Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2018 unter Hinweis auf Schmerzen und ein Hüftleiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica bei (IV-Nr. 11) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin C.___ (IV-Nr. 12), sowie weitere medizinische Unterlagen (IV-Nr. 18, 20) ein. Im Weiteren veranlasste sie eine medizinische Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. März 2020 (IV-Nr. 23) und eine Haushaltsabklärung, welche (pandemiebedingt) telefonisch durchgeführt wurde und am 1. April 2020 stattfand (IV-Nr. 24). Schliesslich sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2019 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % zu, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2020 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % reduziert wurde (Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Nr. 29). Der Invaliditätsgrad von 40 % wurde nach der gemischten Methode ermittelt und basierte auf einer Einschränkung von 50 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich sowie einer Einschränkung von 0 % im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich (vgl. IV-Nr. 29 S. 5). Da die Beschwerdeführerin zuvor eine Witwenrente bezogen hatte, welche niedriger war als die ganze IV-Rente, wurde ihr betragsmässig auch ab 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (IV-Nr. 29 f.; vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin stand seit September 2019 in einem Anstellungsverhältnis (Pensum ca. 50 %) bei der Firma E.___ (vgl. IV-Nr. 26).
2. Am 3. Februar 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) reichte die Beschwerdeführerin eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Sie erklärte, sie leide an einem Burnout und sei seit dem 9. September 2020 arbeitsunfähig (IV-Nr. 32). Nach Konsultation des RAD veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die F.___ AG, [...] (im Folgenden: F.___), welche am 28. und 30. Juni 2022 stattfand (Gutachten vom 5. September 2022, IV-Nr. 76). Am 6. März 2023 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme bei der Abklärungsfachfrau (IV-Nr. 94) hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente mit Verfügung vom 8. Mai 2024 per Ende Juni 2024 auf. Zur Begründung wurde erklärt, per 22. Mai 2022 sei eine Verbesserung eingetreten und die Einschränkung im Erwerbsbereich (weiterhin mit 80 % gewichtet) habe sich von 50 % auf 40 % reduziert. Bei weiterhin fehlender IV-relevanter Einschränkung im Haushaltsbereich (weiterhin mit 20 % gewichtet) führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 32 %. Aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erhöhe sich die Einschränkung im Erwerbsbereich auf 45.6 %, sodass in Anwendung der gemischten Methode eine Invalidität von 36 % resultiere (IV-Nr. 107; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 12. Juni 2024 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin mindestens eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
d) Subsubeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten anzuordnen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlich eine Parteibefragung (Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall) durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme grundsätzlich verzichtet und sich ausschliesslich zum Verzicht auf die Veranlassung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen äussert (A.S. 34 f.).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Im Weiteren wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (A.S. 36 ff.).
3.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2025 werden die gestellten Beweisanträge abgewiesen und das Beweisverfahren wird geschlossen. Weiter wird den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Revisionsvoraussetzung einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte erfüllt sei (A.S. 43 f.). Die Parteien äussern sich dazu mit Eingaben vom 22. September 2025 (A.S. 51 ff.).
3.5 Am 7. Oktober 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 58 f.). Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 60).
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022 grundlegende Änderungen erfahren. Laut der entsprechenden, im IVG enthaltenen Übergangsbestimmung bleibt bei versicherten Personen, die nach 1966, aber vor 1992 geboren sind, ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Anspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Der Anspruch der Beschwerdeführerin ist vor dem 1. Januar 2022 entstanden, während die Frage, ob in der Folge eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads eingetreten ist, unter den Parteien umstritten ist und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Daher sind nachstehend, soweit angezeigt, jeweils die alt- und die neurechtlichen Bestimmungen zu zitieren.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ein prozentualer Anteil von 25 % (Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.2
2.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30). Wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wird, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin, soweit diese Bestimmung den Korrekturbedarf nicht vollständig abdeckt (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Die seit 1. Januar 2024 geltende Fassung der genannten Norm schreibt nun einen pauschalen Abzug von 10 % respektive, wenn das funktionelle Leistungsvermögen 50 % oder weniger beträgt, von 20 % vor.
2.2.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
2.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.2.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird nach Art. 27bis Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).
3.
3.1 Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Nach der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung derselben Norm war die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich änderte. Laut der dazu ergangenen Rechtsprechung gab jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Eine spezifische, die Anpassung von Art. 17 ATSG betreffende Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen.
3.2 Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
3.4 Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich zweier Sachverhalte. Den Ausgangspunkt bilden die Verhältnisse bei Erlass der Verfügung, auf der die bisher ausgerichtete Rente basiert. Wenn die laufende Rente in der Folge überprüft und bestätigt wurde, tritt an die Stelle der ursprünglichen Verfügung der letzte rechtskräftige Entscheid (in Form einer Verfügung oder allenfalls auch einer Mitteilung gemäss Art. 74ter lit. f IVV), der auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3; BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 77 E. 3.2.3). Dieser Sachverhalt ist zu vergleichen mit demjenigen im Zeitpunkt des Anpassungsentscheids (Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 88 zu Art. 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn (etwa aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) eine rückwirkende Anpassung der Rente ausser Betracht fällt. Andernfalls ist der Vergleich auf den jeweiligen Anpassungszeitpunkt zu beziehen (vgl. auch Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, N 22 f. zu Art. 17).
4.
4.1 Die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 16. Juli 2020 zugesprochene Rente basiert – bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2020 – auf einem Invaliditätsgrad von 40 %. Dieser wurde nach der gemischten Methode ermittelt, wobei sich für den mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teil-Invaliditätsgrad von 40 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) und für den mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ein Teil-Invaliditätsgrad von 0 % ergab (IV-Nr. 29 S. 5). Die nach der Einreichung einer neuen Anmeldung im Februar 2021 getroffenen Abklärungen führten die Beschwerdegegnerin schliesslich zum Ergebnis, der Invaliditätsgrad habe sich nach zuvor wechselhaftem Verlauf aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung, welche aus dem F.___-Gutachten vom 5. September 2022 abzuleiten und am 22. Mai 2022 eingetreten sei, auf 32 % reduziert. Unter Berücksichtigung der Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiere per 1. Januar 2024 ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %. Daher sei die Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2024 folgenden Monats, also auf den 30. Juni 2024, aufzuheben (IV-Nr. 107 S. 1 ff.).
4.2 Angesichts der (gemäss der angefochtenen Verfügung bestehenden) wechselnden Invaliditätsgrade von zunächst 40 %, ab Mai 2022 32 % und ab 1. Januar 2024 36 % stellen sich übergangsrechtliche Fragen. Mit der prozessleitenden Verfügung vom 25. Juli 2025 wurden die Parteien deshalb eingeladen, sich zur Frage zu äussern, ob in der genannten Konstellation die in Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG genannte Voraussetzung, dass sich «der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert», als erfüllt zu gelten hat.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen (A.S. 51 ff.), die Schwelle von fünf Prozent werde damit begründet, dass dem Interesse an der Stabilität der Rentenausrichtung Rechnung getragen werden solle und es sich bei der Invaliditätsbemessung nicht um eine exakte Wissenschaft handle, sondern ein gewisser «Unschärfebereich» bestehe, sodass es unverhältnismässig wäre, wegen Veränderungen innerhalb dieses Bereichs Revisionen vorzunehmen. Der Vergleich sei vom zuletzt rechtskräftig festgestellten Invaliditätsgrad von 40 % vorzunehmen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 8. Mai 2024 zwar einen Invaliditätsgrad von 32 % bemessen, gleichzeitig aber für die Zeit ab 1. Januar 2024 einen Invaliditätsgrad von 36 % festgelegt. Allein dieser Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2024 von 36 % sei massgebend, da die Rentenaufhebung erst ab 1. Juli 2024 rechtswirksam wäre. Der Wert von 36 % liege nur 4 % unter 40 %, so dass die Schwelle von 5 % nicht erreicht werde.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin legt dar (A.S. 54 ff.), der Beschwerdeführerin sei mit der Verfügung vom 16. Juli 2020 rückwirkend ab 1. März 2019 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zugesprochen worden. Damit unterliege die Rente dem bis Ende 2021 gültig gewesenen Recht. Mit Datum vom 14. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin eine Begutachtung veranlasst. Gemäss dem Gutachten vom 5. September 2022 sei seit dem 22. Mai 2022, d.h. nach dem Aufenthalt in der Klinik G.___, von einer konstanten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die darauf basierende Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %. Nach dem altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 ATSG (Fassung bis Ende 2021) könne auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben, sofern sie zu einer Über- oder Unterschreitung des Schwellenwerts führe. Mit Vorbescheid vom 20. April 2023 sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % diese Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien und die Viertelsrente aufzuheben sei. Dass sich der Verfügungserlass in der Folge verzögert habe und in der Zwischenzeit Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Kraft getreten sei, ändere an dieser Ausgangslage nichts. In einem zweiten Schritt sei die Prüfung vorzunehmen, ob ein Wechsel in das stufenlose Rentensystem zu erfolgen habe. Bei Renten, welche noch nicht in das neue Rentensystem überführt worden seien, sei jeweils zu prüfen, ob die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens 5 % im Invaliditätsgrad führe. Wenn dies der Fall sei, erfolge ein Wechsel in das stufenlose Rentensystem (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 5.5). Vorliegend resultiere aus der Anwendung des Pauschalabzugs ein Invaliditätsgrad von 36 %. Dieser sei lediglich 4 % höher als der zuvor ermittelte Invaliditätsgrad von 32 %. Damit erfolge keine Überführung in das neue Recht. Es bleibe in der Folge bei einem Invaliditätsgrad von 32 %, da der Pauschalabzug entfalle. Bei dieser Ausgangslage sei folglich keine Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 % erforderlich, welche bei der Gegenüberstellung von 40 % und 32 % ohnehin erfüllt wäre, sondern es seien die altrechtlichen Revisionsvoraussetzungen anwendbar. Die Rentenaufhebung sei somit zu Recht erfolgt. Entgegen der angefochtenen Verfügung betrage der Invaliditätsgrad jedoch weiterhin 32 %.
4.3 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Parteistandpunkte stellt sich zunächst die Frage, welche Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG in der gegebenen Konstellation massgebend ist.
4.3.1 Den Ausgangspunkt übergangsrechtlicher Beurteilungen bildet der sogenannte Hauptsatz des intertemporalen Rechts. Dieser besagt, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Zeitlich offene Dauersachverhalte sind demnach grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) das neue Recht anwendbar, welches damit eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2; Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, St. Gallen 2020, N 347 ff.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 2005 I 115 ff., 129 und 147 ff.). Diese allgemeine Regel gelangt dann zum Zug, wenn die anwendbare Rechtsgrundlage keine abweichenden Kollisionsnormen enthält (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Rentenanpassung nach dem 1. Januar 2022 nach der seit diesem Datum geltenden Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet, soweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen existieren.
4.3.2 Zur am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung von Art. 17 Abs. 1 ATSG wurden keine spezifischen Übergangsbestimmungen erlassen. Die Anpassung bildete allerdings einen Bestandteil der die Invalidenversicherung betreffenden Revision unter dem Titel «Weiterentwicklung der IV» vom 19. Juni 2020, zu der das IVG Übergangsbestimmungen enthält. Laut deren lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet hatten – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft –, der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 die Auffassung, diese Situation sei am 22. Mai 2022 eingetreten, da laut dem Administrativgutachten vom 5. September 2022 ab diesem Zeitpunkt (Austritt aus der Klinik G.___) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden habe, woraus ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere. Als anwendbar erachtet sie in diesem Zusammenhang nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene, sondern die frühere, bis Ende 2021 gültig gewesene Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Weiter vertritt sie die Auffassung, da der Rentenanspruch unter dem alten Recht verblieben sei, stelle sich weiter die Frage, ob die durch den ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzug von (in casu) 10 % bewirkte Änderung eine Überführung in das neue Recht zur Folge habe, und verneint dies, weil mit dem Sprung von 32 % auf 36 % das Ausmass von fünf Prozentpunkten, das Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner neuen Fassung verlangt, nicht erreicht werde.
4.3.3 Die vorstehend wiedergegebene Übergangsbestimmung im IVG betrifft primär die Frage, ob, respektive unter welchen Umständen, sich die Modifikationen materiellrechtlicher Bestimmungen des IVG, welche am 1. Januar 2022 in Kraft traten, auf zu diesem Zeitpunkt laufende Rentenansprüche auswirkt. Dies wird in Abhängigkeit vom Alter der versicherten Person unterschiedlich beantwortet. Auf Art. 17 Abs. 1 ATSG nimmt die Übergangsregelung Bezug, indem sie eine Anpassung laufender Renten in der Altersgruppe «über 30, unter 55» an die Erfüllung der durch diese Norm formulierten Voraussetzungen knüpft. Zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der alten und der neuen Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Diese richtet sich somit nach dem vorerwähnten Hauptsatz des intertemporalen Rechts. Da einzig eine Veränderung zur Diskussion steht, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist, gelangt die neue Fassung zur Anwendung. Erforderlich ist demnach eine Veränderung des Invaliditätsgrads um mindestens 5 %. Diese Auffassung wird auch durch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben gestützt. Das Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) hält fest, laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht [gemeint wohl: vollendet] hatten (Jahrgänge 1967 bis 2003), würden nach diesem Datum, «wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte)», ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (KSIR, Rz. 9105). Das BSV erachtet demnach die neue Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG als anwendbar, was dem allgemeinen Hauptsatz des intertemporalen Rechts entspricht und auch inhaltlich einleuchtet. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der bisherige altrechtliche Rentenanspruch fortbesteht, wenn die Voraussetzung einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte nicht erfüllt ist. Dies wird denn auch in Rz. 2005 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem (KS ÜB WE IV) ausdrücklich festgehalten.
4.4 Zu prüfen ist weiter, ob die Anwendung der seit Anfang 2022 geltenden Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu einer Rentenaufhebung führt oder nicht.
4.4.1 Die Rentenrevision wurde durch die neue Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2021 (IV-Nr. 32) eingeleitet, bei der es sich inhaltlich um ein Rentenrevisionsgesuch handelt. Das daraufhin durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 5. September 2022 führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Mai 2022 in einer geeigneten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, nachdem zuvor eine (längerfristige) Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Dementsprechend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid vom 20. April 2023 (IV-Nr. 82) in Aussicht, die Rente wegen der Reduktion des Invaliditätsgrades von 40 % auf 32 % aufzuheben. In der Folge liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einwände erheben (IV-Nr. 85), die am 28. Juni 2023 ergänzt wurden (IV-Nr. 92). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der Abklärungsfachperson vom 21. August 2023 (IV-Nr. 94) ein. Ein «Nebenschauplatz» entstand, indem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ablehnte (Verfügung vom 25. August 2023), wogegen die Beschwerdeführerin am 21. September 2023 Beschwerde erhob. Diese war noch hängig, als die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2024 die hier angefochtene Verfügung erliess.
4.4.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente, wenn diese auf einem IV-spezifischen Gesichtspunkt beruht und keine Meldepflichtverletzung vorliegt, mit Wirkung auf den Beginn des zweiten Monats, welcher der Zustellung der entsprechenden Verfügung folgt (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Massgebend ist die Verfügung, wogegen dem Vorbescheid in diesem Zusammenhang – anders als beispielsweise bei der Wahrung einer Verwirkungsfrist (BGE 119 V 431 E. 3b) – keine Bedeutung zukommt. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine Verbesserung, auch wenn sie bereits bei Erlass des Vorbescheids hinreichend erstellt ist, erst nach dem Erlass der Verfügung anspruchswirksam wird und die Rente in der Zwischenzeit weiterhin auszurichten ist. Da die Verfügung den Anpassungsentscheid bildet, wird auch der für die Rentenrevision massgebende Vergleichszeitpunkt durch den Verfügungserlass bestimmt (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Eine Grundlage für den von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt, für die Erheblichkeit der Veränderung respektive das Erreichen der «Revisionshürde» von fünf Prozentpunkten sei auf die Situation im Zeitpunkt des Vorbescheids respektive auf einen noch weiter zurückliegenden Sachverhalt abzustellen, ist nicht ersichtlich. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass ein weiterer, dritter Vergleichszeitpunkt zu berücksichtigen wäre, der sich auf den Eintritt der anspruchsrelevanten Veränderung bezieht, selbst wenn es sich nicht um einen möglichen Anpassungszeitpunkt handelt. Solches lässt sich jedoch weder aus dem Text von Art. 17 Abs. 1 ATSG noch aus der erwähnten Übergangsbestimmung zur Vorlage «Weiterentwicklung der IV» noch aus den beiden zitierten Kreisschreiben ableiten. Auch inhaltlich liesse sich die damit verbundene Verkomplizierung, welche u.U. aufwändige zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zur Folge hätte, nicht rechtfertigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Frage, ob die Veränderung das verlangte Ausmass von fünf Prozentpunkten erreicht, ebenfalls abschliessend durch einen Vergleich des ursprünglichen Invaliditätsgrades mit demjenigen im Zeitpunkt der (allfälligen) Rentenanpassung beurteilt.
4.4.3 Ob die von Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG verlangte Veränderung des Invaliditätsgrads um mindestens fünf Prozentpunkte eingetreten ist, beurteilt sich demnach durch einen Vergleich des Sachverhalts bei Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2020, (IV-Nr. 29, Invaliditätsgrad 40 %) mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2024 (Invaliditätsgrad 36 %). Die Differenz beträgt weniger als 5 %. Die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung wegen einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads sind somit nicht erfüllt. Damit scheidet eine Rentenrevision aus. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 ist aufzuheben.
4.5 Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob durch das Gutachten der F.___ überhaupt eine Veränderung (und nicht bloss eine abweichende Beurteilung) des Gesundheitszustands ausgewiesen ist, ob bereits in der Zeit vor 2024 ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt gewesen wäre sowie wie es sich mit der sogenannten «15/55-Regel» (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.1.2) verhält.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 7. Oktober 2025 einen Zeitaufwand von CHF 12.02 Stunden à CHF 250.00 geltend. Praxisgemäss wird bei Obsiegen ein nachprozessualer Aufwand von einer halben Stunde entschädigt, so dass sich der Aufwand auf 11.52 Stunden reduziert, was unter den gegebenen Umständen als angemessen gelten kann. Bei den Auslagen sind die 71 Kopien mit CHF 0.50 anstelle von CHF 1.00 einzusetzen, sodass sich der Betrag von CHF 106.30 um CHF 35.50 auf CHF 70.80 reduziert. Mit der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'189.80.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2024 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'189.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser