Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. März 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bewilligte der Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) in Zusammenhang mit der Coronapandemie wie folgt Kurzarbeit (s. Akten der Beschwerdegegnerin / AWA):
· 25. März 2020 (AWA S. 275 f.): 20. März bis 19. Juni 2020
· 21. April 2020 (AWA S. 268 f.): 20. März bis 19. September 2020
· 2. September 2020 (AWA S. 262 f.): 3. September bis 2. Dezember 2020
· 25. November 2020 (AWA S. 257 f.): 3. Dezember 2020 bis 2. März 2021
· 8. Februar 2021 (AWA S. 249 f.): 3. März bis 2. Juni 2021
· 20. April 2021 (AWA S. 240 f.): 3. Juni bis 2. Dezember 2021
· 5. Oktober 2021 (AWA S. 228 f.): 3. Dezember 2021 bis 2. März 2022
· 8. Februar 2022 (AWA S. 215 f.): 3. März bis 2. September 2022
1.2 Am 23. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Revisionsverfügung, worin sie die Bewilligungen vom 2. September und 25. November 2020, 8. Februar, 20. April und 5. Oktober 2021 sowie 8. Februar 2022 aufhob, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab 3. September 2020 Einspruch erhob und festhielt, bereits ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigungen seien von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK) zurückzufordern (AWA S. 179 ff.). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die ab 3. September 2020 geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht mehr anrechenbar seien. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache (AWA S. 44 ff. + 165 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. März 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 21. April 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 9. März 2023 […] betr. Revision Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September 2020 an die Einsprecherin – sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 9. März 2023 […] betr. Revision Kurzarbeitsentschädigung – Entzug der Bewilligung von Kurzarbeit ab 3. September 2020 an die Einsprecherin – vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der [Beschwerdegegnerin].
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch sei eine Parteientschädigung auszuzahlen (A.S. 39 ff.).
2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhalten hat, lässt sie am 27. Juni 2023 begehren, es sei ihr diese Frist abzunehmen und eine Verhandlung mit Partei- sowie eventuell Zeugenbefragungen durchzuführen. Eventualiter sei die Frist zur Replik angemessen zu erstrecken (A.S. 59 f.).
2.4 Auf die Verfügung des Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 hin (A.S. 61 f.) bringt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 verschiedene Urkunden bei (A.S. 64 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 22. Januar 2023 [recte: 2024] an ihrer Beschwerdeantwort fest, begrüsst jedoch eine Verhandlung (A.S. 69 f.).
2.5 Am 13. Mai 2024 findet vor dem Vizepräsidenten eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt (s. Protokoll, A.S. 74 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärt, das Gericht könne umgehend das Urteil fällen, ohne zuvor noch Gelegenheit für eine weitere Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdegegnerin erhebt dagegen keine Einwände (A.S. 86 in fine). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2024 das Verhandlungsprotokoll erhalten haben (A.S. 87), verlangen sie weder Berichtigungen noch bringen sie sonstige Bemerkungen an.
2.6 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 29. Mai 2024 eine Kostennote ein (A.S. 88 ff.). Diese geht am 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 93 f.), welche sind in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kurzarbeitsbewilligungen, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 3. September 2020 erteilt worden waren, zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt vorab zwei formelle Einwände, mit denen sie jedoch nicht durchdringt. Einerseits wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, diese sei im angefochtenen Einspracheentscheid nur teilweise auf die Argumente in der Einsprache eingegangen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid hinreichend ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (s. A.S. 4 – 8). Diese war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.3).
Andererseits beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, die Revisionsverfügung vom 23. September 2022 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Richtig ist, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind und der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdegegnerin räumt zudem ein, dass die entsprechende Seite der Revisionsverfügung möglicherweise nicht mitgeschickt worden sei. Dadurch ist der Beschwerdeführerin freilich kein Nachteil entstanden, erhob sie doch am 10. Oktober 2022 (AWA S. 165) und damit innert der Frist von 30 Tagen Einsprache gegen die besagte Verfügung.
2.
2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).
2.2
2.2.1 Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), wenn (kumulativ)
· sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),
· der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b),
· das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),
· der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
2.2.2 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er (Art. 32 Abs. 1 AVIG):
a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (wobei als Abrechnungsperiode ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen gilt, s. Art. 32 Abs. 5 AVIG).
Ein Arbeitsausfall ist u.a. dann nicht anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückgehen, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
2.2.3 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 notrechtlich die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033). Diese in der Folge mehrmals geänderte Verordnung sah in Abweichung von AVIG und AVIV verschiedene Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit vor, welche die schnelle und unbürokratische Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit einer Reduzierung des administrativen Aufwands für die Arbeitgeber und die Verwaltung bezweckten (BGE 148 V 144 E. 5.2.2 S. 154). Das für dringlich erklärte Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102), angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, enthielt sodann in Art. 17 Abs. 1 (in Kraft ab 1. September 2020) eine Ermächtigung an den Bundesrat, bis 31. Dezember 2022 resp. 2023 in verschiedenen Punkten abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeit zu erlassen. Gestützt darauf wurde der anrechenbare Verdienstausfall in einem summarischen Verfahren berechnet und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 bis 31. März 2022). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmte sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2). Der anrechenbare Verdienstausfall entsprach dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen (Abs. 3).
Das SECO wiederum erliess zwecks einheitlicher Rechtsanwendung an die Durchführungsstellen gerichtete Weisungen. Danach waren Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückgingen, anrechenbar (SECO-Weisung 2020/06, Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 9. April 2020, S. 5, rückwirkend anwendbar seit 1. März 2020). Weiter fielen unter behördliche Massnahmen, die zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führten, auch die Anordnungen der Behörden im Zusammenhang mit der Coronapandemie (a.a.O., S. 6 oben).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin, welche Kücheneinbaugeräte vertreibt, reichte am 17. März 2020 eine erste Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 20. März bis 31. Dezember 2020 ein (AWA S. 271 ff.). Sie gab an, der voraussichtliche Arbeitsausfall liege bei 70 %. Der Verkauf sei stark eingebrochen, habe man doch den kompletten Aussendienst streichen, die Ausstellung in […] schliessen und alle Kochveranstaltungen absagen müssen. Die Servicetechniker im Kundendienst würden nur noch absolute Notfälle erledigen. Auch Sachbearbeitung und Administration hätten dadurch viel weniger Arbeit. Der monatliche Umsatz belaufe sich auf CHF 220'000.00. Derzeit seien Aufträge im Umfang von CHF 200'000.00 vorhanden. Da die Hauptlieferanten die Produktion eingestellt hätten, erhalte man keine Ware mehr. Als etabliertes Unternehmen sei man überzeugt, dass man nach der Coronapandemie wieder zu den normalen Umsätzen zurückfinden werde. Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 19. September 2020 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 268 f. + 275 f.), reichte die Beschwerdeführerin mehrere monatliche Abrechnungen ein, welche folgende Angaben zum Arbeitsausfall enthielten:
o März 2020 (Akten der ALK I S. 382): 21,52 %
o April 2020 (ALK I S. 368): 69,38 %
o Mai 2020 (ALK I S. 366): 64,68 %
o Juni 2020 (ALK I S. 363): 51,77 %
o Juli 2020 (ALK I S. 329): 44,50 %
o August 2020 (ALK I S. 331): 49,44 %
3.1.2 In der nächsten Voranmeldung vom 21. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit, wobei der voraussichtliche Arbeitsausfall bei 50 % liege (AWA S. 264 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. September bis 2. Dezember 2020 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 262 f.), deponierte die Beschwerdeführerin folgende monatlichen Abrechnungen:
o September 2020 (ALK I S. 262): 38,70 %
o Oktober 2020 (ALK I S. 285): 40,11 %
o November 2020 (ALK I S. 270): 44,92 %
3.1.3 In der Voranmeldung vom 23. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, der voraussichtliche Arbeitsausfall für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 liege bei 40 % (AWA S. 254). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 bis 2. März 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 257 f.), legte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:
o Dezember 2020 (ALK I S. 253): 38,56 %
o Januar 2021 (ALK I S. 238): 43,23 %
o Februar 2021 (ALK I S. 229): 45,24 %
3.1.4 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Voranmeldung vom 3. Februar 2021 für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 ihre früheren Angaben (AWA S. 245). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. März bis 2. Juni 2021 Kurzarbeit bewilligt hatte (AWA S. 249 f.), reichte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen ein:
o März 2021 (ALK I S. 218): 41,46 %
o April 2021 (ALK I S. 201): 31,00 %
o Mai 2021 (ALK I S. 190): 42,11 %
3.1.5 Aufgrund einer weiteren Voranmeldung vom 16. April 2021 mit identischen Angaben (AWA S. 242 f.) bewilligte die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni bis 2. Dezember 2021 Kurzarbeit (AWA S. 240 f.). Die Beschwerdeführerin brachte folgende Abrechnungen bei:
o Juni 2021 (ALK I S. 168): 39,70 %
o Juli 2021 (ALK I S. 161): 33,50 %
o August 2021 (ALK I S. 150): 32,12 %
o September 2021 (ALK I S. 124): 34,24 %
o Oktober 2021 (ALK I S. 93): 33,50 %
o November 2021 (ALK I S. 99): 38,04 %
3.1.6 In der Voranmeldung vom 30. September 2021 machte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. Dezember 2021 bis 22. März 2022 einen voraussichtlichen Arbeitsausfall vom 50 % geltend (AWA S. 230 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2021 bis 2. März 2022 Kurzarbeit bewilligte hatte (AWA S. 228 f.), legte die Beschwerdeführerin folgende Abrechnungen vor:
o Dezember 2021 (ALK I S. 76): 38,55 %
o Januar 2022 (ALK I S. 21): 39,64 %
o Februar 2022 (ALK I S. 13): 34,61 %
o März 2022 (ALK II S. 102): 27,19 %
3.1.7 Mit der Voranmeldung vom 2. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. März bis 2. September 2022 erneut einen voraussichtlichen Arbeitsausfall vom 50 % geltend (AWA S. 217 ff.). Die Beschwerdegegnerin verlängerte daraufhin die Kurzarbeitsbewilligung am 8. Februar 2022 bis 2. September 2022 (AWA S. 215 f.).
3.1.8 Die ALK verlangte am 21. April 2022, unter Hinweis auf die Aufhebung diverser Covid-19-Massnahmen per 17. Februar 2022, Belege für den Arbeitsausfall im März 2022 (ALK II S. 98), worauf die Beschwerdeführerin am nächsten Tag erklärte, bei den benötigten Küchengerätekomponenten gebe es Lieferschwierigkeiten. Auch die Zulieferer der Küchenbranche für Holz und Metall seien von Lieferengpässen betroffen, weshalb die Küchengeräte erst ganz zuletzt bestellt würden (ALK II S. 97). Daran hielt die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 auch bezüglich der Monate Mai und Juni 2022 fest (ALK II S. 35). Die ALK überwies daraufhin die Sache am 18. Juli 2022 zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin (ALK II S. 33 f.).
3.2 Die Parteien stimmen darin überein, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit vom 20. März bis 2. September 2020 erfüllt waren. Was den Zeitraum ab 3. September 2020 angeht, so hält die Beschwerdegegnerin dafür, die geltend machten Arbeitsausfälle liessen sich nicht länger mit der Coronapandemie resp. den damit einhergehenden behördlichen Massnahmen in Verbindung bringen. Einerseits begründe die Beschwerdeführerin die Arbeitsausfälle mit verzögerten Materiallieferungen, was indes nicht habe belegt werden können. Andererseits seien die Ausfälle aufgrund der Umsatzzahlen nicht plausibel (AWA S. 183).
3.2.1 Aus der Zusammenstellung der Umsätze (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Pandemie, von März 2018 bis Februar 2020, im Durchschnitt einen monatlichen Umsatz von CHF 187'032.80 erzielte, während es von März 2020 bis Juni 2022 CHF 178’358.50 waren. Der durchschnittliche Umsatz ging demnach mit der Pandemie um CHF 8'674.30 resp. 4,64 % zurück, was keinen massiven Einbruch darstellt. Andererseits handelte es sich auch um keinen konstanten Einbruch. Der Umsatz schwankte vielmehr während der Pandemie mehr oder weniger stark, wie dies auch schon zuvor der Fall gewesen war. Es sei hier auf die beiden folgenden Beispiele verwiesen:
o November 2018: CHF 279'362.00
o Dezember 2018: CHF 97'068.00
o Januar 2019: CHF 163'210.00
o Februar 2019: CHF 236'379.00
o Mai 2021: CHF 120'657.00
o Juni 2021: CHF 283'980.00
o Juli 2021: CHF 91'824.00
o August 2021: CHF 213'239.00
Eine direkte Korrelation zwischen den Umsätzen und den Arbeitsausfällen lässt sich folglich nicht herstellen, ob es ab September 2020 weiterhin zu pandemiebedingten Arbeitsausfällen kam, bedarf vielmehr einer näheren Prüfung.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Geschäft habe unter den pandemiebedingten Lieferengpässen gelitten. Sie verweist dazu auf verschiedene Dokumente:
a) Artikel aus dem St. Galler Tagblatt vom 14. Oktober 2021 (BB-Nr. 14), Economiesuisse vom 22. Oktober 2021 (BB-Nr. 15) sowie procure.ch vom 17. August 2022 (BB-Nr. 16), welche von anhaltenden pandemiebedingten Lieferengpässen u.a. in der Elektronikbranche sprechen.
b) Medienmitteilung der V-ZUG Gruppe vom 22. Juli 2022 (BB-Nr. 17), wonach die Produktionskapazitäten wegen fehlender Verfügbarkeit von Elektronikkomponenten nicht hätten ausgeschöpft werden können.
c) Diverse Belege über die verzögerte Lieferung von Kochfeldern, welche die Beschwerdeführerin bestellt hatte (BB-Nr. 18 f. sowie Nr. 28 – 32). Als Beispiele seien erwähnt:
o Bestellung 609582 vom 4. Januar 2021: Vorgesehenes Lieferdatum Kalenderwoche 6 (Februar), Lieferung am 8. und 24. Juni 2021 (BB-Nr. 29).
o Bestellung 609593 vom 20. Januar 2021: Teillieferung am 27. September 2021 (BB-Nr. 32).
o Bestellung 609629 vom 10. Februar 2021: Vorgesehenes Lieferdatum Kalenderwoche 9 (März), Teillieferungen am 24. Juni, 5. August und 27. September 2021; der Rest konnte nicht mehr nachgeliefert werden (BB-Nr. 28).
o Bestellung B2100286 vom 19. April 2021: Lieferung am 28. Oktober 2021, so dass ein Serviceauftrag mit Geräteaustausch vom 9. April 2021 entsprechend hinausgeschoben werden musste (unter BB-Nr. 18).
o Bestellung B2100002 vom 1. Juli 2021: Vorgesehenes Lieferdatum 8. Oktober 2021, Lieferung am 11. November 2021 (Nr. 30).
d) E-Mail der B.___ GmbH vom 13. Juni 2023 an die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach es von September 2020 bis April 2022 wegen der schwierigen Beschaffung der Vormaterialien lange Lieferzeiten gegeben habe.
e) E-Mail der Firma C.___ vom 22. Juni 2023 an die Beschwerdeführerin (unter BB-Nr. 27), wonach von März 2020 bis April 2022 Lieferungen an die Beschwerdeführerin hätten verschoben werden müssen.
f) Bestätigung der Firma D.___ vom 22. November 2023 an die Beschwerdeführerin (BB-Nr. 33), wonach es von 2020 bis 2022 enorme Lieferverzögerungen von bis zu 38 Wochen oder mehr gegeben habe.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat von pandemiebedingten Lieferproblemen betroffen war. Die eingereichten Belege erlauben es aber nicht, unmittelbar auf Arbeitsausfälle zu schliessen.
3.2.3 Anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2024 wurden zusammengefasst die folgenden Aussagen deponiert:
3.2.3.1 E.___ (Parteibefragung)
Die Beschwerdeführerin entwickle spezielle Kochfelder und Lüftungssysteme, die über den Fachhandel, d.h. über Küchenbauer vertrieben würden. Bei solchen massgeschneiderten Nischenprodukten brauche man Zulieferer, die bereit seien, die kleinen Stückzahlen im richtigen Zeitpunkt zu liefern. Es handle sich dabei um Manufakturen im nahen Ausland (A.S. 75).
Die Beschwerdeführerin beschäftige sechs Personen (A.S. 75). Frau F.___ erledige die Buchhaltung, sei aber Mädchen für alles und nehme auch mal das Telefon ab. G.___ kümmere sich um Verkauf und Personal. Er selber habe sein Pensum auf 60 % reduziert; zu einem grossen Teil sei er im Aussendienst und entwickle den Rest der Zeit neue Produkte. H.___, dem er die Geschäftsführung übergeben habe, übernehme den Kundendienst, Kundenbesuche und die ganze Sachbearbeitung. I.___ sei zu 100 % draussen im Kundendienst. Für das Lager sei dann noch zu 40 % ein Mann angestellt. Kundendienst bedeute, dass man zum Privatkunden gehe und das Kochfeld oder den Dampfabzug repariere. Während der Pandemie habe man von Tag zu Tag schauen müssen, was passiere (A.S. 76). Bei einer Glasplatte für den Herd seien eine Woche bis zehn Tage Lieferverzögerung fast Standard. Während der Pandemie habe es dann aber drei bis vier Monate oder länger gedauert, oder es sei gar nicht geliefert worden. Dies habe die ganze Küchenbranche betroffen, z.B. die Küchenauszüge in den Möbeln, die mit Mehraufwand nachträglich hätten montiert werden müssen. Das Problem seien die elektronischen Komponenten. 99 % eines Induktionskochfeldes seien Hightech und würden aus China kommen. Sie würden diese Teile bei der Firma J.___ einkaufen, deren Lieferketten unterbrochen gewesen seien. Man habe die Geräte nicht fertigstellen können und teils mit grossem Aufwand Ersatz-Rechauds liefern müssen, damit der Kunde wenigstens habe kochen können. Am meisten sei der Aussendienst betroffen gewesen, d.h. Verkauf und Kundendienst. Die Küchenbauer hätten aus Angst vor dem Virus niemanden empfangen (A.S. 77). Der Rückgang der Serviceleistungen sei auch auf die Lieferverzögerungen zurückgegangen. Wenn z.B. ein Kochfeld habe ausgetauscht werden müssen, sie aber weder ein neues Gerät noch ein Ersatzteil im Lager gehabt hätten, dann seien ihnen die Hände gebunden gewesen (A.S. 78).
Man habe die ganzen Kochveranstaltungen nicht abhalten können. Entweder habe man die Leute nicht bekommen oder man habe es während des Lockdowns gar nicht machen dürfen. Für eine Koch-Show sei meist ein Tag reserviert. Es gebe Leute, die für das Publikum kochten, andere würden servieren oder Fragen beantworten. Am Tisch hätten 20 Personen Platz (A.S. 77). Die Teilnehmerzahl sei unterschiedlich, teils seien es acht und teils 15 Personen. Es gebe Leute, die sich anmeldeten, aber dann nicht kämen. Meist fänden die Veranstaltungen am Mittwoch statt, von 16:30 bis 22:00 oder 23:00 Uhr. Es handle sich um ein wichtiges Marketinginstrument, damit die Kunden eine Nähe zur Firma spürten. Wenn man alle beteiligten Mitarbeiter zusammenzähle mit jeweils fünf bis fünfeinhalb Stunden, dann sei ein Aufwand von 40 Stunden für einen solchen Anlass schon realistisch (A.S. 78).
3.2.3.2 G.___ (Parteibefragung)
Sie sei seit 2006 bei der Beschwerdeführerin. Seit 2007 gehöre sie einerseits zur Geschäftsleitung. Andererseits sei sie zuständig für Personal, Marketing und Verkauf. Daneben mache sie Aussendienst, indem sie die Küchenbauer unterstütze, die sie besuche, und helfe ihrem Sohn H.___, der seit dem 1. Februar 2022 CEO der Firma sei. Wenn sie im Innendienst sei, mache sie auch noch Kundendienst (A.S. 78). Die Beschwerdeführerin entwickle und stelle Kochsysteme und Lüftungen für private Kunden her, heute auch für die Gastronomie; teilweise lasse man produzieren. Der Vertrieb laufe über den Küchenfachhandel. Sie machten den Service für die Geräte, da anderen das Know-how dafür fehle (A.S. 79).
Derzeit seien sechs Personen beschäftigt. Nachdem eine Mitarbeiterin per Ende 2019 gegangen sei, habe man einen Nachfolger eingestellt, ihn aber nicht mehr so einarbeiten können, dass er einsetzbar gewesen wäre. Da der Aussendienst stillgestanden sei, habe man im Innendienst mehr Personen benötigt und die wenige Arbeit nicht jemandem geben können, der nicht gewusst habe, wie es gehe. Sie und ihr Sohn hätten den Betrieb in Gang gehalten. Den neuen Mitarbeiter habe man nach seiner Kündigung per Ende September 2020 nicht ersetzt, da man nicht gewusst habe, wie es weitergehe. Frau F.___ arbeite 60 %, in erster Linie erledige sie die Buchhaltung, aber sie könne überall eingesetzt werden, auch im Kundendienst. H.___ arbeite zu 100 % und mache alles; er besorge nicht nur den Einkauf, sondern besuche auch Küchenbauer, mache Planungen und sei im Innendienst sowie im Kundendienst tätig. Während der Pandemie hätten sie zwei Servicetechniker gehabt, die auch in der Produktion tätig gewesen seien und halbfertige Lieferungen montiert hätten. Mangels Nachschub hätten die beiden aber Däumchen drehen müssen. Im Innendienst habe es keinen Bedarf für sie gegeben, da sich schon die Leute vom Aussendienst darum gekümmert hätten. Im März 2020 habe man Kurzarbeit beantragt, weil unklar gewesen sei, was mit der Pandemie auf den Betrieb zukomme (A.S. 79). Als es wieder erlaubt gewesen wäre, hätten viele Schreiner etc. gleichwohl nicht gewollt, dass man zu ihnen komme. Auch nach September 2020 habe man keinen Normalbetrieb gehabt, da es immer noch keine Arbeit für die Mitarbeiter gegeben habe. 2021 bis März 2022 sei die Sache noch nicht vorbei gewesen. Betriebsferien seien nicht gegangen, es habe stets jemand anwesend sein müssen, wenn Bestellungen hereingekommen seien. Auch Homeoffice sei nicht in Frage gekommen. Die Kurzarbeit habe im Voraus beantragt werden müssen, da man noch keinen Plan gehabt habe, ob man in den kommenden drei Monaten Umsatz mache oder nicht. Wegen der Lieferschwierigkeiten und weil man nicht nach draussen habe gehen können, habe es unabhängig vom Umsatz an Arbeit gefehlt, um die Leute zu beschäftigen. Die Servicetechniker hätten sich daheim für den Fall bereitgehalten, dass es etwas zu tun gebe. Der Service habe nicht zugenommen, auch wenn die Leute während der Pandemie mehr daheim gewesen seien und mehr gekocht hätten, denn entweder hätten die Kunden, da in Quarantäne, niemanden empfangen können oder aus Selbstschutz darauf verzichtet (A.S. 80). Fehle es an Arbeit für die Leute, dann sei der konstante Umsatz nicht relevant. Den Entscheid zur Kurzarbeit habe man gefällt, bevor der Umsatz in diesem Zeitraum erzielt worden sei. Sie habe vorher entscheiden müssen, wie sie ihre Leute einsetze und bezahlen könne. Wenn man nicht habe liefern können, habe man auch nicht fakturieren können. Der Umsatz sei dann zwar buchhalterisch vorhanden, aber die Kasse trotzdem leer. Wenn ein Lieferant nicht geliefert habe, sei man nicht in der Lage gewesen, die Produkte fertigzustellen, auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Es sei immer wieder Kurzarbeit beantragt worden, weil man nicht gewusst habe, was komme. Der Geschäftsabschluss habe erst im Nachhinein zur Verfügung gestanden. Irgendwann sei die Rechnung dann schon beglichen worden, aber man habe die Löhne trotzdem bezahlen müssen. Die Pandemie habe auch bei anderen Gerätebauern dazu geführt, dass diese Umsatz erzielt hätten, aber nicht in der Lage gewesen sein, zu liefern (A.S. 81).
Die Sache sei 2021 bis März 2022 noch nicht vorbei gewesen. Sie hätten mit der Organisation der Kochdemos Aufwand betrieben, und dann hätten die Leute wegen der Impf- und Zertifikatspflicht abgesagt. Der Aufwand sei für 20 Personen der gleiche wie für die Mindestanzahl von acht Teilnehmern. Die Koch-Shows seien ein sehr grosser Bestandteil des Direktmarketings, da meldeten sich Endkunden, Küchenbauer und Architekten. Vor der Pandemie habe es im Durchschnitt so alle sechs Wochen eine Show gegeben. Jetzt sei es immer noch am Anlaufen; es gebe nach wie vor eine Hemmschwelle, die Leute seien einfach verhalten.
3.2.3.3 K.___ (Zeugenbefragung)
Als Treuhänder begleite er die Beschwerdeführerin schon jahrzehntelang, indem er sie etwa bei der Buchhaltung oder im Personalwesen unterstütze. Was den unveränderten Umsatz angehe, so sei alles sehr zeitverschoben gewesen. Von der Anfrage bis zur Montage des verkauften Geräts seien in der Regel ein paar Monate vergangen, während der Pandemie aber ein bis zwei Jahre. Während einer langen Zeit seien die Mitarbeiter nicht ausgelastet gewesen. Am Anfang der Pandemie habe es noch alte Aufträge gehabt, die man auszuführen versucht habe, wenn Material vorhanden gewesen sei. Der Umsatz habe mit der Auslastung direkt nur sehr wenig zu tun (A.S. 82). Die Kundenbesuche seien weggefallen, weil man sie nicht mehr habe machen können oder dürfen. Die Kunden hätten sich teilweise nicht getraut, zur Beschwerdeführerin zu kommen oder Aussendienstmitarbeiter zu empfangen. Servicearbeiten seien auf das Minimum reduziert worden, damit eine Küche noch funktioniert habe, ansonsten seien die Kunden mit einem Austausch etc. sehr zurückhaltend gewesen. Es habe eine grosse Unsicherheit bestanden und eine gewisse Zeit gebraucht, um sich wieder einzupendeln. Man habe schauen müssen, wie man den Kontakt zu den Kunden wieder herstelle. Es habe sich ein Defizit ergeben. Der Materialeinkauf sei schwierig geworden. Einige Dinge habe man nicht bekommen und zuwarten müssen, oder man sei auf teurere Alternativen ausgewichen. Der Mehraufwand wegen der Bestimmungen aus Bern, sowohl extern als auch in der Firma, habe Mehrkosten bewirkt. Was die ungedeckten Löhne angehe, so sei die Marge das Problem, 5 oder 10 % seien wesentlich, ob es am Ende einen Gewinn gebe oder nicht (A.S. 83). Bis und mit 30. Juni 2022 habe es noch viele Aufträge aus der vorherigen Zeit gehabt, die mangels Material noch nicht abgewickelt worden seien (A.S. 84).
3.2.3.4 I.___ (Zeugenbefragung)
Er sei im Aussendienst, montiere und repariere die Produkte, mache Lagerarbeiten und Auslieferungen; nur mit Büroarbeit habe er nichts zu tun. Er sei viel bei Kunden. Während der Pandemie habe man nicht gewusst, was einen erwarte. Ware sei nicht gekommen, und teilweise habe man nicht zu den Kunden gehen können, auch weil man nicht erwünscht gewesen sei. Er sei aufgeboten worden, wenn man ihn gebraucht habe, d.h. wenn es Material gehabt habe und Kunden gewollt hätten, dass er komme. Es sei sehr spontan und unregelmässig mit der Arbeit gewesen (A.S. 84). Wenn die Arbeit habe geplant werden können, sei er vorinformiert worden; teils sei er auf Abruf zu Hause gewesen. Neben ihm habe es noch einen Herrn L.___ gegeben, bei dem sei es gleich gelaufen wie bei ihm (A.S. 85). Er vermöge nicht mehr zu sagen, an welchem Tag er wie viel gearbeitet habe (A.S. 84) und welcher Anteil der Kunden keine Besuche gewollt habe. Im Normalfall, d.h. vor und nach der Pandemie, gehe er morgens ins Büro in [...] und hole seine Aufträge. Dann lade er im Lager in [...] das Material ein und sei den ganzen Tag bei den Kunden. Der grösste Teil am Aussendienst seien Reparaturen oder Austausch. 98 % der Kunden seien Privatleute. Bei einigen Kundenbesuchen sei er fast mit Sterilium geduscht worden (A.S. 85). Zeitlich habe er während der Pandemie viel weniger gearbeitet als vorher und nachher. Von den Tagen her könne er sich nicht mehr erinnern, wie er genau gearbeitet habe, aber es sei auf jeden Fall drastisch weniger gewesen als im Normalbetrieb. Vor der Pandemie habe er jeden Tag zu tun gehabt. Er habe in dieser Zeit auch nicht den Eindruck gewonnen, dass jemand in der Firma Däumchen drehe. Er könne nicht mehr sagen, ob es innerhalb des Zeitraums von März 2020 bis Mitte 2022 Änderungen gegeben habe (A.S. 86).
3.2.4 Die an der Instruktionsverhandlung befragten Personen hinterliessen einen glaubwürdigen Eindruck. Sie gaben offen Auskunft zu den Auswirkungen der Pandemie und wirkten nie, als ob sie etwas verbergen oder vortäuschen wollten. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden.
3.2.4.1 Die befragten Personen bestätigten übereinstimmend, dass es im Betrieb der Beschwerdeführerin ab September 2020 weiterhin relevante Arbeitsausfälle gab. Dies wird in überzeugender Weise einmal damit erklärt, dass die Kunden im Verlauf der Pandemie auch dann vorsichtig blieben und wenn möglich keine Aussendienst- oder Servicemitarbeiter bei sich haben wollten, als die behördlichen Massnahmen gelockert worden waren. Für Zweifel besteht hier umso weniger Anlass, als diese Aussagen mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Tabelle korrespondieren, wonach die Arbeitsausfälle im Betrieb Service und Aussendienst betrafen (s. BB-Nr. 20). Andererseits geht aus den Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem erheblichen Umfang von pandemiebedingten Lieferschwierigkeiten betroffen war, es sich bei den schriftlich dokumentierten Beispielen (E. II. 3.2.2 lit. c hiervor) also nicht um blosse Einzelfälle handelte. Soweit es aber am Materialnachschub fehlte, entfielen selbstredend auch die Auslieferungen an die Kunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während der Pandemie in der Tat weniger Aufträge erhielt (BB-Nr. 34):
· Juli 2018 bis Juni 2019: 1’740
· Juli 2019 bis Juni 2020: 1’636
· Juli 2020 bis Juni 2021: 1’564
· Juli 2021 bis Juni 2022: 1’519
Daraus erhellt, dass sich die Situation keineswegs per September 2020 wieder völlig normalisiert hatte.
3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, sie habe ihre Koch-Shows für Kunden pandemiebedingt absagen müssen (BB-Nr. 22), was grundsätzlich einleuchtet. Die acht Anlässe im Jahr 2019 brachten gemäss Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von insgesamt 319 Stunden mit sich, wobei für eine Koch-Show jeweils fünf Personen für die Vorbereitung und die Veranstaltung selber benötigt wurden (BB-Nr. 35). Die glaubhaften Aussagen an der Verhandlung bestätigen, dass es auch bezüglich der Koch-Shows, welche ein unverzichtbares Marketinginstrument darstellen, zu Arbeitsausfällen kam, weil sie während der Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, sei es wegen der behördlichen Massnahmen, sei es, weil die Kunden vor einem Besuch zurückschreckten. Zudem konnte in der Befragung geklärt werden, dass der Personalaufwand für eine Koch-Show nicht von der Anzahl der Teilnehmer abhängt.
3.2.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen durchgehend gleich hohen Arbeitsausfall geltend machte. Lässt man den Monat März 2020, in dessen Verlauf die ersten behördlichen Massnahmen ergingen, ausser Acht, so bewegten sich die Arbeitsausfälle zu Beginn, von April bis August 2020, zwischen 44,5 und 69,38 %, im Durchschnitt 55,95 %. Von September 2020 bis Mai 2021 blieben die Ausfälle dagegen im Rahmen von 31 bis 45,24 % (durchschnittlich 40,59 %), während ab Juni 2021 40 % nicht mehr überschritten wurden (durchschnittlich 35,1 %). Diese rückläufige Entwicklung erscheint angesichts der nach und nach eingetretenen Entspannung der Lage als plausibel, was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfälle stützt.
3.3 Zusammenfassend ergibt eine Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen in Verbindung mit den Akten, dass es bei der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 bis 2. September 2022 mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Arbeitsausfällen im deklarierten Umfang kam, welche auf die Pandemie zurückzuführen waren. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass ab September 2020 keine anrechenbaren Arbeitsausfälle mehr bestanden hätten, kann nicht bestätigt werden. Fehlt es aber in diesem Sinne an einer neuen Tatsache und damit an einem Revisionsgrund, so kann auf die ab 3. September 2020 rechtskräftig bewilligte Kurzarbeit nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4.
4.1. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
4.2.1 Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 29. Mai 2024 (A.S. 88 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 42,2 Stunden aus, davon 26,73 Stunden bis 31. Dezember 2023 und 15,47 Stunden ab 1. Januar 2024. Dies ist wie folgt zu kürzen:
· Der Aufwand für die Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde vom 22. März bis 21. April 2023 beläuft sich auf 16,76 Stunden, einschliesslich der Kontakte mit der Beschwerdeführerin (4,42 / 0,25 / 0,33 / 7,0 / 0,08 / 0,17 / 0,08 / 0,38 / 0,43 / 0,12 / 2,0 / 1,5). Hier ist zu berücksich-
tigen, dass die Akten einen gewissen Umfang aufweisen und zusammen mit der Beschwerdeschrift von 23 Seiten diverse Belege zur Sache eingereicht wurden. Andererseits war die Vertreterin schon am Einspracheverfahren beteiligt (s. AWA S. 44 ff. + 165 ff.), d.h. sie konnte auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen und musste sich nicht erst von Grund auf in den Fall einarbeiten. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand für die Beschwerde um 5,26 Stunden auf 11,5 Stunden zu reduzieren.
· Für die Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2024 einschliesslich An- und Rückreise mit dem Zug werden 4,5 Stunden geltend gemacht. Die Verhandlung selber dauerte zwei Stunden und fünf Minuten (14:15 – 16:20, A.S. 74 + 86). Eine Reisezeit von fast 2,5 Stunden von Olten nach Solothurn und zurück ist jedoch zu grosszügig veranschlagt, benötigt doch die schnellste Bahnverbindung bloss 21 Minuten. Rund anderthalb Stunden einschliesslich Busfahrten zwischen Bahnhof und Kanzlei resp. Amthaus 1 erscheinen als angemessen, womit diese Position um eine Stunde herabzusetzen ist.
· Die Einreichung der Kostennote am 29. Mai 2024 (0,5 Stunden) stellt reinen Kanzleiaufwand dar, der praxisgemäss im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Diese Position ist daher zu streichen.
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von anderthalb Stunden auf eine halbe Stunde zu kürzen.
Insgesamt verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 21,47 plus 12,97 Stunden. Der beantragte Stundenansatz von CHF 280.00 kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von CHF 6'011.60 resp. 3'631.60 ergibt. Hinzu kommen noch die Auslagen über CHF 508.90 resp. 31.50. Einschliesslich CHF 798.80 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 6'520.50 und 8,1 % ab 1. Januar 2024 auf CHF 3'663.10) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 10'982.40.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 9. März 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 10'982.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann