschichtig ohne integrale Reduktion mit einem 100%-Pensum zu verrichten.

 

Im zeitlichen Verlauf hätten in der Vergangenheit ausgeprägtere depressive Symptome vorgelegen, so etwa nach dem Sturz auf die Schulter im Juni 2020 und dem Arbeitsplatzverlust im August 2021. So könne ab Anfang 2021, als auch die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erfolgt sei, durchaus eine Arbeitsunfähigkeit in dem attestierten Ausmass bestanden haben und auch in der Zeit der Hospitalisation vom 14. Juni bis 6. August 2021. Jedoch sei die durch die S.___ am 8. März 2022 festgelegte 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen, da sie zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem subjektiven Erleben der Beschwerdeführerin beurteilt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt könne aber durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden haben, sodass sich nach weiterem Rückgang der Symptomatik heute eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei.

 

4.5    Zusammenfassend erweist sich das zitierte Gutachten als vollständig und nachvollziehbar. Es dient dementsprechend als Grundlage für die Prüfung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin und auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen kann abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Verhältnisse vollständig abgeklärt worden. Der von ihr angegebene Schwindel findet im allgemeinmedizinischen, neurochirurgischen und rheumatologischen Gutachten Beachtung. Im internistischen Teilgutachten wird mit Verweis auf eine Farbduplexsonographie der extracraniellen Halsgefässe vom 22. September 2022 ausgeführt, ein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagte Kopfschmerz-/ Schwindelsymptomatik finde sich nicht. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. N.___ vom 18. Mai 2022 (Urkunde-Nr. 3) vermag diesbezüglich ebenfalls keine Zweifel aufkommen lassen. Im erwähnten Bericht wird ein orthostatischer Schwindel ohne Hinweis auf POTS oder Tremor diagnostiziert. Es werden Stehtraining und aerobe Fitness empfohlen und eine Nachkontrolle wurde nicht geplant. Somit waren aus Sicht der behandelnden Ärzte keine weiteren Abklärungen notwendig. Ebenso lässt der Sprechstundenbericht des F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9), der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datiert, keine diesbezüglichen Rückschlüsse auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu. Im Bericht werden ein orthostatischer und diffuser Schwindel erwähnt, jedoch handelt es sich bei den untersuchenden Fachpersonen (Dr. med. O.___ und P.___, Assistenzärztin) nicht um solche auf dem entsprechenden Fachgebiet.

 

Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdeführerin geforderte neurologische oder neuroontologische Untersuchung nicht angezeigt und erweist sich unter den gegebenen Umständen auch nicht als notwendig. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 (IV-Nr. 33) mitgeteilt, dass man eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte. Als Disziplinen wurden «voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, und Psychiatrie» genannt. Die per Los ausgewählte Gutachterstelle teilte anschliessend die begutachtenden Personen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie mit (IV-Nr. 37). Diese und die entsprechenden Fachdisziplinen wurden der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 38) rechtsgenüglich mitgeteilt. Zu dieser Mitteilung hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Am 16. August 2022 wurde sie von der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war, welche Fachpersonen sie in welchen Disziplinen untersuchen würden (IV-Nr. 40). Der Begutachtung hat sie sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in diesem Rahmen je geltend zu machen, eine neurologische Begutachtung als notwendig zu erachten. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Abklärung eingelassen. Die ursprüngliche, die Disziplin der Neurologie mit enthaltene Mitteilung wurde unter Vorbehalt gemacht («voraussichtlich»). Dementsprechend ist der nun erst beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, es hätte auch eine neurologische Begutachtung stattfinden müssen, verspätet. Dies gilt auch für den juristischen Laien (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 3.3 S. 69 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus verfügte die Begutachtungsstelle über die vollständigen Akten und konnte sich dementsprechend ein fachliches Bild machen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind letztlich die beauftragten Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage sowie für eine wirtschaftliche Abklärung verantwortlich. Die Gutachterstelle entscheidet abschliessend darüber, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Dabei sollen die von der IV-Stelle gewünschten Disziplinen zwar bindend sein. Es wäre jedoch nicht mit den genannten Gutachterpflichten vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar halten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Mit dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach bei polydisziplinären Gutachten die Gutachterstelle die Fachdisziplinen abschliessend festlegt, hat dies mittlerweile auch der Gesetzgeber festgelegt. Somit lässt sich sagen, dass dieses Vorgehen auch aus gesetzgeberischer Sicht kein Problem darstellt. Ausserdem haben sich aufgrund der Tatsache, dass eine neurochirurgische Begutachtung stattgefunden hat, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in befundmässiger Hinsicht medizinisch relevante Umstände nicht berücksichtigt worden wären. Es handelt sich bei der Neurologie und Neurochirurgie auch nicht um absolut fachfremde Gebiete.

 

Weiter lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die rheumatologische Begutachtung der Schulterbeschwerden wie der Situation an HWS und LWS sei nicht lege artis erfolgt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der rheumatologische Gutachter festhält, es sei am 27. Juni 2020 «mutmasslich» zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen, wobei eine am 10. November 2020 diesbezüglich durchgeführte MRT-Arthrographie des linken Schultergelenkes eine solche beweise, steht dies der Beweiskraft der gutachterlichen Ausführungen nicht im Weg. Der Bericht über die genannte MRT-Untersuchung ist in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens enthalten (IV-Nr. 41.6 S. 16), womit der rheumatologische Gutachter Kenntnis davon hatte. Zudem findet sich der Bericht über die MRT-Untersuchung auch in den Akten (IV-Nr. 13 S. 48). Die diesbezüglichen Beschwerden finden denn in der Beurteilung auch ihre Würdigung. Auch die HWS-Beschwerden werden gutachterlich korrekt befundet und beurteilt. Ob im Rahmen der Begutachtung bildgebende Untersuchungen notwendig bzw. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden sind, liegt im gutachterlichen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Die Beschwerden werden auf ein Sturzereignis im April 2016 zurückgeführt, wobei schon damals im Rahmen der stattfindenden Behandlung von einer guten Prognose ausgegangen worden war (vgl. Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___ vom 7. März 2017, IV-Nr. 13 S. 68).

 

Das vom rheumatologischen Teilgutachter festgestellte Fibromyalgiesyndrom wird als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend eingeschätzt, was damit begründet wird, dass sich in drei von fünf Körperregionen ein verbreiteter Schmerz attestieren lasse. Wenn man aber die Beschwerdeangaben in der linken oberen Extremität und Schultergürtelbereich im Rahmen der Periarthropathia interpretiere, seien somit nur zwei weitere Körperregionen von Schmerzen betroffen. Dies stelle insgesamt kein signifikantes Fibromyalgiesyndrom dar. Damit ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering, weshalb die Diagnose als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend gelistet wurde. Insofern kann nicht argumentiert werden, der psychiatrische Teilgutachter habe keine Indikatorenprüfung vorgenommen. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist nämlich festzuhalten, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, insbesondere keine somatoforme Störung. Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf solche Diagnosen eine Indikatorenprüfung unterlassen worden sein sollte. Eine Indikatorenprüfung ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten auch ohne Weiteres möglich: Zum funktionellen Schweregrad kann in Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters festgehalten werden, dass die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen als leichtgradig einzustufen ist und sich demnach nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die bestehenden Behandlungen sind lege artis und führen auch zum gewünschten Erfolg. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte, dass sie aufgrund der bestehenden Behandlungen Schmerzlinderung erfahre. Komorbiditäten werden gutachterlich keine Festgehalten. Zum Komplex der Persönlichkeit wird das Bestehen von akzentuierten Persönlichkeitszügen einleuchtend dargelegt, diese besitzen aber keinen Krankheitswert im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Zum sozialen Kontakt lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Netz verfügt und sich mit diversen Personen regelmässig trifft. Die familiären Verhältnisse sind ebenfalls gut. Es besteht eine regelmässige Tagesstruktur und hinsichtlich Konsistenz wird gutachterlich zu Recht auf gewisse Inkonsistenzen in Bezug auf die genannten Beschwerden hingewiesen (selbständiges Führen eines PW, regelmässige Reisen, bestehende gute Tagesstruktur). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist demnach nicht gegeben. Dies, ohne dass eine Aggravation oder Simulation festgestellt werden konnte. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist gegeben, wobei allerdings die Beschwerdeführerin im Rahmen aller Teilbegutachtungen angegeben hat, dass sie durch entsprechende Behandlungen Linderung erfahren habe. Insgesamt erweist sich nach Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 die gutachterliche Einschätzung, wonach in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) besteht, als plausibel.

 

Schliesslich vermag der Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 5) an den beweiskräftigen gutachterlichen Ausführungen ebenfalls nichts zu ändern. Ihr Bericht wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst und bezieht sich vor allem auf das aktuelle Beschwerdebild (Stand Juli 2023). Sie diagnostizierte eine «rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2)». Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende Erläuterungen. Nicht näher erläutert werden zudem die intermittierende präsuizidale Phase sowie die differenzialdiagnostisch gestellte, nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit (ICD-10 F07.9). Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit der abweichenden Beurteilung im Administrativgutachten, kann im Bericht ebenfalls nicht erblickt werden. Die im Bericht angegebene depressive und präsuizidale Exazerbation im Oktober 2022 bzw. objektivierbare Verschlechterung seit der gutachterlichen Untersuchung vom 23. August 2022 ist ebenfalls kaum begründet und damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Der Beweiswert des Gutachtens wird schliesslich durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 5. Juni 2023 (Urkunde-Nr. 9) ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dass neue Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Es sind demnach keine gewichtigen Hinweise ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Gutachten vom 14. November 2022 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2023 in relevanter Weise verändert haben könnte. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht für die in der Diagnostik erwähnten Facettengelenksarthrosen. In der ärztlichen Beurteilung wird lediglich ausgeführt, sollten sich die lumbalen Beschwerden unter konservativer Behandlung weiterhin persistent zeigen, würde ein MRI mit Frage nach aktivierter Facettengelenksarthrose in die Wege geleitet. Eine solche Bildgebung scheint jedoch im Anschluss nicht gemacht worden zu sein.

 

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sich das Gutachten der D.___ nicht mit divergierenden Beurteilungen auseinandersetze, insbesondere mit dem Ergebnis des Aufbautrainings der C.___, das in der Zeit vom 28. Februar bis 27. Mai 2022 durchgeführt worden sei. Dort, wo eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in unbegründetem Widerspruch zu den Ergebnissen der beruflichen Abklärung stehe, sei ein Gutachten resp. eine ärztliche Beurteilung unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2024, A.S. 55 ff.). Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten / -einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und es ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht der C.___ vom 30. Mai 2022 (IV-Nr. 30) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen Gutachten der D.___ zu begründen. So wurde im Bericht mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin darauf habe angesprochen werden müssen, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Es sei keine Eigeninitiative spürbar gewesen. Es habe nicht beobachtet werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Möglichkeiten und Grenzen erkundet und dies kommuniziert habe.

 

5.      Zusammengefasst erweist sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als beweiskräftig und auf die dort getroffene Einschätzung kann abgestellt werden. Demnach ist der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 70 % und eine optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % rückwirkend wie auch weiterhin zumutbar. Unter diesen Umständen besteht keine Einschränkung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zur Folge hätte, womit kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen zu Recht verneint. Berufliche Massnahmen wurden der Beschwerdeführerin gewährt. Da sie sich selber aufgrund ihrer Situation nicht in der Lage fühlte, solche weiterzuführen, hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung bei der Arbeitssuche angewiesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

6.

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.     Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4.     Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 21. Oktober 2024 geht an die Parteien.

5.     Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung eingereichten Kostennote vom 21. Oktober 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin