Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 26. März und 21. Juni 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Rente des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], am 6. November 2012 aufgehoben hatte (IV-Akten / IV-Nr. 86), meldete sich dieser am 1. September 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin am 6. Februar 2020 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bei 0 % liege (IV-Nr. 146). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2021 weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 178), wogegen der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erhob (Verfahren VSBES.2021.184, IV-Nr. 189 S. 3 ff.).
1.2 Am 11. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte, aufgrund der Verschlechterung seiner Gesundheitslage sei der Rentenanspruch neu zu prüfen (IV-Nr. 179).
1.3 Das Versicherungsgericht hob die Verfügung vom 1. Oktober 2021 (E. I. 1.1 hiervor) mit Urteil vom 12. September 2022 auf und verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, neu über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu befinden, sobald die im Rahmen der Anmeldung vom 11. Oktober 2021 (E. I. 1.2 hiervor) laufenden Abklärungen abgeschlossen seien (IV-Nr. 220 S. 2 ff.).
1.4 Nachdem die Gutachterstelle B.___ der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet hatte (IV-Nr. 233.1), absolvierte der Beschwerdeführer vom 4. März bis 2. Juni 2024 einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 256). Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm dafür mit Verfügung vom 26. März 2024 ein Taggeld von CHF 114.40 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 3. Mai 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 26. März 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während der Dauer des verfügten Arbeitsversuches (4. März 2024 bis 2. Juni 2024) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 73'391.00 zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 f.).
2.3 Am 21. Juni 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer während des verlängerten Arbeitsversuchs vom 3. Juni bis 2. August 2024 wiederum ein Taggeld von CHF 114.40 zuspricht (A.S. 38 ff.).
2.4 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 25. Juli 2024 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 36 f.). Zusätzlich beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024 (E. I. 2.3 hiervor) auszudehnen (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 43). Sodann reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
2.6 Die Präsidentin dehnt das Verfahren am 10. Oktober 2024 antragsgemäss auf die Verfügung vom 21. Juni 2024 aus, nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen keine Einwände erhoben hat (s. E. I. 2.5 hiervor). Ausserdem teilt die Präsidentin den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen Verhandlung zu schliessen und die Streitsache in der Präsidialkompetenz zu erledigen (A.S. 48 f.). Die Parteien reichen innert Frist weder weitere Beweismittel ein noch beanstanden sie die Einzelrichterkompetenz, worauf die Präsidentin am 12. November 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Partei- und Zeugenbefragung abweist und das Beweisverfahren schliesst (A.S. 51 f.).
2.7 Am 12. Dezember 2024 findet vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt und begründet in seinem Parteivortrag die folgenden angepassten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 55 f.):
1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 26. März 2024 (Taggeldperiode vom 4. März bis 2. Juni 2024) sowie 21. Juni 2024 (Taggeldperiode vom 3. Juni bis 2. August 2024) seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer während der Dauer des verfügten Arbeitsversuches ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 77'882.00 zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem gibt der Vertreter eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 54). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 51), sowie der Beschwerdeführer haben sich vorgängig entschuldigt und nehmen an der Verhandlung nicht teil (A.S. 55). Das Protokoll der Verhandlung sowie die Kostennote gehen am 17. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 57), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Parteien stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer während des Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld zusteht. Streitig ist allein dessen Höhe: Während die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem Einkommen von CHF 51'884.90 (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), einen Betrag von CHF 114.40 berechnet hat, verlangt der Beschwerdeführer an der Verhandlung auf der Grundlage eines Einkommens von CHF 77'882.00 ein Taggeld von CHF 170.70 (s. E. I. 2.7 Ziff. 2a hiervor sowie zur Berechnung E. II. 2.2.1 f. hiernach).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Taggeld-Differenz von CHF 56.30 streitig (170.70 ./. 114.40, s. E. II. 1.1 hiervor). Bei einem Anspruchszeitraum von rund fünf Monaten wird so die Streitwertgrenze nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist, soweit die einschlägigen Bestimmungen überhaupt von den Änderungen betroffen sind, das neue Recht anwendbar, da es um einen Taggeldanspruch im Jahr 2024 geht.
2.2
2.2.1 Das Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, sowie gegebenenfalls einem (hier nicht interessierenden) Kindergeld (Art. 22bis Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die Grundentschädigung beläuft sich auf 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG), jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, welcher dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG / SR 832.20) entspricht (d.h. derzeit CHF 406.00, s. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202).
2.2.2 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das der Bemessung des Taggeldes zugrunde liegende Erwerbseinkommen entspricht so grundsätzlich dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 264 N 4). Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Bei versicherten Personen mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 (Wochen) multipliziert. Dem so ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und dieser Jahresverdienst durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV). Hat die versicherte Person hingegen kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin war bei der Aufhebung der Rente am 6. November 2012 davon ausgegangen, dass sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jede andere wieder zu 100 % zumutbar sei (IV-Nr. 86 S. 2). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von April 2013 bis zum 5. Mai 2017 mit Unterbrüchen temporär, dies überwiegend im Baugewerbe. Zuletzt war er seit Juni 2015 über die C.___ AG als Hilfs-Flachdachisoleur tätig (IV-Nr. 99 S. 2 f. / Nr. 109 S. 4), wobei er gemäss Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober 2017 ab Januar 2017 einen Stundenlohn von CHF 27.30 erhielt, der sich aus einem Grundlohn (CHF 22.14), einem Anteil des 13. Monatslohns (CHF 2.10) sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung (CHF 2.36 + 0.70) zusammensetzte (IV-Nr. 99 S. 5 Ziff. 5.1 und S. 6 Ziff. 5.2). Als sich der Beschwerdeführer am 1. September 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, gab er als Grund an, er sei seit dem 3. Mai 2017 vom Rücken her gesundheitlich beeinträchtigt (IV-Nr. 96 S. 6 Ziff. 6.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende Einkommen für das Taggeld, indem sie auf der Grundlage des Arbeitgeberberichts von einem Stundenlohn von CHF 24.24 ausging, d.h. dem Grundlohn plus dem 13. Monatslohn (22.14 + 2.10); die Ferien- und Feiertagsentschädigung wurde richtigerweise nicht einbezogen (Rz 0820 Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung / KSTI). Mit 40 Wochenstunden ergab sich so hochgerechnet auf 52 Wochen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2017 bis 2022 ein Jahresverdienst von CHF 51'884.90 (IV-Nr. 255 S. 1 unten).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei seinem letzten Erwerb im Jahr 2017 sei er bereits durch den Gesundheitsschaden beeinträchtigt gewesen, weshalb sich das massgebende Einkommen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nach den statistischen Durchschnittslöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) richten müsse (A.S. 9 + 36 f.). Er beruft sich dabei auf das B.___-Gutachten vom 13. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst an einem chronischen iliolumbovertebralen Schmerzsyndrom, einem chronischen Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk sowie einer Persönlichkeitsstörung nach multipler Substanzabhängigkeit leidet (IV-Nr. 233.1 S. 12 f.). Die Limitierung der Arbeitsfähigkeit beruhe in erster Linie auf den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat, welche keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zuliessen. Die Arbeit als Flachdachisoleur wäre aus psychiatrischer Sicht möglich, komme aber seit der Bandscheibenoperation am 3. November 2015 nicht mehr in Frage. Eine angepasste Tätigkeit wiederum wäre somatisch vollschichtig zumutbar, aber psychiatrisch bedingt nur zu 50 % möglich (S. 15 f.).
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Einerseits war der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen im besagten Gutachten bis Anfang Mai 2017, also anderthalb Jahre nach der Bandscheibenoperation, als Flachdachisoleur tätig (E. II. 3.1 hiervor). Eine gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte sich am Arbeitsplatz bemerkbar machen müssen. Dies war aber nach dem Arbeitgeberbericht bis zum 5. Mai 2017 nicht der Fall. Die Arbeitgeberin bezog den Eintritt des Gesundheitsschadens auf diesen Zeitpunkt (vgl. IV-Nr. 99 S. 3 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer reduzierte bis dahin weder seine Arbeitszeit gegenüber der betriebsüblichen Arbeitszeit (S. 3 Ziff. 2.3) noch erbrachte er eine tiefere, nicht dem erhaltenen Lohn entsprechende Arbeitsleistung (S. 6 Ziff. 5.2). Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin schon vor Mai 2017 mit der Leistung des Beschwerdeführers unzufrieden gewesen wäre und ihn z.B. ermahnt hätte. Andererseits war nach der Neuanmeldung vom 1. September 2017 am 8. März 2019 ein erstes B.___-Gutachten ergangen (IV-Nr. 128.2 ff.), welches mit dem späteren Gutachten vom 13. Juni 2023 nicht übereinstimmt, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betrifft. Das erste Gutachten vom 8. März 2019 gelangte zum Schluss, für die Tätigkeit als Flachdachisoleur bestehe erst seit dem 4. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 128.2 S. 5). Dies korrespondiert damit, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 1. September 2017 (IV-Nr. 96 S. 6 Ziff. 6.1) sowie beim Intakegespräch vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 100 S. 2) selber angab, er sei seit dem 3. Mai 2017 arbeitsunfähig. Zudem liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2020, worin die Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___-Gutachten vom 8. März 2019 einen Rentenanspruch verneinte, in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das zweite B.___-Gutachten vom 13. Juni 2023 der psychiatrischen Problematik keinen Einfluss auf die Arbeit als Flachdachisoleur beimisst und im Übrigen einräumt, der Beginn der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend schwierig festzulegen (IV-Nr. 233.1 S. 15 Ziff. 4.6), was zusätzliche Zweifel an der postulierten Arbeitsunfähigkeit ab 3. November 2015 nährt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer schon vor der Niederlegung der Arbeit Anfang Mai 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb insoweit kein Anlass besteht, die LSE statt das letzte effektive Einkommen im Jahr 2017 heranzuziehen.
3.2.2 Als der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahme im März 2024 antrat, war es angesichts der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 länger als zwei Jahre her, dass er eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hatte. Folglich ist das Erwerbseinkommen massgeblich, das er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Analog zum Valideneinkommen ist dabei grundsätzlich am zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn anzuknüpfen (s. dazu Art. 26 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Der Beschwerdeführer wendet dagegen – an sich zutreffend – ein, die versicherte Person müsse lediglich glaubhaft machen, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (s. Art. 21bis Abs. 5 IVV), d.h. es bedarf dafür nicht des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 23 S. 265 N 5). Dies hilft dem Beschwerdeführer hier indes nicht weiter, finden sich doch in den Akten keine konkreten Hinweise (wie z.B. Weiterbildungen), dass er ohne Arbeitsunfähigkeit eine andere berufliche Richtung eingeschlagen hätte oder in eine höhere Position aufgestiegen wäre. Es ist vielmehr zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2013 bis 2017 einerseits vorwiegend auf dem Bau arbeitete, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Andererseits war er nur temporär tätig, d.h. er hatte über rund vier Jahre hinweg nie eine Festanstellung. Hinzu kommt, dass er von 2015 bis 2017 ausschliesslich über die C.___ AG als Flachdachisoleur arbeitete (E. II. 3.1 hiervor). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführ ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2017 weiterhin temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau erwerbstätig gewesen wäre und von einem entsprechenden Einkommen auszugehen ist.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung müsse er als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen gelten und den Mindestlohn gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (fortan: LMV) erhalten (A.S. 56).
Gesamtarbeitsverträge können gegebenenfalls bei der Festsetzung der Grundentschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2015/432 vom 23. November 2016 E. 5.2 und IV 2015/52 vom 5. April 2016 E. 2.3 sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00869 vom 30. November 2005 E. 2.1). Was das hier massgebliche Vertragswerk angeht, so hätte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens temporär in der Baubranche gearbeitet, ohne über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen (E. II. 3.2.2 hiervor). Es besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (gav-personalverleih-2024-27-de.pdf), der auch dort gilt, wo ein Einsatzbetrieb einem anderen Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Der GAV Personalverleih übernimmt jedoch unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen Bestimmungen u.a. dann die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, wenn diese allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih). Für Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe sind daher die im LMV vorgesehenen Löhne massgeblich, wobei im vorliegenden Fall, wo der Taggeldanspruch das Jahr 2024 betrifft, auf die vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 für die ganze Schweiz (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) allgemeinverbindliche Fassung abzustellen ist (PCM223066_SVK_LMV_DE_verlinkt-2 (1).pdf und Bauhauptgewerbe_wiederin_aend_06_04_2023_de.pdf). Unter den Geltungsbereich des LMV fallen u.a. Betriebe, welche Abdichtungs- oder Isolierarbeiten durchführen (Art. 2 Ziff. 3 + 9 Anhang 7 zum LMV), was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flachdachisoleur einschliesst. Der LMV sieht einen Basislohn (im Sinne eines Minimallohns) vor, wobei nach verschiedenen Zonen und Lohnklassen differenziert wird (Art. 41 Abs. 2 LMV). So wird namentlich zwischen Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse (Lohnklasse C) und Bauarbeitern mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis (Lohnklasse B) unterschieden (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der Kanton Solothurn gehört zur Zone Blau, so dass in der Lohnklasse C ein Stundenlohn von CHF 26.90 und in der Lohnklasse B von CHF 29.75 auszurichten ist. Bauarbeiter werden in der Regel nach spätestens dreijähriger Tätigkeit in der Lohnklasse C (inkl. der Einsätze über Personalverleiher) in die Lohnklasse B befördert, was sich bei einer Neuanstellung um ein Jahr verlängern kann (Art. 42 Abs. 1 LMV). Der Betrieb kann jedoch die Beförderung in die Lohnklasse B auch nach Ablauf der erwähnten Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation im Sinne von Art. 44 Absatz 1 LMV ablehnen (Art. 42 Abs. 1 LMV). Die Qualifikation durch den Arbeitgeber äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Es kommt also für die Beförderung in die Lohnklasse B nicht allein auf eine Berufstätigkeit im Baugewerbe während drei bis vier Jahren an, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, sondern auch auf die tatsächlichen Fähigkeiten. Da der Beschwerdeführer seit Mai 2017 nicht mehr im Baugewerbe gearbeitet hat, kann nur darüber spekuliert werden, ob er in der Folge die erforderliche Qualifikation erhalten hätte und 2024 in der Lohnklasse B eingereiht gewesen wäre. Er hat denn auch keine Unterlagen eingereicht, welche entsprechende Anhaltspunkte bieten würden, obwohl er im Vorfeld der Verhandlung Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Beweismittel einzureichen resp. zu beantragen, bevor das Beweisverfahren geschlossen wurde. Ist aber eine Beförderung in die Lohnklasse B nicht überwiegend wahrscheinlich, so ist mangels einer Ausbildung der Stundenlohn von CHF 26.90 in der Lohnklasse C anwendbar. Daraus resultiert, auf der Basis der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitszeit (s. IV-Nr. 255 S. 1 unten), ein höheres Taggeld von CHF 132.80 (26.90 x 40 Wochenstunden x 52 Wochen plus 8,3 % Anteil 13. Monatslohn [s. Art. 50 Abs. 1 LMV nebst Anhang 8] = CHF 60'596.00 Jahreseinkommen 2024 : 365 x 80 %).
3.3 Zusammenfassend sind die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und das Taggeld während des Arbeitsversuchs vom 4. März bis 2. August 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf CHF 132.80 erhöht.
4.
4.1 Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, denn wenn sich der Vertreter darauf beschränkt hätte, die Anwendung des LMV zu verlangen, wäre sein Aufwand tiefer ausgefallen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren.
4.2 Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 18. September und 12. Dezember 2024 (A.S. 45 f. + 54) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 12,55 Stunden aus (9,94 + 2,61), dies unter Berücksichtigung der handschriftlichen Korrektur des Vertreters, nachdem die Verhandlung nicht eine Stunde, sondern nur eine Viertelstunde dauerte (s. A.S. 55 f.). Sodann sind folgende Kürzungen vorzunehmen:
· Reiner Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient», 14 x 0,17 = 2,38 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabzusetzen.
Damit verbleibt ein Aufwand von 9,67 Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 170.60 betrifft, so sind die 84 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 12. Dezember 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 115.00. Einschliesslich CHF 205.15 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'737.65. Diese ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1'368.85 zu reduzieren.
4.3 Der Kanton Solothurn entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers angemessen für den Aufwand, welcher von der reduzierten Parteientschädigung nicht abgedeckt wird (s. Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272), d.h. für die Hälfte des Gesamtaufwands von 4,835 Stunden (9,67 : 2). Der armenrechtliche Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, beträgt dabei CHF 190.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Daraus resultiert, einschliesslich der Hälfte der Auslagen und CHF 79.05 Mehrwertsteuer, eine Entschädigung von CHF 1'055.20. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum Honorar von CHF 1'368.85 für die Hälfte des Aufwands), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der teilweise unterlegene Beschwerdeführer hat die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag von CHF 500.00 ist jedoch infolge der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die restlichen Kosten von CHF 500.00 erliegen auf der Beschwerdegegnerin.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. März und 21. Juni 2024 werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 4. März bis 2. August 2024 ein Taggeld von CHF 132.80 zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'368.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'055.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsan-
spruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 313.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann