Urteil vom 18. März 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 30. März 2023)

 


 

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.        

 

1.     

1.1    Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Schule [...] als Sekundarlehrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 13. Dezember 2022 teilte sein Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2022 beim Skifahren in [...] «unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen, so dass ein Stück seines rechten Schneidezahns abgebrochen sei (GMA AG-Seitennummer [GMA AG-Nr.] 5). In der Folge wurde beim Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 als therapeutische Massnahme am Zahn 11 des Oberkiefers eine «Inzisalkantenrekonstruktion mittels Komposit» vorgenommen (GMA AG-Nr. 21).

 

1.2    Am 25. Januar 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie lehne eine Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ab (GMA AG-Nr. 23 f.). Nach einer Intervention des Beschwerdeführers (GMA AG-Nr. 26 ff.) erliess die Beschwerdegegnerin alsdann am 6. Februar 2023 eine Verfügung, mit der sie es wiederum ablehnte, die Kosten der Zahnbehandlung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2022 zu übernehmen. Als Begründung führte sie an, es liege kein Unfall vor (GMA AG-Nr. 35 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Übernahme der strittigen Zahnbehandlungskosten (GMA AG-Nr. 37 f.). Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (GMA AG-Nr. 42 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.     

2.1    Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 3. April 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin habe ihm in Anerkennung des Ereignisses vom 10. Dezember 2022 als Unfall die Kosten für die Behandlung seines Zahnschadens vollumfänglich zu erstatten (A.S. 8).

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 14 ff.).

 

2.3    Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Mai 2023 an seinem Antrag fest (A.S. 26 f.).

 

2.4    Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 30).

 

II.       

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die durch den Zahnschaden entstandenen Behandlungskosten zu erstatten. Ausweislich der Akten beliefen sich diese Kosten auf CHF 430.50 (vgl. GMA AG-Nr. 17) und liegen demnach deutlich unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.      Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG).

 

3.     

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2023 eine Leistungspflicht für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschaden. Sie führt aus, dieser sei beim Skifahren den Hang hinuntergefahren und habe, bedingt durch den Schneefall und die neblige Sicht, die Senke vor ihm nicht gesehen. In der Kompression habe er anschliessend seine Vorderzähne aufeinandergeschlagen. Bei diesem Vorgang sei keine Programmwidrigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Demzufolge sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben und der Unfallbegriff im rechtlichen Sinne nicht erfüllt. Der erlittene Zahnschaden entspreche auch keiner unfallähnlichen Körperschädigung, sei er doch in Art. 6 Abs. 2 UVG nicht als solche aufgelistet (vgl. A.S. 5; GMA AG-Nr. 46).

 

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 bestreitet die Beschwerdegegnerin weiter, dass das Ereignis vom 10. Dezember 2022 ausserhalb der Bandbreite des üblichen Skisportes liege. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, so der Schneefall, die neblige Sicht und die ungenügenden Sichtverhältnisse, seien im Winter in Skidestinationen je nach Wetterlage üblich. Eine Senke auf Skipisten sei nichts Aussergewöhnliches. Es sei notorisch, dass Skipisten nicht flach seien, sondern naturgegebene Hindernisse und Unebenheiten in vielfältigster Weise aufwiesen. Es gehe mit dem Skisport einher, dass auf das Terrain während der Fahrt besondere Rücksicht genommen werden müsse. Skifahrer könnten und sollten sich vorgängig über Anschlagtafeln, Wetteransagen, Ortspläne oder Webcams ein Bild der Lage machen. Dem im Skisport selbst bei getroffenen Vorsichtsmassnahmen verbleibenden Restrisiko könne am besten mit einer angepassten Fahrweise (reduzierte Geschwindigkeit, erhöhte Bremsbereitschaft bei schlechter Sicht) begegnet werden. Auch die Bewegungen, welche beim Beschwerdeführer zum Zahnschaden geführt hätten, seien nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Ein besonderes Vorkommnis werde von ihm nicht behauptet oder belegt und eine Programmwidrigkeit wie bspw. ein Ausgleiten oder ein Sturz nicht geltend gemacht. Ein Unfall sei somit nicht nachgewiesen (vgl. A.S. 19 f.).

 

3.2    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. April 2023 geltend, der Unfallbegriff sei vorliegend erfüllt und die Beschwerdegegnerin habe demnach die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Er habe am 10. Dezember 2022 seinen Zahnschaden in einer ausserordentlichen Lage (ungenügende Sicht und schlechte Wetterverhältnisse) erlitten. Er habe an diesem Tag den «Jugend und Sport»-Fortbildungskurs zwingend absolvieren müssen, um nicht seine Leiterberechtigung fürs Skifahren zu verlieren. Die ungewöhnlichen Faktoren seien klar vorhanden gewesen (vgl. A.S. 8).

 

In seiner Replik vom 24. Mai 2023 führt er ergänzend aus, es sei wegen einer durch den starken Schneefall hervorgerufenen, durch den Nebel unsichtbaren «plötzlichen» Schneewalme mit einer daran anschliessenden Senke zu einer Absplitterung seines Zahnes gekommen. Dies entspreche seiner Ansicht nach genau der Definition eines Unfalls. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es in keiner Weise praktikabel, sämtliche Hindernisse auf der Skipiste vorgängig auswendig zu lernen. Er sei seit über dreissig Jahren «Jugend und Sport»-Leiter im Skifahren, habe viele Skilager bestritten und noch nie einen Unfall melden müssen. Er schätze sich als sorgfältigen Lehrer ein. Der zweijährige Fortbildungskurs finde bei jedem Wetter statt. Er kenne zudem das Skiresort [...], wo sich der Unfall ereignet habe, sehr gut, er habe sogar eine Wohnung in [...] gehabt und sei dort viel Ski gefahren (vgl. A.S. 26 f.).

 

3.3    Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin für den am 10. Dezember 2022 erlittenen Zahnschaden leistungspflichtig ist, was voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen, da das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht gegeben sei. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine unfallähnliche Körperschädigung, ist doch eine Zahnschädigung in Art. 6 Abs. 2 UVG nicht als solche Verletzung aufgelistet und lässt sich die Aufzählung der Diagnosen auch nicht durch Analogieschluss ausweiten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 60 f.).

 

4.     

4.1   

4.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 76 f.).

 

4.1.2 Der äussere Faktor ist dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

4.1.3 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f. S. 79 f.).

 

4.1.4 Viele sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weshalb hier das Merkmal der Ungewöhnlichkeit oft in Frage steht. Dieses ist bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Treten Schmerzen bei «normalen» Bewegungsabläufen auf, ist der ungewöhnliche äussere Faktor nicht gegeben. Die äussere Einwirkung muss den Bewegungsablauf vielmehr programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. Die Programmwidrigkeit kann bspw. durch andere Mitspieler (z. B. durch Schubsen, Anrempeln, Bodycheck), durch andere äussere Umstände (Ausrutschen auf glitschigem Untergrund, Stolpern über einen Absatz) oder reflexartige Abwehrbewegungen verursacht worden sein (Irene Hofer, a.a.O., Art. 6 N 41; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

 

4.2    Hinsichtlich des Geschehensablaufs im konkreten Fall sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen:

 

4.2.1 Aus der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2022, 14:15 Uhr, beim Skifahren in [...] [...] «unglücklich» die Vorderzähne aufeinandergeschlagen habe, so dass ein Stück seines rechten Schneidezahnes abgebrochen sei (vgl. GMA AG-Nr. 5).

 

4.2.2 Am 13. Dezember 2022 umschrieb der Beschwerdeführer den Geschehensablauf auf dem entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin wie folgt (vgl. GMA AG-Nr. 10):

 

«Beim Skifahren fuhr ich den Hang hinunter und sah, bedingt durch den Schneefall und neblige Sicht, die Senke nicht vor mir. In der Kompression schlug ich daher meine Vorderzähne aufeinander. Später bemerkte ich dann ein kleines Stück des rechten Schneidezahns, das fehlte.»

 

4.2.3 In einer E-Mail vom 27. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Sicht- und Schneeverhältnisse hätten am besagten 10. Dezember 2022 leider dauernd gewechselt. Es habe immer geschneit, einmal viel, einmal weniger. Es seien viele Nebelschwaden durch das Tal gezogen. Zeitweise habe seine Gruppe leider fast gar nichts mehr gesehen, dann sei es wieder bessergegangen. In einer starken Nebelschwade sei er auf eine für ihn nicht sichtbare Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine Senke gefahren. Im Senkloch habe es ihn urplötzlich und stark zusammengedrückt und er sei eingeknickt. Leider habe er auch ziemlich heftig mit seinen Vorderzähnen aufeinandergeschlagen, da er auf diese Situation nicht gefasst gewesen sei. Er habe sofort gespürt, dass mit seinem rechten Schneidezahn etwas nicht mehr stimme. Tatsächlich habe er später vor dem Toilettenspiegel im Bergrestaurant mit Schrecken festgestellt, dass an seinem rechten Schneidezahn ein kleines Stück fehle. Der Unfall sei passiert, obwohl er seine Geschwindigkeit gedrosselt und vorsichtig gefahren sei (vgl. GMA AG-Nr. 27).

 

4.2.4 In seiner Einsprache vom 8. Februar 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 10. Dezember 2022 am obligatorischen «Jugend und Sport»-Kurs für Skifahren teilgenommen habe. Leider seien an diesem Tag die Sichtverhältnisse sehr wechselhaft und ungewöhnlich schlecht gewesen. Alpine Nebelschwaden hätten gute Sichtverhältnisse verunmöglicht und es sei teilweise starker Schneefall hinzugekommen. Der Kurs habe trotzdem stattfinden müssen. In einer starken Nebelschwade sei er urplötzlich auf eine ihm verdeckte Schneewalme aufgefahren und unmittelbar danach habe es ihn heftig in eine Senke gedrückt. Im Senkloch unten habe es ihn derart heftig und unvorhersehbar zusammengestaucht, dass er einknickt sei und seine Vorderzähne stark aufeinandergeschlagen habe. Er sei überrascht gewesen, habe sich aber wieder aufgefangen und sei weitergefahren (vgl. GMA AG-Nr. 37).

 

4.3    Was den Skisport anbelangt, lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen:

 

4.3.1 Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde – im Sinne eines Grenzfalls – bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach – aber ohne zu stürzen – unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als Programmwidrigkeit wurden das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (BGE 130 V 117 E. 2.2.3 S. 119 mit Hinweis).

 

4.3.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit wurde hingegen als nicht erfüllt betrachtet, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 81 mit Hinweis).

 

4.3.3 Das Bundesgericht verneinte eine objektive Ungewöhnlichkeit bei einer Skifahrerin, welche sich an der Halswirbelsäule verletzte, als sie auf einer unpräparierten Piste nach einem Sprung im hügeligen Gelände in einer Mulde landete und zusammengestaucht wurde, ohne jedoch auszugleiten oder zu stürzen. Es erwog, dass beim Befahren von unpräparierten Pisten in alpinem Gelände mit Hügeln, Mulden und Gräben gerechnet werden müsse. Bei solchen Abfahrten werde gerade diese Topographie gesucht und das Springen über Gräben und von Hügel zu Hügel stelle somit die eigentliche Attraktion der gewählten Route dar. Ausserhalb von maschinell präparierten Pisten sei der Verlauf von Geländeunebenheiten oft nicht genau voraussehbar und Schneeansammlungen seien nichts Aussergewöhnliches. Ein Skisportler nehme daher in Kauf, unerwartet im weichen Schnee hängen zu bleiben oder einzustecken, was zu Bewegungsänderungen und insbesondere zu einem unsanften Abbremsen mit dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf den Körper führen könne. Auch Sprünge gelängen unter diesen Umständen oftmals nicht optimal. Zwar trete bei der Landung in einer Mulde eine sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt ein, indem der Skisportler durch die Bremswirkung in die Hocke nach vorwärts gepresst werde und die auf Distorsionen besonders anfällige Halswirbelsäule entsprechenden Kräfteeinwirkungen ausgesetzt sei. Da die Ursache dieser Distorsion jedoch weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt worden sei, fehle es an einer unfallrelevanten Fremdeinwirkung auf die Halswirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005 E. 5.1).

 

4.3.4 Bei einem Versicherten, welcher kurvenreich auf einer normalen Piste Ski fuhr und während eines Stockeinsatzes einen Schlag in der linken Schulter verspürte, wobei er einen Sturz verhindern konnte, hielt das Bundesgericht fest, es sei der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Schlag heftig gewesen sein sollte. Der in der linken Schulter verspürte Schlag sprenge den Rahmen eines beim Skifahren üblichen Vorgangs nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3 f.).

 

4.4    In Bezug auf Zahnschäden (ausserhalb der Nahrungsaufnahme) ist auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen:

 

4.4.1 Ein Vorfall, bei welchem ein Versicherter infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt mit dem Kopf am Lenkrad anschlug und sich eine Zahnverletzung zuzog, wurde als Unfall im Rechtssinn eingestuft (BGE 134 V 72 E. 4.3.3 S. 82).

 

4.4.2 In seinem Urteil 9C_776/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.2 sah das Bundesgericht den ungewöhnlichen äusseren Faktor und mit ihm den Unfallbegriff als erfüllt an, wenn jemand beim Gehen in einer Menschenmenge den Kopf (Mund) an einer temporär aufgestellten Orientierungstafel anschlägt und sich dabei einen Vorderzahn abbricht.

 

4.4.3 Praxisgemäss stellt das – auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte – Anschlagen eines Trinkglases an einem Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang dar, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B. im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) zu verneinen ist. Anders verhält es sich einzig dann, wenn die Hand beim Versuch, aus einer Tasse zu trinken, infolge eines krankheitsbedingten motorischen Ausfalles im Sinne einer Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs derart ausser Kontrolle gerät, dass die Tasse bei der entsprechend unkoordinierten Bewegung gegen die Frontzähne schlägt und dabei einen Zahn frakturiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1 f.).

 

4.4.4 Bei einem Vorfall, als ein Versicherter anlässlich eines Baustellenbesuchs in eine etwa 80 cm tiefe Grube sprang und sich dabei durch einen Kugelschreiber, den er sich zuvor in den Mund gesteckt hatte, an einem Zahn verletzte, verneinte das Bundesgericht das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit. So stelle weder der Sprung noch das gewollte Halten eines Kugelschreibers im Mund etwas Ungewöhnliches dar und könne die Ungewöhnlichkeit auch nicht allein durch das Zusammenkommen dieser beiden Faktoren begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 6.2).

 

5.     

5.1    Der Beschwerdeführer hat die Sachverhaltsdarstellung in der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2022 in der Folge zwar ergänzt, doch stimmt der Kern des Geschehensablaufes überein. Es steht somit fest, dass er am 10. Dezember 2022 bei der fraglichen Skiabfahrt weder ausglitt noch stürzte. Als er auf eine für ihn nicht sichtbare Schneewalme auf- und unmittelbar danach in eine Senke hineinfuhr, fand eine Kompression seines Körpers statt, in deren Rahmen er seine Vorderzähne aufeinanderschlug (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dem Zahnschadenformular vom 21. Dezember 2022 ist als «unfallbedingter Befund» eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 11 zu entnehmen (vgl. GMA AG-Nr. 20 f.). Da es sich um eine Schädigung im Körperinnern handelt, müsste die exogene Ursache so ungewöhnlich sein, dass eine endogene Verursachung ausscheidet (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Aber selbst wenn eine krankheitsbedingte Ursache auszuschliessen wäre – wofür vorliegend aufgrund des Schadensbildes (Absplitterung eines kleinen Teils der Zahnoberkante; vgl. GMA AG-Nr. 19) doch Anzeichen bestehen –, müsste das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Dieses ist dann gegeben, wenn eine Programmwidrigkeit den natürlichen Ablauf der Körperbewegung beeinflusst (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Eine solche ist vorliegend jedoch – auch mit Blick auf die vorstehend angeführten Vergleichsfälle (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor) – nicht erkennbar: So stiess der betroffene Zahn nicht etwa an einem Gegenstand, der im Rahmen des Alltäglichen nicht an diesen gelangt, sondern lediglich an einem anderen Zahn des Unterkiefers an. Das Zusammenbeissen bzw. Aufeinanderschlagen der Zähne an sich stellt indessen noch kein Vorgang aussergewöhnlicher Art dar. Darüber hinaus mag zwar zutreffen, dass in der besagten Fahrsituation der gesamte Bewegungsablauf intensiviert wurde. Darin liegt aber noch nichts Programmwidriges, trat doch nicht etwas Besonderes wie etwa ein Zusammenstoss mit einem äusseren Faktor, ein Schlag, ein Ausgleiten oder gar ein Sturz hinzu. Auf den Skifahrer einwirkende Fliehkräfte sind als normal und nicht als besonderes Vorkommnis zu werten, welches zur Zahnschädigung geführt hätte. Vielmehr fällt das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports (vgl. E. II. 4.1.4 hiervor), bei welchem sich der Skifahrer in seinen Bewegungsabläufen ständig den wechselnden äusseren Bedingungen anpassen muss. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine (letztlich banale, aber doch unerwartete) Zahnabsplitterung erlitten hat, vermag den Unfallbegriff ebenfalls nicht zu erfüllen, da sich nach der Rechtsprechung das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor).

 

5.2    Zwar erscheint es als lebensfremd, wenn die Beschwerdegegnerin einem Skifahrer aufträgt, sich vor Benützung einer Piste im Detail mit deren Topographie auseinanderzusetzen (vgl. A.S. 20; E. II. 3.1 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die gleiche Piste je nach Schneemenge, Pistenpräparation, Temperatur, Tageszeit und der Anzahl Skifahrer, die sich auf der Piste bewegen, auch im zeitlichen Verlauf immer wieder anders präsentiert. So entstehen immer wieder Unebenheiten, kleinere oder grössere Buckel und Senken, sehr glatte oder sogar vereiste Stellen, eine Ansammlung von mehr oder weniger lockerem Schnee und ähnliches mehr. Solche Unwägbarkeiten sind jedoch dem Skifahren inhärent und an sich nichts Aussergewöhnliches. Es könnte sich höchstens fragen, ob die am 10. Dezember 2022 vorherrschenden Wetter- und Witterungsverhältnisse einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zu begründen vermögen. So waren diese nach Darstellung des Beschwerdeführers «nicht regulär» und derart prekär, dass aufgrund des starken Schneefalles Schneewalmen entstanden und aufgrund der teilweise ungenügenden oder gar nicht vorhandenen Sicht der daran anschliessende Geländeverlauf, namentlich allfällige Senken, nicht mehr einsehbar war (vgl. GMA AG-Nr. 27, 38). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer am besagten Tag – wie er selber wiederholt darauf hinwies (vgl. A.S. 8, 27; GMA AG-Nr. 37 f.; E. II. 3.2 hiervor) – an einem bei jedem Wetter stattfindenden «Jugend und Sport»-Fortbildungskurs teilnahm, welchen er zwingend absolvieren musste, um seine Leiterberechtigung nicht zu verlieren. Er nahm demnach – etwa im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Skisportler, der bei dieser schwierigen Wetterlage möglicherweise die Fahrt abgebrochen oder sich gar nicht erst auf die Piste gewagt hatte – bewusst in Kauf und musste auch damit rechnen, dass heikle Fahrmanöver mit einem entsprechenden Verletzungspotential auftreten könnten. Unter diesen Vorzeichen kann der tatsächlich eingetretene Bewegungsablauf – Kompression des Körpers mit Aufeinanderschlagen der Vorderzähne – mithin auch gestützt auf die äusseren Umstände nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden.

 

5.3    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei ein ziemlich geübter Skifahrer und sorgfältiger Skilehrer (vgl. A.S. 27; GMA AG-Nr. 27; E. II. 3.2 hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass die individuellen Fähigkeiten kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende – Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit sind (BGE 134 V 72 E. 4.2.3 S. 79 mit Hinweisen).

 

6.      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin es somit mangels Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht abgelehnt, im Rahmen der Unfalldeckung die Kosten für die strittige Zahnbehandlung zu übernehmen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

 

7.     

7.1    Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2    In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Birgelen