Urteil vom 15. Februar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 7. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1927 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Die rückwirkend neu zugesprochene Leistung belief sich für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Oktober 2019 auf die jeweils geltende Prämienpauschale für die Krankenversicherung, für November und Dezember 2019 auf je CHF 4'578.00 (inkl. Prämienpauschale) pro Monat, für Januar 2020 auf CHF 4'567.00, für Februar bis Dezember 2020 auf CHF 3'717.00 pro Monat und ab 1. Januar 2021 auf CHF 3'710.00 pro Monat. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausbezahlten Beträgen resultierte eine Rückforderung von CHF 5'066.00, zusammengesetzt aus CHF 42.00 bzw. CHF 43.00 pro Monat von Juni 2016 bis Oktober 2019, je CHF 120.00 für November und Dezember 2019 sowie CHF 182.00 pro Monat für die Zeit von Januar 2020 bis Mai 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 237).
1.2 Die Beschwerdeführerin liess am 29. Juni 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021 erheben (AK-Nr. 243). Diese wurde am 4. August 2021 begründet; eventualiter wurde ein Erlassgesuch gestellt (AK-Nr. 248).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen (AK-Nr. 274). Die den Einspracheentscheid umsetzende, ebenfalls am 4. Juli 2022 erlassene Verfügung weicht insofern von derjenigen vom 28. Mai 2021 ab, als der Anspruch für Januar 2020 auf CHF 4'451.00 (statt CHF 4'567.00) und für Januar bis Mai 2021 auf CHF 3'771.00 pro Monat (statt CHF 3'710.00) festgesetzt wurde. Es resultierte demnach eine zusätzliche Rückforderung von CHF 116.00 für Januar 2020 und ein zusätzlicher Anspruch von CHF 61.00 pro Monat, total CHF 305.00, für die Zeit von Januar bis Mai 2021. Gesamthaft reduzierte sich demnach die Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 von CHF 5'066.00 um CHF 189.00 auf CHF 4'877.00. Zufolge Verrechnung mit Nachzahlungen für andere Zeiträume reduzierte sie sich zusätzlich (AK-Nr. 287).
1.4 Am 18. Juli 2022 erfolgte eine neuerliche Korrektur, indem der Anspruch für Januar 2020 nun wieder auf CHF 4'567.00 (wie in der Verfügung vom 28. Mai 2021) festgesetzt wurde. Gleichzeitig erging eine neue Verfügung über den Anspruch für Februar 2020 bis Dezember 2020, lautend auf CHF 3'717.00 pro Monat wie in der Verfügung vom 28. Mai 2021 (AK-Nr. 297). Die Rückforderung reduzierte sich wieder um CHF 116.00 und belief sich anschliessend noch auf CHF 4'124.00 (vgl. AK-Nr. 290 f.). Die Beschwerdeführerin liess am 31. August 2022 provisorisch Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erheben (AK-Nr. 302), welche die Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiterleitete, da es sich um einen Bestandteil des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2022 handle (vgl. AK-Nr. 307). Am 6. September 2022 wurde die provisorische Einsprache zurückgezogen (AK-Nr. 309) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren am 8. September 2022 als gegenstandslos ab (AK-Nr. 311).
2. Mit Verfügung vom 23. November 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (AK-Nr. 316). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2022 Einsprache erheben (AK-Nr. 318). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, AK-Nr. 339; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 31. März 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2023 erheben. Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 8 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).
3.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin werden mit Replik vom 5. Juni 2023 bestätigt (A.S. 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2023, mit dem die Verfügung vom 23. November 2022 bestätigt und das Gesuch um Erlass der Rückforderung abgewiesen wurde. Die Rückforderung belief sich ursprünglich (gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021) auf CHF 5'066.00 und reduzierte sich durch den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (mit den ihn umsetzenden Verfügungen vom 4. und 18. Juli 2022) um CHF 305.00 (5 x CHF 61.00 betreffend die Zeit von Januar bis Mai 2021).
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – zu beurteilen.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
2.4 Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils einleitend den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf «Meldepflicht und Rückerstattung» (vgl. z.B. AK-Nr. 40, 45 und 51).
3. Die mit der Verfügung vom 28. Mai 2021 und dem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 und die daraus resultierende Neuberechnung für die Zeit bis Oktober 2019 basierten auf folgenden Anpassungen:
3.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juli 2016 für die Zeit ab 1. April 2016 (AK-Nr. 76) wurden gemäss Berechnungsblatt Vermögenserträge von CHF 904.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00) berücksichtigt (AK-Nr. 73). Der letzte Betrag entspricht 1 % des Gesamtbetrags zweier Darlehen von total CHF 51'000.00 (vgl. AK-Nr. 59, 68 S. 2). In der Anmeldung hatte die Beschwerdeführerin Zinsen «aus Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen» von CHF 1'736.00 angegeben (AK-Nr. 56 S. 3). In der Steuererklärung, welche der Beschwerdegegnerin schon damals vorlag, hatte die Beschwerdeführerin hierfür Zinsen von CHF 962.00 und CHF 440.00, total CHF 1'402.00, deklariert (AK-Nr. 65 S. 3). In der rückwirkenden Neuberechnung wurde dieser Betrag eingesetzt, zusammen mit übrigen Erträgen von CHF 450.00 resultierte ein Ertrag von insgesamt CHF 1'852.00 (vgl. AK-Nr. 283). Zugunsten der Beschwerdeführerin korrigiert wurde der Wert der Anlage [...] von CHF 13'162.00 auf die in der Steuererklärung 2015 deklarierte (vgl. AK-Nr. 65 S. 3) Summe von CHF 12’041.00. Diese Anpassungen bewirkten eine Reduktion des Ausgabenüberschusses von CHF 5'501.00 auf CHF 4'665.00. Der Anspruch verringerte sich um CHF 42.00 pro Monat auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung.
3.2 Dieselbe Berechnung und Anpassung gilt auch für die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs für die Jahre 2017 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 87 f.; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 277) und 2018 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 96 f.; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 282) sowie die Zeit von Januar bis Oktober 2019 (vgl. Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nrn. 124 und 122; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 284).
3.3 Wie dargelegt, deklarierte die Beschwerdeführerin in der EL-Anmeldung Vermögenserträge von CHF 1'736.00. Aus den eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass für die beiden Darlehen ein Zinssatz von «1 % über dem Sparheftzins der Solothurner Kantonalbank» vereinbart worden war (vgl. AK-Nr. 59) sowie, dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2015 einen Ertrag aus diesen beiden Darlehen von insgesamt CHF 1'402.00 und einen Wert des Vermögenswerts [...] von CHF 12'041.00 deklariert hatte (AK-Nr. 65 S. 3). Der Beschwerdegegnerin unterlief insofern ein Fehler, als sie bei den Darlehen von insgesamt CHF 51'000.00 nicht den tatsächlichen, korrekt deklarierten Zins von CHF 1'402.00, sondern einen Zins von 1 % berücksichtigte (vgl. die interne Aktennotiz in AK-Nr. 286). Der Beschwerdeführerin kann demnach unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht vorgeworfen werden, sie habe unvollständige Angaben gemacht oder es unterlassen, eine Veränderung zu melden. Die Beschwerdegegnerin macht dies auch nicht geltend, sondern weist darauf hin, dass der gute Glaube auch dann zu verneinen ist, wenn die versicherte Person die Berechnungsblätter nicht oder nur unsorgfältig prüft und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Einspracheentscheid S. 3 Ziffer 2.1.8; vgl. E. II. 2.4 hiervor).
3.4 Die 1927 geborene Beschwerdeführerin war bei der EL-Anmeldung 89-jährig. Sie hatte alle Unterlagen eingereicht und zutreffende Angaben gemacht. Dass die Beschwerdegegnerin den Zins aus den beiden Darlehen an eine nahestehende Drittperson statt mit dem aus der Steuererklärung ersichtlichen Betrag von CHF 1'402.00 pro Jahr mit einem Prozent, entsprechend CHF 510.00 pro Jahr, eingesetzt hatte, liess sich den Berechnungsblättern für die Jahre 2016 bis 2019 unter der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte» entnehmen (vgl. AK-Nrn. 73 [für 2016], 87 [für 2017], 96 [für 2018] und 122 [für 2019]). Die Beschwerdeführerin war, als sie die jeweiligen Berechnungsblätter erhielt, in einem hohen Alter. Sie führte aber einen eigenen Haushalt und wohnte alleine in einer Wohnung, bevor sie nach einem Spitalaufenthalt im November 2019 in das Altersheim [...] eintrat (vgl. AK-Nr. 136 f.). In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei gerichtsnotorisch, dass Leute im Alter von über 90 Jahren kognitive Einschränkungen hätten (A.S. 12). Dies trifft zwar in vielen Fällen zu, ist aber individuell unterschiedlich. Im konkreten Fall bestehen keine Hinweise auf gravierende Beeinträchtigungen, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, einen eigenen Haushalt zu führen vermochte. Nach Lage der Akten bestand zwar seit 2016 eine ärztlich verordnete Haushalthilfe, deren Einsatz aber nie mehr als zwei Mal zwei Stunden pro Monat erreichte (vgl. AK-Nr. 140 ff.; vgl. auch AK-Nr. 39 [Anmeldung einer Reinigungskraft mit einem Jahres-Bruttolohn von CHF 960.00 im Mai 2015]). Der tatsächliche Betrag von CHF 1'402.00 basierte auf einer konkreten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner, einer nahestehenden Person. Um sich an diesen Vertrag zu erinnern oder zumindest zu wissen, dass der vereinbarte und bezahlte Zins nicht bloss 1 % oder CHF 510.00 pro Jahr betrug, war es nicht notwendig, beispielsweise von Dritten erstellte Bankbelege zu konsultieren. Die Differenz von fast CHF 900.00 ist nicht gering und hätte der Beschwerdeführerin bei sorgfältiger Prüfung auffallen müssen, zumal die Berechnungsblätter, wie erwähnt, ausdrücklich eine eigene Position mit der Bezeichnung «Erträge aus Darlehen an Dritte» enthalten. Wenn dieser erhebliche Fehler nicht entdeckt wurde, kann dies nicht mehr als bloss leichte Fahrlässigkeit gelten. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Differenz (wegen der Mindestgarantie in der Höhe der Prämienpauschale) nur in geringem Umfang auf den EL-Anspruch auswirkte (was immerhin dazu führt, dass auch die Rückforderung entsprechend niedriger ausfällt). Der gute Glaube kann vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden.
4. Im November 2019 trat die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim [...] ein (vgl. AK-Nr. 150). Dementsprechend war der EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Ein Vergleich der Berechnungsblätter, die den ursprünglichen Leistungszusprachen zugrunde liegen, mit jenen, die anlässlich der Neuberechnung erstellt wurden, ergibt Folgendes:
4.1 In der Berechnung für November und Dezember 2019 beliefen sich die Einnahmen gemäss ursprünglicher Berechnung auf CHF 34'870.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00, Renten CHF 22'501.00, Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00]; Berechnungsblatt vom 11. Dezember 2019, AK-Nr. 158), jene gemäss neuer Berechnung auf CHF 36'304.00 (Vermögensverzehr CHF 11'644.00, Renten CHF 22'501.00, Vermögenserträge CHF 2'159.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 757.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 1'402.00]; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 285). Die Differenz von CHF 1'434.00 betrifft demnach wiederum zum grössten Teil die Vermögenserträge. Auch hier hätte sich der Fehler erkennen lassen, wenn die Beschwerdeführerin das Berechnungsblatt studiert hätte.
4.2 In der ursprünglichen Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 (Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 164) beliefen sich die Einnahmen weiterhin auf CHF 34'870.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen CHF 94'829.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00 und Darlehen an Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'501.00, Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue Berechnung ergab Einnahmen von CHF 37'054.00 (Vermögensverzehr CHF 13'751.00 [Bruttovermögen CHF 106'258.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten CHF 22'501.00, Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 802.00; Berechnungsblatt vom 18. Juli 2022, AK-Nr. 293). Die Zusammensetzung der Vermögenserträge von CHF 802.00 wurde in einem Schreiben vom 18. Juli 2022 an den Vertreter der Beschwerdeführerin erläutert (AK-Nr. 291). Die Differenz resultierte demnach nicht mehr aus den Vermögenserträgen, sondern aus einem höheren Vermögensverzehr, weil neu ein Vermögen von rund CHF 106'000.00 anstelle eines solchen von rund CHF 95'000.00 angerechnet wurde. Wie sich dieses Vermögen im Einzelnen zusammensetzt, geht aus dem Berechnungsblatt nicht hervor. Um die Beträge nachzuvollziehen und den Fehler zu erkennen, hätten entsprechende Bankbelege konsultiert werden müssen, welche aber erst nach der Verfügung vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 168) vorliegen konnten. Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der ursprünglichen Verfügung 92-jährig und wohnte in einem Alters- und Pflegeheim, was die Annahme erlaubt, dass sie nicht mehr in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Wenn sie damals und in den Folgemonaten nicht erkannte, dass die rudimentären Angaben zum Vermögen im ursprünglichen Berechnungsblatt unzutreffend waren, handelt es sich mit Blick auf die konkreten Umstände nicht um einen klaren, leicht erkennbaren Fehler, dessen Nichterkennen ihr als grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Wohl musste ihr bekannt sein, dass das Darlehen im Jahr 2019 zurückbezahlt worden war, was aber nur zu einer neuen Bezeichnung des entsprechenden Vermögenswerts, der nun in Form von Sparguthaben oder Wertschriften vorhanden war, führte und keine betragsmässige Vermögensveränderung bewirkte. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die Rückforderung für Januar 2020 zu bejahen. Dasselbe gilt für die identische Konstellation betreffend den Anspruch für die Zeit von Februar 2020 bis Dezember 2020 (vgl. ursprüngliches Berechnungsblatt vom 11. Februar 2020 [AK-Nr. 177] und neues Berechnungsblatt vom 18. Juli 2022 [AK-Nr. 294]).
4.3 In der ursprünglichen Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2021 (günstigere altrechtliche Variante; Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 199) beliefen sich die Einnahmen auf CHF 35’026.00 (Vermögensverzehr CHF 11'465.00 [Bruttovermögen CHF 94'829.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 43'829.00 und Darlehen an Dritte von CHF 51'000.00], Renten CHF 22'657.00, Vermögenserträge CHF 904.00 [Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften CHF 394.00, Erträge aus Darlehen an Dritte CHF 510.00]). Die neue Berechnung ergab Einnahmen von CHF 36’480.00 (Vermögensverzehr CHF 12'342.00 [Bruttovermögen CHF 99’212.00, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften], Renten CHF 22'657.00, Erträge aus Sparguthaben / Wertschriften CHF 1’481.00; Berechnungsblatt vom 4. Juli 2022, AK-Nr. 276). Die Abweichung resultiert demnach daraus, dass das Vermögen um rund CHF 4'400.00 und die Vermögenserträge um rund CHF 500.00 höher ausfielen. Wenn die Beschwerdeführerin bei der Überprüfung des ursprünglichen Berechnungsblattes diese Differenzen nicht feststellte, lässt sich dies ebenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit bezeichnen, welche den guten Glauben ausschliesst. Wenn weiterhin von einem Darlehen die Rede war, hatte dies wie bereits erwähnt keinen Einfluss auf die Vermögenshöhe.
5. Zusammenfassend ist der gute Glaube zu verneinen, soweit er sich auf die Rückforderung für die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2019 bezieht. Die auf diesen Zeitraum entfallende Rückforderung beläuft sich gemäss der Verfügung vom 28. Mai 2021 auf insgesamt CHF 1'972.00 (vgl. AK-Nr. 237 f.). In Bezug auf die anschliessenden Zeiträume ist der gute Glaube dagegen zu bejahen. Angesichts der ausgewiesenen grossen Härte ist die Rückforderung, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar 2020 betrifft, zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin, die teilweise obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023 auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet. Die Parteientschädigung ist daher ermessensweise auf CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 wird aufgehoben, soweit er sich auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 bezieht. Die diesen Zeitraum betreffende Rückforderung wird der Beschwerdeführerin erlassen.
2. In Bezug auf den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 1'972.00 wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar