Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheids- und Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 27. Februar 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1990 geborene A.___ erhielt im Kindsalter von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) medizinische Massnahmen und Sonderschulmassnahmen aufgrund einer angeborenen Hüftdysplasie, einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 183 der Liste der Geburtsgebrechen (GgV-EDI; IV-Nr. 111).

 

1.2    Am 3. Mai 2016 meldete sich A.___ zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an (IV-Nr. 30, S.2). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 einen entsprechenden Anspruch (IV-Nr. 37).

 

1.3    Mit Neuanmeldung vom 19. Februar 2019 beantragte A.___ wiederum Leistungen betreffend berufliche Integration und Invalidenrente (IV-Nr. 50), welche mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ebenfalls abgewiesen wurden (IV-Nr. 88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2020.213 vom 4. Januar 2022 ab (IV-Nr. 111).

 

2.     

2.1    Am 16. Dezember 2022 meldete sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Veränderung der anspruchsrelevanten Tatsachen geltend. Zum einen habe sich das Erwerbspensum im Gesundheitsfall infolge der Einschulung der Kinder erhöht. Zum anderen sei erstmals eine Intelligenzminderung festgestellt worden sowie eine Verschlechterung der Hüftbefunde (IV-Nr. 114). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 119) stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 121). Dagegen liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Wyssmann, Einwand erheben und einen Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022 einreichen. Ferner beantragte sie mit dem Einwand die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125). Am 6. Februar 2023 trat die IV-Stelle schliesslich aufgrund der erhaltenen Unterlagen auf das Leistungsbegehren von A.___ ein (IV-Nr. 128).

 

2.2    Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (Aktenseiten [A.S.] 1).

 

3.      Dagegen lässt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6):

1.     Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.     a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Vorbescheidverfahren und das laufende Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

2.b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Die vorliegende Beschwerde sei der Sozialregion B.___ zuzustellen und diese sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, dies unter folgender Fragestellung: Verfügt die Sozialregion B.___ über die erforder-

lichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsverbeiständung des Versicherten gewährleisten zu können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

4.     Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5.     Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.     Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

7.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.      Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).

 

5.      Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Gerichtsverfahren bewilligt (A.S. 42).

 

6.      Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 7. Juli 2023 eine Kostennote ein (A.S. 44).

 

II.       

 

1.

1.1    Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2    Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2022, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist als Stellvertreter der Präsidentin für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1    Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell, d.h. auf ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

 

2.2    Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2.). In der Invalidenversicherung stehen regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

 

2.3    Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

 

3.     

3.1    Nach dem Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder ob ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

 

3.2    Die Beschwerdeführerin verlangt die unentgeltliche Verbeiständung in einem Neuanmeldungsverfahren, in welchem sie eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrad glaubhaft machen muss (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Grund dafür kann eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sein, ein erheblich verändertes Erwerbseinkommen oder eine Veränderung in Bezug auf die Bemessungsmethode der Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Veränderung der Invaliditätsbemessungsmethode infolge einer Statusänderung geltend machen sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verschlechterung der Hüftbefunde und einer neu festgestellten Intelligenzminderung. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 121) zunächst ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt hatte, liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben und den Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022 nachreichen. In der Folge ist die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2023 auf die Neuanmeldung eingetreten und hat Abklärungen eingeleitet, deren Ergebnisse allerdings im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind (IV-Nr. 128).

 

3.3    In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die rechtsunkundige und neuropsychologisch eingeschränkte Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Anliegen im Verwaltungsverfahren alleine durchzusetzen. Es ist daher zu prüfen, ob eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen möglich wäre (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

 

3.4    Wie aus den Akten ersichtlich ist, wird die Beschwerdeführerin durch das Sozialamt der B.___ unterstützt, dessen Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, jedoch bei besonders komplexen Fragen oder bei verfahrensrechtlichen Schritten an Grenzen stossen.

 

3.5    Die Geltendmachung der Statusänderung bzw. der geänderten Invaliditätsberechnungsmethode erfordert einen gewissen juristischen Sachverstand, kann aber dennoch nicht per se als besonders schwierige rechtliche Frage qualifiziert werden. Entgegen der Darlegung in der Beschwerde, setzt die Qualifikation des Status keine vertieften Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts und des Prozessrechts voraus. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass in sämtlichen Vorbescheidverfahren, in denen die Statusfrage zu beantworten ist, ein Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung bestände. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zu bewilligen ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Von einer schwierigen rechtlichen Frage, die ausnahmsweise den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erfordert, kann folglich nicht gesprochen werden.

 

3.6    Im Weiteren ist auch eine übermässig komplexe gesundheitliche Problematik nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zu würdigen ist im Wesentlichen, ob sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die Hüfte und die neurologische Beeinträchtigung seit dem letzten rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 4. Januar 2022 verschlechtert hat (IV-Nr. 111). Dazu braucht es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, aber dies auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.2)

 

3.7    Schliesslich zeichnet sich das vorliegende Verfahren – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht durch besonders umfangreiche Akten aus. Die Vorakten im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ab 1991 haben vorliegend eine vernachlässigbare Relevanz. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Invaliditätsgrades sind vielmehr die Akten aus dem Verfahren VSBES.2020.177 sowie die zwischenzeitlich ergangenen Berichte, namentlich der Orthopädie-Bericht vom 15. November 2022 (IV-Nr. 125, S. 9), der Bericht der C.___ vom 8. Dezember 2022 (IV-Nr. 114, S. 4), das Bestätigungsschreiben Mittagstisch vom 25. November 2022 (IV-Nr. 114, S. 7) und die Verfügung des Richteramts D.___ betreffend Scheidungsverfahren vom 12. Dezember 2022 (IV-Nr. 125, S. 8). Der Umfang der aktuellen Aktenlage ist demnach überschaubar, wobei allfällige neue Ergebnisse der IV-Abklärungen im Zeitpunkt der vorliegend umstrittenen Zwischenverfügung nicht bekannt sind. Prospektiv betrachtet ist es möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein medizinisches Gutachten oder einen Haushaltsbericht einholt. Konkrete Anzeichen dafür liegen allerdings nicht vor. Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob sich aufgrund solcher zusätzlicher Abklärungen eine erhöhte tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit – welche zurzeit nicht vorliegt – ergeben könnte.

 

3.8    Insgesamt weist die hier gegebene Konstellation keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit sachlich nicht geboten, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist.

 

4.     

4.1    Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1)

 

4.2    Im Übrigen sind die Anträge der Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) und es sei der Sozialregion B.___ die in den Rechtsbegehren Ziff. 3 aufgeführten Fragen zu unterbreiten, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

5.     

5.1    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.2    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 7. Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'032.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt CHF 190.00 in Anwendung von § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'275.90 festzusetzen (5.99 Stunden zu CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 46.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 387.10 (CHF 1'663.00 – CHF 1'275.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass mehrere Positionen Kanzleiaufwand darstellen, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klientin» handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an die Klientin. Die Position «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 7. Juli 2023 betrifft die eingereichte Kostennote und stellt ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Für den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden ist, wird pauschal eine halbe Stunde gewährt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif).

 

5.3    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'275.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 387.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger