Urteil vom 23. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente / Drittauszahlung (Verfügung vom 10. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2020 und 7. Januar 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich zwei Kinderrenten, darunter eine für die Tochter B.___, geb. 2009, zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 53, 54). Die ganze Rente wurde mit Mitteilung vom 19. August 2021 bestätigt (IV-Nr. 60, 61).
1.2 Mit Verfügung vom 10. März 2023 entschied die Beschwerdegegnerin, die Kinderrente für die Tochter B.___ werde ab 1. April 2023 an C.___ (nachfolgend: die Sozialregion) ausbezahlt (IV-Nr. 62 S. 5 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 30. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2023. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrente sei weiterhin an sie, die Beschwerdeführerin, auszuzahlen (A.S. 4 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 24. Mai 2023 mit Beilagen und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 13. Juni 2023 an ihren Anträgen fest.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, ihr sei vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
2.1. Vor dem Erlass einer Verfügung über eine in Aussicht genommene Drittauszahlung ist kein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Betroffenen haben aber Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 134 V 97).
2.2 Wie sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Ausgleichskasse entnehmen lässt, stellte die Sozialregion am 2. März 2023 ein Gesuch um Drittauszahlung der Kinderrente. Im Gesuch wurde erklärt, dieses erfolge auf Begehren der leistungsberechtigten Person (was nicht zutreffen dürfte). Weiter wurde ausgeführt, die Kindsmutter verwende die Kinderrente unzweckmässig und die Sozialhilfe sei auf die Kinderrente angewiesen, weil sie die Fremdplatzierung der Tochter B.___ bezahle. Die Beschwerdegegnerin bewilligte in der Folge mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2023 die Drittauszahlung, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder sie auch nur darüber zu informieren, dass ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt worden war. In der Verfügung wurde einzig festgehalten, man habe das Gesuch um Drittauszahlung am 6. März 2023 erhalten und dieses werde bewilligt. Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung in Kopie zugestellt.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 141 V 71 E. 4.1 S. 72). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 119 I 232 E. 3.2 S. 236).
2.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird diesen Vorgaben nicht gerecht: Die Beschwerdeführerin erhielt vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 keine Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und die Verfügung selbst enthält keine Begründung, welche den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügt. Auch wenn die besondere Konstellation, in der die Aufgaben zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse aufgeteilt sind, die Gewährung des rechtlichen Gehörs erschweren mag, entbindet dies die beteiligten Behörden nicht davon, die Gewährleistung derartiger elementarer Grundsätze sicherzustellen.
2.5 Nach dem Gesagten wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise beachtet und gleich mehrfach verletzt. Es muss von einer schweren Verletzung gesprochen werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine solche im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht geheilt werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Heilung jedoch nicht. Insbesondere kann es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, erstmals die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente (wie etwa den Hinweis auf die durch sie trotz der Fremdplatzierung getragenen Kosten) und deren Relevanz zu beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – soweit angezeigt in Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse – der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die materielle Prüfung vornehme. Die Sozialregion wird, soweit geboten, ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und ein neuer Entscheid wird rechtskonform zu begründen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Auf die Beiladung der Sozialregion ist mit Blick auf den formellen Charakter der Rückweisung zu verzichten. Ihr ist jedoch der vorliegende Entscheid zu eröffnen.
3. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht. Praxisgemäss werden in Verfahren, welche nicht den Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus betreffen, keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. März 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun-
gen verfahre.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser