Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Dem 1964 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. April 2023 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (AK-Nr. 671 ff.). Im Juni 2023 ersuchte er um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 641). Mit Verfügung vom 6. März 2024 hiess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch gut und gewährte dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 315 ff.). Bei der Anspruchsermittlung berücksichtigte sie als Einnahmen hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (ab Oktober 2021 bis Mai 2023) und seiner 1966 geborenen Ehefrau (ab Oktober 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt). Der Beschwerdeführer wandte sich mit Einsprache vom 2. April 2024 gegen die rückwirkende Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen sowohl von ihm wie auch seiner Ehefrau (AK-Nr. 244), was die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 abwies (AK-Nr. 228 ff.).

 

2.

2.1    

2.1.1  Am 29. Mai 2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 177 ff., Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2021 Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe nach Massgabe eines Differenzbetrags ohne Einrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewähren.

3.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.1.2  Gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von mindestens vier Wochen zu setzen, da die Beschwerde kurzfristig und ohne Akteneinsicht erhoben worden sei (A.S. 8 und 13).

 

2.2     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 17. Juni 2024 gewährt (A.S. 16). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde und präzisierte die Rechtsbegehren wie folgt (AK-Nr. 29 ff., A.S. 18 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 03.05.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 06.03.2024 seien aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 01.10.2021 mindestens folgende monatliche Ergänzungsleistungen (inkl. Zahlung an Krankenversicherer) zu gewähren:

                   a) 10.2021-12.2021 Fr. 2'436.00

                   b) 01.2022-08.2022 Fr. 2'374.00

                   c) 09.2022-12.2022 Fr. 2'474.00

                   d) 01.2023-09.2023 Fr. 2'535.00

                   e) 10.2023-12.2023 Fr. 2'680.00

                   f) ab 01.2024 Fr. 2'818.00

3.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 9. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).

 

2.4     Am 19. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 50).

 

2.5     Mit Replik vom 24. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen und den in der Beschwerde und mit Eingabe vom 17. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 53 ff.).

 

2.6     Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 20. August 2024, es sei der Einspracheentscheid und die darin vorgenommene Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu schützen (A.S. 60).

 

2.7     Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 28. August 2024 an den in der Beschwerde und der Replik gemachten Ausführungen und den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 63 f.) und reicht eine Kostennote ein (A.S. 65 f.). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 69), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt (A.S. 69).

 

2.8     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2025 werden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Solothurn eingeholt und zu den Akten genommen (A.S. 70 und 72). Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis zum 12. Mai 2025, sämtliche seine Ehefrau betreffenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen (A.S. 70).

 

2.9     Am 30. April 2025 gibt der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss diverse Arztzeugnisse seiner Ehefrau sowie einen Bericht ihrer behandelnden Hausärztin zu den Akten (A.S. 75). Seine Vertreterin reicht eine Honorarnote ein (A.S. 77 ff.). Ein Doppel der Eingabe wird, inklusive Beilagen, am 2. Mai 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt (A.S. 81).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist die Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis Ende April 2024.

 

2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

2.2     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1 ELG).

 

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.       Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 19'610.00 (im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022) bzw. CHF 20'100.00 (im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023) an (vgl. AK-Nr. 252 ff.), was vom Beschwerdeführer bemängelt wird. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens.

 

3.1

3.1.1  Die Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens Teilinvalider bildet Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Ihnen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben (Art. 14a ELV). Bei Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 60 % – was auf den 1964 geborenen Beschwerdeführer im hier strittigen Anspruchszeitraum zutrifft – wird mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).

 

3.1.2  Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202 E. 2a).

 

3.1.3  Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.; BGE 141 V 343 E. 5.1 m. H.).

 

3.1.4  Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hat die Ausgleichskasse von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auszugehen. Zu eigenen Abklärungen ist sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Versicherte ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen, oder wenn die Versicherte selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Alsdann hat die Ausgleichskasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei hat sie lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe – wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse – bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Ausgleichskasse, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich daher an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b m. H.).

 

3.1.5  Die Vermutung, wonach grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen erzielt werden kann, kann durch den Nachweis, dass objektive und subjektive Gründe die Realisierung eines solchen Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gelingt es mit solchen Nachweisen, die Vermutung umzustossen, ist kein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_685/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; BGE 141 V 343 E. 3.3). Die objektive Beweislast respektive – zufolge des Untersuchungsgrundsatzes – die Folgen der Beweislosigkeit dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 m. H.).

 

3.2     Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ein, er sei bis zur Erstellung des durch die Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens der B.___ von seinem Arzt durchgehend 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Bis zum Erlass der Rentenverfügung am 26. April 2023 habe er daher darauf vertrauen dürfen, dass keine Erwerbsfähigkeit bestehe (A.S. 23), was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erlass der Rentenverfügung und damit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehe. Auch nach Erlass der Rentenverfügung rechtfertige sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht. Er könne die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (A.S. 22 f.). Er sei im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2021 bereits 57 Jahre alt gewesen und habe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei bekannt, dass es bereits für über 50-Jährige ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen schwierig sei, eine Stelle zu bekommen. Ihm aber würde kein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber eine Tätigkeit anbieten, was es ihm verunmögliche, eine Anstellung zu finden (A.S. 22 f.).

 

3.3    

3.3.1  Gemäss den durch das Gericht hinzugezogenen Akten der IV-Stelle, hat sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 erstmals zum Rentenbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals litt er unter einem Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie und einem persistierenden Nikotinabusus. Zudem war der Beschwerdeführer herzkrank, erlitt 2011 einen Herzinfarkt und musste sich in der Folge mehreren operativen Eingriffen am Herzen unterziehen (IV-Nr. 16 S. 3). Der damals durch die IV-Stelle um Stellungnahme gebetene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam 2019 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer diesen Beschwerden angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 16 S. 4), was am 11. Oktober 2019 zur Abweisung des ersten Rentengesuches des Beschwerdeführers führte (IV-Nr. 20). Im Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle erneut um Zusprache einer Rente und gab an, seit dem 1. Januar 2018 wegen Herzbeschwerden vollständig arbeitsunfähig zu sein (IV-Nr. 27 S. 4). Aus der im Verlauf der Abklärungen durch die IV-Stelle eingeholten Stellungnahme der Ärztin des RAD vom 30. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Ablehnung des letzten Leistungsgesuch an Covid-19 erkrankt war und neu unter verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen leide (IV-Nr. 53 S. 3). Die IV-Stelle liess den Beschwerdeführer im Herbst 2022 (Zeitraum vom 22. September 2022 bis 11. Oktober 2022) polydisziplinär durch die B.___ begutachten; das Gutachten wurde am 9. November 2022 fertiggestellt und versendet (IV-Nr. 66.1 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch eine mittelgradig depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und Diabetes mellitus Typ 2 beeinträchtigt. Zudem leide er an weiteren Erkrankungen, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (IV-Nr. 66.1 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei auf eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung angewiesen, ohne vermehrte nervliche und körperlich schwere Belastung mit einfachen repetitiven Aufgaben, in ablenkungsarmer, verständnisvoller Umgebung. In einer solchen Tätigkeit besteht seit «mindestens Oktober 2020» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 66.1 S. 7). Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten eine halbe Rente ab Oktober 2021 zu (AK-Nr. 604 ff.).

 

3.3.2  Grundsätzlich ist die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung auch im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen verbindlich (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b), weshalb vorliegend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu vermuten ist. Hinsichtlich der Frage, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Vermutung umzustossen (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten keinen Beruf erlernt hat (IV-Nr. 43 S. 1), im Oktober 2021 bereits 57-jährig und zudem seit dem Konkurs seines letzten Arbeitgebers im Jahr 2015 (vgl. IV-Nr. 43 S. 1) nicht mehr arbeitstätig war (vgl. auch der Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Nr. 40]). Sein Alter und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirken sich erschwerend auf die Stellensuche aus. Andererseits war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 bis zum Stellenverlust 2015 rund 34 Jahre lang, unterbrochen von vereinzelten Phasen kurzer Arbeitslosigkeit, in diversen Hilfstätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber tätig (IV-Nr. 42). Er verfügt demnach über vielseitige und langjährige Berufserfahrung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht zudem gemäss eigenen Angaben nebst seinen Muttersprachen [...] und [...] sehr gut Italienisch und Serbokroatisch und verfügt über gute Kenntnisse in Spanisch und Deutsch (IV-Nr. 42). Weder in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers noch in den Akten der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle finden sich zudem Arztzeugnisse aus dem vorliegend zu betrachtenden Zeitraum ab Oktober 2021, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer solchen Tätigkeit attestieren würden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich auf die durch seine behandelnden Ärzte echtzeitlich attestierte Arbeitsfähigkeit verlassen dürfen, ist demnach nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er intensive Arbeitsbemühungen unternommen hätte, welche erfolglos geblieben wären. In den Akten liegen keine entsprechenden Bewerbungen und Absagen. Der Umstoss der Vermutung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit gelingt ihm nicht.

 

3.4     Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Finden einer Arbeitsstelle, welche seine Einschränkungen berücksichtigt, sei dem Beschwerdeführer unmöglich und seine Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar. Es ist folglich nicht zu bemängeln, wenn die Beschwerdegegnerin, entsprechend der durch Gesetz und Verordnung aufgestellten Vermutung (vgl. E. II. 3.1.1 hiervor), bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die angerechneten Summen entsprechen zudem, korrekterweise, den Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der im Anrechnungszeitpunkt jeweils gültigen Fassung). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

 

4.       Zu prüfen ist sodann die Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Ermittlung seines Ergänzungsleistungsanspruches. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seiner Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit unzumutbar (A.S. 26 f.). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers davon aus, der ungelernten Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund ihrer «persönlichen Situation» eine 70%ige Erwerbstätigkeit in einer Hilfstätigkeit zumutbar, ohne die von ihr als Begründung angeführte persönliche Situation der Ehegattin zu konkretisieren (AK-Nr. 338).

 

4.1

4.1.1  Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).

 

4.1.2  Bei nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).

 

4.1.3  Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.). Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw. Übergangsfrist im Fall einer – wie hier – rückwirkenden EL-Zusprechung ab Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 m. H.).

 

4.1.4  In zeitlicher Hinsicht massgebend für die richterlicher Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids nur nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids gegeben war. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 m. H.).

 

4.2    

4.2.1  Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet ausweislich der Akten als Angestellte in der Gebäudereinigung im Stundenlohn. Das Arbeitspensum ist unbekannt. Die erzielten Einkommen waren schwankend und betrugen im Jahr 2021 CHF 12'855.90 (Beschwerdebeilagen [BB] 7), im Jahr 2022 CHF 16'110.55 (BB 9) und 2023 CHF 16'263.00 (BB 10). In der Reinigungsbranche besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Mindestlöhne regelt (vgl. BBl 2021 2129). Gemäss dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz beträgt der Mindestlohn einer ungelernten Unterhaltsreinigerin – dem tiefsten darin festgelegten Lohn – ab dem 1. Januar 2023 CHF 20.60 pro Stunde (BBl 2022 3083) bzw. CHF 19.60 im Jahr 2020 (vgl. BBl 2021 2129). Die Angestellten haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Art. 5 des GAV, vgl. BBl 2021 2129), womit sich der Stundenlohn um 1/13 erhöht. Zudem werden Ferien pauschal mit einem Zuschlag von 1.5 % auf den Stundenlohn entschädigt (Art. 8.2 des GAV, vgl. BBl 2021 2129). Entsprechend beträgt der Mindestlohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Ferienentschädigung im Jahr 2023 rund CHF 22.50 und im Jahr 2021 rund CHF 21.40. Ausgehend von einer 42 Stundenwoche und der Annahme, es werde lediglich das gesetzliche Minimum von 4 Wochen Ferien gewährt, ist damit in einem Vollzeitpensum in den Jahren 2021 bis 2023 ein Bruttojahreslohn zwischen rund CHF 43'142.40 (CHF 21.40 x 42 Stunden x 48 Wochen; im Jahr 2021) und CHF 45'360.00 (CHF 22.50 x 42 Stunden x 48 Wochen, im Jahr 2023) zu erzielen. Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers 2023 erzielte Bruttojahreslohn von CHF 16’263.00 – dem höchsten im vorliegend strittigen Anspruchszeitraum erzielten Jahreseinkommen – entspräche damit der Entlöhnung für eine Tätigkeit in einem maximal 36%-Pensum (100 % x CHF 16'263.00 / CHF 45'360.00), im Jahr 2021 gar nur einem solchen von rund 30 % (100 % x CHF 12'855.00 / CHF 43'142.40). Es ist folglich vereinfachend anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 bis 2023 höchstens im Umfang von 36 % erwerbstätig war.

 

4.2.2  Der Beschwerdeführer und seine im Januar 1966 geborene Ehefrau (AK-Nr. 791) haben drei Kinder, wobei das jüngste im Jahr 1993 zur Welt kam (AK-Nr. 792). Die Kinder sind längst erwachsen. Kinderbetreuungspflichten, welche eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichten, liegen nicht vor. Eine Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Besorgung des Haushaltes ist ausweislich des Gutachtens der B.___ und den Akten nicht gegeben. Diese könnte somit vom Beschwerdeführer übernommen werden, womit auch eine Tätigkeit im Haushalt einer erweiterten Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zudem im Arbeitsmarkt integriert. Eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche bei der Ausdehnung ihres Arbeitspensums hinderlich sein könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen, die Ehefrau müsse den Beschwerdeführer im Alltag Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, da er ohne deren Hilfe das Haus aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen kaum verlassen könne (A.S. 26). Der Beschwerdeführer ist gemäss den Gutachtern der B.___ 50 % arbeitsfähig. Eine besondere Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in seiner Freizeit oder im Alltag infolge seiner psychischen Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus dem Gutachten. Auch den anderen ärztlichen Berichten ist, mit Ausnahme des nach Abschluss des IV-Verfahrens datierenden Berichts des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, welcher schreibt, dieser müsse auf Spaziergängen von seiner Ehefrau begleitet werden (vgl. AK-Nr. 268), nichts Derartiges zu entnehmen. Spaziergänge betreffen die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers und sind keine lebenswichtigen Notwendigkeiten. Zudem ist nicht einleuchtend, weshalb die Begleitung des Beschwerdeführers nicht anderweitig durch Bekannte oder ausserhalb der Arbeitszeit der Ehefrau organisiert werden kann. Auch liegen keine Belege für erfolglose Arbeitsbemühungen oder eine Anmeldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit umzustossen vermöchten, in den Akten. Beides wird auch nicht geltend gemacht. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Ehegattin des Beschwerdeführers könne aufgrund ihrer persönlichen Situation einer Erwerbstätigkeit in einem 70%-Pensum nachgehen und schöpfe daher ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das Pensum bewegt sich im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums und erscheint jedenfalls nicht als zu hoch.

 

4.2.3 

4.2.3.1 In den Akten der Beschwerdegegnerin liegen zwei Arztzeugnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ihr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar 2024 bis 30. April 2024 attestierten (AK-Nr. 274 f.). Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit geht aus den Zeugnissen nicht hervor. Weitere Unterlagen, aufgrund derer auf eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, liegen nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Nach Aufforderung durch das Versicherungsgericht (A.S. 70) reichte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Frau ein, in denen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Arbeitsunfähigkeiten bezeugt sind (vgl. BB 2 und 11 f.). Zu erwähnen ist insbesondere das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Mai 2024, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 ausgewiesen ist (BB 11). Diese Arbeitsunfähigkeit fällt in den vorliegend zu beurteilenden Anspruchszeitraum. Der Beschwerdeführer gab als Beschwerdebeilage zudem einen Bericht von C.___ (Praktische Ärztin) vom 28. April 2025 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit August 2023 in regelmässiger hausärztlicher Behandlung bei C.___, welche festhält, aus den Akten der vorbehandelnden Hausärztin der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass diese seit mindestens 2020 an rezidivierenden Schmerzen im Rücken und den Füssen leide und deswegen in Behandlung gewesen sei. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers immer Teilzeit gearbeitet habe, habe sie damals wohl keine Arztzeugnisse gebraucht (BB 12).

 

4.2.3.2 Der überwiegende Teil der im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, betreffen in zeitlicher Hinsicht nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt und sind deshalb ausser Acht zu lassen (vgl. E. II. 4.1.4 hiervor). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind aber die drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin, in welchen vom 27. Februar 2024 bis 3. Mai 2024 eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (AK-Nr. 274 f. und BB 11). Der Bericht der Hausärztin der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. April 2025 bezieht sich teilweise auf den Sachverhalt vor Erlass des Einspracheentscheids, weshalb auch dieser im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu beachten ist. Innerhalb des hier zu beurteilenden Anspruchszeitraums ist ausweislich der Akten somit eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar 2024 bis zum 3. Mai 2024 im Umfang von 40 % dokumentiert.

 

4.2.3.3 Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht kann von der Ehefrau nicht nur die Erhöhung ihres Arbeitspensums in der bereits ausgeübten Tätigkeit verlangt werden, sondern auch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Massgeblich ist daher nicht die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern deren Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG. Entscheidend ist somit die Erwerbsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem gesamten, ihr offenstehenden Arbeitsmarkt. Weder anhand der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse noch des Berichts von C.___ lässt sich auf eine Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers schliessen. Im Bericht der Hausärztin vom 28. April 2025 ist weder eine Arbeitsunfähigkeit, noch eine Erwerbsunfähigkeit dokumentiert, es wird, unter Verweis auf die Akten der vorbehandelnden Hausärztin, lediglich festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit längerem wegen nicht näher spezifizierten Schmerzen im Rücken und den Füssen in ärztlicher Behandlung sei, was für sich alleine noch kein Hinweis auf das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit ist. Die vorbehandelnde Hausärztin, auf deren Akten sich die berichterstattende Ärztin stützt, hat ausweislich der Akten ebenfalls weder Arbeits- noch Erwerbsunfähigkeiten attestiert. Dem einzigen in den Akten liegenden ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand sind somit weder Diagnosen zu entnehmen, noch Hinweise darauf, wie schwerwiegend die seit längerem bestehenden Schmerzen im Rücken und in den Füssen sind oder inwiefern diese einer angepassten Tätigkeit, auch ausserhalb der Reinigungsbranche, entgegenstehen würden. Aufgrund der Akten ergeben sich damit keine Hinweise, wonach es der Ehegattin des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit in erweitertem Ausmass nachzugehen.

 

4.2.3.4 Objektive oder subjektive Gründe, die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer mindestens 70%igen, ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit hindern, sind nicht ersichtlich. Eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist der Ehefrau des Beschwerdeführers, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 29 und 57) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht einzuräumen. Die Ehegattin schöpft die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin ab dem Zeitpunkt der Rentenzusprache, mithin also ab dem 1. Oktober 2021 korrekt ist.

 

4.3       Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand des Salarium (www.salarium.bfs.ch) ein hypothetisch erzielbares Jahreseinkommen von CHF 36'000.00 bei einem Vollzeit- respektive CHF 25'200.00 bei einem 70%-Pensum (AK-Nr. 338). Diesen Betrag legte sie der Anspruchsberechnung im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 als hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde und zog davon 20 % entsprechend der Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ab, was noch zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von CHF 20'160.00 führte (vgl. AK-Nr. 256). In den anderen Zeiträumen, in denen die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich Einkommen erzielte, die betragsmässig aber unter diesem von der Beschwerdegegnerin als hypothetisch erzielbares Einkommen lagen, führte sie zwar die von Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv erzielten Einkommen auf und rechnete nur den bis zum hypothetisch maximal erzielbaren Erwerbseinkommen fehlenden Betrag als hypothetisches Erwerbseinkommen an, im Resultat führt dies aber zum gleichen Ergebnis (AK-Nr. 252 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Zu bemerken ist allerdings, dass rechtsprechungsgemäss bei nichtinvaliden Ehegatten für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Der tiefste dort für das Jahr 2022 ausgewiesene Bruttolohn für Frauen in einfachen Hilfstätigkeiten liegt bei CHF 3'921.00 monatlich (LSE 2022, TA1 tirage skill level, Wirtschaftszweig 96 sonstige persönliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen), was einem Jahreseinkommen von CHF 47'052.00 entspricht. Unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um Bruttolöhne handelt, liegt, unter Abzug der, dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 13 %, das aus der LSE abgeleitete Einkommen (CHF 47'052.00 – 13 % = CHF 40'936.00) immer noch wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und der EL-Anspruchsberechnung zugrunde gelegte hypothetische Nettoerwerbseinkommen von CHF 36'000.00 bei einer Vollzeitbeschäftigung. Da die Löhne der LSE Medianlöhne sind, verdient die Hälfte der Arbeitnehmenden in einer solchen Tätigkeit mehr, die andere Hälfte weniger als der Medianlohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ungelernt und verfügt ausweislich der Akten nicht über breite Berufserfahrung ausserhalb der Reinigung, was eher dafür spricht, dass diese ein Einkommen leicht unterhalb des Medianlohnes erzielt. Andererseits wirkt sich ihr Alter zusammen mit der Berufserfahrung eher lohnerhöhend aus. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte bei einer Vollzeittätigkeit monatlich netto CHF 3'000.00 bzw. CHF 36'000.00 jährlich verdienen und damit weniger als den Medianlohn, basiert vor diesem Hintergrund nicht auf überhöhten Vorstellungen betreffend das tatsächlich erzielbare Nettoeinkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung.

 

5.         Insgesamt erweisen sich die im angefochtenen Entscheid getroffenen Annahmen der Beschwerdegegnerin zum zumutbaren Erwerbspensum sowie dem damit erzielbaren, hypothetischen Einkommen nicht als zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2    

6.2.1  Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) seit 2023 CHF 190.00 exkl. MwSt. Bei der Festlegung der Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

 

6.2.2  Rechtsanwältin Trösch macht in der von ihr eingereichten Kostennote vom 30. April 2025 einen zeitlichen Aufwand von 15.04 Stunden (Std.) à CHF 290.00 pro Stunde (exkl. MwSt) geltend. Dieser Aufwand ist um die jeweils als «Brief an Klient» bezeichneten Positionen vom 29. Mai 2024 (0.17 Std.), 6. Juni 2024 (0.25 Std.), 17. Juni 2024 (0.17 Std.), 21. Juni 2024 (0.17 Std.), 22. Juli 2024 (0.17 Std.), 24. Juli 2024 (0.17 Std.), 29. Juli 2024 (0.17 Std.), 5. September 2024 (0.17 Std) und 22. April 2025 (0.25 Std.) zu kürzen. Mit dieser Korrespondenz wurden jeweils Orientierungskopien der in den Tagen zuvor ergangenen Verfügungen des Versicherungsgerichts oder von Schreiben an Verfahrensbeteiligte weitergeleitet. Die damit zusammenhängenden Aufwände stellen Kanzleiaufwand dar, der nicht zu entschädigen ist. Die Honorarnote ist, da dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ausserdem um die vorprozessualen Aufwände (Positionen vom 23. Mai 2024 [0.58 Std.] und 27. Mai 2024 [0.25 Std.]) zu kürzen. Insgesamt verbleibt damit ein zu entschädigender Aufwand von 12.52 Std. (15.04 Std. – 2.52 Std.).

 

6.2.3  Rechtsanwältin Trösch macht zudem Auslagen von jeweils CHF 1.00 pro Kopie für insgesamt 213 Kopien geltend. Kopien können nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden. Entsprechend sind lediglich Auslagen von CHF 106.50 (statt CHF 213.00) für Kopien zu entschädigen. Die Auslagen sind um CHF 106.50 zu kürzen auf total noch CHF 158.60 (exkl. MwSt).

 

6.2.4  Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'537.40 exkl. MwSt ([12.52 Std. x CHF 190.00] + CHF 158.60 [Auslagenersatz]) bzw. CHF 2'742.95 inkl. 8.1 % MwSt (CHF 2'537.40 x 8.1 %). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023 auf einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m § 160 Abs. 2 GT), wenn – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin beträgt demnach vorliegend CHF 812.05 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar).

 

6.3     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird auf CHF 2'742.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird auf CHF 812.05 inkl. MwSt festgesetzt.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer