Urteil vom 25. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Andrea Mengis

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. April 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.      Der 1978 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Hirnschlag mit Lähmungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 15) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 28) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 16. Juli 2020 erstattet (IV-Nrn. 40.1 - 40.8). Der Beschwerdeführer nahm am 10. Oktober 2020 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 48). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr. 43) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der C.___ in [...] (IV-Nr. 52). Das Belastbarkeitstraining wurde in der Folge bis 1. November 2021 verlängert (IV-Nrn. 61, 73 und 80); per Ende Oktober 2021 wurde diese Massnahme beendet (IV-Nr. 91). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 98) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine erneute polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Pneumologie, Neurologie und Kardiologie. Auf den erhobenen, einzelne Gutachterpersonen betreffenden Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 110) hin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 an der Abklärungsstelle sowie den bekanntgegebenen Fachärzten fest (IV-Nr. 111). Das Gutachten wurde am 22. Dezember 2022 erstattet (IV-Nrn. 121.1 - 121.5). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (IV-Nr. 127). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 Einwand erheben (IV-Nr. 133). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt (IV-Nr. 136) holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 138) und legte diese erneut dem RAD-Arzt vor (IV-Nr. 140). Nach nochmals durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 154 und 158) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. April 2024 ab (IV-Nr. 160; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.      Gegen die Verfügung vom 8. April 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.     Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.      Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.      Die durch die Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. Juli 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 29 f.) geht mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (A.S. 31) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

5.      Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. April 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

 

1.3    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

 

3.

3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

3.2    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

3.3    Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

3.4    Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

 

4.      In materieller Hinsicht ist vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

4.1    Die Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...], erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2020 ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (IV-Nrn. 40.1 - 40.8). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 40.1 S. 10 f.):

 

         Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

-       Multifaktorielle Fatigue, interagierend mit der chronischen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung

·        leichte neuropsychologische Störung

 

         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       St. nach Hirninfarkten cerebellär rechts und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)

·        initial Schwindel, rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie

·        Ursache: am ehesten paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)

-       Fatigue (Erschöpfungssymptomatik) und subjektiv kognitive Störung

·        durch Hirninfarkt vom 3. Juli 2018 nicht erklärbar

·        kognitive Störung gemäss neuropsychologischer Testung am D.___ (28. Februar 2019) leichtgradig (Konzentrationsstörungen testdiagnostisch nicht objektivierbar)

-       St. nach HWS-Distorsionstraumen (anamnestisch, nicht gut dokumentiert)

-       Beginnende Coxarthrose beidseits

·        St. n. Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement links (CAM Impingement) 2015

·        St. n. Autounfall mit BWS Kontusion 2001

MRT BWS vom 11. Juli 2006: degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem medio-linkslateralem Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression und leichte degenerative Diskopathie Th5/6-Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im Bereich der Bodenplatte Th7 und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper von Th6-Th9, differentialdiagnostisch vereinbar mit einem St. n. Morbus Scheuermann, keine posttraumatischen Veränderungen

-       Lumbospondylogenes Syndrom links

·        bei Diskushernie L5/S1 links 2013

-       St. n. Handgelenksdistorsion rechts 2010 ohne Nachweis einer Fraktur

-       Heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation

-       Persistierendes Foramen ovale, ED Juli 2018

·        St. n. PFO Verschluss mittels Amplatzer PFU Occluder 12. September 2018

 

In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die B.___-Gutachter aus, seit dem zerebrovaskulären Ereignis vom 3. Juli 2018 sei aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. In einer selbstbestimmten Tätigkeit, welche zu Hause ausgeübt werden könne, bestehe seit Juli 2018 eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus rein psychiatrischer Sicht. Aus rein internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung für die angestammte sowie für eine adaptierte Tätigkeit attestieren. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die frühere Tätigkeit als Schreiner ab Beginn der IV-Anmeldung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit als Theologe bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. Aus neurologischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Retrospektiv gesehen könnte für die Zeitperiode von ca. drei Monaten nach dem zerebrovaskulären Ereignis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden.

 

4.2    Am 24. Juli 2020 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum obengenannten Gutachten (IV-Nr. 43). Er führte aus, aus Sicht des RAD erscheine das vorliegende polydisziplinäre Gutachten umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend, und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar. Seit dem Schlaganfall am 3. Juli 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pfarrer für aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 10, Seite 12 Punkt 4.3, und Seite 14 Punkt 4.7 und Seiten 14/15 Punkt 4.9). In einer Verweistätigkeit habe ab 3. Juli 2018 für die folgenden ca. drei Monate (also bis ca. 3. Oktober 2018) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 10). Anschliessend bestehe seither eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Arbeitsfähigkeit 40 %) für aktuell noch nicht absehbare Zeit (siehe interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Seite 14 Punkt 4.8). Der RAD empfehle eine frühe Revision nach zwei Jahren mit psychiatrischer Verlaufsbegutachtung.

 

4.3    Die Gutachterstelle B.___ erstattete auf Empfehlung des RAD-Arztes (vgl. IV-Nr. 98) und im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2022 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nrn. 121.1 - 121.5). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 121.1 S. 11 f.):

 

            Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Neurasthenie ICD 10 F 48.0

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Ausdruck des psychosomatischen Leidens F 45.41

-       Akzentuierte Persönlichkeitszüge Z 73

·        nicht valide neuropsychologische Testbefunde

-       Coxarthrose beidseits bei konservativ therapierter Hüftdysplasie mit Spreizhose

·        St. n. Hüftarthroskopie und Schenkelhals-Trimming bei femoro-acetabulärem Impingement links (CAM-Impingement 2015, Ravensburg / D)

-       St. n. Autounfall mit BWS-Kontusion 2001

·        MRI BWS 2006: degenerative Discopathie Th6/7

-       Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

·        MRI 2013: Discushernie L5/S1 links

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       St. nach Hirninfarkten cerebellär rechts und pontin rechts (ED 3. Juli 2018)

·        initial Schwindel, rechtsseitige Schwäche und Dysarthrie

·        aktuell klinisch keine entsprechenden objektivierbaren Defizite nachweisbar

·        Ursache: am ehesten paradox-embolisch bei PFO Grad II (am 12. September 2018 verschlossen)

-       Fatigue (Erschöpfungssymptomatik)

·        durch den Hirninfarkt vom 3. Juli 2018 nicht im hier vorliegenden Ausmass erklärbar

·        medizinisch (psychosomatisch, schlafmedizinisch) nicht genügend abgeklärt

·        deutliche Diskrepanz zwischen objektivem und subjektivem Beschwerdeausmass

-       Verdacht auf zentrales Schlafapnoe-Syndrom

-       Heterozygote Faktor V-Leiden-Mutation

-       St. n. PFO-Verschluss mittels Amplatzer PFO-Occluder September 2018

-       St. n. HWS-Distorsionstraumen (anamnestisch nicht gut dokumentiert)

-       St. n. Handgelenkskontusion rechts ohne Nachweis einer Fraktur

-       Pes planovalgus beidseits mit Reizung MTP I rechts 2020

 

Weiter führten die Experten aus, die aktuelle polydisziplinäre Begutachtung habe ergeben (IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.), dass klar eine psychiatrische Problematik im Vordergrund stehe. Diagnostiziert worden seien eine Neurasthenie sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bestünden anhaltende Klagen über gesteigerte Müdigkeit nach geistiger Anstrengung, über körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen. Daneben bestünden Muskelschmerzen, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, weniger Reizbarkeit, hingegen Übelkeit bis hin zum Erbrechen. Es liege aktuell keine manifeste Depressivität vor. Komplizierend würden ausgesprochene perfektionistische Persönlichkeitszüge hinzutreten. Dazu kongruent seien die neuropsychologisch erhobenen Befunde, welche aufgrund auffälliger Performanzvalidierungsverfahren nicht valide seien. Offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter seiner chronischen Fatigue und den verschiedenen damit auch verbundenen Schmerzen leide, wobei die subjektive Einschätzung einer vollschichtigen Invalidität aus psychiatrischer Sicht so nicht geteilt werden könne. Neurologisch werde dabei das Beschwerdebild nicht als Ausdruck des durchgemachten CVI gewertet, damit kein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Aus psychiatrischer Sicht könne gesagt werden, dass bei deutlicher vorbestehender Belastung über viele Jahre dieser zerebrovaskuläre Insult für den Beschwerdeführer subjektiv nun eine conditio sine qua non darstelle, dies im Sinne eines ganz klaren Kausalitätsbedürfnisses. Die subjektiv beklagte Leistungseinbusse könne psychiatrisch teilweise mit den erhobenen Befunden / Diagnosen der Neurasthenie und der chronischen Schmerzstörung begründet werden. Neuropsychologisch zeigten sich formell signifikante und modalitätsübergreifende Verschlechterungen in den Lern- und Gedächtnisfunktionen, welche nicht mit dem stattgehabten Hirninfarkt zu begründen seien. Die restlichen Funktionen seien weitgehend stabil geblieben, mit vereinzelten aufgabenspezifischen Fluktuationen. Die Aufgaben zur auditiv-verbalen und visuellen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien zu Beginn der Untersuchung durchgeführt worden, so dass auch die Fatigue nicht für die schlechtere Leistung verantwortlich sein könne. Die Diskrepanz könne auch nicht durch allfällig höhere Aufgabenanforderungen erklärt werden, vielmehr spielten hier die teilweise IV-fremden Überzeugungen des Beschwerdeführers eine Rolle. Für die nicht-validen Befunde seien also die psychiatrisch bedingten mangelhaften Voraussetzungen und IV-fremde Faktoren verantwortlich. Im somatischen Bereich finde sich (orthopädischerseits) zusammenfassend keine wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020 beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen Veränderungen dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei der Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche Arthrose gesehen werden könne und ein Knick-Senkfuss an beiden Füssen. Die ursprüngliche Arbeit als Schreiner könne nicht mehr durchgeführt werden. Neurologisch seien seit der letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte zu erkennen. Dies entspreche auch der Aussage des Beschwerdeführers. Die neurologische Beurteilung vom Mai 2020 gelte daher unverändert. Die im Jahr 2018 erlittenen zerebralen Ischämien könnten die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar gelegentlich beschrieben worden, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier völlig fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018) ausserordentlich ungewöhnlich. Internistisch und kardiologisch seien keine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Befunde oder Diagnosen zu stellen. Pneumologisch liege keine Erkrankung des respiratorischen Traktes vor. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage bestehe jedoch ein abklärungsbedürftiger Verdacht auf ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom (IV-Nr. 121.1 S. 9 ff.).

 

Gesamtmedizinisch bestünden bei spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Schreiner im somatischen Bereich keine Befunde, welche die subjektiv beklagte vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Gegenüber der Vorbegutachtung 2020 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild, aufgrund der heute erhobenen Befunde könne in adaptierter Tätigkeit (Pastor) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Nr. 121.1 S. 13).

 

4.4    Im Bericht vom 2. März 2023 (IV-Nr. 136) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, aus Sicht des RAD sei das vorliegende polydisziplinäre Gutachten für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitgehend nachvollziehbar und schlüssig. Eine Diskrepanz ergebe sich jedoch einerseits in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit: Auf Seite 11 Punkt 4.1 sei angegeben worden, dass „gesamtmedizinisch" aufgrund der heute erhobenen Befunde in adaptierter Tätigkeit (Pastor) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Auf Seite 14 im Punkt 4.6 sei dagegen angegeben worden, dass in der als optimal adaptiert erscheinenden zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pastor heute eine 40 - 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Andererseits erscheine auch bezüglich des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes (IV-Nr. 133) eine Stellungnahme durch die Gutachterstelle angezeigt. Ferner legte der RAD-Arzt dar, nach Verständnis des RAD könnte die nun etwas höher beurteilte Arbeitsfähigkeit gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2020 dadurch begründet sein, dass vom psychiatrischen Gutachter auf Seite 81 unter Punkt 7.1 angegeben worden sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zwar) gegenüber der Vorbegutachtung vom Juli 2020 als unverändert angesehen werde, dabei aber mehrfach auf IV-fremde Faktoren hingewiesen worden sei, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht miteingeschlossen werden dürften (z.B. Seite 13 Punkt 4.4, Seite 80 Punkt 6.3, Seite 82 Punkt 8.2). Zudem seien die neuropsychologischen Testbefunde nicht valide gewesen. Der Einwand sollte der Gutachterstelle zur Stellungnahme vorgelegt werden.

 

4.5    In seiner Stellungnahme vom 16. März 2023 (IV-Nr. 138) führte der psychiatrische B.___-Gutachter aus, prinzipiell sei dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung zuzustimmen: Er habe in seinem psychiatrischen Fachgutachten wie auch (als Fallführer) in der Konsens-Beurteilung festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erstbegutachtung im Wesentlichen unverändert gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Beurteilung habe er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch etwas höher geschätzt als seine Vorbegutachterin, dies aufgrund seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung, der Tatsache, dass es sich wesentlich um Arbeiten zu Hause handle, welche flexible Pausenzeiten ermöglichen würden und so weiter, sodass eine exakte Festlegung eines möglichen Pensums seines Erachtens schwierig sei, weswegen er eine Schätzung (40 - 50 %) abgegeben habe. Es handle sich dabei also um seine medizinische Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit, welche von derjenigen der Kollegin, welche den Beschwerdeführer bei der Erstbegutachtung beurteilt habe, etwas abweiche. Es möge durchaus sein, dass sich daraus bezüglich der Rentenzumessung keine Änderung des Rentengrades ergebe (unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes), es sei jedoch nicht Sache des medizinischen Gutachters, dies festzustellen. Zu den übrigen Punkten könnten sie aus medizinischer Sicht nicht Stellung nehmen.

 

4.6    Am 6. April 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und legte dar, aus Sicht des RAD sei durch das Antwortschreiben des B.___ vom 16. März 2023 zu der im Einwandschreiben von Procap und in der RAD-Stellungnahme vom 2. März 2023 thematisierten Diskrepanz bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Klarstellung erfolgt. Der psychiatrische Gutachter (Fallführer) habe unter anderem erklärt, weshalb er eine Schätzung (40 bis 50 %) abgegeben habe. Prinzipiell sei dem Schreiben der Procap zuzustimmen. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung (zur Vorgutachterin) des gleichen Sachverhalts. Der RAD komme nach den durchgeführten Abklärungen zum Schluss, dass von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen sei. Auch wenn es durchaus möglich erscheine, dass diese etwas höher liegen könnte, so sei eine über 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit aus dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten vom 22. Dezember 2022 nicht ausreichend deutlich nachvollziehbar und nicht exakt quantifizierbar. Durch den psychiatrischen Gutachter sei die auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung massgebliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie folgt vorgenommen worden (Seite 82): Auch nach der heutigen psychiatrischen Untersuchung erscheine eine mindestens 40 bis 50%ige selbstbestimmte Tätigkeit im Homeoffice wie anlässlich der Beurteilung 2020 realistisch. Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelange, so gelte hierfür das oben gesagte ebenso. Die heute attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Vorbegutachtung. Zwischenzeitlich sei es nicht zu wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder seiner Leistungsfähigkeit gekommen, vielmehr spielten beim gescheiterten Arbeitsversuch auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pastor sei bei freier Zeiteinteilung im Home-Office nun als angepasste Tätigkeit beurteilt worden (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung Seite 11 Punkt 4.1, Seite 12 unten, und Seite 14 Punkt 4.7), was aus Sicht des RAD nachvollziehbar erscheine. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens sei die Tätigkeit als Pastor noch als nicht zumutbar beurteilt worden, wohl aber eine weitgehend selbstbestimmte Tätigkeit im Home-Office (40%ige Arbeitsfähigkeit).

 

5.         Im vorliegenden Fall liegen zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie; IV-Nrn. 40.1 - 40.8) und andererseits das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 22. Dezember 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; IV-Nrn. 121.1 - 121.5) mit zusätzlicher Stellungnahme des psychiatrischen B.___-Gutachters vom 16. März 2023 (IV-Nr. 138). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden Gutachten zu prüfen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4).

 

5.1       In einem ersten Schritt ist zuerst der Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 16. Juli 2020 zu prüfen:

 

5.1.1    Im internistischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 40.3) fand der Gutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Faktor-V-Mutation Typ Leiden handle es sich um eine Genmutation, welche mit einem erhöhten Thromboserisiko assoziiert sei. Bei homozygoten Trägern sei das Thromboserisiko deutlich erhöht, bei heterozygoten etwas geringer gegenüber der Normalbevölkerung. Abgesehen vom cerebralen Insult vom 3. Juli 2018 seien bisher keine thrombotischen Ereignisse aufgetreten. Vermutlich sei der Hirninfarkt Folge einer paradoxen Embolie bei persistierendem Foramen ovale. Spezifische Therapien bei Faktor V-Leiden-Mutation könnten nicht genannt werden, der Beschwerdeführer müsse Situationen vermeiden, welche zu einer Thrombose führen könnten (Verzicht auf das Rauchen, Vermeiden von Übergewicht). Bezüglich des persistierenden Foramens ovale sei im September 2018 ein erfolgreicher Verschluss mittels Implantation eines Amplatzer PFO Occluders erfolgt. Anlässlich der kardiologischen Kontrolle im April 2019 sei auf der Kardiologie echokardiographisch eine stabile Lage des Occluders festgestellt worden. Dieser Beurteilung standen im Gutachtenszeitpunkt keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen, womit auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.

 

5.1.2    Im orthopädischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 40.4) wurde zur Beurteilung festgehalten, der Beschwerdeführer leide an diversen Bewegungsapparatsbeschwerden. Im Vordergrund stünden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mehr als rechts. Anamnestisch werde eine Hüftdysplasie beschrieben. Diese sei durch breites Wickeln und Spreizhosenbehandlung behandelt worden. Im Jahr 2015 hätten sich zunehmend Hüftbeschwerden beidseits entwickelt. Im gleichen Jahr sei links eine Hüftarthroskopie und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement (sogenannte Offset-Korrektur) durchgeführt worden. Heute zeige der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der linken, aber auch rechten Hüfte. Klinisch falle eine eingeschränkte und schmerzhafte Hüftbeweglichkeit links mehr als rechts auf. Die aktuelle radiologische Untersuchung zeige eine beginnende Coxarthrose bds. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, die er jeweils mit geeigneten selbst therapeutischen Massnahmen sowie diversen Hilfsmitteln angehe. Die Beschwerden würden im Bereich der mittleren BWS lokalisiert. Man finde eine lokale Druckschmerzhaftigkeit ohne aber relevante Bewegungseinschränkung. Die MRT der BWS von 2006 habe eine degenerative Diskopathie Th6/7 mit kleinem mediolinkslateralem Bandscheibenvorfall ohne Neurokompression gezeigt. Des Weiteren seien leichtere degenerative Diskopathien Th5/6 bis Th9/10 mit intraspongiösem Diskusvorfall im Bereich der Bodenplatte TH7 und ventralseits etwas abgeflachtem Wirbelkörper von Th6-Th9 beschrieben worden. Differenzialdiagnostisch sei ein Status nach Morbus Scheuermann in Erwägung gezogen worden. Frische posttraumatische Veränderungen seien keine vorgefunden worden. Klinisch und anamnestisch stünden diese Beschwerden zum aktuellen Zeitpunkt nicht im Vordergrund. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer einen Skiunfall mit «Schleudertrauma» der Halswirbelsäule erlitten. Die Behandlung sei mittels chiropraktischer Massnahmen und Physiotherapie erfolgt. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die Beschwerden gering gewesen. Die Klinik zeige eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Im Jahr 2013 seien linksseitige lumboischialgiforme Beschwerden aufgetreten. Diese Problematik verursache heute noch wiederholte lumboischialgiforme Beschwerden, ohne dass es dabei aber zu sensomotorischen Ausfällen komme. Radiologisch sei im Jahr 2013 eine linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel ohne Kompression nachgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien keine Beschwerden vorhanden. Die klinische Untersuchung sei unergiebig. Es könnten keine sensomotorischen Ausfälle nachgewiesen werden. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer einen Snowboardunfall mit Distorsion/Kontusion des rechten Handgelenkes erlitten. Es sei damals eine radiologische Abklärung erfolgt, die keine posttraumatischen Veränderungen habe nachweisen können. Heute klage der Beschwerdeführer über Beschwerden im rechten Handgelenk bei verstärkter Belastung (axialer Stoss, Hämmern etc.). Zusammenfassend fänden sich Beschwerden bzw. objektiv nachweisbare Einschränkungen sowie radiologische Veränderungen, die eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und vor allem auch der Hüftgelenke erklärten. Im Bereich der rechten Hand bestehe eine verminderte mechanische Belastbarkeit, wie sie im ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner auftreten würden.

 

Gestützt auf diese Ausführungen vermögen sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: In der bisher ausgeführten Tätigkeit als Pfarrer/Theologe sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig. Es handle sich hierbei um eine wechselbelastende Tätigkeit, die ohne weiteres mit Anpassung der körperlichen Position ausgeführt werden könne. Im ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Falls jedoch eine andere angepasste Tätigkeit gesucht werden müsse, sollte diese keine Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von mehr als 10 kg, längeres Sitzen von mehr als zwei Stunden und Zwangshaltungen beinhalten. Auch längere Gehstrecken und Gehen in unebenem Gelände seien zu vermeiden.

 

5.1.3    Hinsichtlich der neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachbereiche ist festzuhalten, dass diese sich insgesamt als nicht schlüssig begründet erweisen. So erfolgte die psychiatrische Begutachtung zeitlich vor der neuropsychologischen Begutachtung. Insofern konnten die Abklärungsergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung nicht gewürdigt werden (Untersuchung Psychiatrie vom 5. Mai 2020 [IV-Nr. 40.6], Untersuchung Neuropsychologie vom 7. Mai 2020 [IV-Nr. 40.7]). Rechtsprechungsgemäss stellen neuropsychologische Abklärungen lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweisen). Dass die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse im neurologischen Teilgutachten gewürdigt worden wären, ist auch nicht ersichtlich. Der neurologische Experte stützte sich vielmehr auf ältere neuropsychologische Abklärungsergebnisse vom 28. Februar 2019 im Spital D.___ (vgl. IV-Nr. 40.5 S. 5), obwohl die neuropsychologische Begutachtung bereits stattgefunden hatte (Untersuchung Neurologie am 11. Mai 2020 [IV-Nr. 40.5]). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der neurologische Experte nicht die neuesten neuropsychologischen Abklärungsergebnisse beigezogen und gewürdigt hat. Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Expertin die Müdigkeit des Beschwerdeführers unter anderem auch auf den cerebrovaskulären Insult zurückgeführt hat (als DD; vgl. IV-Nr. 40.6 S. 8). Im neurologischen Teilgutachten hingegen wurde dies explizit verneint. So legte der Experte dar, dieser Zusammenhang sei aus fachneurologischer Sicht sehr unwahrscheinlich, lägen die Infarktzonen doch in Hirnarealen, welche bezüglich Kognition unwichtig seien (nicht eloquent). Es werde zwar in der Literatur postuliert, dass das Kleinhirn an kognitiven Prozessen beteiligt sein könnte, doch sei ein solches «zerebellärkognitives» Syndrom nie zweifelsfrei nachweisbar geblieben. Unabhängig davon, was die Ursache der kognitiven Einschränkung sein könnte, bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der testpsychologisch gemessenen leichtgradigen Störung und der subjektiv als «deutlich» empfundenen Störung. Hierbei verweist er unter anderem auf den Bericht des Spitals D.___ vom 6. November 2019 (IV-Nr. 40.5 S. 6). Auch die Fatigue-Symptomatik sei nicht mit den erlittenen kleinen Hirninfarkten zu erklären. Sie entsprächen in ihrer Beschreibung dem sog. «Chronic Fatigue Syndrome», einer Krankheit, welche aus neurologischer Sicht bei den Somatisierungsstörungen einzuordnen sei (IV-Nr. 40.5 S. 6). Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurologie, haben dem jedoch mit Bericht vom 17. September 2020 auch widersprochen und dargelegt, dass aus ihrer Sicht nicht nur aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs, sondern auch auf Basis ihrer Erfahrungen mit post-ischämischem Auftreten von Fatigue-Syndromen auch in diesem Fall ein direkter ätiologischer Zusammenhang vom Schlaganfall und der Fatigue als plausibel zu erachten sei (IV-Nr. 47). Weiter berichtet die psychiatrische B.___-Gutachterin, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem Eintreten der Folgeschäden des Schlaganfalles mit seinen psychischen Ressourcen in der Bewältigung sowohl des bereits vorher bekannten Schmerzerlebens als auch des Stresserlebens infolge der neurologischen Defizite überlastet und zeige eine entsprechende ausgeprägte Fatigue sowie aktuell auch eine leichte depressive Symptomatik (vgl. IV-Nr. 40.6 S. 9). Der neurologische B.___-Gutachter konnte hingegen keine neurologischen Defizite feststellen. Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten des B.___ kann schliesslich insofern (noch) nicht abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-)beurteilt worden ist.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen aus neurologischer, psychischer und neuropsychologischer Sicht zuzumuten sind, gestützt auf das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 nicht möglich ist. Aus den genannten Gründen kann demnach nicht auf die neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Teilgutachten des B.___-Gutachtens abgestellt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, vom 24. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete dieser doch das B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorgenommen zu haben (vgl. E. II. 4.2 hiervor; IV-Nr. 43).

 

5.2       Sodann ist der Beweiswert des polydisziplinären Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___-Verlaufsgutachten) vom 22. Dezember 2022 (IV-Nrn. 121.1 - 121.5) zu prüfen:

 

5.2.1    Im internistischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens wurde gestützt auf die Befunderhebung (IV-Nr. 121.1 S. 33 ff.) das Vorliegen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Seit dem Gutachten vom 16. Juli 2020 seien keine Operationen oder Spitalaufenthalte erfolgt. Seit 2021 sei der Beschwerdeführer in Behandlung wegen einer Reizung MTP I rechts. Aktuell sei er in Behandlung wegen einer Ohrentzündung rechts. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten vom 16. Juli 2020 hat sich keine relevante Veränderung ergeben. Bereits damals ist keine allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.

 

5.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 39 ff.) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage an diversen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates leide. Aktuell stünden die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses am Grosszehengrundgelenk im Vordergrund. Hier könne keine wesentliche Arthrose festgestellt werden, aber eine Reizung des MTP I-Gelenks, die nun mit Infiltrationen in dieses Gelenk zu einer gewissen Besserung geführt hätten. Dann liege auch ein Knick-Senkfuss und Spreizfuss beidseits vor, die mit Schuheinlagen behandelt würden. Weiter bestünden Hüftgelenkschmerzen beidseits, links mehr als rechts. Anamnestisch werde auch eine Hüftdysplasie beschrieben, die mit einer Spreizhosenbehandlung behandelt worden sei. Im Jahr 2015 sei es zu zunehmenden Hüftgelenkbeschwerden gekommen, sodass eine Hüftgelenksarthroskopie links und ein Schenkelhals-Trimming bei CAM-Impingement (Off set-Korrektur) durchgeführt worden sei. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit, vor allem in der Innenrotation und radiologisch könne eine beginnende Coxarthrose beidseits dokumentiert werden. Dann leide der Beschwerdeführer seit einem Autounfall im Jahr 2001 an Schmerzen im Bereich der BWS. Es könne 2006 in einem MRI auch eine degenerative Discopathie Th6/7 dokumentiert werden. Radiologisch werde im Jahr 2013 eine linksseitige Discushernie L5/1 dokumentiert. In der heutigen Untersuchung komme es nur endgradig zu einer eingeschränkten Beweglichkeit der LWS, ein sensomotorisches Ausfallsyndrom könne nicht nachgewiesen werden. Im Jahr 2010 komme es anlässlich eines Snowboardunfalls zu einer Kontusion des rechten Handgelenks, ohne Frakturnachweis. Hier liege aktuell eine gute Beweglichkeit, bei Druckbelastungen komme es aber auch hier zu immer wiederkehrenden Schmerzen. Vor allem axialer Stoss, wie Hämmern etc. bereite stark vermehrte Beschwerden. Zusammenfassend fänden sich im Bereich der Orthopädie keine wesentliche Zunahme der Beschwerden, die bereits im Gutachten von 2020 beschrieben worden seien. Auch radiologisch könnten keine wesentlichen Veränderungen dargestellt werden. Es verbleibe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts und auch von Seiten beider Hüftgelenke. Dazugekommen sei lediglich der Schmerz im rechten Grosszehengrundgelenk, wo keine wesentliche Arthrose gesehen werden könne und an beiden Füssen ein Knick Senkfuss. Die Belastbarkeit von Seiten des Achsenskeletts sei für körperliche Tätigkeiten sicherlich vermindert. Einerseits wegen der Wirbelsäule, aber andererseits auch wegen den Hüftgelenken. Schwere belastende Tätigkeiten seien deshalb nicht mehr möglich.

 

Die im orthopädischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leuchtet angesichts der erhobenen Befunde durchaus ein. Von orthopädischer Seite her sei die ursprüngliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr möglich. Die bisher ausgeführte Tätigkeit als Pfarrer sei aus orthopädischer Sicht aber vollschichtig möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei eine wechselbelastende Tätigkeit, die kein Tragen und Heben von Lasten mehr als 10 kg über der Horizontale oder körperfern beinhalte. Auch längeres Sitzen und Arbeiten in Zwangshaltungen, sei es gebückt oder kniend, sei nicht möglich. Auch längere Gehstrecken und Gehen auf unebenem Gelände sollte vermieden werden. Tätigkeiten mit Stoss- und Druckbelastungen auf die rechte Hand sollten ebenfalls vermieden werden.

 

Wie bereits das Erstgutachten – siehe oben E. II. 5.1.2 hiervor – vermag auch das orthopädische Verlaufsgutachten vollumfänglich zu überzeugen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers seit dem Erstgutachten wird im Verlaufsgutachten anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Der Experte stützt sich dabei nicht bloss auf die aktualisierte Aktenlage, sondern auch auf die nochmalige einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerungen des Erstgutachtens werden durch die neuerliche Befunderhebung bestätigt und präzisiert. Demgemäss weist die orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den B.___-Experten eine hohe Konsistenz und Schlüssigkeit auf.

 

5.2.3    Im kardiologischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr.121.1 S. 59 ff.) wurde dargelegt, dass sich in der heutigen klinischen Untersuchung keine Dekompensationszeichen fänden. Herz- und Lungenauskultation seien normal und der Blutdruck zum Zeitpunkt der Konsultation normotensiv. Die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens durchgeführte Echokardiographie vom 15. November 2022 falle unauffällig aus. Es zeige sich eine normal erhaltene linksventrikuläre systolische Funktion, biplan 65 %, ohne regionale Wandbewegungsstörungen. Die Dopplerflussmessungen über den Herzklappen zeigten nur triviale Vitien, Hinweise für eine relevante diastolische Dysfunktion oder eine pulmonale Hypertonie bestünden nicht. Das PFO-Verschlussdevice am interatrialen Septum stelle sich orthotop dar. Hinweise für einen residuellen Shunt seien im Farbdoppler heute nicht nachweisbar, eine transösophageale Echokardiographie von April 2019 aus dem Spital D.___ sei ebenfalls unauffällig gewesen. Während der Fahrrad-Ergometrie leiste der Beschwerdeführer 148 Watt (81 % Soll, 8.3 METs), bevor die Ergometrie wegen muskulärer Erschöpfung abgebrochen werden müsse. Die Ergometrie falle aus kardiologischer Sicht normal aus, es bestünden keine Hinweise für belastungsinduzierte Arrhythmien, eine stumme myokardiale Ischämie oder ein ungenügendes Blutdruckverhalten unter Belastung. Es sei ebenfalls keine objektivierbare Belastungsdyspnoe vorhanden. Somit bestünden keine Hinweise für eine relevante kardiale Erkrankung/Limitation.

 

Das kardiologische Teilgutachten ist konsistent und schlüssig. Nachdem im Rahmen der eingehenden Befunderhebung durch den Experten keine relevante koronare Herzerkrankung festgestellt werden konnte, leuchtet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardialer Sicht ohne Weiteres ein.

 

5.2.4    Im pneumologischen Teilgutachten des B.___ (IV-Nr. 121.1 S. 65 ff.) wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass aus pneumologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren. Aufgrund der anamnestischen Befunde sowie der Untersuchungen bestehe beim Beschwerdeführer keine Erkrankung des respiratorischen Traktes. Lediglich bestehe der Verdacht auf ein zentrales Schlafapnoe-Syndrom, welches dringend abgeklärt werden sollte. Da sich in den medizinischen Vorakten keine Arztberichte von auf das medizinische Fachgebiet der Pneumologie spezialisierten Fachärzte finden, wird der Beweiswert des pneumologischen Teilgutachtens durch die Vorakten nicht in Frage gestellt.

 

5.2.5    Im neurologischen Teilgutachten des B.___-Verlaufsgutachtens (IV-Nr. 121.1 S. 49 ff.) legte der Experte dar, aktuell leide der Beschwerdeführer vor allem unter einer Müdigkeits- und Erschöpfungssymptomatik, welche sehr ausgeprägt sei (er schlafe bis zu 18 Stunden am Tag). Er führe dies auf den im Jahr 2018 erlittenen Schlaganfall zurück. Im Hinblick auf die neurologische Beurteilung gelte es abzuschätzen, inwieweit der 2018 erlittene Schlaganfall tatsächlich Beschwerden hinterlassen habe, die zum heutigen Beschwerdebild geführt hätten. Hier seien seit der letzten Beurteilung keine neuen anamnestischen und klinischen Aspekte zu erkennen. Es werde daher auf die Beurteilung im Gutachten vom Mai 2020 verwiesen, welche unverändert gelte. Zusammengefasst könnten die 2018 erlittenen zerebralen Ischämien die heutige Erschöpfungssymptomatik nicht erklären. Fatigue-Beschwerden seien als Folge von Schlaganfällen zwar gelegentlich beschrieben, doch in dem hier vorliegenden Ausmasse und der hier völlig fehlenden Beschwerdedynamik (ohne erkennbare Verbesserung seit 2018) ausserordentlich ungewöhnlich.

 

Bezüglich des Beweiswertes des neurologischen B.___-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das bezüglich des neurologischen Teilgutachtens des B.___ vom 11. Mai 2020 in E. II. 5.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen, zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden Gutachten zu klären. Da das neurologische Verlaufsgutachten in der Hauptsache auf das neurologische Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 11. Mai 2020 abstellt, kann auf das Verlaufsgutachten mangels Beweiswert des neurologischen Erstgutachtens ohne zusätzliche neurologische Abklärung nicht abgestellt werden.

 

Schliesslich führte der Experte aus, aus neurologischer Sicht sei es unverständlich, dass in der Zwischenzeit seit 2020 keine medizinischen Abklärungen der aussergewöhnlichen Symptomatologie stattgefunden hätten. Es liege zwar ein Schreiben aus dem Spital D.___ vor, welches darauf hinweise, dass es nach Schlaganfällen zu Fatigue-Beschwerden kommen könne. Trotzdem bestehe hier eine grosse Diskrepanz zwischen dem kleinen Ausmass der erlittenen Hirninfarkte (mit klinisch aktuell nicht mehr feststellbaren neurologischen Defiziten) und dem massiven Ausmass der Erschöpfungssymptomatik. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die Kollegen der Neurologie des Spitals D.___ eine psychosomatische Abklärung empfohlen hätten, die dann nicht stattgefunden habe. Aus neurologischer Sicht müsse unbedingt eine eingehende neuro-psychosomatische Abklärung erfolgen. Auch eine schlafmedizinische Beurteilung sei unbedingt notwendig. Ohne diese Abklärungen könne nicht abgeschätzt werden, inwieweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit medizinischen Massnahmen zu erreichen sein könnte. Demnach wurde die persistierende Müdigkeit des Beschwerdeführers bisher nie abgeklärt.

 

5.2.6    Bezüglich des Beweiswertes des neuropsychologischen und psychiatrischen ZMB-Verlaufsgutachtens kann im Wesentlichen auf das bezüglich des neurologischen Verlaufsgutachtens des ZMB in E. II. 5.2.5 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bestehen Zweifel an einem Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung ausräumen, zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem vorhergehenden Gutachten zu klären. Auf die neuropsychologische und psychiatrische Verlaufsgutachten kann daher schon mangels Beweiswert der Erstgutachten ohne zusätzliche Abklärungen nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen B.___-Gutachten eine umfassende und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der – anamnestisch, aktuell und prognostisch – relevanten Indikatoren (Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome, Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) fehlt. Die summarische Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen B.___-Gutachter bildet keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die Beschwerdegegnerin ist bezüglich des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Krankheitsbildern darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwender keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung durchführen soll. Er hat vielmehr frei zu prüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Ferner fällt auf, dass die psychiatrische Exploration am 31. Oktober 2022 (vgl. IV-Nr. 121. S. 69), und somit vor der neuropsychologischen Exploration am 7. November 2022 (vgl. IV-Nr. 121.1 S. 84), stattgefunden hat. So führte der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten auch aus, der Beschwerdeführer werde neuropsychologisch noch einmal abgeklärt, weswegen jetzt keine diesbezüglichen Untersuchungen stattfänden (IV-Nr. 121.1 S. 77). Demnach konnte der psychiatrische Facharzt die Abklärungsergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung nicht berücksichtigen (vgl. hierzu Erläuterungen in E. II. 5.1.3. hiervor).

 

5.3       Insgesamt beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 (A.S. 1 ff.), worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht vollständig abgeklärt und kann mangels verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. Wie den vorliegend ins Recht gelegten Akten zu entnehmen ist, blieb die Erschöpfungssymptomatik des Beschwerdeführers bisher ungeklärt. Aus neurologischer Sicht ist demnach eine eingehende neuro-psychosomatische Abklärung sowie schlafmedizinische Beurteilung notwendig. Im Rahmen der folgenden erneuten Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht wird sich der psychiatrische Gutachter sodann in seinem Gutachten unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Gutachten und zu den Gutachten in den übrigen Fachdisziplinen zu äussern haben. Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch in retrospektiver Hinsicht) vorzunehmen haben. Im Rahmen der ohnehin zu veranlassenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit halber auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Bericht des Spitals D.___ vom 27. Dezember 2022 gestellten Diagnose einer oberflächlichen Thrombose der V. saphena magna am Unterschenkel links, ED 27. Dezember 2022 (vgl. IV-Nr. 125), eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und weitere Abklärungen angezeigt wären. Die Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.

 

6.     

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 3'654.85 festzusetzen (14 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von 5 % in Höhe von CHF 161.00 und MwSt).

 

6.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Demnach wird erkannt:

1.     In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'654.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Yalcin