Urteil vom 2. Juli 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melissa Traber,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL IV (Einspracheentscheid vom 30. April 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1994, ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Formular «Abklärung Zahnbehandlungskosten» (Akten der Beschwerdegegnerin Seite [AK S.] 717 ff.), unterzeichnet am 20. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin und am 24. Juli 2022 von Dr. med. dent. B.___, um eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 4'367.90 für eine zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Juli 2022 (AK S. 721 f.). Der Kostenvoranschlag sah insbesondere eine Parodontitisbehandlung, eine Extraktion der Zähne 11/12/21/22 sowie die prothetische Versorgung der entstehenden Lücke mit einer Modellgussprothese vor. Gestützt auf die Beurteilung von Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. C.___ vom 17. August 2022 (AK S. 707) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2022 (AK S. 701 f.) eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 4'235.40.
2. Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 (AK S. 626) ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin um eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 700.40 für eine zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 29. Januar 2023 (AK S. 627). Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin extrem an den Klammern an den Zähnen 13/23 störe und eine Verschiebung der Klammern nach hinten zu den Zähnen 14/24 wünsche. Gestützt auf die Beurteilung von Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ vom 7. März 2023 (AK S. 589), wonach ein Umbau der Prothese aus rein ästhetischen Gründen nicht von der Ausgleichskasse übernommen werde, lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache mit Verfügung vom 17. März 2023 (AK S. 579 f.) ab.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 23. Juli 2023 (AK S. 515) ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin unter Beilage des Formulars «Abklärung Zahnbehandlungskosten» (AK S. 512 ff.), einer Kostenschätzung (AK S. 516 f.) sowie diverser weiterer Unterlagen um eine Kostengutsprache in Höhe von CHF 11'537.35. Der Kostenvoranschlag sah eine prothetische Versorgung der bestehenden Lücke bei den Zähnen 11/12/21/22 mit einer festsitzenden Brücke vor. Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin eine festsitzende Lösung wünsche. Eine Implantatlösung komme aufgrund der Parodontitis nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin holte hierauf bei Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.___ eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 27. Juli 2023 (AK S. 521). Dr. D.___ hält darin fest, dass für die vorgesehene Behandlung keine Kostengutsprache erteilt werden könne. Die jetzige Lösung [mit einer Modellgussprothese] entspreche den EL-Kriterien. Es könne überlegt werden, ob die bestehende Klammerlösung mit einem Umbau optimiert und dadurch evtl. auch der Halt verbessert werden könne. Hierfür sei ein neuer Kostenvoranschlag einzureichen. Zur Therapie der Parodontose sei ein regelmässiges Recall angezeigt. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostengutsprache in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2023 (AK S. 477 f.) ab.
3.2 Dr. B.___ reichte seinen Kostenvoranschlag über CHF 11'537.35 mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 (AK S. 450) namens der Beschwerdeführerin nochmals bei der Beschwerdegegnerin ein. Er hielt in seinem Schreiben fest, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1994 jung sei und sich abgesehen vom Halt der Prothese auch an der Ästhetik und an den Rötungen der Gingiva palatinal störe. Die Beschwerdeführerin wünsche sich die Beurteilung eines Vertrauenszahnarztes. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (AK S. 449) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Kostenvoranschlag über CHF 11'537.35 bereits durch den Vertrauenszahnarzt geprüft worden sei und an der Ablehnung vom 15. September 2023 festgehalten werde.
3.3 Die Beschwerdeführerin erhob hierauf mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (AK S. 445 f.) Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 (AK S. 477 f.). Nach erhaltener Akteneinsicht reichte sie am 28. November 2023 eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AK S. 417 f.).
3.4 Am 15. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von Vertrauenszahnarzt Dr. D.___ klinisch untersucht. In seiner anschliessenden Stellungnahme vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.) hielt Dr. D.___ an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) schliesslich ab.
4.
4.1 Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben.
2. Es seien Frau A.___ – nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen auszurichten und die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 (A.S. 15 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
4.3 Mit Schreiben vom 25. September 2024 (A.S. 24 f.) reicht die Beschwerdeführerin als Beilage 3 den zahnärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 15. September 2024 zu den Akten.
4.4 Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die prothetische Zahnbehandlung mit einer Brückenversorgung eine Kostengutsprache von CHF 11'537.35 zu leisten. Der Streitwert entspricht der Höhe der verweigerten Kostengutsprache. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) liegt die Entscheidkompetenz damit beim Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter.
2. Auf den 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind die Bestimmungen des ELG für Ansprüche bis zum 31. Dezember 2020 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2021 in der seither geltenden Fassung anwendbar (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2022, 9C_162/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019, wonach das bisherige Recht unter bestimmten Voraussetzungen noch während dreier Jahre weitergilt, betreffen lediglich die jährliche Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, nicht jedoch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG. Da es vorliegend um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten geht und sich der massgebende Sachverhalt im Jahr 2023 zutrug, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG nebst der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Zu Letzteren gehören gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG die Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital längstens für drei Monate (lit. bbis), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; lit. g). Die Bezeichnung der Kosten, die im Einzelnen nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, wird durch Art. 14 Abs. 2 ELG an die Kantone delegiert, wobei es diesen offen steht, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken.
3.2 Laut § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat, soweit die Kantone nach dem ELG dazu ermächtigt sind, die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. Nach § 65 Abs. 4 der kantonalen Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) regelt das Departement die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement. Gestützt hierauf hat das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen. Gemäss § 8 Abs. 1 RKEL werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen nach den Behandlungsempfehlungen der Kantonszahnärzte Schweiz vergütet. Die Art und der Umfang der Vergütung einer Zahnbehandlung werden somit durch die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit bestimmt.
3.3 Die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit knüpfen an die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen im Bereich der Krankenversicherung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2009 vom 26. März 2010 E. 3.1). Einfach ist eine Behandlung, die mit geringem finanziellem Aufwand die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt; wirtschaftlich ist eine Behandlung, die eine günstige Langzeitprognose, tiefe Nachsorgekosten oder eine gute Ausbaubarkeit sowie ein geringes Risiko für Komplikationen aufweist; zweckmässig ist eine Behandlung, wenn sie den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (vgl. Uwe Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Der Zahnarztpatient – sozialversicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Tagungsband, Zürich 2008, S. 131). Luxuriöse, aufwendige und kostenintensive Zahnbehandlungen sollen entsprechend nicht über die Ergänzungsleistungen finanziert werden.
3.4 Wie die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit bei zahnärztlichen Behandlungen anzuwenden sind, d.h. welche Kosten im konkreten Einzelfall vergütet werden können und welche nicht, wird in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) – diese sind unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar – ausführlich geregelt. Die Behandlungsempfehlungen sind sowohl für Zahnärztinnen und Zahnärzte als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (Koch, a.a.O., S. 131). Dass bei der Beurteilung zahnärztlicher Behandlungen grundsätzlich auf die Behandlungsempfehlungen der VKZS abgestellt wird, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3; s.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 750).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die prothetische Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag von Dr. B.___ vom 23. Juni 2023 (AK S. 516 f.) in ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verweigert hat. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihr vor Erlass des Einspracheentscheids die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes Dr. D.___ vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine derartige Heilung soll [zwar] die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Jedoch ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1).
4.4 Vorliegend traf die Beschwerdegegnerin am 30. April 2024 ihren Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.), ohne der Beschwerdeführerin vorgängig die Gelegenheit dazu zu geben, sich zur entscheidwesentlichen Beurteilung des Vertrauenszahnarztes Dr. D.___ vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.) zu äussern. Damit verletzte sie offensichtlich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Verfahren indes als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin nunmehr Gelegenheit dazu erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu diesem Aktenstück zu äussern. Entsprechend ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Eine Rückweisung aus formellen Gründen wird in der Beschwerde auch nicht beantragt.
5.
5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2023 (A.S. 6 ff.) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2024 (A.S. 1 ff.) vor, dass die Modellgussprothese nicht wirksam und nicht zweckmässig sei. Sie könne nicht wie verordnet von der Beschwerdeführerin getragen werden. Wenn die Klammern angezogen seien, bestünden starke Schmerzen; wenn die Klammern gelockert seien, wackele die Prothese und Essen sei kaum möglich. Die Modellgussprothese stelle keinen vertretbaren Zahnersatz dar. Da eine Implantatlösung nicht in Frage komme, sei eine Brückenversorgung die einzig valable Behandlungsmassnahme. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet:
5.2 Eine ärztliche Behandlung ist – wie unter Ziff. 3.3 oben bereits erwähnt – dann zweckmässig, wenn sie den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt. Der Zweck zahnärztlicher Behandlungen liegt entsprechend im Erhalt bzw. in der Wiederherstellung der Kaufunktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 6.2). Dass die Zweckmässigkeit die Wirksamkeit voraussetzt, versteht sich von selbst. Eine Behandlung, die nicht wirksam ist, d.h. keinen Beitrag zum angestrebten Erfolg leistet, kann nicht zweckmässig sein.
5.3 Der Aussage, die Modellgussprothese sei vorliegend nicht zweckmässig, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) geltend macht, kann nicht zugestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Vorschlag einer prothetischen Zahnbehandlung mit einer Modellgussprothese vom behandelnden Zahnarzt der Beschwerdeführerin selbst stammt. So ersuchte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin namens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2022 (AK S. 714 ff.) unter Beilage des Formulars «Abklärung Zahnbehandlungskosten» (AK S. 717 ff.), einer Kostenschätzung (AK S. 721 f.) sowie diverser weiterer Unterlagen um Kostengutsprache für eine prothetische Versorgung mit einer Modellgussprothese. Im Formular «Abklärung Zahnbehandlungskosten» hielt Dr. B.___ die folgenden Befunde fest: eine suboptimale Mundhygiene, eine apikale Ostitis der Zähne 11/21, eine chronische generalisierte Parodontitis und eine infauste Prognose hinsichtlich der Zähne 12/11/21/22. Dr. B.___ schlug die prothetische Versorgung mit einer Modellgussprothese somit im Wissen um die Problematik der chronischen generalisierten Parodontitis vor. Somit ging auch er von der Eignung der Modellgussprothese aus, die Kaufunktion der Beschwerdeführerin trotz ihrer chronischen generalisierten Paradontitis zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Wenn er in seinem Bericht vom 22. November 2023 (AK S. 541 ff.) nunmehr [sinngemäss] behauptet, dass die Modellgussprothese zur Behandlung im Zusammenhang mit der chronischen generalisierten Parodontitis der Beschwerdeführerin [von vornherein] kontraproduktiv sei, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, so verhält er sich damit offensichtlich widersprüchlich.
5.4 Die Beurteilung von Vertrauenszahnarzt Dr. D.___ vom 11. März 2024 (AK S. 348 f.) stützt sich nicht bloss auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, sondern auch auf die eigene klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024. Dr. D.___ führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin eine regelrecht gefertigte Modellgussprothese mit minimaler Beweglichkeit bei Frontbelastungen gezeigt habe, was absolut in der Norm und zumutbar sei. Die Klammern auf den Zähnen 13/16/23/26 seien regelrecht angebracht. Dass die Klammern an den Zähnen 13/23 im sichtbaren Bereich seien, sei bei einer Modellgussprothese normal. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen beim Tragen der Modellgussprothese hält Dr. D.___ fest, dass sich im Oberkiefer der Beschwerdeführerin wie mehrfach von Dr. B.___ befundet und dokumentiert eine generalisierte Parodontitis mit BoP (kurz für Bleeding on Probing, engl. für «Blutung bei Sondierung» [https://flexikon.doccheck.com/de/BOP; zuletzt besucht am 30. Juni 2025]) von 100 % und einer Grad-1-Beweglichkeit der Zähne zeige. Ausgehend von dieser Parodontitis mit einhergehender leichter Schwellung sei auch die leichte palatinale Impression der Modellgussprothese in die Gingiva bzw. die Rötung der Gingiva zu erklären. Ebenfalls erklärten sich die angeblichen Schmerzen beim Tragen der Modellgussprothese mit der Parodontitis und der generalisierten entzündeten Situation im Oberkiefer. Mit Verweis auf die «VKZS Empfehlung G: Kronen, Brücken, Implantatprothetik» sei die Einsprache abzulehnen. Die Parodontitis sei eine klare Kontraindikation für eine festsitzende Versorgung. Dass Dr. D.___ die Kontraindikation einer festsitzenden Versorgung nicht hinreichend ausführe und begründe, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 (A.S. 6 ff.) rügt, ist unzutreffend. Wie sie in diesem Zusammenhang selbst festhält, wird festsitzender Zahnersatz nach der «VKZS Empfehlung G: Kronen, Brücken, Implantatprothetik» nur in Ausnahmefällen bei sehr guter Mundhygiene und Patientenmitarbeit und nur bei einer Langzeitprognose von normalerweise mehr als 10 Jahren bewilligt. Eine gute Mundhygiene ist angesichts der vom behandelnden Zahnarzt Dr. B.___ diagnostizierten und gestützt auf die eigene Untersuchung von Dr. D.___ bestätigten chronischen generalisierten Parodontitis bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Dr. B.___ hält im Formular «Abklärung Zahnbehandlungskosten» vom 23. Juni 2023 (AK S. 512 ff.) explizit fest, dass die Mundhygiene der Beschwerdeführerin suboptimal sei. Entsprechend bestätigt er denn auch ausdrücklich nicht, dass sie während der letzten 18 Monate in regelmässiger zahnärztlicher Kontrolle bei ihm gewesen sei, aktiv an der Erhaltung ihrer oralen Gesundheit mitgearbeitet habe und für diesen Zeitraum eine gute und adäquate Mundhygiene aufweise.
5.5 Dass Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2023 (AK S. 626 ff.) zunächst bloss um eine Kostengutsprache für einen Prothesenumbau ersuchte, mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin extrem an den Klammen an den Zähnen 13/23 störe und trotz der Gefahr eines schlechteren Halts und einer schlechteren Abstützung eine Verschiebung der Klammern nach hinten wünsche, lässt den Eindruck entstehen, dass es der Beschwerdeführerin beim Wunsch nach einer Brückenversorgung primär um die Ästhetik geht. Hierzu passt, dass die Risiken der geforderten festsitzenden Brückenversorgung in den Stellungnahmen von Dr. B.___ gar nicht diskutiert werden. Eine unbehandelte oder unkontrollierte Parodontitis stellt einen wichtigen Risikofaktor für Komplikationen bei festsitzendem Zahnersatz und damit eine Kontraindikation für eine solche Lösung dar. Die Parodontitis führt zu Entzündungsprozessen und in der Folge zum Abbau des Zahnhalteapparats. Dadurch kann es zu erhöhten Lockerungsgraden der Zähne und zum Verlust der Brückenkonstruktion kommen, falls Brückenpfeiler – das sind die Zähne, auf denen die prothetische Versorgung verankert ist (https://flexikon.doccheck.com/de/Pfeilerzahn; zuletzt besucht am 30. Juni 2025) – extrahiert werden müssen (Christina Witzany, Retrospektive Studie drei- und viergliedriger metallkeramischer Brücken auf Basis einer hochgoldhaltigen Edelmetall-Legierung, Häufigkeit von Sekundärkaries, Pulpitis, Parodontitis und Lockerung der Zementierung, Diss. Universität Regensburg 2013, S. 11). Brückenpfeiler müssen zudem präpariert, d.h. insbesondere in die richtige Form geschliffen werden, damit sie als Pfeiler für eine zahntechnische Arbeit wie eine Brücke dienen können (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Pfeilerzahn; zuletzt besucht am 30. Juni 2025). Ist die Präparation durch den Zahnarzt unzureichend, indem z.B. Beläge nicht entfernt werden, so bilden diese optimale Speichermedien für Kariesbakterien, die Sekundärkaries verursachen können (vgl. Witzany, a.a.O., S. 11). Die Behauptung von Dr. B.___ in seiner als Beilage 3 zur Beschwerde von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme vom 15. September 2024, dass eine fixe Lösung bei Parodontitis immer die bessere, bevorzugte Lösung sei, da die Zähne nicht ständig durch die Klammern belastet würden, überzeugt nicht, werden die Brückenpfeiler durch die Brücke doch ebenfalls stark belastet. Auch die von Dr. B.___ in der gleichen Stellungnahme behauptete Stabilisierung der Zähne durch die Brücke erweist sich nicht als entscheidender Vorteil gegenüber der Modellgussprothese, sorgt diese doch ebenfalls für eine Stabilisierung. Die offensichtlichen Vorteile der Modellgussprothese, insbesondere die breiter abgestützte Druckverteilung beim Kauen sowie die einfachere und gründlichere Reinigungsmöglichkeit werden von Dr. B.___ dagegen nicht erwähnt.
5.6 Die Beurteilung von Dr. D.___ erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahmen von Dr. B.___ vermögen keine auch bloss geringen Zweifel an den Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen von Dr. D.___ zu begründen. Die Beurteilung von Dr. D.___ ist folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Beurteilung vom 27. Juli 2023 (AK S. 521) einerseits vorschlägt, dass die Beschwerdeführerin zwecks Optimierung der bestehenden Klammerlösung einen Kostenvoranschlag für den Umbau einreiche, und andererseits ein regelmässiges Recall zur Therapie der Parodontose empfiehlt. Damit ist der medizinisch adäquate Weg, wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der bestehenden Klammerlösung anzugehen sind, genau vorgezeichnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon