Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 5. April 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, ist bei der B.___ als Metallbauer / Schweisser angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Juli 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [Suva-Nr.] 1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 in [...] beim Joggen von einem aus einem Parkplatz herausfahrenden Auto angefahren worden sei und sich dabei den Hals, das rechte Handgelenk und das rechte Knie geprellt habe. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 4).

 

1.2     Mit Verfügung vom 22. März 2023 (Suva-Nr. 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2022 ein. Die hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Suva-Nr. 106) erhobene und mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Suva-Nr. 144) ergänzend begründete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Es sei der Einspracheentscheid vom 05.04.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem 30.11.2022 weiter zu erbringen.

2.      Unter o/e-Kostenfolge.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 (A.S. 24 ff.) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. April 2024.

 

2.3     In seiner Replik vom 30. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 8. Mai 2024 fest.

 

2.4     Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (A.S. 34) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der Beschwerde festzuhalten.

 

2.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1     Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1).

 

2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.2).

 

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

 

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

3.2     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht per 30. November 2022 eingestellt hat. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.) aus, dass das Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zwar eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Zustands an der rechten Hand verursacht habe, indessen spätestens nach drei Monaten der Status quo sine eingetreten sei. Der Beschwerdeführer liess sich – siehe unten Ziff. 4.7 – bereits am 26. August 2022 an der rechten Hand operieren. Massgebend ist somit der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor der Operation vom 26. August 2022 präsentierte. Hierzu liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen im Recht:

 

4.2     Im Radiologiebericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, Radiologie sowie Nuklearmedizin, vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 20) wird festgehalten, dass sich beim gleichentags durchgeführten Röntgen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers ein Zustand nach osteosynthetischer Versorgung des Os naviculare mittels Minischraube bei Zeichen der Pseudarthrose (seit 2014) präsentiere. Es sei kein Schraubenbruch festzustellen. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine frische knöcherne Läsion.

 

4.3     Im Notfallbericht des D.___ vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 24), verfasst von Dr. med. E.___, Assistenzärztin, visiert von Dr. med. F.___, Oberarzt, werden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.      Vd. a. sekundäre Dislokation der Schraube Scaphoid rechts (dominant) nach erneutem Trauma am 21.07.2022 bei Scaphoid Pseudarthrose nach ORIF in Portugal

2.      Weichteiltrauma Oberschenkel rechts am 21.07.2022

 

Im Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu Fuss unterwegs gewesen sei, als ein Fahrzeug mit max. 10 km/h aus einer Einfahrt hinausgefahren sei und ihn von rechts touchiert habe. Bei der Untersuchung habe eine leichte Druckdolenz über der Halswirbelsäule HWK 4/5 und über der Lendenwirbelsäule, eine Druckdolenz an der rechten Hand in der Tabatière, nicht aber über dem distalen Radius, sowie starke Schmerzen im rechten Bein bei Bewegung sowie eine Druckdolenz gluteal festgestellt werden können. Im Übrigen sei der Befund unauffällig. Hinsichtlich der Scaphoidfraktur sei die Ruhigstellung im Unterarmgips, das Verbot, die Hand zu belasten, sowie die Vorstellung in der Handsprechstunde in der nächsten Woche angeordnet worden.

 

4.4     Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, stellt in seinem Radiologiebericht vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 21) fest, dass sich die dislozierte Fraktur im Os scaphoideum sowie der Frakturspalt im mittleren Bereich des Os scaphoideum beim Röntgen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers am 28. Juli 2022 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 unverändert darstelle.

 

4.5     Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, hält in seinem Radiologiebericht vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 22) fest, dass sich in der gleichentags erstellten Computertomographie (CT) der Hand bzw. des Handgelenks des Beschwerdeführers keine akuten Frakturen gezeigt hätten. Hingegen habe sich ein randsklerosierter dehiszenter (um 1 mm) Frakturspalt im mittleren Drittel des Os scaphoideum, passend zur Pseudarthrose, sowie eine intakte Schraubenosteosynthese im distalen Os scaphoideum mit Aufhellungssaum (bis 1 mm) im proximalen Knochenfragment, passend zur Lockerung, präsentiert. Eine SL- und LT-Erweiterung liege nicht vor. Es habe eine leichtgradige radiokarpale Arthrose sowie eine Chondrocalcinose ulnokarpal festgestellt werden können. Die Knochenmineralisation sei regelrecht.

 

4.6     Im Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45) werden folgende Diagnosen gestellt:

 

Pseudarthrose rechtes Scaphoid

-        Status post ORIF rechts Scaphoid 2018 in Portugal

-        Retraumatisierung nach Unfall am 21.07.2022

 

Im Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig bei Dr. I.___ vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer berichte, am 21. Juli 2022 einen Unfall gehabt zu haben, bei dem er auf sein rechtes Handgelenk gestürzt sei. Er habe bereits vor vier Jahren eine Operation wegen einer nicht verheilten Scaphoidfraktur gehabt, die er mit 15 Jahren erlitten habe. Nun habe er erneut Schmerzen. Bei der Untersuchung habe sich eine lokale Druckdolenz über der Tabatière gezeigt. Im Röntgen und in der Computertomographie jeweils vom 28. Juli 2022 habe sich eine Pseudarthrose mit Dislokation der Schraube gezeigt. Es werde eine Revisionsoperation vorgeschlagen, diesmal mit einem gefässgestielten Transplantat. Als provisorischer Operationstermin werde der 26. August 2022 vermerkt.

 

4.7     Im Operationsbericht von Dr. I.___ vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18) wird zur Indikation der Operation ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Retraumatisierung seiner Pseudarthrose erfahren habe. Als 15-jähriger habe er eine Scaphoidfraktur erlitten, die pseudarthrotisch verheilt sei. Bei persistierenden Beschwerden habe er sich vor vier Jahren einer Operation in Portugal unterzogen. Hierbei sei eine Osteosynthese vorgenommen worden. Die Operation sei leider nicht erfolgreich gewesen, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer Lockerung mit Lysesaum um die Schraube gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb für eine Revisionsoperation entschieden. Diese habe am 26. August 2022 stattgefunden. Dabei seien eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen Schraube, eine Reosteosynthese sowie eine mittels gefässgestielten Knochentransplantats durchgeführte Scaphoidrekonstruktion am rechten Handgelenk vorgenommen worden. Die bei der vorherigen Operation in Portugal implantierte Schraube sei so locker gewesen, dass sie komplikationslos mit dem Pean habe herausgedreht werden können. Die neue Schraube habe komplikationslos in der implantierten Spongiosaplastik eingesetzt werden können. Die Operation sei zufriedenstellend verlaufen.

 

4.8       Mit ambulantem Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) beantwortet Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, diverse Fragen, die ihm mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Suva-Nr. 145) seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestellt wurden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer am 26. August 2022 hätte operiert werden müssen, auch wenn sich der Unfall am 21. Juli 2020 (recte: 2022) nicht zugetragen hätte, führt Dr. J.___ aus, dass Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks vom 18. November 2014 vorrätig seien, auf denen man eine Kahnbeinpseudarthrose erkennen könne, wobei die eingebrachte Herbert-Schraube mit mehreren Gewinden in mindestens zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol hinausreiche. Des Weiteren finde sich eine Osteolysezone um den proximalen Anteil der Schraube. Am proximalen Os trapezium erkenne man eine Osteolysezone distal der eingebrachten Schraube. Wenn man das dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 beigefügte Röntgenbild aus Portugal von 2008 mit schlechter Qualität (Papierbild) analysiere, so erkenne man, dass die Schraube zu diesem Zeitpunkt in Höhe des distalen Kahnbeinpols gewesen sei und nicht nach distal darüber hinausgeragt habe, wobei diese Einschätzung aufgrund der einzigen zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahme schwierig sei. ln den Röntgenaufnahmen vom 21. Juli 2022 erkenne man eine vermutlich leicht zugenommene Dislokation der eingebrachten Herbert-Schraube und ebenfalls eine persistierende Kahnbeinpseudarthrose. Um den proximalen Pol der Herbert-Schraube erkenne man weiterhin eine Osteolysezone. Offenbar habe beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden, mit einer im Kahnbein liegenden Schraube, die aus dem distalen Kahnbeinpol herausgeragt habe. Inwiefern beim Beschwerdeführer bis zu dem Unfall vom 21. Juli 2022 Beschwerden am Handgelenk bestanden hätten, lasse sich aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht nachvollziehen. Auf die Frage, ob unfallbedingte bildgebende oder operative Befunde vorlägen, die zeigen, welche Folgen das Unfallereignis vom 21. Juli 2022 für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers gehabt hätten, antwortet Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei. Schliesslich beantwortet Dr. J.___ die Frage, ob davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder derselbe gewesen sei wie vor dem Unfall vom 21. Juli 2022 (Status quo ante) oder wie er sich auch ohne Unfall vom 21. Juli 2022 eingestellt hätte (Status quo sine), dahingehend, dass beim Beschwerdeführer bereits 2014 eine Kahnbeinpseudarthrose bestanden habe, nachgewiesen durch das Röntgenbild vom 18. November 2014. Die Kahnbeinpseudarthrose habe dem Beschwerdeführer bis zum Unfall offenbar keine relevanten Beschwerden bereitet, so dass man davon ausgehen könne, dass die Pseudarthrose durch den Unfall vom 21. Juli 2022 aktiviert worden sei und somit zu Beschwerden geführt habe. Zusätzlich lasse sich eine zunehmende Schraubendislokation vermuten. Dies könne im Rahmen einer komplexen Verletzung bei vorbestehendem Schaden für zusätzliche Beschwerden verantwortlich sein.

 

4.9       In der Beurteilung von Versicherungsarzt med. pract. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) werden folgende Diagnosen gestellt:

 

Zum Vorzustand von 1995

-        Status nach primär konservativ therapierter Scaphoidfraktur nach Unfall in Portugal im Alter von 15 Jahren, ca. 1995

-        Status nach ORIF bei resultierender symptomatischer Scapoid-Pseudarthrose 2018 (in Portugal)

 

Handanpralltrauma rechts als Jogger durch PW (niedrige Geschwindigkeit) am 21.07.2022 mit/bei:

-        Re-Traumatisierung der vorbestehenden Scaphoid-Pseudarthrose rechts

-        Status nach Pseudarthrosen-Resektion, Schraubenentfernung, Scaphoid-Rekonstruktion mittels gefässgestielten Knochentransplantats am 26.08.2022, fecit Dr. med. I.___, BSS

 

In seiner Beurteilung führt med. pract. K.___ aus, dass abstützend auf die CT-Bildgebung des rechten Handgelenks vom 28. Juli 2022 festzustellen sei, dass zum Unfallzeitpunkt eine bereits bekannte Scaphoid-Pseudarthrose rechts zu befunden sei. Die Ränder der Pseudarthrose im mittleren Scaphoid seien deutlich randsklerosiert als Zeichen für einen schon länger vorbestehenden Zustand. Die ehemalige Fraktur resp. Pseudarthrose sei deutlich dehiszent und die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer Beurteilung nicht disloziert oder frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei, nicht im Knochen verankert, und man sehe einen älteren Lysesaum, ebenfalls schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen Drittels des Scaphoids. Entsprechend auch der präoperativ zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts durch den behandelnden Operateur und Handchirurgen Dr. I.___ handle es sich bei dieser Re-Traumatisierung der bekannten Pseudarthrose des rechten Scaphoids um eine vorübergehende Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle Läsionen seien in der genannten CT-Untersuchung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer solchen Traumatisierung durch die genannte unfallkausale Prellung des rechten Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine überstanden. Danach spiele der Unfall im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr und sei auf den bekannten Vorzustand zurückzuführen. Auch die durchgeführte Operation vom 26. August 2022 sei dem bekannten Vorzustand geschuldet. Dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, könne computertomographisch ausgeschlossen werden. Die Unfallfolgen seien drei Monate nach dem Unfall ausgeheilt.

 

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilung von Versicherungsarzt med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155). Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.

 

5.2

5.2.1    Einleitend kann festgestellt werden, dass die Versicherungsärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Als langjähriger Versicherungsarzt der Suva und Facharzt für Chirurgie ist med. pract. K.___ zweifellos befähigt, eine Expertise zu erstellen.

 

5.2.2    Bei der Beurteilung von med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) handelt es sich um einen Aktenbericht. Dass med. pract. K.___ keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vornahm, ist nachvollziehbar. Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 21. Juli 2022. Am 26. August 2022 wurde er bereits an der rechten Hand operiert. Dabei wurden gemäss Operationsbericht von Dr. I.___ vom 29. August 2022 (Suva-Nr. 18) eine Pseudarthrosenresektion mit Entfernung der bisherigen Schraube, eine Reosteosynthese sowie eine mittels gefässgestielten Knochentransplantats durchgeführte Scaphoidrekonstruktion vorgenommen. Infolge der Operation kann der massgebliche medizinische Sachverhalt nur noch aus den Akten erschlossen werden. Eine eigene Untersuchung hätte med. pract. K.___ keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der sich aus den Akten ergebende Befund ist insbesondere aufgrund der voroperativen radiologischen Untersuchungen als lückenlos zu beurteilen. Im Wesentlichen geht es damit nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts.

 

5.2.3    In seiner Beurteilung vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) setzt sich med. pract. K.___ eingehend mit den vorhandenen voroperativen medizinischen Akten auseinander. Gestützt auf die am 28. Juli 2022 von Dr. H.___ erstellte CT-Bildgebung des rechten Handgelenks führt med. pract. K.___ nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Pseudarthrose im mittleren Scaphoid aufgrund der deutlichen Randsklerosierung bereits länger vorbestehend sei. Die Schraube sei entgegen anderweitiger radiologischer Beurteilung weder disloziert noch frisch gelockert. Sie liege zum Teil frei, nicht im Knochen verankert, und es sei ein älterer Lysesaum zu erkennen, ebenfalls schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen Drittels des Scaphoids. Entsprechend handle es sich bei der Retraumatisierung der bekannten Pseudarthrose des rechten Scaphoids um eine vorübergehende Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes. Frische unfallkausale strukturelle Läsionen seien in der CT-Bildgebung nicht zu befunden. Die Unfallfolgen einer solchen Traumatisierung durch die unfallkausale Prellung des rechten Handgelenks seien nach drei Monaten mit Erreichen des Status quo sine überstanden. Die Beurteilung von med. pract. K.___ ist schlüssig und konsistent. Medizinische Berichte, in welchen die Schlüssigkeit und Konsistenz der Beurteilung von med. pract. K.___ nachvollziehbar in Zweifel gezogen werden, liegen keine vor. So vermag insbesondere der ambulante Bericht von Dr. J.___ vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) keine solchen Zweifel zu begründen. Die Vermutung von Dr. J.___, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Damit läuft die Vermutung von Dr. J.___ auf den unzulässigen Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinaus. Einen Nachweis für die vermutete Lockerung der Schraube erbringt Dr. J.___ nicht. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

 

5.3

5.3.1    Was der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Versicherungsgericht vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) und 30. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) gegen die Beweiswertigkeit der versicherungsärztlichen Beurteilung vorbringt, erweist sich – wie im Folgenden gezeigt wird – als unbegründet.

 

5.3.2   

5.3.2.1   Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass gestützt auf die medizinischen Akten nach dem Unfallereignis ein Verdacht auf eine sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts nach erneutem Trauma am 21. Juli 2022 bestanden habe. Umstritten sei, ob es unfallbedingt zu einer Lockerung der Schraube gekommen sei. Dem Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) könne nur entnommen werden, dass die Operation 2008 in Portugal leider nicht erfolgreich gewesen sei, so dass die Pseudarthrose persistiert habe und es zu einer Lockerung mit Lysesaum um die Schraube gekommen sein solle. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, wie der Zustand vor dem Unfallereignis gewesen sei (ob eine Lockerung bestanden habe) und welche Auswirkungen das Unfallereignis selbst bei diesem medizinischen Vorzustand gehabt habe.

 

5.3.2.2   Der Verdacht auf eine unfallbedingte sekundäre Dislokation der Schraube im Scaphoid rechts des Beschwerdeführers findet sich lediglich im Notfallbericht des D.___ vom 21. Juli 2022 (Suva-Nr. 24). Im Radiologiebericht von Dr. H.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 22) und im Sprechstundenbericht von Dr. I.___ vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45) wird gestützt auf die gleichentags durchgeführte Computertomographie zwar jeweils eine Dislokation der Schraube festgestellt; ob diese vom Unfallereignis vom 21. Juli 2022 herrührt, dazu äussern sich die Berichte nicht. Dem Operationsbericht von Dr. I.___ vom 26. August 2022 (Suva-Nr. 18) ist, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) korrekt festhält, bloss zu entnehmen, dass die Pseudarthrose trotz der Operation in Portugal persistiert habe und es zu einer Lockerung mit Lysesaum um die Schraube gekommen sei; ob und inwiefern sich der Unfall vom 21. Juli 2022 auf die Lockerung der Schraube ausgewirkt hat, dazu äussert sich auch dieser Bericht nicht. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten setzt sich Versicherungsarzt med. pract. K.___ eingehend mit der Frage auseinander, ob das Unfallereignis vom 21. Juli 2022 zu einer zusätzlichen Dislokation oder Lockerung der Schraube geführt hat. Gestützt auf die CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 führt med. pract. K.___ in seiner Beurteilung vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) auf überzeugende Weise aus, dass die Schraube infolge des Unfalls weder zusätzlich disloziert noch frisch gelockert worden sei. So stellt med. pract. K.___ anhand der CT-Bildgebung fest, dass die Schraube zum Teil freiliege, d.h. nicht im Knochen verankert sei. Es sei ein älterer Lysesaum zu sehen, ebenfalls – d.h. wie die Pseudarthrose – schon randsklerosiert und abgerundet im Bereich des mittleren und proximalen Drittels des Scaphoids. Frische unfallkausale strukturelle Läsionen seien hingegen nicht zu befunden. Ob es unfallbedingt zu einer Lockerung der Schraube gekommen ist, ist bloss insofern umstritten, als Dr. J.___ in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) vermutet, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei. Diese Vermutung stützt sich – wie unter Ziff. 5.2.3 bereits erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein unfallbedingter objektivierbarer Befund, der auf eine zusätzliche Schraubendislokation oder -lockerung hindeuten würde, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Die CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 zeigt laut med. pract. K.___ vielmehr auf, dass die Schraube im rechten Scaphoid des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit disloziert ist. Dass es die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass die Retraumatisierung der Pseudarthrose durch die unfallkausale Prellung bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat, ist folglich nicht zu beanstanden.

 

5.3.3

5.3.3.1   Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Versicherungsarzt nicht erkläre, weshalb sein rechtes Handgelenk nach einem stummen, d.h. beschwerdefreien Zustand seit 2008 ausgerechnet nach dem Trauma und vor der Operation aus rein unfallfremden Gründen symptomatisch geworden sei und zu den Schmerzen geführt habe, welche die behandelnden Ärzte zu einer Operation veranlasst hätten. Die Annahme liege nahe, dass die Prellung eines gesundheitlich bereits angeschlagenen Handgelenks wie dasjenige des Beschwerdeführers durchaus zu einer richtungsgebenden Veränderung des Vorzustands führen könne, indem z.B. die Schraube gelockert oder verschoben oder die Pseudarthrose symptomatisch werde, so dass die Schmerzen nicht alleine durch Zeitablauf nach drei oder vier Monaten wieder abgeheilt wären.

 

5.3.3.2   Ob der Beschwerdeführer von 2008 bis 2022 beschwerdefrei war, wie er in seinen Eingaben vom 8. Mai 2024 (A.S. 11 ff.) und 30. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) behauptet, lässt sich, wie Dr. J.___ in seinem ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) ebenfalls feststellt, anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvollziehen. Dass beim D.___ Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers vom 18. November 2014 vorrätig sind, deutet zumindest darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Beschwerden am rechten Handgelenk hatte, ansonsten es keinen Grund gegeben hätte, das Handgelenk zu röntgen. Dem ambulanten Bericht von Dr. J.___ zufolge ist auf den Röntgenaufnahmen vom 18. November 2014 zu erkennen, dass die zur Fixierung der Kahnbeinpseudarthrose des Beschwerdeführers eingebrachte Herbert-Schraube in mindestens zwei Ebenen über den distalen Kahnbeinpol hinausreicht, wohingegen die Analyse des Röntgenbilds aus Portugal von 2008 ergibt, dass sich die Schraube damals auf Höhe des distalen Kahnbeinpols befand und nicht darüber hinausragte. Gestützt hierauf lässt sich der Vorzustand bereits so weit rekonstruieren, als die bei der Operation in Portugal im Jahr 2008 im rechten Kahnbein des Beschwerdeführers eingebrachte Herbert-Schraube im Unfallzeitpunkt bereits seit vielen Jahren disloziert gewesen sein muss. Werden bei der Beurteilung des Vorzustands zusätzlich die Befunde aus der CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 berücksichtigt, wonach keine frischen unfallkausalen strukturellen Läsionen und insbesondere auch keine SL- und LT-Erweiterung zu befunden seien, ist nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass die beim Unfall erlittene Prellung der rechten Hand bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes geführt hat. Dass die erneute Prellung eines bereits angeschlagenen Handgelenks zu einer richtungsgebenden Veränderung des Vorzustands führen kann, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist unstrittig. Ergeben sich bei der Untersuchung des Handgelenks jedoch keinerlei objektivierbaren Befunde, die darauf schliessen lassen, dass sich der Vorzustand durch die Prellung richtungsgebend verändert hat, so ist davon auszugehen, dass die Prellung ohne solche Folgen geblieben ist. Ob die Schmerzen des Beschwerdeführers alleine durch Zeitablauf nach drei oder vier Monaten «abgeheilt» wären, kann aufgrund der Operation vom 26. August 2022 nur im Rahmen einer ex ante-Betrachtung beurteilt werden. Diese führt aufgrund fehlender objektivierbarer unfallkausaler Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch die erneute Prellung bloss eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands erlitt.

 

5.3.4

5.3.4.1   Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass jede rationale Begründung dafür fehle, weshalb ausgerechnet am 30. November 2022 jegliche Teilkausalität entfallen sein solle, obwohl der Beschwerdeführer bei einem komplizierten Vorzustand erst seit dem Unfallereignis unter anhaltenden Schmerzen gelitten habe und deshalb eine Operation notwendig geworden sei. Es möge der Beschwerdegegnerin nicht passen, dass sie auch bei massivsten Vorzuständen als obligatorische Unfallversicherung leistungspflichtig bleibe, selbst wenn das Unfallereignis für die gesamte Gesundheitsproblematik «nur» teilweise verantwortlich sei. Dies rechtfertige jedoch nicht, dass die Beweisführung alleine an die eigene Versicherungsmedizin delegiert werde, selbst wenn die behandelnden Ärzte und die medizinische Dokumentation darauf hinweisen würden, dass das Unfallereignis mindestens teilkausal weiterhin für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich sei.

 

5.3.4.2   In der CT-Bildgebung vom 28. Juli 2022 sind gemäss der Beurteilung von med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) keine frischen unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen. Die im ambulanten Bericht vom 16. Januar 2024 (Suva-Nr. 146) von Dr. J.___ aufgestellte Vermutung, dass es durch den Unfall möglicherweise zu einer Zunahme der Schraubendislokation gekommen sei, stützt sich – wie unter Ziff. 5.2.3 bereits erwähnt – offensichtlich bloss auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, was auf den unzulässigen Beweisschluss «post hoc ergo propter hoc» hinausläuft. Ein objektivierbarer Befund, der die Vermutung von Dr. J.___ stützen könnte, findet sich in den medizinischen Akten nicht. Gemäss Sprechstundenbericht vom 28. Juli 2022 (Suva-Nr. 45) konnte Dr. I.___ anlässlich der klinischen Untersuchung der rechten Hand des Beschwerdeführers palmar über dem Scaphoid eine Wunde mit Granulationsgewebe feststellen. Im Übrigen zeigte sich der klinische Befund bis auf die Druckdolenz über der Tabatière als unauffällig. Das Verletzungsbild des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim unfallbedingten Sturz die rechte Hand geprellt und dabei die Handinnenfläche aufgeschürft hat. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (abrufbar unter https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf; zuletzt besucht am 21. Januar 2025) handelt es sich beim Verletzungsbild des Beschwerdeführers um eine leichte (Code 06Aa-L) bis maximal mittlere (Code 06Aa-M) Prellung der Handwurzel, die – wie vorliegend zunächst geschehen – konservativ zu behandeln und in zwei bis vier Wochen ausgeheilt ist. Indem med. pract. K.___ davon ausgeht, dass die Unfallfolgen vorliegend drei Monate nach dem Unfall ausgeheilt seien, trägt er der besonderen Situation mit der vorbestehenden Pseudarthrose im rechten Scaphoid des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Beurteilung von med. pract. K.___ beanstandet werden könnte. Insgesamt bestehen an der Beurteilung von med. pract. K.___ somit auch keine nur geringen Zweifel. Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet werden.

 

5.4     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine auch nur geringfügigen Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsarztes med. pract. K.___ vom 4. April 2024 (Suva-Nr. 155) bestehen. Vielmehr hat gestützt darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass die beim Unfallereignis vom 21. Juli 2022 vom Beschwerdeführer erlittene Prellung der rechten Hand lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands geführt hat. Mit dem Eintritt des Status quo sine nach drei Monaten verliert die Prellung ihre kausale Bedeutung. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht per 30. November 2022 abgeschlossen und weitere Leistungen an den Beschwerdeführer abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler BGE 128 V 133 E. 5b).

 

6.2     Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Penon