Urteil vom 17. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend  berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 22. April 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1966 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Mai 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.___ (Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie; IV-Nr. 87.1). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. April 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

2.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

3.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 5. Dezember 2023 (Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie; IV-Nr. 87.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:

 

5.1     Im orthopädischen Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Minderbelastungsfähigkeit Schulter rechts für Überkopftätigkeit nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, subacromialer Dekompression und langer Bicepssehnentenotomie, AC-Gelenksresektion und Acromioplastik rechts am 20. November 2019 (ICD-10: M75)

 

Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

-       Beginnende Gonarthrose bds. (ICD-10: M17)

-       Fersensporn bds. (ICD-10: M77.3)

-       St. n. Ruptur des M. rectus femoris links distal 01/2021(ICD-10: S76)

-       Leichte bis mittlere Degeneration HWS, BWS und LWS (ICD-10: M53.9)

 

Zur Beurteilung hielt der orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von 4-5/10 könnten aus orthopädischer Sicht in der Höhe nicht nachvollzogen werden beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe. Die angegebenen Schmerzen an den Füssen und an den Kniegelenken sowie an den Ellbogen, Handgelenken und Fingergelenken bei der klinischen Untersuchung könnten teilweise nachvollzogen werden durch radiologisch nachgewiesene geringe degenerative Veränderungen, nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass dabei keine Funktionseinschränkungen gezeigt würden. Die angegebenen Beschwerden in der Hüfte bds. könnten bei Röntgennormalbefund nicht nachvollzogen werden. Die angegebenen Beschwerden an der gesamten Wirbelsäule könnten teilweise durch die degenerativen Veränderungen erklärt werden, nicht jedoch die ubiquitären im gesamten Thoraxbereich angegebenen Beschwerden beim Fehlen von pathologischen Korrelaten. Auch seien fehlende signifikante Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und die Nichteinnahme von Analgetika inkonsistent zu den vorgetragenen Schmerzen.

Gestützt auf die obige Diagnosestellung und die vorstehenden Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit aufgehoben aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Schulter für Überkopftätigkeiten, die nicht verbesserbar sei. Bisher seien wegen der anderen angegebenen Beschwerden wenig medizinische orthopädische Therapien durchgeführt worden, meistens sei nur Physiotherapie durchgeführt worden und aktuell finde keine spezifische Therapie statt, auch keine Analgetikaeinnahme. Es sei deshalb von einem verminderten Leidensdruck auszugehen. Theoretisch wäre eine Steigerung der Therapie durch Analgetika-Abgabe, Physiotherapie und konservative physikalische Massnahmen für den gesamten muskuloskelettalen Bereich mit Ausnahme der rechten Schulter möglich, wohl aber aufgrund des geringen Leidensdrucks nicht erforderlich. Möglich sei eine angepasste Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, keine Dauerbelastung der Arme durch repetitive Tätigkeit. Es sollte sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem Vollpensum zumutbar. Schliesslich hielt der Gutachter zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, es habe vom 20. November 2019 bis 20. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Schulterarthroskopie bestanden, sonst sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig gewesen.

 

Das orthopädische Gutachten ist überzeugend begründet und wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.

 

5.2     Im internistischen Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Keine

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Adipositas WHO Grad I, BMI 34.4 kg/m2 (ICD-10: E66.00)

-       Koronarsklerose ohne relevante Stenosen, ED 02/2021 (ICD-10: 125.10)

-       Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.9)

-       St. n. mehrfacher Epistaxis 09/2019, Hb-relevant (ICD-10: R04.0)

 

Zur Beurteilung führte die internistische Gutachterin aus, beim Versicherten bestehe eine arterielle Hypertonie seit 2019. Initial sei diese nicht therapiert worden. Erst Monate nach der Erstdiagnose bei aufgetretener Epistaxis sei eine antihypertensive Therapie mit Amlodipin eingeleitet worden. Aktuell bestehe unter dualer antihypertensiver Therapie eine normotone Blutdrucklage. Der Versicherte führe zwei-dreimal pro Woche selbst die Blutdruckkontrollen durch. Sodann sei es während einer Operation bei Rotatorenmanschetten-Ruptur am 20. November 2019 zu einer polymorphen Breitkomplextachykardie gekommen, innerhalb weniger als 30 Sekunden mit Übergang in einem bradykarden Breitkomplexrhythmus mit Pulslosigkeit. Unter Atropin und Adrenalin sei der Beschwerdeführer vollständig regredient. Das TTE vom 20. November 2019 habe bis auf eine konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie ein normaler Befund mit normaler systolischen Auswurffraktion und kein relevantes Klappenvitium gezeigt. Ischämische oder strukturelle Ursachen seien aufgrund der Dynamik der Rhythmusstörung und aufgrund der Untersuchungen als unwahrscheinlich beurteilt worden. Bei aufgetretener Atemnot, während der oben genannten Operation, mit Sauerstoffsättigung zeitweise 89 % sei der Verdacht auf COPD entstanden, bei Nikotinabusus und leicht obstruktiven Atemgeräusch. Eine Inhalation mit Ventolin und Atroveint sei verabreicht worden, was auch zu einer Besserung der Dyspnoe geführt habe. Ein COPD sei von lungenfachärztlicher Seite nicht bestätigt worden. Eine Atemstörung habe im Rahmen der heutigen Exploration nicht festgestellt werden können (auskultatorisch vesikuläre Atemgeräusche, keine Rasselgeräusche, keine Dyspnoe). Sodann bestehe gemäss Aktenlage eine leichtes Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, welches in erster Linie im REM-Schlaf zu sehen gewesen sei, bei vor allem nicht organischer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus bei fehlender Tagesstruktur durch Unfall seit April 2020. Die durchschnittliche Sauerstoffsättigung habe bei 92 % gelegen. Eine CPAP-Therapie wäre somit kaum weiterführend. Des Weiteren bestehe beim Versicherten eine Adipositas Grad I. Seit der Arbeitsunfähigkeit habe er circa 40 kg zugenommen, aktuell BMI 34.4 kg/m2. Eine ausgewogene Ernährung führe der Versicherte seit circa vier Monaten mit Erfolg durch. Weiter sei eine Koronarsklerose ohne relevante Stenosen (ED 7. Februar 2021) beschrieben worden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen vermag schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach diese Erkrankungen aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten. Das internistische Teilgutachten der B.___ wird seitens des Beschwerdeführers zudem nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

 

5.3     Im neurologischen Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.6) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Versicherte spreche wiederholt von einem Hirnschlag im Jahre 2019, ohne dass ein solcher aktenkundig wäre und eine entsprechende Anamnese vorliegen würde. Er, der neurologische Gutachter, verbinde diesen Begriff mit einer Epistaxis im Rahmen einer radiologischen Untersuchung entweder als Kontrastmittelallergie oder im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung. Anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf neurologische Einschränkungen. Klinisch-neurologisch erwähnenswert sei, dass die ASR bds. auch unter Bahnung nicht erhältlich seien, was ein Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sein könnte. Allerdings sei eine Pallhypästhesie (noch) nicht feststellbar. Die im Rahmen der Untersuchung angegebene Hemihypästhesie rechts sei neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht nachvollziehbar, sie sei vom Versicherten selbst nicht spontan angegeben worden. Zusammenfassend ergebe sich aktuell keine manifeste neurologische Diagnose.

Diese Ausführungen vermögen im Lichte der erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 87.6, S. 5 f.) zu überzeugen. Dementsprechend ist auch die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, wonach die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Im Übrigen wird das neurologische Teilgutachten seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

 

5.4     Im neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.8) wurde ausgeführt, im Hinblick auf die Validität liege eindeutig eine negative Antwortverzerrung vor. Die erbachten Leistungen stimmten definitiv nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential überein. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus den Resultaten in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Im Einzelnen zeigten sich klar auffällige Resultate in drei eingesetzten Beschwerdevalidierungstests. Die Leistung liege bei einer auffälligen Beschwerdevalidierungsaufgabe mit Gedächtnisanforderung sogar unter dem Bereich, der bei randomisiertem Antwortverhalten üblicherweise beobachtet werden könne. Das bedeute, die Leistung liege statistisch signifikant unter dem Zufallsniveau, so dass von einer gezielten Manipulation auszugehen sei. Die Wahrscheinlichkeit für ein entsprechend schlechtes oder noch schlechteres Ergebnis unter Zufallsbedingungen sei kleiner als 0,00001 %. Das bedeute, wenn geraten würde bei der Aufgabenbearbeitung, wäre in 99,9999 % der Fälle ein besseres Resultat zu erwarten. Daher wäre auch von völlig inkompetenten Probanden ein besseres Ergebnis zu erwarten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei diesen Aufgaben beispielsweise von Personen mit schwerer Beeinträchtigung üblicherweise Leistungen erbracht würden, die erheblich und statistisch signifikant über dem Niveau lägen, welches bei einer zufälligen Testbearbeitung zu erwarten sei. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich bezüglich der Reaktionsleistungen. Entsprechend verminderte Reaktionszeiten, wie sie beim Versicherten in einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe teilweise beobachtet würden, seien auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu beobachten, könnten jedoch bei Personen mit suboptimalem Leistungsverhalten auftreten (Steck, Reuter, Meir-Korrell & Schönle, 2000). Häufig reagiere der Beschwerdeführer sogar so spät, dass die Reaktion nicht mehr erfasst werden könne und als Auslassung gewertet werde. Entsprechendes sei auch bei schweren Störungen nicht zu erwarten. Des Weiteren schwankten die Reaktionszeiten bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe sehr ungewöhnlich stark. Hohe Schwankungen der Reaktionszeiten zeigten sich bei dieser Aufgabe bei Personen mit Verdacht auf negative Antwortverzerrungen vermehrt (z.B. Heubrock, Eberl & Petermann, 2002; Bodenburg, 2014; Fiene et al., 2015). Die Schwankungen der Reaktionszeiten des Versicherten seien extrem hoch und wiesen auf suboptimales Leistungsverhalten hin. Ebenfalls auffällig sei die Tempoleistung bei einer Aufgabe mit manuell motorischer Anforderung. Studien zeigten, dass Personen die Beeinträchtigungen vortäuschten bei der entsprechenden Aufgabe häufig ihre Performanz limitierten (z.B. Rapport et al., 1998; Erdodi et al., 2018; Chang et al., 2023). Die Leistung des Beschwerdeführers liege in einem Bereich, der auf suboptimales Leistungsverhalten hinweise. Ebenfalls auffällig seien beklagte Einschränkungen im Bereich des autobiographischen Gedächtnisses, welche nicht zu erwarten wären, im Rahmen der beklagten Beschwerden. Es ergäben sich in der Untersuchung keine Hinweise auf Beschwerden, welche die beschriebenen Auffälligkeiten erklären könnten. Unter Berücksichtigung der diskutierten Befunde seien die Kriterien für das definitive Vorliegen von suboptimalem Leistungsverhalten entsprechend den Kriterien von Slick et al. (1999) erfüllt. Es sei von einer gezielten Manipulation der Testergebnisse auszugehen.

Sodann zeigten sich Diskrepanzen zu Ergebnissen in Voruntersuchungen. Im Bericht der Voruntersuchung von lic. phil. C.___, Psychologin, Dr. med. D.___, Verhaltensneurologin, E.___, vom 17. Januar 2022, würden deutlich bessere Testresultate beschrieben als zum aktuellen Messzeitpunkt. Insgesamt würden die Befunde dort als leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung gewertet. Deutliche Beeinträchtigungen hätten sich bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten hätten sich nicht ergeben. An einer Stelle werde in einem Satz auf Performance-Validierungstests hingewiesen, welche keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Andererseits würden unter der Rubrik «angewandte Testverfahren» keine Performanz-Validierungstests genannt. Weitere Informationen fänden sich bezüglich Beschwerdevalidierungsverfahren nicht. In einem weiteren Bericht von M. Sc. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, G.___, vom 5. August 2022 würden im Vergleich zum ersten Messzeitpunkt (Bericht vom 17. Januar 2022) weitaus schlechtere Testresultate in einigen Bereichen beschrieben. Unter anderem fielen die Leistungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses, welche als weit unterdurchschnittlich beschrieben würden, erheblich schlechter aus als zum vorhergehenden Messzeitpunkt. Auffällig erschienen zu diesem Messzeitpunkt die sehr geringen Leistungen bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe. Diese könnten auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen, die genauen Testergebnisse seien leider nicht im Bericht aufgeführt, was einer abschliessenden Bewertung entgegenstehe. Die auffälligen Diskrepanzen zum ersten Messzeitpunkt würden im Bericht an keiner Stelle thematisiert. Angaben zu Beschwerdevalidierungstests fänden sich im Bericht nicht, die Validität der Befunde werde nicht diskutiert. In der Gesamtschau könne gesagt werden, dass die Befunde in den Voruntersuchungen inkonsistent seien und die Validität der Befunde zum Messzeitpunkt 5. August 2022 sehr fraglich erscheine. Zum ersten Messzeitpunkt sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt worden. Diese Befunde könnten valide sein, dies könne jedoch retrospektiv anhand der vorliegenden Informationen nicht zuverlässig beurteilt werden. Schliesslich könne zu den Testleistungen in der aktuellen Untersuchung gesagt werden, dass in der neuropsychologischen Untersuchung unterdurchschnittliche Leistungen zu beobachten seien. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden, dass keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar seien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten, da eine zuverlässige Interpretation der Testergebnisse nicht möglich sei.

 

Das neuropsychologische Teilgutachten vermag zu überzeugen. Der Gutachter legte wohlbegründet dar, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Inkonsistenzen die Testergebnisse nicht verwertbar waren und somit eine neuropsychologische Beurteilung nicht möglich war. Den Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nicht zu entkräften, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, aus den neuropsychologischen Untersuchungsberichten der B.___ werde nicht ersichtlich, weshalb die Ergebnisse in der weiteren neuropsychologischen Abklärung vom 5. August 2022 nicht zuverlässig sein sollten. Zudem ziehe der Gutachter die Resultate der Untersuchung im E.___ vom 17. Januar 2022 nicht grundsätzlich in Zweifel. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der neuropsychologische Gutachter – wie vorstehend dargelegt – eingehend mit den sich in den Vorakten befindenden neuropsychologischen Berichten auseinandergesetzt hat. Er kam in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass die Befunde in Voruntersuchungen inkonsistent seien und die Validität der Befunde zum Messzeitpunkt am 5. August 2022 sehr fraglich erscheine. Relevant ist vorliegend zudem, dass die anlässlich der B.___-Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Testresultate, wie dargelegt, derart inkonsistent ausfielen, dass der Gutachter von einer gezielten Manipulation durch den Beschwerdeführer ausging. Dass die aktuelle neuropsychologische Untersuchung keine verwertbaren Ergebnisse ergeben hat, sagt grundsätzlich nichts über die Validität vorgehender neuropsychologischer Abklärungsergebnisse aus. Der Beschwerdeführer vermag somit aus seiner Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach kann auf das beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden.

 

5.5     Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ (IV-Nr. 87.7) wurden keine Diagnosen gestellt. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, es sei auffällig, dass der Versicherte auf manche Fragen nicht passend antworte. Entgegen seinen eigenen Angaben scheine er, der Lebenspartnerin zufolge, doch Freude am Kontakt mit dem Sohn zu haben. Während der Beschwerdeführer angebe, den ganzen Tag allein zu sein, zeige sein beschriebener Tagesablauf ein anderes Bild. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch, dass er sich regelmässig in der Natur aufhalte, dies im Gegensatz zu seinem ansonsten als erheblich eingeschränkt beschriebenen Aktivitätenniveau im Alltag. Es sei unplausibel, mit Lärmempfindlichkeit zu begründen, dass er nicht mit Ehefrau und Kind spazieren gehe, während er mit ihnen wohne. Die Einzelfragen zur systematischen psychiatrischen Anamnese würden immer positiv beantwortet, ohne dass die Antwort immer passend wäre. Bei vielen Fragen bleibe der Beschwerdeführer unkonkret oder antworte daneben. Er mache den Vorfall mit Nasenbluten für seine Gedächtnisprobleme verantwortlich, aber auch die als erheblich beschriebenen Veränderungen in seinem gesamten Leben, wobei er andererseits das Ereignis nicht als einschneidendes Erlebnis bezeichne. In der neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich zudem deutliche Hinweise auf Antwortverzerrung, die Befunde seien somit nicht valide gewesen. Seine Angaben zu einem allfälligen Benefit der antidepressiven Behandlung seien unpräzise. Die Laboranalyse habe für das Antidepressivum Mirtazapin eine ausreichende Compliance ergeben (siehe Labor). Sodann berichte der Beschwerdeführer von Einschränkungen auf der kognitiven, psychischen und Verhaltensebene, die prinzipiell mit einem depressiven Syndrom vereinbar wären. Die (nicht immer differenzierten) fremdanamnestischen Angaben (Ehefrau) könnten auch diese Annahme untermauern. Andererseits ergäben sich erhebliche Diskrepanzen in der Anamnese, in der Verhaltensbeobachtung und nicht zuletzt auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch, dass der ambulante Psychiater in der Vergangenheit nur von einer Anpassungsstörung ausgegangen sei, was eine eher leichte und vor allem zeitlich sehr befristete psychoreaktive Entwicklung bedeuten würde. Irritierend in diesem Zusammenhang sei auch, dass zum einen der Versicherte von der antidepressiven Medikation keinen eindeutigen oder wesentlichen subjektiven Benefit hinsichtlich seiner Affektivität beschreibe, und zum anderen in Anbetracht des zumindest deskriptiv weiterhin schlechten psychischen Funktionsniveaus diese medikamentöse Monotherapie beibehalten worden sei. Auch der vom Versicherten repetierend vorgetragene Zusammenhang zwischen seiner psychischen Verfassung und einer Nasenblutung im Rahmen einer radiologischen Untersuchung vor vier Jahren erscheine nicht plausibel. Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergäben sich nicht. Des Weiteren habe der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, in seinem Bericht vom 30. Juni 2021 (IV-Nr. 34) lediglich von einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung gesprochen, die aber eher als normale Trauer interpretiert worden sei. Warum dennoch die Prognose als sehr schlecht eingeschätzt worden sei, bleibe vor diesem Hintergrund gänzlich unverstanden. Die gleiche Diagnose finde sich in einem Verlaufsbericht vom Folgejahr (ohne Datum), was in Anbetracht der diagnostischen Einschätzung (zeitlich befristet) irritiere und nicht nachvollziehbar erscheine. Zudem stelle sich dabei die Frage, warum die Anpassungsstörung erst zwei Jahre nach dem von ihm als relevant eingeschätzten Ereignis eingetreten sein sollte. Der Psychiater, Dr. med. H.___, habe gar die Überlegung angestellt, dass es sich eher um eine normale Trauer handeln könnte, was somit keinen Krankheitswert hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte komme als mögliche alternative Erklärung in Betracht, dass es sich bei dem psychischen Gesamtkomplex um normalpsychologische Reaktionen vor dem Hintergrund diverser lebensbiographischer und psychosozialer Belastungsfaktoren handle, die somit keinen Krankheitswert hätten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht komme hinzu, dass ohnehin in Anbetracht der vielen Inkonsistenzen und Unplausibilitäten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Psychiatrisch bedingte Funktionseinschränkungen mit Relevanz für die berufliche Leistungsfähigkeit könnten somit nicht objektiviert bzw. valide nachgewiesen werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse bis auf weiteres mit 100 % angegeben werden. An Ressourcen seien zu nennen: Zusammenleben mit Lebenspartnerin und Kind, gutes Verhältnis zu den anderen fünf Kindern ([...], [...]), 30-jährige Berufserfahrung, Erfahrung mit Leben in unterschiedlichen Ländern, zweite Fremdsprache ([...]). An Belastungsfaktoren seien zu nennen: Keine berufliche Ausbildung, Verlust von zwei Brüdern im Krieg, Scheitern von zwei Ehen, fünf Kinder im Ausland, fortgeschrittenes Alter für das Erwerbsleben, Abhängigkeit von Sozialhilfe, sozialer Abstieg. Diese lebensbiographischen und psychosozialen Belastungsfaktoren führten durchaus zu direkt negativen funktionellen Folgen. Es handle sich somit um medizinisch nicht begründete Funktionsstörungen, die hier nicht berücksichtigt werden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei dem Versicherten keine validierbaren Beeinträchtigungen vor, die ihn daran hinderten, eine seinem Kenntnisstand angemessene Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es ergäben sich keine validierbaren Einschränkungen im Belastungsprofil.

 

Das psychiatrische Gutachten vermag zu überzeugen. Der Gutachter setzte sich mit den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, auseinander und zeigte auf, dass die in den Berichten von Dr. med. H.___ statuierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Dies wird denn auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem durchaus legitim, wenn der psychiatrische Gutachter zur Begründung seiner Beurteilung ergänzend darauf hinweist, dass selbst der behandelnde Psychiater keine nachvollziehbare Diagnose stellte, welche die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte, zumal Dr. med. H.___ auch keine Depression diagnostizierte. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der psychiatrische Teilgutachter in seiner Beurteilung festhalte, es würden keine Hinweise auf Suizidalität bestehen, stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Inhalt des restlichen Teilgutachtens, wo wiederholt auf die suizidalen Absichten und Gedanken des Beschwerdeführers hingewiesen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab, er habe immer mal wieder an Erschiessen gedacht, er habe aber seinem Psychologen garantiert, es nicht zu machen. Seine Ehefrau und sein Sohn hielten ihn davon ab. Somit ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter de facto eine Suizidalität im Zeitpunkt der Begutachtung verneinte, auch wenn seine Formulierung «keine Hinweise auf Suizidalität» so nicht zutreffend ist. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich recht zu geben, dass alleine aus den anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen nicht darauf geschlossen werden kann, dass dadurch das psychiatrische Gutachten ebenfalls nicht verwertbar ist. Jedoch ist der Umstand, dass aufgrund der neuropsychologischen Testergebnisses ein manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers erstellt ist, auch für die Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Bedeutung, zumal auch im orthopädischen Teilgutachten der B.___ ebenfalls zahlreiche Inkonsistenzen erwähnt wurden (s. E. II. 5.1 hiervor). Zudem hat der psychiatrische Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht alleine mit Hinweis auf die nicht validen Untersuchungsergebnisse in der neuropsychologischen Abklärung verneint. Vielmehr hat er in seinem psychiatrischen Gutachten selbst diverse Inkonsistenzen aufgezeigt. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

 

5.6     Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der B.___ vom 5. Dezember 2023 (IV-Nr. 87.1) zu überzeugen. Da nur in orthopädischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann auf die dortigen Ausführungen in E. II. 5.1 hiervor verwiesen werden.

 

6.       Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch gestützt auf das beweiswertige B.___-Gutachten und einen errechneten Invaliditätsgrad von 8 % verneint hat, wobei anzufügen ist, dass die Invaliditätsberechnung unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch