Urteil vom 6. Mai 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Mutuel
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 30. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, war bei der Groupe Mutuel (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 17. August 2018 auf [...] beim Golfspielen am rechten Knie verletzte (Groupe Mutuel-Nr. [Akten der Groupe Mutuel] 2).
2. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurden ein versicherungsmedizinisches Gutachten eingeholt, das am 14. Februar 2022 von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Groupe Mutuel-Nr. 43). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 16. Juni 2021 ein und hielt fest, die Behandlung ab 17. Juni 2021 gehe zulasten der Krankenversicherung.
3. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Groupe Mutuel-Nr. 45). Die Beschwerdegegnerin holte im Anschluss erneut ein versicherungsmedizinisches Gutachten ein, dieses Mal bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Sportmedizin (Gutachten vom 28. September 2022, Groupe Mutuel-Nr. 47). Mit Einsprache-Entscheid vom 30. März 2023 wies sie die Einsprache ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 19. April 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Gutachten von Dr. C.___ und von Dr. D.___ sind nichtig und für eine Beurteilung nicht zu verwenden.
3. Es sei bei einem ausgewiesenen und erfahrenen Knie-Spezialisten eine gründliche Begutachtung meines Falles durchzuführen. Dieser Spezialist darf nicht von der Groupe Mutuel oder der Suva bestimmt werden.
4. Seit der Einstellung der Leistungen der Groupe Mutuel und während der Abklärungszeit seien mir weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Unfallversicherung.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer äussert sich am 30. Juni 2023 (A.S. 48 ff.) noch einmal zur Sache.
6. Mit Schreiben vom 30. August 2023 (A.S. 61 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik und verweist auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023, auf die darin enthaltenen Ausführungen sowie die dort aufgeführten Beweismittel.
7. Mit Verfügung vom 1. September 2023 (A.S. 63 f.) weist das Versicherungsgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von August 2018 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.3 Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 17. August 2018 mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre Leistungen per 16. Juni 2021 eingestellt hat. Für diesen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin auf die beiden von ihr eingeholten, versicherungsmedizinischen Gutachten abgestellt. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers mit Berücksichtigung von dessen subjektiven Angaben und von zwei auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachärzten (Orthopäden) erstellt wurden. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl. dazu E. II. 4.2 hiervor).
5.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhebt in seinem ersten Gutachten vom 14. Februar 2022 (Groupe Mutuel-Nr. 43) folgende Diagnosen:
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei
· Status nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Autounfalls vom 27. Oktober 2020
· vegetative Symptome: Druck im Kopf, Zunahme eines vorbestehenden Tinnitus, Konzentrationsstörungen/Wortfindungsstörungen
· anfangs auch Schwindel
· keine sensomotorischen Ausfälle
· keine Bildgebung vorliegend
ICD-10-Code: S13.4
- Varusgonarthrose rechts
· Status nach Hyperextensionstrauma rechtes Kniegelenk am 17. August 2018 mit wahrscheinlich Zunahme eines vorbestehenden Knorpelschadens und Symptomatischwerden eines vorher klinisch asymptomatischen Kniegelenks bei Varusfehlstellung
· MRI Kniegelenk vom 6. September 2018: 4.-gradiges Knorpelulkus des medialen Femurkondylus, keine hierzu assoziierten freien Gelenkkörper. 2.-gradige retropatelläre Chondropathie. Ältere Knorpelulzeration mit vermutlich leichter Kalzifikation zentral in der Trochlea. Ältere osteochondrale Läsion an der posterioren Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus mit subchondralem Osteophyt. Mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbands. Zarte Läsion der Innenmeniskusspitze im Hinterhorn. Kleine Bursa am MCL.
· 24. September 2018 Operativer Eingriff mit Varisationsosteotomie und AMIC-Plastik medialer Kondylus, Dr. med. F.___ bei femoropatellärer und femorotibialer medialer Arthrose
· 25. Februar 2019 Teilmeniskektomie medial und Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
· 20. Januar 2020 Korrekturosteotomie und Arthroskopie PD Dr. med. G.___ [...]
· 15. Februar 2021 Osteosynthesematerialentfernung PD Dr. med. G.___ [...]
· Im Röntgen vom 27.04.2021 radiologisch femoropatelläre und diskrete mediale femorotibiale Arthrose
ICD-10-Code: M17.9
Der Gutachter hält nach Darlegung der Aktenlage, Angaben der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und eigener Befunderhebung in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe gemäss vorliegenden Unterlagen am 17. August 2018 beim Gehen über einen Golfplatz ein Hyperextensionsereignis des rechten Kniegelenks erlitten, als er in eine Mulde bzw. Loch eines Rasensprengers gestiegen sei. Er habe danach noch weiter etwas Golf spielen können, die Golfrunde sei aber dann wegen eintretenden Regens unterbrochen worden. Die am 1. September 2018 angefertigten konventionellen Röntgenbilder hätten eine leichte Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose gezeigt, mit leicht verschmälertem Gelenkspalt und subchondraler Sklerosierung insbesondere medial in der proximalen Tibia. Am 6. September 2018 seien MRI-Bilder angefertigt worden, die ein 4.-gradiges Knorpelulkus am medialen Femurkondylus und ältere Knorpelulzerationen trochleär sowie auch ältere osteochondrale Läsionen am lateralen Kondylus sowie eine mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbands mit einer leichten Läsion des Innenmeniskus am Hinterhorn gezeigt hätten. Dies habe man mit einer AMIC-Plastik am medialen Kondylus sowie einer Varisationsosteotomie behandelt. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei der Beschwerdeführer trotz Osteosynthesematerialentfernung im Januar 2019 mit zusätzlich arthroskopischer Teilmeniskektomie medial nicht zufrieden gewesen. Es sei wohl zu einer Überkorrektur der vorherigen Varusstellung in eine Valgussteilung gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen anderen Arzt aufgesucht, welcher dann im Januar 2020 eine erneute Korrekturosteotomie durchgeführt und im Februar 2021 das Osteosynthesematerial wieder entfernt habe. Der Vertrauensarzt der Unfallversicherung habe am 13. März 2021 bestätigt, dass von einer Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen sei. Eine erhebliche Schädigung im Sinne einer signifikanten Integritätsschädigung sei verneint worden. Der Gutachter hält gestützt auf die vorhandenen entsprechenden Bildgebungen fest, dass die Knorpelschäden, die nach dem Ereignis vom August 2018 gesehen worden seien, vorwiegend degenerativen Veränderungen entsprächen. Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arthroskopiebildern des ersten Eingriffs vom September 2018 seien vornehmlich degenerative Veränderungen des Knorpels zu sehen. Die leichten Veränderungen des medialen Meniskus passten zur vorbestehenden degenerativen Situation. Schliesslich äussert sich der Gutachter zur Frage der Unfallkausalität und merkt dazu an, dass bei Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers Arthrosen und speziell Meniskusschäden anamnestisch nicht bekannt seien. Dies spreche gegen ein degeneratives Gelenkleiden. In der Patientenanamnese gebe es gemäss Angabe des Beschwerdeführers aktuell keinerlei vorherige Beschwerden der Kniegelenke und auch keine Schwellungen. Auch vor dem Unfallereignis vom August 2018 habe der Beschwerdeführer keine grösseren Belastungen mit Kauern, Rotationen oder Stop-and-Go im Beruf oder Sport aufgewiesen. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst auch so bestätigt, er habe zuvor keine Probleme mit dem Knie gehabt. Zum Traumamechanismus als solcher hält der Gutachter sodann einleuchtend fest, dass dieser letztlich nicht ausreichend sei, um eine Knorpelschädigung im gezeigten Ausmass zu verursachen, auch wenn sich das Ereignis als solches zweifellos als Unfallereignis präsentiere. So sei das initiale Ereignis vom Beschwerdeführer auch klar als Auslöser erlebt worden: Es habe wie ein Zerrungsgefühl, einen «Zwick» gegeben, er habe aber zunächst weiter Golf spielen können. Die ärztliche Abklärung sei leicht verzögert erfolgt. Es sei zu keiner Besserungstendenz gekommen. Wegen des «harzigen Verlaufs» habe er sich auf Anraten einem anderen Arzt vorgestellt, erst einige Wochen später dann einem Orthopäden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt Dr. med. C.___ zum plausiblen Schluss, dass gesamthaft eine traumatische Schädigung eher unwahrscheinlich sei. Überwiegend wahrscheinlich habe eine klinisch stumme Varusgonarthrose bereits vorher vorgelegen. Durch das Unfallereignis vom 17. August 2018 sei also wahrscheinlich eine vormals klinisch stumme Varusgonarthrose rechts symptomatisch geworden. Möglicherweise seien zusätzliche Knorpelschädigungen (bei degenerativer Vorschädigung) aufgetreten, eine richtungsweisende Verschlimmerung sei durch das Unfallereignis wahrscheinlich nicht aufgetreten. Diese Einschätzung erweist sich als schlüssig, da sie vor allem aufgrund der vorhandenen Bildgebung getroffen wird. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer körperlich recht aktiv sei. Diese Feststellung ist gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (betreibt Heimübungsprogramm, macht Knieübungen, fährt Velo, Gutachten S. 10 f.). So zeigte sich in der gutachterlichen klinischen Untersuchung auch ein sportlich wirkender, gepflegter Mann, wie festgehalten wird. Es fänden sich klare Zeichen einer beidseitigen Gonarthrose, dies sei objektivierbar. Rechtsbetont sei das Ausmass mässiggradig. Die Kniegelenkbeweglichkeit rechts sei leicht eingeschränkt. Links bestehe keine wesentliche Einschränkung der Kniegelenkbeweglichkeit bei leichter Varusstellung. Die Knieachse rechts sei unauffällig. Die Knie seien nicht geschwollen, gerötet oder überwärmt. Es bestünden trotz mehrmaligen operativen Eingriffen am rechten Bein keine signifikanten Umfangsdifferenzen der Beine. Es bestehe ein guter Zustand der Muskulatur an Unter- und Oberschenkeln beidseits. Damit findet sich gutachterlich gesehen in der klinischen Untersuchung ein Status nach Hyperextensionsereignis am rechten Knie vom 17. August 2018, welches einen klinisch vorbestehenden Zustand im rechten Knie wahrscheinlich vorübergehend verschlimmert hat. Die ergriffenen operativen Massnahmen seien Massnahmen (Umstellungsosteotomie), welche auch ohne das Ereignis bei einem Symptomatischwerden der degenerativ veränderten Varusgonarthrose Knie hätten zum Einsatz kommen können und auch die im Verlauf weiter notwendigen operativen Eingriffe seien Folge des ersten Eingriffs, welcher aufgrund einer degenerativen Situation durchgeführt worden sei. Der Status quo sine sei genau genommen wahrscheinlich vor dem ersten Operationseingriff erreicht gewesen, dies im Sinn eines Status nach Kniedistorsion einer vorher klinisch stummen Varusgonarthrose des Knies, degenerativen Charakters. Krankheitsbedingt werden schliesslich leichte Einschränkungen des rechten Kniegelenkes postuliert, welche aber für die angestammte Tätigkeit keine signifikante Einschränkung bedeuten, allenfalls seien bei längeren Autofahrten zusätzliche Pausen einzulegen.
Somit wird die geltend gemachte Gesundheitsschädigung am Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise als Folge des Unfalls vom 17. August 2018 gesehen, sondern es wurde ein anamnestisch klinisch stummer Zustand im Sinne einer Varusgonarthrose durch das Hyperextensionsereignis vom 17. August 2018 (wahrscheinlich vorübergehend) aktiviert. Dies wird nachvollziehbar begründet mit den nach dem Unfallereignis erstellten Bildgebungen, die in vielerlei Hinsicht degenerative Veränderungen zeigen, die unabhängig vom Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich vorbestehend waren. Der Status quo sine wurde wahrscheinlich spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Im vorliegenden Fall sei allenfalls (unabhängig von dem operativen Eingriff vom 24. September 2018) eine bis zu dreimonatige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigbar, d.h. für sechs Wochen 100 %, anschliessend nochmals ca. sechs Wochen 50 %. Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeiten sind überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt aufgetreten. Damit besteht aufgrund des Unfalls vom 17. August 2018 auch keine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität, die eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt, das am 28. September 2022 von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Sportmedizin, erstellt wurde (Groupe Mutuel-Nr. 47). Dort werden folgende Diagnosen erhoben:
- Knie rechts: beginnende medial betonte Gonarthrose (ICD 10 M17.1) mit/bei
· Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmenisketomie, offener AMIC-Plastik am medialen Femurkondylus, aufklappender Valgisationsosteotomie mit Tomofix mediale proximale Tibia vom 28. September 2018 bei 4-gradiger Knorpelläsion medialer Femurkondylus, medialer Meniskusläsion und rupturierter Bakerzyste
· Status nach Kniearthroskopie mit Knorpelglättung und medialer Teilmeniskektomie, Tomofix Plattenentfernung proximale mediale Tibia vom 26. Februar 2019
· Status nach Kniearthroskopie, intraartikulärem Debridement, Knochenresektion Tibia und Femur, Korrekturosteotomie mediale Tibia zuklappend sowie Osteosynthese mittels Tomofix vom 20. Januar 2020
· Status nach Kniearthroskopie rechts, intraartikulärem Debridement, Narbenresektion, Synoviektomie, Netzplastik, Mikrofrakturierung in der Trochlea, mediale und laterale TME, Osteosynthesematerialentfernung proximale Tibia medial sowie Einbringen von Spongostan vom 15. Februar 2021
Orthopädische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- HWS: Restbeschwerden bei Status nach Autounfall vom 27. Oktober 2020 (ICD 10 M54.80)
- LWS: Bandscheibenprotrusion L5/S1 und Facettengelenksarthrose L4-S1 bds (ICD 10 M54.80)
Im Rahmen eines Golfspiels am 17. August 2018 sei es beim Beschwerdeführer zu einer Hyperextension des rechten Kniegelenkes gekommen, als er in eine Vertiefung getreten sei. In der Folge hätten sich Schmerzen und Einschränkungen im Alltag ergeben. Im Rahmen der weiteren Abklärungen habe sich bei vorbestehender varischer Beinachse ein 4-gradiger Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit begleitender medialer Meniskusläsion und sehr wahrscheinlich rupturierter Bakerzyste gezeigt, was sich durch die im initialen MRI vom 6. September 2018 sichtbare «kollabierte Bakerzyste an typischer Position mit angrenzender flächenhafter Weichgewebsimbibierung posteromedial am Kniegelenk und mit Ausdehnung in die Wade» dargestellt habe. Durch die Ruptur der Bakerzyste komme es zu einem akuten Schmerzereignis, welches mehrere Tage bis Wochen anhalten könne. Die in der Zyste befindliche Flüssigkeit trete nach dorsal aus und breite sich der Schwerkraft folgend nach kaudal aus, wobei die Weichteile oft Zeichen einer Einblutung zeigten oder sich eine ödematöse Schwellung ausbilden könne. Vorbestehend hätten sich am rechten Kniegelenk ferner eine Knorpelulzeration in der Trochlea älteren Datums sowie eine osteochondrale Läsion am lateralen Femurkondylus mit subchondralem Osteophyt gezeigt, wobei im Operationsbericht vom 24. September 2018 der laterale Knorpel als intakt gezeigt habe und der femoropatelläre Knorpel als gut bezeichnet worden sei. Somit geht auch Dr. med. D.___ aufgrund der bestehenden Bildgebungen von vorbestehenden Schädigungen aus. Weiter hält er fest, im MRI fänden sich keine Hinweise für freie Gelenkkörper im Sinne von grösseren Knorpelfragmenten, welche aus dem Knorpelverbund herausgelöst wären, im Operationsbericht werde die «Entfernung von freiem Knorpelstück» erwähnt, in der intraoperativen Fotodokumentation sei dies jedoch nicht erkennbar. Vielmehr seien hier diffuse Knorpelalterationen mit unscharf begrenzten Rändern, inspektorisch alteriertem Knorpel und mehreren Knorpelfissuren in die Peripherie ausstrahlend erkennbar. Dies wird, zusammen mit übrigen sichtbaren degenerativen Veränderungen an den beiden anderen Kniegelenkskompartimenten, einleuchtend als degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes gesehen. Dazu passend müssten ein 13 x 16 mm grosses Knorpelfragment oder zumindest grössere Knorpelfragmente sowohl im MRI erkennbar sein als auch im Operationsbericht Erwähnung finden, was bei einer ausschliesslich traumatischen Schädigung des Knorpels zu erwarten gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter hält der Gutachter fest, im Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___ vom 18. September 2018 werde ein Kondylenabstand von zwei Querfingern beschrieben bei varischer Beinachse. Entsprechende Röntgenbilder oder ein präoperatives Orthoradiogramm zur Bestimmung der Mikulicz-Linie lägen nicht vor. Postoperativ sei ein Orthoradiogramm nach Revision der Beinachsenkorrektur am 17. April 2020 angefertigt worden. Es werde hier eine mechanische Beinachse rechts von 0,6 Grad Varus festgehalten, links von 4,9 Grad Varus. Da beide Kniegelenke gemäss Akten vor dem Ereignis vom 17. August 2018 nicht voroperiert gewesen seien, könne postuliert werden, dass eine symmetrische varische Beinachse beidseits vorgelegen habe. Somit habe sehr wahrscheinlich auch rechts eine varische Beinachse von ca. 5 Grad vor dem ersten Eingriff bestanden. Daraus wird gefolgert, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden varischen Beinachse und der jahrelangen sportlichen Belastung mit Korbballspielen und Golfen, über die Jahre zu einer vermehrten Belastung des medialen Kompartiments gekommen sei, welche zu sukzessiven Knorpeldegenerationen geführt habe. Das Ereignis vom 17. August 2018 habe daher zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Ob der Knorpelschaden zum Zeitpunkt des Ereignisses das führende oder alleinige klinische Symptom gewesen sei, lasse sich anhand der Akten nicht einwandfrei beantworten, da sehr wahrscheinlich auch eine Bakerzystenruptur stattgefunden habe, welche ebenfalls sehr schmerzhaft sein könne. In der Folge sei es zu mehrfachen Eingriffen am rechten Kniegelenk gekommen. Nach initialer Achskorrektur der varischen Beinachse zur Entlastung des medialen Knorpels nach Knorpelreparatur hätten ein schmerzhaftes Extensionsdefizit sowie eine subjektiv störende valgische Beinachse bestanden, welche im Verlauf trotz zwischenzeitlicher Metallentfernung und Kniegelenksarthroskopie, während der sich eine relativ gute Knorpelregeneration am medialen Femurkondylus gezeigt habe, zu einer Rekorrektur in eine gerade Beinachse geführt habe. Auch hiernach würden verzögerter Verlauf und eine erneute Metallentfernung sowie arthroskopische Mikrofrakturierung eines vorbestehenden, aber progredienten trochleären Knorpeldefektes angegeben.
Der Gutachter nimmt weiter Bezug auf die Ressourcenlage des Beschwerdeführers und erachtet diese als intakt. Er weist aber zu Recht auf eine gewisse Inkonsistenz in Bezug auf das freizeitliche Aktivitätsniveau und die beklagten Beschwerden hin: Der Beschwerdeführer gebe zum einen an, dass ihn alles einschränke vom Liegen, Sitzen und Stehen, auch Laufen sei nicht möglich. Trotzdem sei er in der Lage, mehrmals in der Woche Golf zu spielen sowie Velo zu fahren. Ferner unternehme er regelmässig Spaziergänge an der [...].
Gesamthaft gesehen wird eine Arbeitsfähigkeit von 100 % postuliert. Dies mit einem erhöhten Pausenbedarf zur Mobilisation des rechten Kniegelenkes und auch des Rückens. Dies gelte ab dem 17. Juni 2021 (Arbeitszeugnis PD Dr. med. G.___, Klinik [...] sowie Sprechstundenbericht vom 18. Mai 2021). Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer IV-Massnahme zur Beurteilung der Belastbarkeit. Dort sei er hauptsächlich sitzend am PC tätig, habe auch die Möglichkeit zum Positionswechsel. Optimal wäre die Möglichkeit, bei Bedarf zusätzlich an einem Stehpult arbeiten zu können. Aufsichtstätigkeiten sowie leichte körperliche Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung > 5 kg, ohne repetitives Heben und Tragen, ohne knien, ohne Treppensteigen oder Arbeiten in der Höhe oder auf Leitern, ohne kauern, ohne Kälteexposition und ohne Arbeiten auf unebenem Untergrund seien anzustreben. Auch diese gutachterlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, er habe Schmerzen am Knie, Bein und Rücken, die er Tag und Nacht spüre. Sein Knie sei bei der ersten Operation falsch behandelt worden. Seither erlebe er ein richtiges Martyrium. Er habe vor dem Unfall nie Kniebeschwerden gehabt. Bei jeder Operation sei an seinem Knie gebastelt worden. Das Resultat sei bis heute das gleiche: Er könne nicht mehr Rennen, in die Hocke gehen oder das Knie Durchstrecken. Mache er eine schnelle falsche Bewegung, gebe es einen Stich ins Knie. Dazu ist festzuhalten, dass diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in beiden oben zitierten Gutachten berücksichtigt wurden. Auf die bestehenden Inkonsistenzen wurde hingewiesen. Dementsprechend hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen in der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden konnten.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht sein Leben lang intensiv Korbball und Golf gespielt, wie im Gutachten von Dr. med. D.___ stehe. Er sei ab dem 26. Lebensjahr Korbballtrainer einer Damenmannschaft gewesen. Intensiv habe er in dieser Zeit nie Korbball gespielt. Mit Golfspielen habe er erst später angefangen und 2015 die Platzreifeprüfung absolviert. Intensiv Golf gespielt habe er auch nie. Hierzu ist zu bemerken, dass sich insbesondere aus der klinischen Untersuchung und der vorhandenen Bildgebung ergibt, dass aufgrund des Ereignisses vom 17. August 2018 auf einer vorübergehenden aber nicht richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustandes zu schliessen ist. Die Frage, wie oft und wie intensiv der Beschwerdeführer diese Sportarten betrieben hat, ist dafür nicht relevant.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Aussage von Dr. med. D.___, er könne 100 % arbeiten, sollte aber mehr Pausen einlegen, widerspreche sich. Sein Hausarzt Dr. med. I.___, stelle ihm bis heute ein ärztliches 50 % Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus. Beide Unfälle seien bis heute immer getrennt voneinander angeschaut und bewertet worden. Bei seiner Arbeit als Aussendienstmitarbeiter habe er täglich drei bis vier Stunden Auto fahren müssen. Dies gehe mit seinem Knie gerade mal 20 - 30 Minuten. Die Festlegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen ist nicht per se widersprüchlich. Der Pausenbedarf wird nicht als derart gross betrachtet, dass er einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in invalidisierendem Mass hätte. Dies scheint gestützt auf die erhobenen Befunde auch plausibel. Zur Tatsache, dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer weiterhin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt, ist zu sagen, dass es sich hierbei nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt, die die Beweiswertigkeit der obigen gutachterlichen Beurteilungen nicht umzustossen vermag.
Schliesslich wird vom Beschwerdeführer gerügt, ein fortdauernder medizinischer Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. August 2018 und seinen heutigen leistungseinschränkenden Beschwerden und Schmerzen sei klar bestätigt. Dass der Vorzustand des Knies schlecht und ein Knorpelschaden schon vorhanden gewesen sei, sei eine Annahme der Gutachter. Dem ist nicht zuzustimmen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E. II. 3.1 hiervor) haben beide Gutachter mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klar festgehalten, dass ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. August 2018 und den Beschwerden nicht gegeben ist. Diese Tatsache muss nicht bewiesen werden, sondern es genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die beiden gutachterlichen Einschätzungen, die unabhängig voneinander erstellt wurden und sich entsprechen, erweisen sich damit als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einsprache-Entscheid darauf abstellen dürfen.
5.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auch darauf hin, dass er sich seit März 2022 in psychiatrische Behandlung gegeben habe. Diese Behandlung sei nötig geworden, weil er die ganzen Abklärungen, Vermutungen vom UVG-Versicherer, Gutachtern und der IV nicht mehr verstanden habe und ihn dies sehr belaste. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unfallbedingte Folgen des Ereignisses vom 17. August 2018 geprüft werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation in eine psychische Belastungssituation geraten ist, die eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Folge hat, so ist dazu festzuhalten, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist, dass psychische Gesundheitsschäden durch die Unfallversicherung gedeckt sind. Jedoch steht die Unfallversicherung nur für Schäden ein, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (vgl. (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass das Unfallereignis als solches, das vom Ablauf her nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren ist, einen psychischen Gesundheitsschaden verursacht hätte, sondern die Zeit danach. Ein haftungsrelevanter Kausalzusammenhang ist daher zu verneinen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist die Unfallkausalität zu verneinen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. August 2018 verneinte und ihre Leistungen per 16. Juni 2021 einstellte. Zudem sind die gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_275/2024 vom 28. Juni 2024 nicht ein.