Urteil vom 4. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 1. März 2023)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. September 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste berufliche Frühinterventionsmassnahmen und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (IV-Nr. 45).

 

Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahme und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 50) mit Verfügung vom 1. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 27 %.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. April 2023 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die Verfügung vom 1. März 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

3.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.       Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45). Die Einschätzungen des RAD-Arztes sind in medizinischer Hinsicht unbestritten und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im RAD-Bericht wurden gestützt auf die medizinischen Vorakten folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Persistierende Schulterbeschwerden linksseitig und Kapsulitis adhäsiva mit / bei

·         St.n. glenohumeralen Infiltrationen Schulter links

·         St.n. Schulterarthroskopie links mit subpektoraler Bicepssehnentenodese und Single Row-Rekonstruktion von Subscapularis- und Supraspinatussehne am 18. Januar 2019 bei

o    St.n. traumatischer anterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion links mit Längssplitting der Bicepssehne und Subluxation derselben bei medialer und lateraler Pulley-Zerreissung, Subscapularissehnenruptur und artikularseitiger Partialläsion Supraspinatussehne von 80 % mit / bei

§   St.n. Schulterdistorsion links vom 10. Oktober 2018

 

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Diabetes mellitus Typ II

-       arterielle Hypertonie

-       Adipositas

-       Prostatahyperplasie

-       Status nach Zirkumzision am 15. Januar 2021 bei Phimose mit persistierender Balanitis

 

Weiter führte der RAD-Arzt zur Beurteilung aus, als funktionelle Einschränkung bestehe eine endgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (adominant). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte bis 10 kg gehoben und getragen werden. Der RAD halte die angestammte körperlich teils schwere Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 30 kg, sowie Besteigen von Leitern, für dauerhaft nicht mehr zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, seit dem 27. November 2018 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (siehe Intake-Gespräch vom 12. August 2019; IV-Nr. 8). In einer angepassten Tätigkeit sei von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 100 % arbeitsunfähig vom 27. November 2018 bis 8. Oktober 2019; 20 % arbeitsunfähig ab dem 9. Oktober 2019 (100%-Zeitpensum und mögliche geringe Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen schmerzbedingt leicht erhöhtem Pausenbedarf) bis spätestens zur gutachterlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (vgl. Orthopädisches Gerichtsgutachten vom 10. November 2021 [IV-Nr. 42.13] aus dem UV-Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VSBES.2020.200]); 0 % arbeitsunfähig ab dem 19. Oktober 2021. Diese Einschätzungen basierten auf dem Ärztlichen Zeugnis der C.___ vom 9. Oktober 2019 (100 % AUF für körperliche Tätigkeiten; IV-Nr. 33.68), und den Angaben der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ im Bericht vom 22. November 2019 (IV-Nr. 20.11), sowie diversen anderen Untersuchungsbefunden und der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 42.13).

 

5.       Gestützt auf den beweiswertigen RAD-Bericht vom 21. Juli 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin eine Berechnung des Invaliditätsgrades vor, welche ebenfalls nicht bestritten wird.

 

5.1.1  Der Beschwerdeführer hat sich am 13. September 2019 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. März 2020 entstehen. Sodann ist bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich massgebend. So bezieht sich Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ausdrücklich auf die die Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit aus Art. 6 ATSG. Demnach ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Diesbezüglich ist aus den vorstehenden Ausführungen des RAD-Arztes ersichtlich, dass das Wartejahr per 1. November 2019 abgelaufen ist, womit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist. Demnach bestand die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst seit dem 27. November 2018, und nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt bereits seit dem Unfall vom 10. Oktober 2018. So arbeitete der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch zwei Monate weiter, was er denn auch anlässlich des Intakegesprächs vom 12. August 2019 (IV-Nr. 8) bestätigte.

 

5.1.2  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

5.2     Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

 

Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit invaliditätsbedingt verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin zurecht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen von CHF 6'929.00 x 13 abgestellt, womit sich für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von CHF 90'077.00 ergibt.

 

5.3     Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine angepasste Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollpensum ausgeübt hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (TA1_tirage_skill_level 2020 Ziffer Total Niveau 1 Männer = CHF 5'261.00 x 12 Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden) errechnet hat. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 65'815.00.

 

5.4     Zusammenfassend bleibt es somit bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Beschwerdeführer gestützt darauf keinen Rentenanspruch hat.

 

6.       Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können.

 

6.1     Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

 

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

 

6.2     Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).

 

6.3     Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

 

6.3.1  Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

 

6.3.2  Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

 

6.4    

6.4.1  Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. II 6.2 hiervor festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Wie in der Beweiswürdigung in E. II. 4 hiervor ausgeführt, ist zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf den RAD-Bericht von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 21. Juli 2022 (IV-Nr. 45) abzustellen. Erst diese Aktenbeurteilung des RAD verschaffte genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete die – den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Das Datum dieses Berichts stellt zugleich den Zeitpunkt dar, in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 64 Jahre alt.

 

6.4.2  Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt – trotz der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – zu bejahen. Zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall ist das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 heranzuziehen, worin das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte. Im betreffenden Fall kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte könne die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage in Anbetracht der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr ausüben. Körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik seien ihr vollumfänglich zumutbar. Die Versicherte habe keinen Beruf erlernt gehabt und habe seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband gearbeitet, was ihr nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne. Im Lichte dessen hielt das Bundesgericht fest, altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung sei von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter den konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar gewesen sei. Der vorliegende Fall ist durchaus mit dem Sachverhalt aus dem besagten Urteil vergleichbar. So arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2000 bis zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2018 bei der D.___ AG gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 4 und 8). Dort hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. August 2019 (IV-Nr. 8) gemachten Angaben mehrere Funktionen inne. Seit Sept. 2017 arbeitete er wiederum im Lager. Zwar absolvierte der Beschwerdeführer in seiner Heimat in [...] eine Lehre als Maurer. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1976 arbeitete er gemäss seinen Angaben aber nie mehr auf dem Bau. Am meisten habe er im Gastgewerbe gearbeitet, in der Küche. Weitere Stationen seien Staplerfahrer auf der LKW-Rampe in einem Lager und Magaziner in einer Plattenlegerfirma gewesen. Angesichts der genannten Umstände und der im Zeitpunkt des Erlasses des RAD-Berichts vom 21. Juli 2022 bis zur Pensionierung verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer von gerade mal 12 Monaten ist somit davon auszugehen, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum mehr nachgefragt würde. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war demnach im relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar.

 

7.       Wie in E. II. 4 hiervor festgehalten, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 27. November 2018 100 % arbeitsunfähig. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im November 2019. Unter Berücksichtigung, dass sich der Versicherte am 13. September 2019 bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG), hat er ab 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

 

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt, indem er die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Oktober 2019 forderte. Damit hat sich aber weder der Aufwand seines Rechtsvertreters noch der Aufwand des Versicherungsgerichts erhöht, weshalb von einer Kürzung der Parteientschädigung abzusehen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1 000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. März 2023 aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch