Urteil vom 8. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. April 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung Nr. […] vom 25. März 2024 ab 2. Oktober 2023 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem sie ihre Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 31. Oktober 2023 nicht angegeben habe (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 72 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 54 f.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. April 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Einstelldauer auf fünf Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 12. Mai 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fünf Einstelltage seien ihr zu erlassen (A.S. 4).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 7 ff.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 28. Juni 2024 keine Replik ab (s. A.S. 12 + 15) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.       Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht, alle leistungsrelevanten Tatsachen zu melden, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 233). Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die Formulare, welche sie der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichen hat, nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt, denn um Fehler der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, müssen die Angaben in solchen Formularen korrekt sein (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 58 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 235 oben mit Hinweis). Der Grund für die Pflichtverletzung ist nicht relevant (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 234 unten). Weiter ist unerheblich, ob die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist (a.a.O., S. 233).

 

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin), wobei das Arbeitspensum nach einer Anpassung des Vertrags bei 90 % lag (ALK S. 200 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2023 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte (ALK S. 184), befand sie sich bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 182 Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 198), weil diese eine Reduktion des Pensums auf 40 % ablehnte (ALK S. 157 + 182 Ziff. 13). Sodann meldete sich die Beschwerdeführerin, welche ab 1. August 2023 freigestellt war (ALK S. 199), per 2. Oktober 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (ALK S. 191 ff.).

 

3.1.2  Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2023» (ALK S. 149 f.), das am 26. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin einging, kreuzte die Beschwerdeführerin bei der Frage 4, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, das Feld «Nein» an. Weiter gab sie an, den Kurs «Stabe Stebe G» besucht zu haben (ALK S. 150).

 

3.1.3  Da die Beschwerdeführerin das von der Arbeitgeberin angebotene Teilzeitpensum abgelehnt hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin sie mit Verfügung Nr. […] vom 31. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK S. 145 ff.), was im Einspracheentscheid vom 29. November 2023 bestätigt wurde (ALK S. 129 ff.). Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 (ALK S. 45 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer auf 7,5 Tage reduzierte (ALK S. 50). Das Gericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

 

3.1.3.1 Während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin traten Komplikationen in Form einer Placenta praevia auf, weshalb sie Angst hatte, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen Hospitalisation am 4. März 2023 erfolgte am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt (ALK S. 47 f. E. II. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin wurde nach vier Tagen entlassen. Ihre Tochter musste in der Intensivstation bleiben und erhielt wegen einer schweren Immunkrankheit dreimal täglich ein Medikament, wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile ausgeschlossen werden konnte. In dieser Zeit reiste die Beschwerdeführerin täglich mit dem Zug nach [...] zu ihrer Tochter, bis sie sie am 13. April 2023 nach Hause nehmen durfte. In der Folge forderte die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin auf, vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Bei dieser Gelegenheit wurde sie mit der Änderungskündigung konfrontiert (s.a. E. II. 3.1.1 hiervor). Seit Juli 2023 litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen Nesselfieber (ALK S. 48).

 

3.1.3.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 108). In ihrem Bericht vom 2. Februar 2024 (ALK S. 77 f.) bestätigte Dr. med. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese habe an extremen Attacken von Nesselfieber am ganzen Körper gelitten und sich in höchster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden. Die Beschwerdeführerin sei extrem schockiert gewesen, dass man ihr wegen der Geburt ihres Kindes gekündigt habe. Während Monaten habe sie um ihr eigenes Überleben und das der Tochter gekämpft. In dieser schwierigen Situation sei die Meldung der Arbeitsunfähigkeit untergegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich stark dafür eingesetzt, eine neue Stelle zu finden; sie habe sogar trotz ihrer Krankheit einen Schnuppertag absolviert (24. Oktober 2023, ALK S. 115 f.) und eine Weiterbildung besucht (3. und 4., 10. und 11. sowie 17. Oktober 2023, ALK S. 151), obwohl sie, die Hausärztin, ihr davon abgeraten habe.

 

3.1.3.3 Vor diesem Hintergrund ging das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2023.306 vom 29. Februar 2024 davon aus, dass das Verschulden im Hinblick auf die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit in einem deutlich milderen Licht erscheine, denn es sei einfühlbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser belastenden Situation weniger pflichtbewusst reagiert habe, als man von einer versicherten Person erwarten dürfe (ALK S. 49 f. E. II. 3.3.2).

 

3.1.4  Die Beschwerdeführerin erklärte am 30. Januar 2024 (ALK S. 83 f. + 89 f.), sie haben den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und das Formular für Oktober 2023 nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Trotz ihrer sehr limitierten Möglichkeiten habe sie versucht, alles richtig zu machen. Teil der Krankheit sei gewesen, dass sie sich selber schlecht habe einschätzen können. Aus Existenzangst habe sie im Oktober 2023 ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen.

 

3.1.5  In ihrer Einsprache vom 3. April 2024 (ALK S. 54 f.) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe im Formular für Oktober 2023 alle Fragen beantwortet. In keinem Moment sei es ihre Absicht gewesen, eine Auskunft- oder Meldepflicht zu verletzten. Sie habe damals nur noch funktioniert und ihre Krankheit nicht wahrhaben wollen.

 

3.1.6  Die Beschwerdeführerin bekräftigt in der Beschwerdeschrift (A.S. 4), sie sei damals nicht in der Lage gewesen, sich selber einzuschätzen. Sie habe unter grossem Druck gestanden und sofort eine Arbeit finden wollen. Nie habe sie absichtlich eine Meldepflicht verletzen wollen. Sie habe das Kreuz nicht aus Versehen am falschen Ort gemacht, sondern gedacht, dass sie das schon schaffe.

 

3.2

3.2.1  Würdigt man die Akten, so war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. C.___ im Oktober 2023 durchgehend arbeitsunfähig (E. II. 3.1.3.2 hiervor). Die Frage im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2023», ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin indes (E. II. 3.1.2 hiervor), d.h. sie missachtete ihre Meldepflicht, indem sie in einem Formular der Arbeitslosenversicherung unrichtige Angaben machte (s. dazu E. II. 2 hiervor). Dabei handelte es sich laut der Beschwerdeführerin nicht etwa um ein Versehen, sondern sie hält dafür, es habe zu ihrem Krankheitsbild gehört, die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu verdrängen und darauf zu vertrauen, dass es schon gehen werde (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor). Die Beschwerdeführerin will mit anderen Worten darauf hinaus, man dürfe ihr die Verletzung der Meldepflicht nicht vorwerfen, denn sie habe die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2023 deshalb nicht angegeben, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, ihre beeinträchtigte Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen und zu akzeptieren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei Dr. med. C.___ finden sich keine Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen, etwa wegen psychiatrischer oder neurologischer Störungen, nicht in der Lage gewesen wäre, die klare Frage nach der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen und das besagte Formular korrekt auszufüllen, wurde doch einzig ein Nesselfieber diagnostiziert. Von einer verzerrten Wahrnehmung der Arbeits(un)fähigkeit resp. einer fehlenden Krankheitseinsicht, welche die falsche Angabe im Formular für Oktober 2023 erklären und die Beschwerdeführerin entlasten könnte, ist nirgends die Rede (s. E. II. 3.1.3.2 hiervor). Im Übrigen riet die Hausärztin vom Kursbesuch im Oktober 2023 ab, was die Beschwerdeführerin noch einmal an ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Tragweite erinnerte; sie kann daher umso weniger behaupten, sie habe sich guten Gewissens als arbeitsfähig betrachtet. Die Aussage von Dr. med. C.___ wiederum, die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer schwierigen Situation schlicht vergessen, die Arbeitsunfähigkeit zu melden (a.a.O.), ist unbehelflich, nachdem die Beschwerdeführerin das Formular eingereicht und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit beantwortet hat.

 

3.2.2  Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzte, wobei ihr zumindest eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, während ein Entschuldigungsgrund, wie sie ihn geltend macht, nicht mit belegt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

 

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

-      leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

-      mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

-      schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Einstelldauer im Einspracheentscheid von acht auf fünf Tage (A.S. 3), womit sie das zu sanktionierende Fehlverhalten im unteren Bereich des leichten Verschuldens einordnete. Sie berücksichtigte dabei zu Recht die belastende Situation, in der sich die Beschwerdeführerin 2023 befunden hatte (E. II. 3.1.3.2 hiervor). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat daher keinen Anlass, in den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann