Urteil vom 28. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 30. April und 10. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1991 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Juni 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Akten ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___ (IV-Nr. 19). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (IV-Nr. 23).
2.
2.1 Am 17. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Sodann führte die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen durch und veranlasste bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 59) und im weiteren Verlauf bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 98.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 109).
2.2 Mit Mitteilung vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 116) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Am 31. Mai 2022 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 2022 Mutter eines Sohnes geworden (IV-Nr. 118). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 121) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 124). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125) die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2024 auf eine Rente von 56 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 52 % (Ausserhäusliche Tätigkeit IV-Grad 100 % / Haushalt IV-Grad 11.5 %; Anteil je 50 %).
3.
3.1 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2024 (A.S. 11 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 30. April 2024 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
3.2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (IV-Nr. 28) lässt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erheben, welche vom Versicherungsgericht antragsgemäss in das vorliegende Verfahren integriert wird (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2024, A.S. 31).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2024 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (A.S. 44) weist der Vizepräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.5 Mit Eingabe vom 13. November 2024 (A.S. 46 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
3.6 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
Im vorliegenden Fall ist unter anderem eine revisionsweise Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente per 1. Juli 2024 strittig, womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
1.3 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
2.
2.1 Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 zugesprochene ganze Invalidenrente (IV-Nr. 109) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 zu Recht von einer ganzen Rente auf eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 29. November 2016 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 30. April 2024 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. November 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 98.1; Fachrichtungen: Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Leichte Intelligenzminderung mit Verhaltens- und emotionaler Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F98.9, ICD-10 F70.0)
- Gesamt-IQ von 79, assoziiert mit einer Lernbehinderung
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
3. Aktenanamnestisch Syndrom der verschobenen (hier: verzögerten) Schlafphasen (ICD-10: G47.2) mit/bei:
- Einschlafinsomnie, Tagesmüdigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Unsystematischer Schwindel (ICD-10: R42) mit/bei:
- klinisch-neurologisch ohne Hinweise für eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung
2. Eisenmangel
Zur Begründung führten die Gutachter aus, die Explorandin erfülle die typischen Merkmale für ein Syndrom der verzögerten Schlafphasen, das auf einer organischen Genese der Schlafstörung der intrinsischen zirkadianen Rhythmik beruhe. Die Explorandin habe insbesondere eine Einschlafinsomnie mit derzeit pathologischer Einschlaflatenz von 3 bis 5 Stunden. Sie zeige die Syndrom-typischen Einschlafzeiten zwischen 01.00 und 06.00 Uhr morgens, in dessen Folge es zu einer Verschiebung der Aufwachzeiten in den späten Vormittag komme. Diese Störung des zirkadianen Wach-/Schlaf-/Wachrhythmus sei mit psychischen Faktoren, insbesondere Depression, assoziiert, wie dies auch aktuell psychiatrisch bestätigt werde. Aktuell liege eine leichte depressive Episode vor. Das Syndrom der verzögerten Schlafphasen bestehe ohne Therapie lebenslang, wobei die therapeutischen Möglichkeiten als begrenzt anzusehen seien, z.B. abendliche Melatonin-Gabe, Lichttherapie mit entsprechender Lichtexposition am frühen Morgen oder späten Abend zur Veränderung und Stabilisierung der Schlafphasen. Der Schweregrad der Insomnie, insbesondere der Einschlafstörung, sei als schwer zu bezeichnen und mit qualitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die in den Unterlagen vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung könne in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung bestätigt werden, die Explorandin weise einen Gesamt-IQ von 79 auf und damit eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Das gesamtintellektuelle Leistungsvermögen sei unter dem Altersniveau und es zeigten sich in der Testung auch Beeinträchtigungen anderer Leistungen, z.B. in den Bereichen der exekutiven Funktionen i.S. einer eingeschränkten kognitiven Flexibilität, Planung und Problemlösefähigkeit. Dies sei besonders bei Aufgaben relevant, deren Bewältigung ein selbständiges Planen und das Entwickeln einer Lösungsstrategie erforderten. Die Abstraktionsfähigkeit und das logische Schlussfolgern seien bei der Explorandin deutlich eingeschränkt. Die Problemlösefähigkeit liege deutlich hinter einer in diesem Lebensalter zu erwartenden Einsichtsfähigkeit zurück. Klinisch sei somit eine Lernbehinderung vorliegend. Beim gegebenen intellektuellen Leistungsvermögen und vor dem Hintergrund einer reduzierten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei die Explorandin aufgrund der gesamtintellektuellen Begrenzung nicht in der Lage, einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Hierfür bedürfte es neben einsichts- und absichtsvollem und selbstgesteuertem Planungsverhalten einer flexiblen Problemlösefähigkeit sowie intrinsisch motivierten Handelns. Gerade letzteres stelle sich bei der Explorandin aber deutlich defizitär dar. Es seien eher ungünstige psychosoziale Rand-, Entwicklungs- und Förderbedingungen zu berücksichtigen, die ihrerseits zu einer «motivationalen Dekonditionierung» geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in Belastungssituationen und in Situationen, in denen sie gefordert werde, wenig Coping-Strategien habe entwickeln können. Ständige frustrane Erlebnisse (bei z.B. Arbeitsversuchen) führten vermutlich zu einer Entwicklung von Insuffizienzgefühlen und schliesslich zu wiederkehrenden depressiven Episoden. Zusammen mit der oben beschriebenen erheblichen Insomnie und damit gestörtem zirkadianem Wach- / Schlafrhythmus und zudem ausgeprägten abhängigen, vermeidenden und auch ängstlichen Persönlichkeitszügen zeige die Explorandin eine Dekonditionierung mit/bei Vermeidungsverhalten. Gesamthaft sei die Explorandin aufgrund ihres intellektuellen Leistungsvermögens nicht in der Lage, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzukommen. Aktuell sei nur eine Tätigkeit in geschützter Umgebung unter relativ engmaschiger Supervision und nur geringer Tätigkeitsvariation zu bewältigen. Eine unterdurchschnittliche Intelligenz allein bedeute nicht grundsätzlich, dass die Explorandin nicht in der Lage wäre, eine niederschwellige Ausbildung zu absolvieren. Allerdings sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und der massiven funktionalen Einbussen derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. Dezember 2022 (IV-Nr. 122) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 123). Daraus geht hervor, dass seit der letztmaligen Rentenverfügung vom 29. November 2016 aus gesundheitlicher Sicht keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, was denn auch unter den Parteien unbestritten ist.
6. Umstritten ist dagegen die Statusfrage – die Frage also, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Während unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes am 10. Mai 2022 im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre, ist strittig, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes ausserhäuslich arbeiten würde.
6.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
6.2 Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Nr. 124) und den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130). Darin wurde ausgeführt, am 10. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin Mutter eines kleinen Jungen geworden, weshalb eine Rentenrevision für eine Statusabklärung aufgrund der Geburt des Kindes eingeleitet worden sei. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindsvater und ihrem Sohn. Aus medizinischer Sicht scheine die Situation unverändert zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nach absolvierter obligatorischer Schulzeit auf Werkklassenniveau 2008 aufgrund ihrer ungenügenden schulischen Leistungen keine Lehrstelle im Detailhandel finden können und befinde sich seither zu Hause. Störungsbedingt sei sie nicht in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Anlässlich der Abklärung bestätige die Beschwerdeführerin anfänglich, dass sie – ohne gesundheitliche Einschränkung – heute als Mutter eines kleinen Sohnes in einem Pensum von 50 % tätig wäre. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sage die Mutter der Versicherten, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Auf die Frage, wie die Kinderbetreuung im Falle eines Vollzeitpensums gewährleistet wäre, sage die Mutter der Versicherten, dass sie in der Privatfirma ihres Ehemannes arbeite und sich die Arbeitszeiten flexibel einteilen könne. Dadurch sei es ihr möglich, die Betreuung ihres Enkels zu einem Teil zu gewährleisten und zum anderen Teil würde die Betreuung durch eine Kita gewährleistet. Mehrere Betreuungsmöglichkeiten würden sich ganz in der Nähe befinden. Bereits jetzt sei es so, dass sie täglich bei ihrer Tochter sei (teils am Vormittag und am Nachmittag), um sie in der Kinderbetreuung zu unterstützen. Aktuell sei es so, dass eine Kita-Betreuung mit dem aktuellen Einkommen nicht finanzierbar wäre. Wenn ihre Tochter jedoch 100 % arbeiten würde, könnte sie sich eine externe Kinderbetreuung leisten. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen, sage die Beschwerdeführerin, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft fremdbetreuen zu lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt sei, wäre dies denkbar für sie. Weiter führte die Abklärungsfachfrau aus, der Kindsvater arbeite in der Logistik im Stundenlohn in einem 80%-Pensum, sein Nettoeinkommen variiere monatlich zwischen CHF 3'500.00 bis 4'500.00 netto. Die Beschwerdeführerin habe ein monatliches Einkommen von CHF 1'225.00 IV-Rente sowie CHF 490.00 Kinderrente für ihren Sohn. Im Gesundheitsfall hätte sie dieses Einkommen nicht und wäre somit gezwungen einer Arbeit nachzugehen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 4'276.00 (Total TA1_tirage_skill_level) bei einem 100%-Pensum wäre sie aus finanzieller Sicht also gezwungen einem Erwerb im Pensum von ca. 40 – 50 % nachzugehen. In der Gesamtschau der obenstehenden Ausführungen und der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – als Mutter eines kleinen Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 50 % nachgehen würde. Sodann hielt die Abklärungsfachperson in ihrem Situationsbericht ergänzend fest, ihr sei bei der Durchführung des Abklärungsgesprächs durchaus bewusst gewesen, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung vorliege und es ihr nur bedingt möglich sei, Gefühle und Bedürfnisse auszudrücken. Aus diesem Grund sei die Mutter der Versicherten zum Gespräch beigezogen worden. Auch sei im Abklärungsbericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum tätig zu sein und dies im weiteren Verlauf des Gesprächs auf ein 100%-Pensum korrigiert worden sei. Die Abklärungsfachperson habe zu Beginn des Abklärungsgesprächs erklärt, worum es bei der Statusabklärung gehe und sie sei auch auf die einzelnen Bemessungsmethoden detailliert eingegangen. Die Geburt des Kindes bzw. der grösser gewordene Haushalt wie im Einwand erwähnt, lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin zwingend in einem Pensum von 100 % arbeiten würde, auch wenn die Kinderbetreuung gewährleistet wäre.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vor, infolge ihrer psychischen Einschränkungen inkl. der Diagnose der leichten Intelligenzminderung sei es ihr nur eingeschränkt möglich, die komplizierte Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle zu beantworten. Zudem habe sie noch nie den Gesundheitsfall erlebt, sodass dies die Beantwortung der Frage nochmals komplizierter machte. Da der Beschwerdeführerin die hypothetische Fragestellung des Status nicht zugänglich sei, sei deren Mutter zum Gespräch hinzugezogen worden. Diese habe dazu ausgeführt, dass ihre Tochter im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Bei gleicher Ausgangslage hätte sich an der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Tochter im Gesundheitsfalle auch bei der Geburt des Kindes nichts geändert. Weiter führe sie aus, dass die Kinderbetreuung im Falle eines Vollzeitpensums zum einen durch sie, die Mutter, und zum anderen durch eine externe Kinderbetreuung erfolgen würde. Es komme hinzu, dass auch der Kindsvater neben seinem 80%-Pensum ebenfalls Betreuungsarbeit im Umfang von 20 % leisten könnte. Wenn nun in Anbetracht der bekannten Umstände die Mutter zum Gespräch beigezogen werde, dann müsse deren Ausführungen das notwendige Gewicht beigemessen werden, insbesondere sei massgebend, dass diese im Sinne einer «Aussage der ersten Stunde» erklärt habe, ihre Tochter wäre vollerwerbstätig und auch nachvollziehbar dargelegt habe, wie die Kinderbetreuung in diesem Falle geregelt würde. Sodann variiere das Einkommen des Ehemannes zwischen CHF 3'500.00 bis CHF 4'500.00. Bereits mit Blick auf dieses Einkommen lasse der nun grösser gewordenen Haushalt keine Reduktion des bisher hypothetischen 100%-Pensums der Beschwerdeführerin zu.
6.3 Wie vorgehend ausgeführt, müssen bei der Prüfung der Frage, in welcher Tätigkeit und in welchem Pensum die versicherte Person tätig wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung der Kinder, das Alter der versicherten Person, ihre beruflichen Qualifikationen, ihre Ausbildung sowie ihre persönlichen Vorlieben und Begabungen berücksichtigt werden (BGE 137 V 334 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin war aber noch nie erwerbstätig, was die Beantwortung der Frage nach dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum schwierig macht. Zudem finden sich in den Akten aufgrund dessen auch keine Hinweise darauf, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Sohnes tätig gewesen wäre. Dementsprechend sind den Akten bezüglich der vorstehend genannten Kriterien nur Informationen betreffend die finanzielle Situation des Haushalts, die Erziehung des Kindes sowie das Alter der versicherten Person zu entnehmen. Somit hatte die Abklärungsfachfrau bei ihrer Beurteilung nicht alleine auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter abzustellen, sondern ergänzend zu prüfen, in welchem Pensum eine versicherte Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung tätig wäre, welche unter den gleichen finanziellen und sozialen Gegebenheiten wie die Beschwerdeführerin leben würde. Im Lichte dieser Punkte vermag die im Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 vorgenommene Beurteilung der Statusfrage zu überzeugen. Bei der Beschwerdeführerin ist zwar eine Intelligenzminderung diagnostiziert, wobei angesichts des Gesamt-IQ von 79 nicht eine Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10 F7 einen IQ von unter 70 voraussetzt, sondern eine Lernbehinderung vorliegt. Sie ist aber durchaus in der Lage, wesentliche Zusammenhänge bezüglich ihres sozialen Umfelds selbst einzuschätzen, was sich auch an ihren Aussagen zeigt. So gab sie sie auf die Frage der Abklärungsfachfrau, ob sie sich vorstellen könnte, ihr Kind bei einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich durch eine Kita fremdbetreuen zu lassen, an, dass sie anfänglich sicher Mühe hätte ihren Sohn so oft fremdbetreuen zu lassen da er noch sehr klein sei, aber wenn er ca. 4 Jahre alt sei, wäre dies denkbar für sie. Damit werden die Angaben der Mutter, ihre Tochter würde nach der Geburt ihres Kindes sogleich wieder in einem Pensum von 100 % ausserhäuslich tätig sein, nicht bestätigt. Vielmehr steht die Aussage der Beschwerdeführerin in Einklang mit ihren eigenen Angaben, wonach sie nach der Geburt ihres Sohnes zu 50 % ausserhäuslich tätig wäre. Dies macht die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechend nachvollziehbar und glaubwürdig. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen der Abklärungsfachfrau zu den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin zu überzeugen, wonach davon auszugehen sei, dass sie angesichts des Einkommens des Ehemannes aus finanziellen Gründen einem 40 – 50%-Pensum nachgehen müsste, damit die Familie über ein finanziell genügendes Gesamteinkommen verfügt. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem Einkommen in dieser Höhe begnügt hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es weder aus den Akten noch aus den Ausführungen Hinweise dafür gibt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höheres, als das von der Abklärungsfachfrau hypothetisch angenommene Einkommen, belegen würden. Vielmehr spricht der Umstand, dass auch der Ehemann nicht vollzeitlich erwerbstätig ist, eher gegen die These, für die Familie stehe die vollständige Ausschöpfung aller Verdienstmöglichkeiten im Vordergrund. Wie vorgehend festgehalten, hat sich die Abklärungsfachfrau bei dieser Beweislage bei der Beantwortung der Frage, welches Einkommen eine versicherte Person erzielen müsste, damit ihre Familie – unter Berücksichtigung der finanziellen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin – über ein finanziell ausreichendes Gesamteinkommen verfügt, zu Recht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Zusammenfassend ist somit im Resultat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Sohnes am 10. Mai 2022 zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Demnach liegt mit der Statusänderung ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist.
7.
7.1
7.1.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt korrekt bemessen hat. Neben den medizinischen Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Nr. 124) und den Situationsbericht vom 19. Februar 2024 (IV-Nr. 130). Dem Bericht vom 16. Oktober 2023 liegt die Abklärung vom 15. März 2023 zuhause bei der Beschwerdeführerin unter Anwesenheit der Abklärungsfachfrau, der Beschwerdeführerin sowie der Mutter der Beschwerdeführerin zugrunde. In diesem Bericht, auf dessen Resultat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen stützte, führte die Abklärungsfachfrau aus, grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin am Mittag einfache Menüs zubereiten. Sie sei jedoch schnell überfordert, wenn sie kochen und sich gleichzeitig um das Kind kümmern müssen. Sie habe dann Mühe mit den Kochabläufen und Schwierigkeiten alles bewältigen zu können und benötige die Unterstützung ihrer Mutter. Oft koche auch die Mutter der Versicherten am Mittag, wenn sich die Beschwerdeführerin körperlich und psychisch nicht dazu in der Lage sehe. Am Abend koche in der Regel der Ehemann, sobald er von der Arbeit nach Hause komme. Eine Geschirrspülmaschine sei vorhanden. Diese könne die Beschwerdeführerin ein- und ausräumen. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem sei es ihr auch zumutbar, einfache, zweckmässige Menüs zuzubereiten und gewisse Verrichtungen in der Küche in Etappen zu verrichten. Somit bestehe im Bereich «Ernährung» eine Einschränkung von 10 %, bzw. bei einer Gewichtung von 40 % eine Behinderung von 4 %. Den Haushalt erledigen könne die Beschwerdeführerin nur wenn ihre Mutter zum Kind schaue. Sobald sie sich um das Kind und gleichzeitig um den Haushalt kümmern müsse, sei sie überfordert. Sie ermüde schnell und könne meist nur einzelne Haushalttätigkeiten in Etappen und mit Pausen verrichten. Den gesamten Haushalt auf einmal zu bewältigen wäre für sie psychisch wie körperlich nicht möglich. Die Reinigung der Wohnung sei oft ungenügend, weshalb die Mutter der Versicherten einmal pro Wochen eine gründliche Wohnungsreinigung vornehme. Eine gewisse Mithilfe sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Zudem sei es zumutbar, den Haushalt in Etappen mit den notwendigen Pausen zu erledigen. Demnach bestehe im Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» eine Einschränkung von 15 %, was bei einer Gewichtung von 30 % eine Behinderung von 4.5 % ergebe. Die Beschwerdeführerin gehe selten einkaufen. Sie meide es in Warenhäuser zu gehen, da sie dies schnell überfordere und sie oft einen Schwindel habe. Grosseinkäufe würden durch den Ehemann erledigt. Auch die Mutter der Versicherten erledige Einkäufe. Sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledige der Ehemann. Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei ihm eine gewisse Mithilfe zumutbar. Somit resultierten im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» keine Einschränkungen. Eine Waschmaschine sei in der Wohnung vorhanden. In der Regel wasche die Beschwerdeführerin die Wäsche des Kindes, da vom Kind noch nicht so viel Wäsche anfalle und sie dies bewältigen könne. Den Rest der Wäsche erledige der Ehemann. Oft fühle sich die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage, dies sei sehr tagesformabhängig. Unter der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann eine gewisse Mithilfe zumutbar. Demnach bestünden im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ebenfalls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden selbständig betreuen. Danach merke sie, dass sie schnell ermüde und sei auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, welche in der Nähe wohne und täglich vorbeikomme, oft am Vormittag und am Nachmittag. Wenn der Kleine längere Zeit weine, kommt die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen und wisse nicht, wie sie ihn beruhigen solle. Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr wichtig, da sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen könne. Demnach bestehe im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» eine Einschränkung von 30 %, bzw. bei einer Gewichtung von 10 % eine Behinderung von 3 %. Haustiere seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Jahrgang 2022) in einer Mietwohnung mit Balkon. Einen Garten habe sie nicht zu bewirtschaften. Demnach bestünden im Bereich «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» keine Einschränkungen. Zusammenfassend bestehe im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort, sowie der Tatsache, dass es gemäss gängiger Rechtsprechung einer versicherten Person zumutbar sei, Haushaltsarbeiten in Etappen und den notwendigen Pausen zu verrichten, und der Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung von 11.5 %. Bei einem Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 11.5 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 5.75 % (gerundet 6 %).
7.1.2 Mit Eingabe vom 15. November 2023 (IV-Nr. 128, S. 5) nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023 Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Schlussfolgerungen der Abklärungsfachfrau seien nicht schlüssig. Bei den Konsultationen habe er permanent die bereits schwer chronifizierte psychische Erkrankungen mit deutlichen Schwankungen und Misstrauen sowie permanente Erschöpfung mit Angstattacken beobachten können. Die Beschwerdeführerin beschreibe regelmässig in den Sitzungen, wie sie mit der Bewältigung der aktuellen Situation (Betreuung und Erziehung des Sohnes und Bewältigung der Verpflichtungen im Haushalt) überfordert sei und sich dadurch deutlich eingeschränkt fühle. Dies könne er, Dr. med. F.___, auch während der Schilderung der Symptomatik in der Einzelkonsultation und systemischen Interventionen bestätigen. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten bestätigt, dass die Kindeserziehung nur unter Einbezug des gut organisierten Helfersystems (Ehemann und Eltern, welche in unmittelbarer Nähe wohnten) funktionieren könne. Diese Unterstützung werde unverändert weitergeführt und deswegen erachte er diese Unterstützungsform von grosser Bedeutung für die Alltags-bewältigung der Beschwerdeführerin. Das Denken erscheine eingeengt auf die Überforderungen mit der Kinderbetreuung und Angst vor möglichen unerwarteten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung. Durch die bedrückt- dysphorische Stimmungslage mit folglich Verlust an Energie und Initiative sei der Erholungswert nicht mehr gegeben. Ihre Eltern berichteten in den durchgeführten systemischen Interventionen auch über Phasen von deutlichen Verwahrlosungstendenzen und permanenten Erschöpfungen. Hinzu kämen auch der Verlust von Selbstvertrauen, eine deutliche Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens mit vermindertem Durchhaltevermögen, welche von der Beschwerdeführerin als eine mangelnde Erholung infolge des bestehenden Energiemangels geschildert werde. Ein weiterer Aspekt bleibe das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom, es bestehe dabei eine Überlagerung der klinischen Symptomatik mit der Depression, insbesondere hinsichtlich Antriebsarmut mit Durchhalteschwäche und den beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen, wobei letztere auch durch die Intelligenzproblematik beeinflusst würden. Aufgrund der aktuellen Psychopathologie und des bisherigen Verlaufs mit erheblichen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung verursacht durch die Antriebsstörung sei die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % einzustufen.
7.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
7.3 Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem in den meisten Bereichen als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt miteinbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hingewiesen wurde (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt im Abklärungsbericht betreffend die Bereiche «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» eine detaillierte Umschreibung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt vor und diese wurden – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des Umstandes, dass es einer Person rechtsprechungsgemäss zumutbar ist, den Haushalt in Etappen und den notwendigen Pausen zu erledigen – prozentgenau festgelegt. Es fällt zwar auf, dass die Mutter in den genannten Teilbereichen häufig aushilft, was – da die Mutter nicht in der gleichen Wohnung wie die Beschwerdeführerin wohnt – im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf. Aber es erscheint zumutbar, dass diese von der Mutter der Beschwerdeführerin übernommenen Tätigkeiten in den genannten Teilbereichen auch von dem in einem 80%-Pensum tätigen Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen werden. Hier ist insbesondere auf die Zubereitung des Nachtessens, eine gründliche Wohnungsreinigung einmal pro Woche sowie die Übernahme von Grosseinkäufen zu verweisen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann verrichte eine anstrengende Arbeit bei – 30° Grad und müsse sich nach der Arbeit entsprechend erholen, vermag an der diesbezüglichen Zumutbarkeit nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, wobei die konkrete Durchsetzbarkeit der familiären Mithilfe nicht massgebend ist (Urteil des BGer 8C_879/2012 vom 17. Januar 2013). Diese geht weiter als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde (BGE 133 V 504). Fest definierte Pauschalabzüge sind nicht zulässig. Aus dem Abklärungsbericht muss hervorgehen, bei welchen Teilbereichen bzw. Tätigkeiten die Schadenminderungspflicht berücksichtigt wurde (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3614). Diese Voraussetzungen erfüllt der Abklärungsbericht betreffend die vorgenannten Teilbereiche ebenfalls. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nichts zu ändern. Es ist zwar zu beachten, dass ein Abklärungsbericht in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person, wie im vorliegenden Fall, an psychischen Beschwerden leidet. Obwohl die medizinischen Spezialärzte keine Experten hinsichtlich einer Haushaltsabklärung sind, sind deren Angaben bezüglich der physischen und psychischen Einschränkungen ein gewichtiger Hinweis dafür, welche Arbeiten im Haushalt noch möglich und zumutbar sind; widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2 und Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 4.3). Die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023 erscheint aber nur bedingt schlüssig. Zwar beschreibt er die Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch kann seiner Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig sei im Lichte der Schadenminderungspflicht und der Möglichkeit der Aufteilung der Hausarbeit, aber auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Flexibilität, die bei mehreren Haushaltsaufgaben besteht, so wie der gestellten Diagnosen nicht gefolgt werden. Was die von Dr. med. F.___ erwähnten Einschränkungen der Beschwerdeführerin anbelangt, so wurden diese betreffend die Teilbereiche «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche und Kleiderpflege» sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» adäquat im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtigt. Zusammenfassend kann somit in diesen Punkten auf den Abklärungsbericht abgestellt werden.
Nicht überzeugend ist dagegen die im Haushaltsabklärungsbericht betreffend den Teilbereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» vorgenommene Beurteilung. Im Abklärungsbericht wurde diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt abgestellt: Die Beschwerdeführerin könne ihren Sohn mit Jahrgang 2022 während 1 – 2 Stunden selbständig betreuen. Danach ermüde sie und sei auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, welche täglich vorbeikomme, oft am Vormittag und am Nachmittag. Die tägliche Unterstützung tagsüber durch die Mutter sei sehr wichtig, da sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hinlegen und ausruhen könne. Gestützt darauf kam die Abklärungsfrau zum Schluss, im Teilbereich «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» bestehe eine Einschränkung von 30 %. Im Lichte des genannten Sachverhalts und ohne Berücksichtigung der Mithilfe der Mutter, welche – wie erwähnt – im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf, erscheint die Einschätzung der Abklärungsfachfrau einer bloss 30%igen Einschränkung nicht nachvollziehbar, zumal eine Überbindung der Betreuung an den Vater des Kindes im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgrund dessen Berufstätigkeit nicht möglich ist. Zudem vermag die diesbezügliche Beurteilung der Abklärungsfrau auch im Lichte der im Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. November 2023 geschilderten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin noch ein Säugling bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch ein Kleinkind war, und entsprechend umfassender und zeitintensiver Betreuung bedarf. Im Lichte dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Abklärungsfachfrau gewählte Gewichtung der Kinderbetreuung bei einem Säugling / Kleinkind von lediglich 10 % ausreicht, zumal in diesem Teilbereich eine Gewichtung bis maximal 50 % möglich wäre (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Oktober 2023, IV-Nr. 124). Vielmehr erscheint hier eine Gewichtung von mindestens 40 % als angemessen. Zusammenfassend kann somit auf den Haushaltsabklärungsbericht betreffend die Beurteilung des Teilbereichs «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» nicht abgestellt werden.
7.4 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % nachginge. Die Einschränkung im Aufgabenbereich kann aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht als beweiswertig abgeklärt gelten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne einer erneuten Haushaltsabklärung ergänzt. Hierbei wird die Abklärungsfachperson unter anderem die Gewichtungen der Teilbereiche im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen haben. Dem neuen Abklärungsbericht muss zudem entnommen werden können, wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Aufgabenbereichen eingeschätzt und wie stark die Unterstützungspflicht des Ehemannes gewichtet wird. Dabei wird die Abklärungsfachperson zu beachten haben, dass die Mitwirkung der Mutter der Beschwerdeführerin in keinem der Teilbereiche mitberücksichtigt werden darf (s. E. II. 7.3 hiervor).
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 2'374.90 festzusetzen (9 Stunden 30 Minuten zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'374.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch