Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 22. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 835 ff.). Mit Schreiben vom 19. September 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis 10. Oktober 2023 ergänzende Informationen respektive Dokumente, namentlich Saldo- und Zinsausweise für verschiedene Bankkonten sowie Erklärungen und Belege betreffend die Verwendung eines Betrags von CHF 115'710.40 (vgl. AK-Nr. 627), den die Beschwerdeführerin am 10. August 2020 von einer Versicherung ausbezahlt erhalten hatte (AK-Nr. 634 f.). Die Frist wurde auf entsprechenden Antrag hin bis 31. Oktober 2023 verlängert (AK-Nr. 629). Ein Gesuch um eine weitere Verlängerung bis 30. November 2023 (AK-Nr. 624) lehnte die Beschwerdegegnerin ab (AK-Nr. 622). Am 23. Oktober 2023 reichte der Beistand bzw. der Sozialdienst eine Reihe von Unterlagen (Bankauszüge) ein (AK-Nr. 577).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (AK-Nr. 508) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 818.00 (inkl. Prämienvergütung an die Krankenkasse von CHF 463.00) und für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 eine Ergänzungsleistung von CHF 630.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung an die Krankenkasse) zu. Bei den Einnahmen wurde ein anrechenbares Vermögen von CHF 67'682.00 berücksichtigt, dem ein angenommener Vermögensverzicht von CHF 97'596.00 zugrunde lag. Dieser Vermögensverzicht ergab sich aus einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40 am 10. August 2020 mit anschliessendem nicht dokumentiertem Vermögensrückgang in der Höhe von CHF 67'340.30 im Jahr 2020 sowie CHF 50'512.96 im Jahr 2021 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 511 ff., und Fallnotiz vom 15. Dezember 2023, AK-Nr. 501 ff.).
1.3 Der damalige Beistand der Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. Dezember 2023 Einsprache (AK-Nr. 481). Er machte geltend, in den Jahren 2020 bis 2022 seien Gesundheitskosten angefallen, welche den Vermögensrückgang erklärten. Es werde um eine Fristverlängerung bis 29. März 2024 zur Einreichung entsprechender Unterlagen ersucht. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin am 22. Dezember 2023 eine Frist bis 15. Februar 2024 (AK-Nr. 471). Der Beistand antwortete am 9. Januar 2024 mit dem Antrag, die Frist bis zum 31. März 2024 zu erstrecken (AK-Nr. 446), was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Januar 2024 ablehnte (AK-Nr. 445). In der Folge wurde die Frist nach einem erneuten Fristerstreckungsgesuch des inzwischen mandatierten Rechtsanwalts B.___ bis 29. Februar 2024 verlängert, wobei die Beschwerdegegnerin festhielt, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde «gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage entschieden» (AK-Nr. 411). Am 29. Februar 2024 erfolgte eine Eingabe, in welcher Rechtsanwalt B.___ den Standpunkt der Beschwerdeführerin bekräftigte und um eine zusätzliche Fristerstreckung von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Unterlagen ersuchte (AK-Nr. 374 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies ab und gewährte stattdessen letztmalig eine nicht erstreckbare Notfrist bis 12. März 2024 (AK-Nr. 333). Am 12. März 2024 meldete sich Rechtsanwalt B.___ erneut mit der Bitte um eine nochmalige Fristverlängerung (AK-Nr. 262). Gleichzeitig wurden zahlreiche weitere Dokumente eingereicht (AK-Nr. 263 ff.).
1.4 Am 5. Januar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2024. Sie sprach der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 736.00 pro Monat (inkl. Prämienvergütung an die Krankenkasse von CHF 505.00) zu (AK-Nr. 463). Die Berechnung enthielt weiterhin einen (um CHF 10'000.00 reduzierten) Vermögensverzicht von CHF 87'596.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 465).
2. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (AK-Nr. 243 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 teilweise gut. Sie entschied, der EL-Anspruch sei unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 52'289.30 im Jahr 2020 und eines zusätzlichen Vermögensverzichts von CHF 40'467.35 im Jahr 2021 zu berechnen. Damit resultiere ab 1. Juni 2023 ein anrechenbarer Vermögensverzicht von CHF 72'756.00 und ab 1. Januar 2024 ein solcher von CHF 62'756.00. Es ergebe sich ein EL-Anspruch von CHF 940.00 für den Monat Juni 2023, von CHF 821.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 sowie von CHF 949.00 pro Monat ab 1. Januar 2024, jeweils inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung (AK-Nr. 252).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 6. Mai 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024. Sie stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab Anspruchsbeginn am 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S 14 ff.). Zudem stellt sie den Antrag, es seien von Rechtsanwalt B.___ diverse Unterlagen zu edieren (A.S. 17 ff.). Am 27. Mai 2024 gibt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Belege, Quittungen, Aufstellungen betreffend Ausgaben) zu den Akten (A.S. 20 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.)
3.3 Mit Schreiben vom 26. März 2025 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (A.S. 27).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2023.
1.2 Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, aus dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 m. H.).
2. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Da ein Anspruch ab 1. Juni 2023 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei das Gesetz einen Mindestbetrag definiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30’000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 4 ELG). Die Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung, d.h. ab dem 1. Januar 2021, verbraucht worden ist (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 2).
3.2 Laut Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person: Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Eine nähere Regelung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch findet sich in Art. 17d ELV. Danach entspricht die Höhe des Verzichts der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Für die Ermittlung des zulässigen Vermögensverbrauchs wird die Obergrenze für den Vermögensverbrauch auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet (Art. 17d Abs. 2 ELV).
3.3 Mit den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend erstellt anzusehen. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) mit dem entsprechenden Faktor nach WEL-Anhang 8 multipliziert wird (WEL Rz. 3532.12). Für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus Anhang 8 der Faktor 3.2. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf belief sich im Jahr 2020 auf CHF 19'450.00, in den Jahren 2021 und 2022 auf CHF 19'610.00 und im Jahr 2023 auf CHF 20'100.00. Demnach resultieren Pauschalbeträge für den allgemeinen Lebensunterhalt von CHF 62'240.00 (2020), CHF 62'752.00 (2021 und 2022) sowie CHF 64'320.00 (2023).
3.4 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
4. Umstritten ist zunächst der Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 angerechnet wurde.
4.1 Massgebend sind diesbezüglich nicht die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG, da diese nur einen Verbrauch ab diesem Datum erfassen (E. II. 3.1 hiervor). Demgegenüber gelangt Art. 11a Abs. 2 ELG zur Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2, 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 3.3 hiervor), zu berücksichtigen. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
4.2 Den Ausgangspunkt für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2020 bildet eine Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40, welche der Beschwerdeführerin am 10. August 2020 überwiesen wurde. Der Vermögensstand belief sich am 31. Dezember 2019 auf CHF 93'694.06 und am 31. Dezember 2020 auf CHF 101'436.16, erhöhte sich also um CHF 7'742.10. Bei einer Kapitalauszahlung von CHF 115'710.40 und einer Erhöhung um CHF 7'742.10 resultiert ein Vermögensverbrauch von CHF 107'968.30. Dieser reduziert sich einerseits um konkrete Kosten, für die eine adäquate Gegenleistung im vorstehend umschriebenen Sinn erstellt ist, und andererseits um den Pauschalbetrag für den Lebensbedarf. Als konkret nachgewiesenen Vermögensverbrauch hat die Beschwerdegegnerin Kosten von CHF 15'706.55 anerkannt (Krankheitskosten CHF 8'868.25 [vgl. AK-Nr. 276]; Gesundheitscoaching CHF 4'440.00 [vgl. AK-Nr. 281 f.]; Drogerie CHF 98.30; Zahnarztkosten CHF 2'300.00). Zusammen mit dem Pauschalbetrag von CHF 62'240.00 (vgl. E. II. 3.3 und 4.1 hiervor) resultierten anerkannte Kosten von CHF 77'946.55. Dieser Summe wurden die Renteneinnahmen von CHF 21'792.00 plus ein Wertschriftenertrag von CHF 475.55, total CHF 22'267.55, gegenübergestellt, so dass noch ein anerkannter Vermögensrückgang von CHF 55'679.00 verblieb. Dies ergab einen Vermögensverzicht von CHF 52'289.30 (Kapitalauszahlung CHF 115'710.40 minus Vermögenszuwachs von CHF 7'742.10 minus anerkannter Vermögensverbrauch von CHF 55'679.00).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, neben dem Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten von CHF 62'240.00 und den anerkannten weiteren Kosten von CHF 15'706.55 seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen. Dies ist nachfolgend zu prüfen, wobei, da ein Vermögensverzicht im Jahr 2020 zur Diskussion steht, einzig die in diesem Jahr angefallenen Kosten einbezogen werden können.
4.3.2 Die Akten enthalten zwei Rechnungen für Heizöllieferungen vom 10. März und 23. November 2020 in der Höhe von CHF 3'241.60 und CHF 1'525.20 (AK-Nr. 350 f.). Die Beschwerdegegnerin hat diese nicht berücksichtigt, weil sie im Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt enthalten seien (Einspracheentscheid Ziff. 2.2.13). Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die Pauschale, welche in diesem Zusammenhang massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. II. 3.3 und 4.1 hiervor), leitet sich aus dem Betrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ab. Dieser wiederum erfasst die Nebenkosten, einschliesslich der Heizkosten für das Wohnen, nicht. Dafür besteht eine gesonderte Position (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 16a und 16b ELV). Nachgewiesene Heizölkosten sind daher, soweit wie hier die Frage nach zusätzlichen nachgewiesenen Kosten aufgrund des früheren Rechts zu beantworten ist (vgl. E. II. 4.1 hiervor), zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten, im Jahr 2020 angefallenen Kosten für eine private Gebäudeversicherung (CHF 602.55), eine Tankrevision (CHF 265.00) sowie den Kaminfeger (CHF 239.10; AK-Nr. 301). Für diese Aufwendungen liegen Belege vor (AK-Nr. 284 f. und 301). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich ausserdem Auslagen für die staatliche Gebäudeversicherung von CHF 253.05, für die Abwasser- und Kehrichtabgabe an die Gemeinde von CHF 450.10, eine weitere Zahnarztrechnung von CHF 146.40 sowie ein Betrag von CHF 256.80 für eine Nähmaschinenrevision zum Zweck der professionellen Kleiderherstellung. Die zusätzlichen Ausgaben betragen damit CHF 6'979.80 (vgl. die Belege unter den Buchstaben N und O der umfangreichen Eingabe vom 27. Mai 2024).
4.3.3 Die Kosten für Lebensmitteleinkäufe sind dagegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, im Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 62'240.00 enthalten und können nicht nochmals berücksichtigt werden. Daran ändert auch der geltend gemachte hohe Nahrungsbedarf (vgl. z.B. die eingereichten Mappen 5, 6 und 7) nichts. Die weiteren handschriftlich aufgelisteten, das Jahr 2020 betreffenden Positionen (vgl. AK-Nr. 298-301) gehören teilweise zu den anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'868.25 (vgl. die Aufstellung in der Steuererklärung, AK-Nr. 276: Wassersystem; Hörgerätebatterie; Komplementärmedizin ; Spitexanteil; Quantenheilung) oder fallen unter die anerkannten Zahnarztkosten von CHF 2'300.00. Ansonsten sind sie entweder dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzuordnen oder können, soweit die Angaben nachvollziehbar sind, wegen fehlender Belege nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die geltend gemachten Fahrtkosten zu den Behandlungen. Die Kosten für die Hausratversicherung sind durch die Lebensbedarf-Pauschale abgedeckt. Ebenso verhält es sich mit Freizeitaktivitäten wie Skifahren und entsprechenden Transportkosten.
4.3.4 Zusammengefasst erhöhen sich die belegten und anerkannten Ausgaben von CHF 15’706.55 (Einspracheentscheid Ziff. 2.2.16, A.S. 7) um CHF 6'979.80 auf CHF 22'686.35. Dies bewirkt eine Reduktion des für 2020 anzurechnenden Vermögensverzichts von CHF 52'289.30 auf CHF 45'309.50.
5. Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2021 einen zusätzlichen Vermögensverzicht von CHF 40'467.35 angerechnet.
5.1 Den Ausgangspunkt für die Anrechnung dieses Vermögensverzichts bildete die Feststellung, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von CHF 101'436.15 am 31. Dezember 2020 auf CHF 27.60 am 31. Dezember 2021 reduziert hatte. Die Vermögensabnahme belief sich also auf CHF 101'408.55.
5.2
5.2.1 Die zu berücksichtigende Vermögensabnahme für das Jahr 2021 ist nach der neuen Regelung von Art. 11a ELG, einschliesslich der Abs. 3 und 4 (vgl. E. II. 3.1 hiervor), zu bestimmen. Danach gelten als zu berücksichtigende Ausgaben ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 3.3 hiervor), ein Zehntel des Ausgangsvermögens (hier 10 % von CHF 101'436.15, also CHF 10'143.60; vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG) sowie die in Art. 17 Abs. 3 lit. b ELV genannten Positionen: Vermögenverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat (Ziff. 1); Kosten für zahnärztliche Behandlungen (Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden (Ziff. 3), Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens (Ziff. 4) sowie Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Ziff. 5).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat neben dem Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 und dem zulässigen Vermögensverbrauch von CHF 10'143.60 weitere Ausgaben von CHF 9'837.60 berücksichtigt (Krankheitskosten CHF 8'529.40; Rechnungen für Arzneimittel CHF 110.60, CHF 39.05, CHF 240.15 und CHF 918.40). Damit ergaben sich anerkannte Ausgaben von total CHF 82'733.20. Dieser Summe wurden der Vermögensrückgang von CHF 101'408.55 und die Renteneinnahmen von CHF 21'792.00 gegenübergestellt. Auf diese Weise resultierte der Vermögensverzicht für das Jahr 2021 von CHF 40'467.35 (vgl. Einspracheentscheid, Ziffer 2.2.23).
5.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Krankheitskosten von CHF 8'529.40 umfassen Aufwendungen für Brille, Spital, Selbstbehalt, Spitex, Gesundheitscoaching, Coaching Selbstheilungstechnik, Tabletten, Zahnarzt, Ambulanz und Wassersystem (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.2.20 [A.S. 10] sowie das Formular «Krankheits- und Behinderungskosten» zur Steuererklärung 2021 mit Beiblatt und Belegen [AK-Nr. 305 ff.]).
5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, es seien zusätzliche Ausgaben anzurechnen.
5.3.1 Die vorstehend wiedergegebene, für Ausgaben ab 2021 verbindliche Regelung lässt die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten Ausgaben für Skifahren (Tickets, Saison- und Tageskarten, Auto- und Zugfahrten, Übernachtungen: vgl. eingereichte Unterlagen in der Mappe 4) nicht zu. Wenn dadurch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin positiv beeinflusst werden konnte, ist dies erfreulich, es handelt sich jedoch letztlich um Ausgaben für Freizeitaktivitäten, wie sie auch bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung anfallen. Die in den von der Beschwerdeführerin eingereichten, umfangreichen Unterlagen weiter aufgeführten Ausgaben fallen entweder unter die Lebensbedarfs-Pauschale (wie Haushaltsgeld oder Rechnungen für Strom oder die Hausratsversicherung) oder lassen sich nicht hinreichend nachvollziehen. Nicht anzurechnen sind auch die Kosten für das Rauchen, für die Haarpflege und für eine Autobatterie (vgl. die eingereichten Unterlagen in der Mappe 5). Den Einbezug von Rechtsberatungskosten lässt die seit Anfang 2021 geltende Regelung ebenfalls nicht zu. Die eingereichten Zahlungsaufstellungen für Einkäufe in Drogerien (vgl. die eingereichten Unterlagen in der Mappe 1) enthalten einzelne Positionen, welche Arzneimittel betreffen, als Krankheitskosten gelten können und durch die Beschwerdegegnerin anerkannt wurden; im Übrigen handelt es sich um Kosten für den Lebensunterhalt, welche durch die Pauschale abgedeckt sind.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es seien erhebliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorhaben (Kleiderherstellung und -verkauf mit Verkaufsportal im Internet) angefallen. Die Umsetzung sei durch die «KESB-Vorfälle» im September 2021 verhindert worden. Von Gewinnungskosten im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 4 ELV (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht gesprochen werden. Die entsprechenden Ausgaben sind auch nicht konkret belegt. Dasselbe gilt für geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Künstler-Event.
5.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragte Einforderung weiterer Unterlagen bei ihrem ehemaligen Rechtsvertreter B.___ (vgl. das Editionsbegehren vom 6. Mai 2024, A.S. 17 f.) erscheint als nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser neben den dem Gericht vorliegenden, umfangreichen Unterlagen über weitere für das vorliegende Verfahren relevante Dokumente verfügen würde. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht [OR; SR 220]) nachgekommen ist.
5.3.4 Damit bleibt es für das Jahr 2021 bei dem im Einspracheentscheid festgelegten Vermögensverzicht von CHF 40'467.35.
6.
6.1 Zusammenfassend ist der Vermögensverzicht, welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 angerechnet hat, von CHF 52'289.30 auf CHF 45'309.50 zu reduzieren. Der für das Jahr 2021 berücksichtigte Verzicht von CHF 40'467.35 ist zu bestätigen. Gesamthaft resultiert damit ein Verzicht von CHF 85'776.85. Da Ende 2021 kein Vermögen mehr vorhanden war und somit der Vermögensverzicht abgeschlossen war, erübrigen sich ergänzende Berechnungen für die Jahre 2022 und 2023. Insoweit greift die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (Art. 17e ELV; E. II. 3.4 hiervor), erstmals per 1. Januar 2022. Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 ist somit noch von einem Vermögensverzicht von CHF 65’776.85 auszugehen, ab 1. Januar 2024 von einem solchen von CHF 55'776.85.
6.2 Auf die Berechnungen und den Anspruch der Beschwerdeführerin wirkt sich diese Anpassung wie folgt aus:
6.2.1 In der Berechnung für Juni 2023 (AK-Nr. 260 f.), welche noch Ergänzungsleistungen zur IV-Rente betrifft, reduziert sich das Vermögen von CHF 42'842.00 auf CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00 minus Freibetrag CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/15 beläuft sich damit auf CHF 2'390.00. Zusammen mit der IV-Rente von CHF 22'344.00, dem Vermögensertrag auf dem Verzichtsvermögen von CHF 190.00 (0.29 % von CHF 65'776.85) und dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 36'284.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt der Ausgabenüberschuss CHF 11'762.00. Der EL-Anspruch beläuft sich auf CHF 981.00 (inkl. Prämienvergütung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 518.00.
6.2.2 In der Berechnung für Juli bis Dezember 2023 (AK-Nr. 258 f. und 256 f.), welche neu Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente betrifft, reduziert sich das Vermögen von CHF 42'842.00 auf CHF 35'862.85 (CHF 65’776.85 plus CHF 86.00 minus Freibetrag CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft sich damit auf CHF 3’586.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00, dem Vermögensertrag von CHF 190.00 und dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 37'480.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'046.00 beträgt der Ausgabenüberschuss CHF 10'566.00. Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 881.00 pro Monat (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer von CHF 463.00), der an die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 418.00.
6.2.3 In der Berechnung ab 1. Januar 2024 (AK-Nr. 254 f.) reduziert sich das Vermögen von CHF 32’851.00 auf CHF 25'871.00 (CHF 55’776.85 plus CHF 95.00 minus Freibetrag CHF 30'000.00). Der Vermögensverzehr von 1/10 beläuft sich damit auf CHF 2'587.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 22'344.00, dem Vermögensertrag von CHF 161.00 (0.29 % von CHF 55'776.85) und dem Eigenmietwert von CHF 11'360.00 ergeben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 36'452.00. Bei anerkannten Ausgaben von CHF 48'546.00 beträgt der Ausgabenüberschuss CHF 12’094.00. Die jährliche Ergänzungsleistung beläuft sich auf CHF 1’008.00 pro Monat (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer von CHF 505.00), der an die Beschwerdeführerin direkt auszuzahlende Betrag auf CHF 503.00.
7. Die Beschwerde ist im vorstehend umschriebenen Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
7.1 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht, da die Beschwerdeführerin in eigener Sache handelte und die Beschwerdegegnerin nicht entschädigungsberechtigt ist.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (inkl. Zahlung an den Krankenversicherer) von CHF 981.00 für Juni 2023, CHF 881.00 pro Monat von Juli 2023 bis Dezember 2023 und CHF 1’008.00 pro Monat ab 1. Januar 2024. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer