Urteil vom 8. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 30. Dezember 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 15. Mai 2024 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 17. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine externe Begutachtung der Beschwerdeführerin, zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. September 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin keine Duplik abgibt (s. A.S. 41).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 42 ff.). Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist gemäss den Beschwerdebegehren (E. I. 2.1 hiervor) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Mai 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Hier ist das neue Recht anwendbar, da ein Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2022 entstehen könnte (s. E. II. 2.2.2 in fine hiernach).
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 30. Dezember 2021 (s. E. I. 1 hiervor) im Juni 2022 der Fall.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweis). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete ab August 2015 als Dentalassistentin und anschliessend ab April 2018 als Praxisadministratorin (IV-Nr. 10 S. 1). Am 8. Januar 2021 kam ihr erstes Kind zur Welt (IV-Nr. 4 S. 3). Nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub erhielt die Beschwerdeführerin per Ende Mai 2021 die Kündigung (IV-Nr. 19 S. 22), da es zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu Differenzen über das Arbeitspensum gekommen war (IV-Nr. 11 S. 1 + Nr. 19 S. 1). In der Folge meldete sie sich per 1. Juni 2021 bei der Arbeitslosenversicherung an (IV-Nr. 7). Ab 4. August 2021 war die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog von der B.___ Krankentaggelder (IV-Nr. 5 S. 2 f. + 14 ff. / Nr. 16 S. 5).
3.1.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie / Leitende Ärztin am D.___ Spital, sowie Dipl.-Psych. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 21. September 2021 (IV-Nr. 5 S. 4 ff.) zuhanden der B.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), während am 6. Juli 2021, dem Beginn der Psychotherapie bei Dipl.-Psych. E.___, noch von einer bloss leichten Episode die Rede gewesen war (S. 11 ff.). Gemäss AMDP-Befund präsentiere sich die Beschwerdeführerin affektiv niedergestimmt, traurig, kraftlos und müde. Sie leide unter innerer Unruhe, reduziertem Selbstwert, Schuldgefühlen gegenüber dem Sohn, Insuffizienzerleben und Antriebshemmung. In ihrer Stimmung sei die Beschwerdeführerin affektiv labil mit Grübeln vor allem beim Einschlafen. Der Schlaf sei insgesamt sehr gestört. Eine gewisse Lebensmüdigkeit aufgrund von Überforderung und Frust werde bejaht, jedoch keine Suizidgedanken oder -absichten. Der Appetit sei stark reduziert. Die Beschwerdeführerin sei seit 4. August 2021 vollständig arbeitsunfähig. Die erlernte Tätigkeit könne momentan nicht ausgeübt werden. Die Behandlung bestehe aus wöchentlichen Therapiesitzungen und neu einer Medikation mit Venlafaxin 75 mg.
3.1.3 Am 22. Dezember 2021 bekräftigten Dr. med. C.___ sowie Dipl.-Psych. E.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (IV-Nr. 5 S. 9 f.). Neben den bereits am 21. September 2021 erwähnten Befunden wurde zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei teilweise hoffnungslos mit starker Niedergeschlagenheit und Anspannung. Die Affektlabilität gehe mit regelmässigem Weinen und Ausbrüchen von Ärger einher. Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug bei starker Scham. Als krankheitsfremde Faktoren spielten familiäre Probleme mit. Die Beschwerdeführerin berichte von Sorgen um die Ehe und Angst um ihre Zukunft. Die Gesprächstherapie finde weiterhin wöchentlich statt. Die Tagesmüdigkeit sei unter Venlafaxin 225 mg zurückgegangen; die Dosis habe jedoch wegen einer Grippe und Covid-19-Erkrankung vorübergehend auf 75 mg reduziert werden müssen und liege nun bei 150 mg. Aktuell sei die Beschwerdeführerin sehr müde und erschöpft. Eine Wiederaufnahme der Arbeitssuche könne noch nicht geplant werden, da die depressive Symptomatik zu stark sei (s.a. die Arztzeugnisse mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, IV-Nr. 5 S. 16 f. + 19).
3.1.4 Die B.___ kündigte der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 an, sie werde die Taggeldleistungen per 20. März 2022 einstellen, da keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (IV-Nr. 15 S. 1). Sie stützte sich dabei auf das bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. Februar 2022 (IV-Nr. 16 S. 11 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 15 unten):
1) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (F56, Kündigung und fehlende berufliche Zukunftsperspektive)
2) Probleme bezogen auf den engeren Familienkreis (Z63)
3) Status nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Diagnose 1, inzwischen remittiert (F43.2)
Zum Befund hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei den Tränen nahe, als sie von den Schwierigkeiten mit dem letzten Chef und der nachfolgenden Kündigung berichte. Die damit verbundenen Konflikte und die Verletzung durch die Entlassung seien nachvollziehbar. Im Verlauf der Untersuchung stünden aktuelle Probleme, insbesondere die schwierige Beziehung zum Ehemann und die Situation mit der Schwiegermutter, im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Für Störungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis oder Konzentration gebe es keine Hinweise. Im formalen Denken zeige sich phasenweise ein Gedankenkreisen rund um die schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche Zukunftsperspektive. Die Beschwerdeführerin sei beschäftigt mit dem Wunsch, in der Kinderbetreuung alles perfekt zu machen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen wie Wahn oder Zwang sowie Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fehlten. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig, einerseits traurig bezüglich der Kündigung und der Probleme mit dem Ehemann, andererseits erfreut bezüglich der Situation mit dem kleinen Sohn sowie hoffnungslos bezüglich der fehlenden Perspektive in ihrem Leben, was die Beschwerdeführerin als «Loch» bezeichne. Die vorübergehend erhöhte Anspannung und innere Unruhe habe sich inzwischen deutlich reduziert. Eine Antriebsstörung im eigentlichen Sinn lasse sich nicht eruieren. Der Schlaf sei durch den einjährigen Sohn gestört, tagsüber aber sei die Beschwerdeführerin weniger müde als auch schon. Der Appetit sei durchgehend vermindert. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, da sich die Beschwerdeführerin von ihren Freundinnen nicht verstanden fühle und auch befürchte, dass diese auf sie wütend werden könnten, wenn sie sich wieder melde; neu zeige sich aber ein vermehrtes Bedürfnis nach sozialen Kontakten. Für Fremd- oder Selbstgefährdung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 15).
Die Beschwerdeführerin habe 2021 nach der Kündigung vorübergehend unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung gelitten. Dank der Behandlung habe sich die Tagesmüdigkeit deutlich vermindert. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den gelegentlichen Affektlabilitäten gefunden, welche mit den Schwierigkeiten mit dem Ehemann zusammenhingen. Diese Zustände wie vereinzeltes Weinen beunruhigten die Beschwerdeführerin nicht mehr so wie auch schon, insbesondere bezüglich ihres Anliegens, für den Sohn alles richtig zu machen. Für eine Beeinträchtigung von Konzentration oder Auffassungsvermögen sowie für eine Antriebsstörung liessen sich aktuell keine Hinweise mehr erkennen. Eine Störung des Schlafes sei durch die nächtliche Betreuung des Säuglings resp. Kleinkindes ausreichend begründet. Somit sei die depressive Symptomatik als remittiert zu beurteilen. Die sehr schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche Zukunftsperspektive erklärten das Gefühl der Beschwerdeführerin, sich in einem «Loch» zu befinden (S. 17). Damit stünden krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund, die eine gewisse persönliche Belastung bedeuteten, aber keine Krankschreibung bedingten. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien zu 100 % zumutbar, da kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vorliege (S. 18).
3.1.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH / Chefarzt am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych. E.___ hielten im Bericht vom 24. Mai 2022 (IV-Nr. 31 S. 48 f.) an einer mittelgradigen depressiven Episode fest. Sie ergänzten den Befund um Interessen- und Freudverlust sowie Reizbarkeit. Das Grübeln führe zu massiven Einschlafstörungen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Praxisadministratorin liege seit 20. März 2022 bei 20 % (s.a. IV-Nr. 31 S. 25), verteilt über eine Woche mit bestenfalls einer Stunde Arbeit am Stück und anschliessender Pause. Die Leistung sei dabei aufgrund mangelnder Konzentration und Müdigkeit um 50 % reduziert . Die Gutachterin habe die depressive Symptomatik und die psychosoziale Belastung in ihrer Schwere nicht ausreichend erfasst. Man könne nicht nachvollziehen, wieso der eigene AMDP-Befund vor und nach der Begutachtung so stark vom Befund im Gutachten abweiche. Dies beziehe sich vor allem auf die depressive Stimmungslage, den Interessen- und Freudverlust, den reduzierter Antrieb, die Affektlabilität und die Durchbrüche von Ärger, die Schlafstörung sowie die Appetitminderung.
3.1.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie medizinische Beraterin der B.___, erklärte am 21. Juni 2022 (IV-Nr. 31 S. 41), auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ könne abgestellt werden. Der psychopathologische Befund und das Funktionsniveau im Alltag, wie sie im Gutachten beschrieben würden, passten nicht zu einer mittelgradigen depressiven Episode, deren diagnostischen Merkmale mehrheitlich nicht erfüllt seien. Es fehle an einer Freudlosigkeit und einer wesentlichen Antriebsverminderung, die Tagesmüdigkeit sei rückläufig und die affektive Schwingungsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich emotional wieder ausgeglichener und der Schlaf sei noch aufgrund des Kindes gestört. Der Einfluss der erheblichen psychosozialen Belastungen stehe klar im Vordergrund, erkläre die aktuelle Befindlichkeitsstörung normalpsychologisch und zeichne ganz wesentlich für die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Es falle auf, dass der in den Berichten des D.___ Spitals beschriebene psychopathologische Befund jeweils fast identisch sei.
3.1.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin ab 3. Juni 2022 Arbeitsvermittlung in Form eines Coachings bei der I.___ GmbH. Ziel war es, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle für ein Aufbautraining, beginnend mit zwei Stunden am Tag, zu finden (IV-Nrn. 23 - 25). Gemäss dem Abschlussbericht vom 24. November 2022 (IV-Nr. 29) teilte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 mit, dass sie wieder schwanger sei. Da sie deswegen ab Juli 2022 vermehrt unter Beschwerden gelitten habe und sich laut ihrer Frauenärztin schonen musste, seien ein Aufbautraining und eine Festanstellung nicht realistisch gewesen, weshalb der Fokus auf die Vorbereitung des Bewerbungsprozesses gelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar weiterhin einsatzbereit gezeigt, doch habe man ihr die zusätzliche Belastung angemerkt und teilweise habe sie Mühe gehabt sich zu konzentrieren. Die Gespräche hätten deshalb während dieser Phase alle zwei bis drei Wochen stattgefunden. Sodann sei das Coaching am 30. November 2022 beendet worden. Aktuell schätze man die Beschwerdeführerin angesichts ihrer körperlichen Beschwerden und der familiären Belastung als nicht vermittelbar ein.
3.1.8 Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 interveniert hatte (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), teilte die B.___ am 20. September 2022 mit, dass eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung angesichts der Schwangerschaft nicht sinnvoll sei und man bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Taggeldleistungen erbringen werde. Diese würden per 19. Dezember 2022 enden, da ab dann kein Lohnausfall mehr nachgewiesen sei (IV-Nr. 31 S. 28 f.). In der Folge kam am 8. Dezember 2022 das zweite Kind der Beschwerdeführerin zur Welt (IV-Nr. 41 S. 2 unten). Dr. med. J.___, Facharzt für Endokrinologie / Diabetologie FMH, erwähnte im Bericht vom 13. Februar 2023 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) eine Postpartale Depression, ohne dazu aber nähere Angaben machen zu können (S. 3 Ziff. 2.6 f.); eine endokrinologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneinte er. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin im Mai 2023 mit einem Pensum von 40 % eine Arbeit in einer Physiotherapie-Praxis auf (IV-Nr. 50 S. 3 oben).
3.1.9 Dr. med. K.___, Leitender Arzt am D.___ Spital, und Dipl.-Psych. E.___ attestierten im Bericht vom 9. Januar 2023 (IV-Nr. 40 S. 2 ff.) bis 30. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor dem Hintergrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Seit dem 18. November 2022 finde wegen der Geburt des zweiten Kindes keine Behandlung statt, auch keine medikamentöse; die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Mutterschaftsurlaub neu zu beurteilen. Bei den Befunden wurden zusätzlich viele Ängste in Bezug auf die Bewältigung des Alltags mit zwei Kindern erwähnt.
3.1.10 Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt a.i. am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych. E.___ diagnostizierten im Bericht vom 22. September 2023 (Nr. 50 S. 2 ff.), nachdem sie die Beschwerdeführerin am gleichen Tag untersucht hatten, nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode, gingen aber ab 1. Juni 2023 nur noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus. In der nächsten Zeit sei nicht mit einer Steigerung zu rechnen. Ergänzend wurde bemerkt, das Grübeln habe sich seit dem Tod der Grossmutter diesen Monat verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei «nah am Wasser». Die Sorge um die Mutter und ihre Kinder lenke sie am Arbeitsplatz ab, was in Verbindung mit dem Schlafmangel zu Unkonzentriertheit und Fehlern führe. Die Beschwerdeführerin sei von der neuen Stelle und der Betreuung der Kinder überfordert und fühle sich insgesamt erschöpft. Wegen der fehlenden Kinderbetreuung erfolgten aktuell nur sehr sporadische Konsultationen. Die Eindosierung einer antidepressiven Medikation sei geplant.
3.1.11 Med. pract. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 dafür (IV-Nr. 51 S. 3 ff.), auf psychiatrischem Fachgebiet lägen aktuell keine Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übe seit Mai 2023 eine berufliche Tätigkeit aus und sei im Rahmen des Coachings als einsatzbereit und interessiert beschrieben worden, was zu den im Wesentlichen unauffälligen Befunden im Gutachten passe. Auch somatisch fehle es an einer Arbeitsunfähigkeit, abgesehen von den Phasen mit Komplikationen während der Schwangerschaft. Die psychosozialen Faktoren könnten nicht im versicherungsmedizinischen Kontext gewertet werden. Es sei auf das Gutachten von Dr. med. F.___ abzustellen. Daran hielt med. pract. M.___ am 16. April 2024 fest (IV-Nr. 59).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs auf das Gutachten von Dr. med. F.___. Der Umstand, dass eine Expertise im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers (und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG und Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201) erstellt wurde, spricht nicht per se gegen deren Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einem solchen Gutachten kommt jedoch nur der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.1), d.h. bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. II. 2.3 in fine hiervor).
3.2.2
3.2.2.1 Das Gutachten von Dr. med. F.___ genügt für sich allein genommen den Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor), gelangte die Expertin doch zu einer Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der von ihr festgehaltenen Befunde nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass verschiedene Berichte aus dem D.___ Spital vorliegen, welche abweichend vom Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.). Differenzen in der Einschätzung von internen Ärzten und behandelnden Ärzte reichen zwar allein nicht aus, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.2). Hier ist jedoch entscheidend, dass die Beurteilung in den Berichten des D.___ Spitals ebenfalls in sich schlüssig ist, enthalten diese Berichte doch nicht nur eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch einen vom Gutachten abweichenden Psychostatus mit deutlich ausgeprägteren Befunden. So wurden z.B. eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb festgestellt, während Dr. med. F.___ dies verneinte. Angesichts dessen lässt sich die abweichende Auffassung in den Berichten des D.___ Spitals nicht mit dem Hinweis abtun, diese stammten von therapeutisch tätigen Fachpersonen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 4).
3.2.2.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 2). Diese geht davon aus, dass der im Gutachten enthaltene Psychostatus den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt wiedergibt, während sie die Feststellungen in den anderen Berichten als weniger überzeugend ansieht, erklärt sie doch, die dort beschriebenen Befunde seien jeweils fast identisch (E. II. 3.1.6 hiervor). Es kommt zwar mitunter vor, dass behandelnde Ärzte ihre Befunde und Schlussfolgerungen einfach unverändert aus früheren Berichten übernehmen, was dann in der Tat Anlass für kritische Fragen bietet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Erstens ist der in den verschiedenen Berichten des D.___ Spitals enthaltene Psychostatus nicht durchgehend deckungsgleich, sondern es ergaben sich im Verlauf auch neue Befunde (s. dazu die entsprechenden Hinweise unter E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.). Zweitens wurden Anpassungen in der Medikation dokumentiert. Drittens schliesslich gingen die Berichte von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation von Dr. med. H.___, die Berichte des D.___ Spitals seien nicht überzeugend, weil sie immer die gleichen Befunde wiederholen würden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen findet der Umstand, dass die Psychotherapie ab November 2022 zurückgefahren wurde, seine Erklärung in der Belastung der Beschwerdeführerin durch die zweite Schwangerschaft und die anschliessende Betreuung zweier Kinder.
3.2.2.3 Richtig ist, dass an allen Berichten des D.___ Spitals die Psychologin E.___ beteiligt war. Das bedeutet aber nicht, dass ihnen von vornherein keine Bedeutung zukommt. Berichte einer Psychotherapeutin sind vielmehr in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261). Dies muss hier einerseits umso mehr gelten, als Dipl.-Psych. E.___ psychopathologische Befunde festhält, die typische Symptome einer depressiven Episode darstellen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.6 S. 263), wie z.B. eine gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, Freudverlust, reduzierte Konzentration, verminderter Appetit, Müdigkeit, beeinträchtigtes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle (s. ICD-10 F32.-). Damit bestehen Hinweise darauf, dass tatsächlich ein relevantes psychisches Leiden vorliegen könnte. Andererseits ist zu beachten, dass die fraglichen Berichte des D.___ Spitals von verschiedenen Fachärzten der Psychiatrie mitunterzeichnet und folglich mitgetragen wurden. Diese Ärzte haben zudem auch zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___ Zeugnisse ausgestellt, welche eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (s. Belegstellen in E. II. 3.1.1 / 3.1.3 / 3.1.5 hiervor).
3.2.2.4 Die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. M.___, welche sich dem Gutachten von Dr. med. F.___ anschliesst, bildet ihrerseits keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung. Die RAD-Ärztin begründet ihre Auffassung, es liege derzeit keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, einerseits mit den unauffälligen Befunden im Gutachten, worauf bereits eingegangen wurde. Andererseits verweist die RAD-Ärztin darauf, dass die Beschwerdeführerin 2023 wieder eine Arbeit aufnahm. Da sich diese jedoch auf ein Teilpensum von 40 % beschränkte, kann daraus nicht einfach geschlossen werden, dass gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
3.2.2.5 Die Beschwerdegegnerin hält schliesslich dafür, während des von der Beschwerdeführerin absolvierten Coachings hätten offensichtlich keine Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit bestanden, sondern man habe sie als einsatzbereit erlebt (A.S. 28). Es trifft zwar zu, dass im Abschussbericht zu diesem Coaching nur von körperlichen Beschwerden, der bevorstehenden Geburt und der familiären Belastung die Rede ist. An dieser Massnahme waren jedoch keine Fachpersonen mit psychiatrisch-psychologischen Kenntnissen beteiligt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein Arbeitstraining aufnahm, das ihre Leistungsfähigkeit auf die Probe gestellt hätte; vielmehr wurde lediglich nach einem geeigneten Arbeitsplatz gesucht und später dann nur noch der Bewerbungsprozess vorbereitet, wobei die Coachinggespräche in grösseren Abständen erfolgten (E. II. 3.1.7 hiervor). Angesichts dessen eignen sich die Beobachtungen während des Coachings nicht dazu, das Gutachten zu stützen.
3.3 Zusammenfassend besteht zwischen dem Gutachten von Dr. med. F.___ und den abweichenden Berichten des D.___ Spitals ein Widerspruch in der Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, den das Gericht anhand der Akten nicht aufzulösen vermag. Auf diese Weise liegen immerhin geringe Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin Dr. med. F.___ vor, auch wenn die Berichte des Spitals D.___ keine Abgrenzung zwischen krankheitswertiger psychischer Störung und invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren beinhalten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.7). Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie eine unabhängige psychiatrische Begutachtung veranlasst, bevor sie neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befindet. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, sondern nur die Akten Dritter beizog und den RAD Stellung nehmen liess, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, dass sie und nicht das Gericht das besagte Gutachten einholt. Dies hat denn auch die Beschwerdeführerin selber so beantragt (A.S. 6).
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 12,30 Stunden geltend (A.S. 43 f.), der wie folgt zu kürzen ist:
· Reiner Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «Mail an Klientin», 11 x 0,17 = 1,87 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabzusetzen.
Damit verbleibt ein Aufwand von 9,93 Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 zu vergüten ist. Einschliesslich CHF 100.70 Auslagen (A.S. 44) und CHF 225.35 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 3'007.15.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten über IV-Leistungen handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr demzufolge zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'007.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann