Urteil vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 20. Dezember 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 30. Januar 2004 (Eingang) unter Hinweis auf seit 1998 bestehende und seit 1. August 2003 limitierende Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2007 wies die IV-Stelle Bern den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 47). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 10. Januar 2008 (IV 68805/746/2007) nicht ein (IV-Nr. 54).
2. Am 28. November 2012 (Eingang) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Bern unter Hinweis auf Rückenbeschwerden seit 2003, einen Schlaganfall (2006) und zwei Aneurysmen (2011), erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 60). Da die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung zur Mitwirkung vom 7. Mai 2014 (IV-Nr. 93) nicht zur erforderlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung erschien (vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 95 S. 2 f.), trat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. August 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 99).
3.
3.1 Am 6. Juni 2016 (Eingang) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Aneurysmen, Schlaganfall, Rückenschmerzen, Komaschlafen und Müdigkeit, wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104). Auf Empfehlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. September 2016 (IV-Nr. 131.18), erstatteten Dr. med. C.___, FMH Neurologie / Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Mai 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 131.7). Gestützt auf dieses und den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. September 2017 (IV-Nr. 137) wies die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Februar 2018 ab (IV-Nr. 158). Die am 12. März 2018 (Eingang) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (IV-Nr. 161 S. 3 ff.) beinhaltete das psychiatrische Privatgutachten von Prof. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2018 (IV-Nr. 161 S. 29 ff.).
3.2 Nach Durchführung des Erstgesprächs zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom 4. April 2018 und dem am 9. April 2018 erfolgten Telefonanruf des behandelnden Psychiaters (vgl. Protokolleinträge vom 4. und 9. April 2018) wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2018 zur Schadenminderung aufgefordert (IV-Nr. 166). Am 18. April 2018 erklärte sie sich bereit und motiviert, jederzeit an beruflichen Integrationsmassnahmen mitzuwirken und daran teilzunehmen (IV-Nr. 169). Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch mehrmals nicht erreicht werden konnte, schloss die IV-Stelle Bern die berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab (IV-Nr. 178). Es bestehe zurzeit kein Eingliederungspotential im ersten Arbeitsmarkt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (IV-Nr. 181 S. 3 ff.).
3.3 Mit Urteil 200 18 201 IV und 200 18 660 IV (2) vom 12. Mai 2020 (IV-Nr. 196) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 8. Februar und 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden (vgl. E. II. 3.1 und 3.2 hiervor) – soweit darauf einzutreten sei – in dem Sinne gut, als die beiden Verfügungen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Der Sachverhalt sei vorab in psychiatrischer Hinsicht im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt worden, wobei die Beschwerdegegnerin nach Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte – mit Blick auch auf die diversen somatischen Probleme – womöglich eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen habe.
3.4 Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2020 (IV-Nr. 219 S. 3 f.), erstattete die Gutachterstelle G.___ am 2. August 2021 ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Neurologie und Rheumatologie, IV-Nrn. 246.1 – 246.7). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin sodann gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und einen errechneten IV-Grad von 46 % ab 1. Dezember 2016 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Nr. 252). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 19. April 2022 (Eingang, IV-Nr. 257) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der neu zuständigen IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Am 20. April 2022 (Eingang, IV-Nr. 261 S. 1 f.) liess die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorsorglich eine Neuanmeldung geltend machen.
4.1 Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 4. August 2022 (IV-Nr. 278 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführerin am 6. September 2022 (IV-Nr. 282) mitgeteilt, es sei eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. I.___, FMH Neurologie, und im Rahmen dieser Untersuchung eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung bei lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, notwendig. Das neurologische Gutachten inkl. neuropsychologische Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288) wurde sodann am 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) erstattet.
4.2 Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2 ff.) und des «Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung Erwachsene» vom 31. Januar 2023 (IV-Nr. 295) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2023 (IV-Nr. 304) aufgrund einer leichten Hilflosigkeit ab 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei gerichtlich eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung den Fall der Beschwerdeführerin betreffend beim gleichen psychiatrischen Gutachter durchzuführen, welcher das zweite psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2021 (Exploration vom 31. März 2021) erstellt hat (med. pract. K.___, [...]). b) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur gutachterlichen Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies im Sinne einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, wobei der Begutachtungsauftrag an den gleichen psychiatrischen Gutachter zu vergeben ist, welcher das zweite psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2021 (Explorationen vom 31. März 2021) erstellt hat (Dr. med. L.___, [...] und med. pract. K.___, [...]).
c) Subeventualiter: Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
3. Nachdem der neurologische Gutachter Dr. med. I.___ nicht in der Lage war, die Fragen Nrn. 1 bis 13 der Beschwerdeführerin zu beantworten, weil diese «zum Grossteil nicht in das neurologische Fachgebiet fallen» würden, ist bei diesem gerichtlich nachzufragen, welche Fachrichtung er meint und ob er eine ergänzende Begutachtung in diesem Fachgebiet als indiziert erachtet (Beweisthema: Vollständigkeit der gutachterlichen Abklärung).
4. Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], sei gerichtlich anzufragen, wie er die Frage nach der Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nach dem zweiten Schlaganfall vom 21. Oktober 2021 beurteilt (Beweisthema: Vollständigkeit der medizinischen Abklärung).
5. Es sei bei Frau N.___, [...], gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG gerichtlich eine schriftliche Stellungnahme zur Frage einzuholen, wie es zur widersprüchlichen Beurteilung kommen konnte, dass Frau O.___ von den [...] am 23. Januar 2023 angeblich behauptet haben soll, dass seit Juli 2022 wieder das Hilflosigkeitsniveau von vor dem zweiten Schlaganfall erreicht worden sei, obwohl Frau [...] anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Oktober 2022 den Gutachterinnen klar zu Protokoll gab, dass die Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin im Alltag benötige, seit dem Schlaganfall 2021 deutlich zugenommen habe (Beweisthema: Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Abklärung hinsichtlich des Verlaufs der Hilflosigkeit).
6. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 49).
7. Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 25. März 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 51 ff.) geht mit Verfügung vom 26. März 2024 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Die durch die Beschwerdeführerin am 27. März 2025 (A.S. 60) ersuchte Fristerstreckung zur Einreichung allfälliger Beweismittel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2025 (A.S. 61) bis zum 11. April 2025 erstreckt. Mit Eingabe vom 3. April 2025 (A.S. 63 ff.) liess die Beschwerdeführerin die bereits in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 enthaltenen Rechtsbegehren Nrn. 3 – 5 wiederholen.
9.
9.1 Mit Vorladungsverfügung vom 23. April 2025 (A.S. 70 f.) geht eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 3. April 2025 gestellten Beweisanträge bereits zuvor in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2024 gestellt worden seien und über diese sodann im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden sein werde. Das Beweisverfahren wird geschlossen. Die Parteien werden zur öffentlichen Verhandlung auf den 3. September 2025, 14:00 Uhr, vorgeladen.
9.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht anlässlich der öffentlichen Ver-handlung vom 3. September 2025 (vgl. Protokoll, A.S. 72 ff.) eine ergänzende Kostennote ein.
10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 20. Dezember 2023) eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision ist, dass sich er Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).
3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, auch 130 V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist somit die Verfügung vom 18. Februar 2022 (IV-Nr. 252) heranzuziehen.
3.3 In Revisionsfällen ist zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4. Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
5. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Verfügung – hier: 18. Februar 2022 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.).
Neurologische Diagnosen
- Status nach Infarkt im Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A. vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom
- residuell leichte Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links
- Karpaltunnelsyndrom linksbetont beidseits
- Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne
- Status nach Klippung diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)
Rheumatologische Diagnosen
- Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im Nacken-Kopfbereich
- somatisch nur partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)
- Aktivierte mediale Gonarthrose links
- aktuell wahrscheinlich leichter intraartikulärer Erguss
Psychiatrische Diagnosen
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Agoraphobie
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis
- Persistierende depressive Störung, gegenwärtig dysthym
Neuropsychologische Diagnosen
- Verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler und visuell-räumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im nonverbalen Bereich sowie leichten Dysfunktionen im exekutiven Teilbereich bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit
Weitere Diagnosen
- Status nach Fraktur linkes Handgelenk (konservativ behandelt)
- Status nach Ulcera ventriculi und duodeni 2003
- Status nach Hepatitis
- Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Hypertonie (behandelt)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pferdepflegerin bestehe bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Neurologen aufgrund von persistierenden Gleichgewichtsstörungen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Auch psychiatrischerseits bestehe hier eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Kniebelastung sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht annähernd voll, aus psychiatrischer Sicht aber nur zu 60 % zumutbar. Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte neurologischerseits seit dem Infarkt 2006, psychiatrischerseits seit 2016 / 2017 (S. 24).
Funktionelle Auswirkungen der Befunde und Diagnosen: Minimale Stand- und Gangunsicherheit, v.a. auf «schwierigem» Gelände. Mühe in bewegten Fahrzeugen in Art einer Kinetose. Minimale Beeinträchtigung bezüglich Fingerspitzensensibilität / Feinmotorik (S. 31).
8. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) präsentieren sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Dem Austrittsbericht des Spitals P.___, Departement Chirurgie, Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 9. November 2021 (IV-Nr. 261 S. 37 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. November 2021 hospitalisiert war. Es wurden die folgenden Hauptdiagnosen ausgewiesen:
1. Symptomatische, hochgradige Abgangsstenose der A. carotis interna links
2. Subakuter ischämischer Hirninfarkt im hinteren Mediastromgebiet links
3. Bifurkationsaneurysmen der A. cerebri media links und rechts
4. Status nach Kleinhirninfarkt rechts und Hirnstamminfarkt bei Dissektion der A. vertebralis rechts 2006
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin vor über zehn Tagen mit vermutlich (retrospektiv) epileptischen Frühanfällen hospitalisiert gewesen. In einem EEG sei ein Herdbefund links temporal gesehen und eine ambulante MR-Untersuchung veranlasst worden, die am 5. November 2021 durchgeführt worden sei. Dabei habe sich ein subakuter ischämischer Hirninfarkt im posterioren Mediastromgebiet links passend zur Klinik (seit 21. Oktober 2021 Feinmotorikstörung / Koordinationsstörung der rechten Hand, Gangunsicherheit, Sehstörung) und CT-angiographisch eine mittel- bis hochgradig imponierende ICA-Abgangsstenose ipsilateral zum Hirninfarkt gezeigt. Im neurovaskulären Ultraschall handle es sich um eine hochgradige, gut 75%ige ICA-Abgangsstenose bei vorwiegend hypoechogenen Plaques.
8.2 Im neurologischen Sprechstunden- und EEG-Bericht vom 9. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. Q.___, Oberärztin Neurologie, Spital P.___, folgende Hauptdiagnose fest (IV-Nr. 261 S. 42 ff.): «Status nach CEA links mit Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)». Die aktuelle Nachkontrolle habe der Standortbestimmung nach CEA bei symptomatischer Atherosklerose der A. carotis interna links mit Ischämie im Versorgungsgebiet der A. cerebri media links gedient. Klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin eine weitere Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung, verbesserter Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten, aber anhaltenden Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen folgen zu können. Im EEG zeige sich ein Korrelat der Ischämie mit einer kontinuierlichen Verlangsamung maximal mid-temporal links mit Ausdehnung parietal.
8.3 Im Sprechstundenbericht vom 22. Dezember 2021 (IV-Nr. 261 S. 47) hielt Dr. med. R.___, Chefarzt Gefässchirurgie, Leiter Departement Chirurgie, Spital P.___, folgende Beurteilung fest: Rund sechs Wochen postoperativ nach Carotisgabel-Thrombendarteriektomie links bei symptomatischer, hochgradiger Abgangsstenose der A. carotis interna links zeige sich klinisch sowie duplexsonographisch ein gutes Resultat. Die weitere Nachsorge erfolge gemäss den hausinternen Richtlinien. Demnach sei die nächste klinische und duplexsonographische Nachkontrolle drei Monate postoperativ bei den Kollegen der Neurologie vorgesehen. Es werde um Weiterführung einer optimalen Risikoreduzierung bezüglich kardiovaskulärer Erkrankungen mittels Einstellung des Blutdrucks sowie Weiterführung der sekundärmedikamentösen Prophylaxe mit Thrombozytenaggregationshemmer und Statin (unabhängig vom Lipid-Status) ad vitam gebeten. Die perioperativ etablierte duale Tc-Hemmung sowie die hochdosierte Statintherapie könnten sistiert werden. Es seien keine weiteren Kontrollen mehr geplant.
8.4 Die Neurologin Prof. Dr. med. Q.___ bestätigte im Bericht vom 22. Februar 2022 (IV-Nr. 261 S. 54 ff.) sodann die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2021 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) ausgewiesene Hauptdiagnose «Status nach CEA links mit Rinderkerikardplastik bei symptomatischer Abgangsstenose (Dg2)», aktuell residuelle aphasische Störung, reduzierte RAM rechts (Arm), Hyposensibilität links. In der aktuellen Konsultation keine Hinweise auf erneute vaskuläre Ereignisse der vorderen oder hinteren Strombahn. Unter Logopädie deutliche Besserung der Dysphasie (reduzierte Wortfindungsstörung). Verständnis weiterhin gestört für komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten geführt werden. Lesen und Schreiben sei verbessert. Kein Hinweis auf einen epileptischen Anfall. Persönliches: Obstruktive Schlafapnoe, unter CPAP-Therapie. Eine aktuelle Kontrolle erfolge in den nächsten Wochen. Nykturie. Tagesschläfrigkeit mit einer Stunde Mittagsschlaf ohne Maske. Insgesamt wenig erholsam. Tagesstruktur mit aerober Fitness / Hunde, nachmittags mit Häkeln etc.
8.5 Der die Beschwerdeführerin seit 2020 behandelnde Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, wies auf dem relativ kurz und knapp ausgefallenen, handschriftlich ausgefüllten «Beiblatt zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung» vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 276 S. 2) die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33» aus. Die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit konservativer psychiatrischer Therapie verbessert werden.
8.6 Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2022 (IV-Nr. 278 S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Status nach subakutem ischämischen Hirninfarkt im Mediastromgebiet links bei hochgradiger, symptomatischer Abgangsstenose der A. cerebri media links Oktober 2021
- Inkomplette Hemianopsie nach rechts
- Diskrete Feinmotorikstörung der rechten Hand
- Aphasie (fluent)
- Status nach Carotisgabelendarterektomie 8. November 2021
- Status nach akut-symptomatischen fokalen epileptischen Anfällen 23. / 24. Oktober 2021
Status nach Infarkt im Hirnstamm und Cerebellum rechts am 20. Mai 2006 bei Dissektion der A. vertebralis, klinisch mit Wallenbergsyndrom
- residuell leichte Stand-Gang-Ataxie und Hemihypästhesie links
- Verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler und visuellräumlicher Erfassungsspanne, leicht verminderter Lernfähigkeit im nonverbalen Bereich sowie leichten Dysfunktionen in exekutiven Teilbereichen bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit
Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Ausstrahlung im Nacken-Kopfbereich
- somatisch nur partiell erklärbar (mässige degenerative BWS- und HWS-Veränderungen)
Mediale Gonarthrose links
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
Karpaltunnelsyndrom links betont beidseits
- Status nach Karpaldachspaltung links am 22. Juni 2021
Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich Mischform von Spannungstypkopfweh und Migräne
Status nach Klippung diverser intrakranieller Aneurysmen 2011 (Zufallsbefund)
Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)
Persistierende depressive Störung, gegenwärtig dysthym (ICD-10 F34.1)
Status nach Fraktur linkes Handgelenk (konservativ behandelt) Status nach Ulcera ventriculi und duodeni 2003
Status nach Hepatitis
Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom
Hypertonie (behandelt)
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Behandlung seit 2013
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2022, hätten sich wesentlich verändert. So habe die Beschwerdeführerin 2006 einen Hirninfarkt im Bereich des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Dissektion der A. vertebralis rechts erlitten. Residuell bestehe seither eine leichte Stand- und Gangataxie und Hemihypästhesie der linken Körperhälfte sowie eine kognitive Beeinträchtigung. Im Juli 2011 seien mehrere zufällig entdeckte Aneurysmata der Hirnarterien verschlossen worden. Wegen den neurologischen und psychiatrischen Diagnosen (chronische Schmerzstörung, anhaltende Depression) sei der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 eine Viertelsrente zugesprochen worden (Verfügung vom 18. Februar 2022). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither verschlechtert. Ende Oktober 2021 habe sie einen erneuten Schlaganfall erlitten, diesmal im Versorgungsgebiet der A. cerebri media links bei hochgradiger Verengung des zuführenden Gefässes. Die Stenose sei am 11. August 2021 [recte: 8. November 2021, vgl. IV-Nr. 261 S. 32 ff.] chirurgisch abgetragen worden. Die Durchblutungssituation sei in der Folge gut gewesen, neue cerebrale Ereignisse seien seither keine aufgetreten. Die anderen vorbestehenden Gesundheitsstörungen seien unverändert.
Seit dem Schlaganfall habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den vorbestehenden Funktionsausfällen eine leichte Aphasie, einen partiellen Gesichtsfeldausfall rechts und eine diskrete Feinmotorikstörung rechts. Die Ausfallssymptomatik habe sich in den ersten vier Monaten nach dem Hirnschlag kontinuierlich leicht verbessert, aber nicht vollständig zurückgebildet. Die Aphasie äussere sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin komplexere Gespräche und Texte nicht mehr verstehe. Das Lesen beschränke sich auf einzelne Wörter. Des Weiteren beklage sie eine erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, intermittierende Störung der zeitlichen und räumlichen Orientierung, intermittierende Schwindel, Tremor des rechten Armes beim Heben und Tragen von Gewichten.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pferdepflegerin seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage bis 22. Oktober 2021 60 % und vom 23. Oktober 2021 bis 21. Februar 2022 100 %. Der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit müsse abgeklärt werden. Es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Gutachtens Neurologie mit Zusatzuntersuchung Neuropsychologie notwendig. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Einerseits liege keine neuropsychologische Untersuchung im Dossier, andererseits datiere die letzte neurologische Berichterstattung vom Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Vier Monate nach einem Schlaganfall könne noch kein stabiler Endzustand angenommen werden.
8.7 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288) hielten die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___, fest, es finde sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht ausreichend gegebene Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung, so dass die erhobenen Befunde zu wenig Aussagekraft besässen und keine Diagnose gestellt werden könne. Die objektivierten Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung mit modalitätsübergreifenden, teilweise schwergradigen, Minderleistungen weder mit dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen Hirn-infarkt noch mit allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen einer psychopathologischen Symptomatik vollumfänglich zu erklären. Auch allfällige Medikamenteneinflüsse könnten die Befunde in ihrer Art und Ausprägung nicht erklären. Die erhobenen Befunde seien, wie nachfolgend ausgeführt, am ehesten im Rahmen einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren. Dies zeige sich einerseits in zwei verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren, bei denen deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die im Rahmen der Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen seien deutlich unter den Leistungen von depressiven Patienten / innen sowie Patienten / innen mit einer Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen. Andererseits hätten sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, deutlich inkonsistente Befunde gefunden. Es zeigten sich bspw. ausgeprägte Fluktuationsraten der Reaktionszeiten. Zudem habe sich beim Lernen verbaler Information ein atypischer Lernverlauf gezeigt. Die Befunde seien auch fachlich / medizinisch nicht stimmig. Die Befunde mit bspw. neu schwergradigen Minderleistungen im figuralen Lernen und Gedächtnis und Reaktionsauslassungen im linken Gesichtsfeld passten nicht zu einer linkshemisphärischen Hirnschädigung. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde (u.a. teilweise schwergradige Minderleistungen in attentionalen Teilbereichen und schwergradige mnestische Minderleistungen) diskrepant zum Kommunikationsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch konzentriert, berichte ohne erhöhte Antwortlatenz. Die schwergradigen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen würden im Gespräch in dieser Ausprägung nicht evident. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen, resp. der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung, besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es sei denkbar, dass kognitive Defizite vorlägen, diese könnten jedoch unter diesen Umständen nicht objektiviert werden. Auch den Schweregrad könnten die Fachpsychologinnen unter diesen Umständen nicht beurteilen. Ob es sich bei der Symptomverdeutlichung um eine bewusstseinsnahe Aggravation oder um eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle, die im Zusammenhang mit einer psychopathologischen Symptomatik stehe und dadurch erklärbar sei, müsse fachärztlich / psychiatrisch beurteilt werden.
Die aktuellen Befunde seien nicht valide. Wie die tatsächlichen kognitiven Leistungen seien, könne nicht beurteilt werden. Die Befunde, die heute erhoben worden seien, seien modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei nicht spezifisch und nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch.
Bezüglich der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit werde auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ verwiesen (IV-Nr. 288 S. 7 ff.).
8.8 Im neurologischen Gutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, die folgenden, aktuellen neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f.):
1. Status nach ischämischem Hirninfarkt im Hirnstamm und Kleinhirn rechts am 20. Mai 2006 (ICD-10 I63.8)
- Ätiologisch bei Vertebralisdissektion
- Klinisch mit Wallenberg-Syndrom
2. Status nach subakutem ischämischem Hirninfarkt im hinteren Mediastromgebiet links Oktober 2021 (ICD-10 I63.8)
- Ätiologisch bei Karotisstenose links
- Status nach Karotisendarteriektomie links am 8. November 2021
Aktuelle neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Bilaterales Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0)
- Status nach Medianusneurolyse links Juni 2021
3. Chronische primäre Kopfschmerzen seit 2006 (ICD-10 G44.8)
4. Status nach Clipping eines Aneurysmas der Arteria cerebri media links 2011 (ICD-10 I67.10)
Zusammenfassend hielt Dr. med. I.___ fest, es könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 16 Jahren zwei zerebrovaskuläre Insulte erlitten habe, ein erster Schlaganfall habe sich 2006 im Bereich des Hirnstammes und des Kleinhirns auf der rechten Seite mit seither bestehender Hemihypästhesie links und einer gewissen Gangunsicherheit ereignet. Die Beschwerden hätten subjektiv seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021 gesamthaft zugenommen. Diese Angaben seien aus neurologischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil das ischämische Areal vom Oktober 2021 die linke posteriore Grosshirnhemisphäre betroffen habe und somit ein gänzlich anderes zerebrales Gebiet als der Schlaganfall von 2006, welcher infratentoriell lokalisiert gewesen sei auf der rechten Seite. Die klinische Präsentation des Schlaganfalles vom Oktober 2021 sei durchaus atypisch gewesen, es sei zunächst an eine medikamentöse Ursache der Vigilanzstörungen gedacht worden, später sei dann von einem epileptischen Geschehen ausgegangen worden, auch aufgrund des EEG-Befundes. Erst sekundär sei ein subakuter ischämischer Hirninfarkt linkshemisphärisch festgestellt worden, als Ätiologie sei eine Karotisstenose gefunden worden, welche dann operiert worden sei.
Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei nicht grob abnorm. Die Beschwerdeführerin habe vorbestehend seit dem Schlaganfall von 2006 ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit einer Hemihypästhesie links. Eine eindeutige Parese lasse sich nicht feststellen, die aphasische Störung sei nur mehr minimal vorhanden. Eine relevante Gesichtsfeldstörung könne in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, eine solche werde anamnestisch von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin berichte an sich aktuell subjektiv über keine spezifischen Beschwerden mehr von Seiten des Schlaganfalles vom Oktober 2021, dies betreffe insbesondere eine allfällige Hemisymptomatik rechts oder eine aphasische Störung. Sie berichte vielmehr über die bereits vorbestehenden Symptome wie Schwindel, Ängste, Lumbalgien und Kopfschmerzen, welche sich seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 verschlechtert hätten. Wie bereits zuvor erwähnt, seien diese Verschlechterungen nach dem letzten Schlaganfall nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil diese geklagten Symptome bereits zuvor vorhanden gewesen seien und nicht zwanglos dem betroffenen Hirnareal im linken posterioren Mediastromgebiet zugeordnet werden könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die «neuropsychologische Untersuchung vom 19. Oktober 2022» (vgl. E. II. 8.7 hiervor) keine validen Resultate ergeben habe. Es sei somit keine Diagnose gestellt worden und zur Arbeitsfähigkeit habe dementsprechend nicht Stellung genommen werden können. Die Untersuchungsresultate seien hierbei in der neuropsychologischen Abklärung deutlich schlechter als im April 2021 gewesen, diese Verschlechterung sei aber als nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt in der linken Hemisphäre vom Oktober 2021 beurteilt worden. Somit ergäben sich doch erhebliche Probleme in der Interpretation der residuellen Beschwerden nach dem Schlaganfall vom Oktober 2021, welche zumindest aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung nicht als valide beurteilt worden seien. Auch aus neurologischer Sicht ergäben sich aktuell keine erheblichen und spezifischen residuellen Defizite als Ausdruck dieses abgelaufenen Schlaganfalles vom Oktober 2021. Die residuellen aphasischen Störungen seien, wie erwähnt, nur geringfügig vorhanden und entsprächen aktuell am ehesten noch leichtgradigen Wortfindungsstörungen. Ein relevantes Hemisyndrom rechts lasse sich aktuell nicht nachweisen ebenso wenig wie eine eindeutige Gesichtsfeldstörung (S. 36 f.).
Abschliessend könne aus neurologischer Sicht festgehalten werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom Oktober 2021 nicht zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe. Daraus ergebe sich logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen Untersuchung vom Sommer 2021 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle G.___ nicht verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte: 60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden, dieser Einschätzung könne sich Dr. med. I.___ auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch ergänzt werden, dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten hierbei nicht zugemutet werden sollten. Solche stünden bei der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht zur Diskussion. Solche sprachlich anspruchsvollen Tätigkeiten würden bspw. eine Arbeit als Übersetzerin, Dolmetscherin oder Korrektorin umfassen. Das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand sei bereits letztes Jahr operiert worden, rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte für das asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping im Jahr 2011. Diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen, ohne erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006 zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 f.).
8.9 Dr. med. H.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (IV-Nr. 293 S. 2 ff.) Folgendes fest: Das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin habe am 20. April 2022 ein Verschlechterungsgesuch gestellt, nachdem sie im Oktober 2021 einen subakuten Hirninfarkt im hinteren Mediastromgebiet links erlitten habe. Das neurologische Gutachten werde ergänzt durch eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___, welche die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der G.___-Begutachtung im März 2021 untersucht habe. Dr. med. I.___ habe das Gutachten in Kenntnisnahme der Vorakten gemacht. Er habe die Beschwerdeführerin eingehend befragt und klinisch-neurologisch untersucht. Das erneute cerebrovaskuläre Ereignis vom Oktober 2021 habe nicht zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt. Die residuale aphasische Störung sei nur geringfügig vorhanden und entspreche noch leichten Wortfindungsstörungen. Ein relevantes Hemisyndrom rechts lasse sich nicht nachweisen, ebenso eine eindeutige Gesichtsfeldstörung. Deshalb werde die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch gleich beurteilt wie bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 18. Februar 2022).
Aus neurologischer Sicht hätten sich im Rahmen der Untersuchung leichte Inkonsistenzen bzw. Auffälligkeiten ergeben. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien nur zum Teil konsistent und plausibel gewesen, auch seien die Untersuchungsergebnisse nur teilweise valide und nachvollziehbar gewesen. Die aktuell geklagten Symptome mit Verstärkung seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 entsprächen im Wesentlichen den Beschwerden von Seiten des Hirnschlags im Jahr 2006. Es sei aber rein anatomisch nicht logisch erklärbar, dass der komplett anders lokalisierte Schlaganfall vom Oktober 2021 die zuvor bestehenden Symptome verstärken soll. Seien die neuropsychologischen Befunde im Rahmen der G.___-Begutachtung 2021 noch valide gewesen, zeigten sich in der aktuellen Untersuchung erhebliche Auffälligkeiten und Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin habe eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung gezeigt. Die objektivierten Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung weder mit dem im Oktober 2021 erlittenen linkshemisphärischen Schlaganfall noch mit allfälligen Müdigkeits- und / oder Schmerzinterferenzen, Medikamenteneinfluss oder einer psychopathologischen Symptomatik ausreichend erklärbar. Die erbrachten Leistungen lägen deutlich unter den Leistungen von depressiven Patienten / innen oder Patienten / innen mit einer Hirnverletzung. Innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, hätten sich deutlich inkonsistente Befunde gefunden, wie ausgeprägt wechselnde Reaktionszeiten oder ein atypischer Lernverlauf. Auch fachlich / medizinisch seien die Befunde nicht stimmig gewesen. Bspw. hätten sich neu schwergradige Minderleistungen im figuralen Lernen und Gedächtnis sowie Reaktionsauslassungen im linken Gesichtsfeld gefunden, was durch eine linkshemisphärische Läsion nicht erklärbar sei. Auch seien die testpsychologischen Befunde diskrepant zum Kommunikationsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch konzentriert, habe ohne erhöhte Antwortlatenz berichtet. Schwergradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien dabei nicht evident gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht könnten wegen der invaliden Befunde keine Diagnose gestellt und auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 nicht mehr ausserhäuslich beruflich tätig gewesen, werde vom Sozialamt unterstützt und fühle sich nicht arbeitsfähig. Von der Beschwerdegegnerin wünsche sie keine Eingliederungsbemühungen, sondern eine Rentenerhöhung.
Das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2022 nicht wesentlich verändert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 2016 60 %. Es sei keine psychiatrische Begutachtung einzuleiten.
9. Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___ vom 20. Oktober 2022 (IV-Nrn. 288, 290) stützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllen:
9.1 Das neurologische Gutachten inkl. die in diesem Rahmen erstattete neuropsychologische Zusatzuntersuchung wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht (vgl. E. II. 4 hiervor): So stammt dieses von einem unabhängigen neurologischen Facharzt sowie zwei unabhängigen, neuropsychologischen Fachpersonen, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nrn. 288 S. 2 ff., 290 S. 25 ff.). Auf neurologische fachspezifische Zusatzuntersuchungen wurde explizit verzichtet (IV-Nr. 290 S. 7 unten). Demgegenüber wurden im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung diverse psychometrische Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 288 S. 5 ff.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 290 S. 8 ff.). Auf dieser Grundlage nahmen die Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 288 S. 7 ff., 290 S. 33 ff., 41). Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Oktober 2022 flossen ins neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ mit ein (vgl. Punkt 6.1, IV-Nr. 290 S. 37). Es ist deshalb von einer gesamthaften Beurteilung auszugehen, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Ferner setzte sich der neurologische Gutachter auch mit der Frage auseinander, ob sich der Sachverhalt seit der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 in relevanter Weise verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 290 S. 36 f.). Es ist nachfolgend auf das neurologische Teilgutachten inkl. neuropsychologischer Untersuchung einzugehen und zu prüfen, ob diese beweiswertig sind und ob die übrigen medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
9.2 Im neurologischen Gutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290) hielt Dr. med. I.___ fest, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei nicht grob abnorm, es zeige sich ein leichtgradiges Hornersyndrom rechts mit einem Strabismus divergens, es werde eine Hyposensibilität an den linken Extremitäten, am Rumpf links und im Gesicht links angegeben, dies betreffe aber nicht alle Qualitäten gleichmässig, am linken Bein sei die Berührungsempfindung symmetrisch. Das Gangbild sei etwas unsicher beim Strichgang, sonst aber normal inklusive Romberg-Test. Eine eindeutige Parese könne nicht festgestellt werden, es bestünden nur diskrete Sprachstörungen im Sinne von Wortfindungsproblemen (IV-Nr. 290 S. 36). Diese Ausführungen lassen sich gestützt auf die Ergebnisse des erhobenen Neurostatus nachvollziehen: So wurde diesbezüglich betreffend den «Kopf und Hirnnerven» u.a. ein Strömungsgeräusch links supraklavikulär und etwas weniger über der linken operierten Karotisregion, nicht auf der rechten Halsseite, festgestellt. Es bestehe ein leichtgradiger Strabismus divergens, leichtgradiges Hornersyndrom rechts, Hyposensibilität für Berührung links im ganzen Gesicht, okzipital und links ventral am Hals, dort sei Ende 2021 die Karotisendarteriektomie durchgeführt worden. Es bestehe eine leichte Sprachstörung in Bezug auf die Wortfindung, so dass die Beschwerdeführerin z.B. das Wort Logopädie nicht spontan aussprechen könne. Okzipitalpunkte, Supra- und Infraorbitalpunkte beidseits indolent, Karotiden beidseits gut pulsierend und normal auskultierbar auf der rechten Seite, kein Meningismus, kein Lhermittezeichen, Augenfolgebewegungen horizontal und vertikal frei und koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus. Pupillen rund, mittelweit, prompt auf Licht und Konvergenz reagierend. Gesichtsfelder fingerperimetrisch intakt. Masseter beidseits kräftig, Gesichtsmuskulatur mimisch und willkürlich o.B., Stemocleidomastoideus symmetrisch kräftig (IV-Nr. 290 S. 31). Ausserdem wurde unter dem Titel «Stehen und Gehen» Folgendes festgehalten: Rombergindex intakt. Normalgang unauffällig mit guten Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht vornübergeneigt, der Strichgang werde etwas unsicher ausgeführt, sei aber möglich, Fussspitzen- und Fersengang seien normal (IV-Nr. 290 S. 32). Daher leuchtet auch das durch den Gutachter als «etwas unsicher» qualifizierte Gangbild beim Strichgang ein.
9.2.1 In Bezug auf die medizinischen Vorakten ist im Wesentlichen auf die Berichte der Neurologin Prof. Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 einzugehen (vgl. E. II. 8.2 und 8.4 hiervor). Im Bericht vom 9. Dezember 2021 wurde betreffend die Sprache festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte von einer weiteren Verbesserung der flüssigen Aphasie mit reduzierter Benennstörung, verbesserte Sprachflüssigkeit und Schreibfähigkeit auf mobilen Endgeräten, aber anhaltenden Schwierigkeiten, inhaltlich Fernsehfilmen und Gesprächen folgen zu können. Im Bericht vom 22. Februar 2022 gab die Beschwerdeführerin sodann an, es sei unter Logopädie zu einer deutlichen Besserung der Dysphasie (reduzierter Wortfindungsstörung) gekommen. Das Verständnis sei weiterhin gestört für komplexe Zusammenhänge, einfache Gespräche könnten indes geführt werden. Lesen und Schreiben seien verbessert. Seit dem erneuten Schlaganfall vom Oktober 2021 ist somit in Bezug auf die Sprachfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer positiven Entwicklung auszugehen. Dies wird auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom Dezember 2022 deutlich. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, anfänglich Probleme mit dem Lesen und Schreiben gehabt zu haben, dies sei sie nun am Üben. Es habe sich verbessert (IV-Nr. 288 S. 4). Diese subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin konnten bei der Begutachtung bestätigt werden. So wurde im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zur «sprachlichen Leistung» (IV-Nr. 288 S. 7) festgehalten, das Benennen sei unauffällig. Das laute Lesen leicht verlangsamt. Das Lesesinnverständnis sei inhaltlich gegeben. Das Schreiben sei kursorisch geprüft worden und abgesehen von einem Rechtschreibfehler unauffällig. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin – wie auch bereits im Bericht von Prof. Dr. med. Q.___ vom 22. Februar 2022 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – auch auf seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 bestehende Gedächtnisprobleme aufmerksam. So könne sie sich kaum etwas merken, vergesse alles, was sie nicht aufschreibe. Sie habe bspw. für Termine extra eine App eingerichtet. Sie habe auch Mühe mit der Konzentration, könne bspw. beim Spielen nicht lange dranbleiben oder schlafe beim Lesen ein (IV-Nr. 288 S. 4).
9.2.2 Insgesamt vermögen somit die Berichte von Prof. Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 den Beweiswert des neurologischen Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 nicht zu schmälern. Dies hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 fest (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Dabei legte sie dar, das vorliegende neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 sei nachvollziehbar und schlüssig.
10. Nachfolgend ist auf die gegen das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl. neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom 20. Oktober 2022 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
10.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung ihres Fragerechts vor und damit von Art. 29 Abs. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 25). Indem sie mit Eingabe vom 7. September 2022 vorgängig Fragen an die Gutachter habe stellen können und diese mit Schreiben vom 19. September 2022 sodann auch zugelassen worden seien, seien ihr zwar die Mitwirkungsrechte formell eingeräumt worden. Die Fragen seien indes während und nach der Begutachtung nicht beantwortet worden.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr mit Mitteilung vom 6. September 2022 angekündigten Notwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Abklärung (IV-Nr. 282) u.a. Gelegenheit, innert zehn Tagen allfällige Zusatzfragen einzureichen. Mit Eingabe vom 7. September 2022 (IV-Nr. 283) liess die Beschwerdeführerin sodann insgesamt 13 Zusatzfragen einreichen. In der Aktennotiz vom 15. September 2022 hielt Dr. med. H.___, RAD, fest, es spreche aus medizinischer Sicht nichts dagegen, die umfangreichen und teils redundanten Zusatzfragen des Rechtsvertreters an die Gutachter weiterzuleiten. Zum Punkt 13 der Zusatzfragen merkte die RAD-Ärztin ferner an, dass sich die Frage nach der prognostischen Beurteilung in der Gutachtensgliederung (IV-Fragekatalog) in Punkt 7.2 finde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2022 (IV-Nr. 286) darüber informiert, dass die in der Eingabe vom 7. September 2022 aufgeführten Zusatzfragen den Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet würden. Diese finden sich sodann auch in der «Gliederung des Gutachtens (inkl. Fragen der IV-Stelle)» (IV-Nr. 287). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht beanstandet.
Im Rahmen des am 21. Dezember 2022 erstatteten neurologischen Gutachtens (IV-Nrn. 288, 290) nahm Dr. med. I.___ zu den 13 Zusatzfragen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Die Beantwortung der formulierten Fragen falle zum Grossteil nicht ins neurologische Fachgebiet, es werde diesbezüglich auf das ausführliche G.___-Gutachten vom August 2021 verwiesen. Seit damals habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 290 S. 45). Auch im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung vom 20. Oktober 2022 wurde zu den 13 Zusatzfragen Stellung genommen (IV-Nr. 288 S. 9 f.). So wurde festgehalten, dass die Fragen Nrn. 1, 7.1 aus psychiatrischer Sicht beantwortet werden müssten; die Fragen Nrn. 2, 3, 4, 5, 7.2 – 7.6 in Anbetracht der nicht validen Befunde nicht beurteilt werden könnten; die Fragen Nrn. 6, 10, 11 entfielen und bezüglich der Fragen Nrn. 8, 9, 12 auf das neurologische Gutachten verwiesen werde. Zur Frage 13 wurde Folgendes festgehalten: «Wir können die aktuellen kognitiven Leistungen nicht beurteilen. Grundsätzlich sind ein Jahr nach Hirninfarkt Verbesserungen im kognitiven Bereich möglich.». Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterpersonen mit den durch die Beschwerdeführerin eingereichten 13 Zusatzfragen durchaus befasst haben.
Aus den vorliegenden Akten erhellt ferner, dass der durch die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 eingereichte Fragenkatalog (IV-Nr. 283) exakt mit dem bereits am 27. Oktober 2020 eingereichten Fragenkatalog (IV-Nr. 230) übereinstimmt. So wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2022 denn auch darauf hin, dass genau diese Fragen von der IV-Stelle Bern mit Schreiben vom 5. Februar 2021 (vgl. S. 4 unten; gelbe Markierung) an die Gutachterstelle G.___ bereits zugelassen worden und diese sodann im entsprechenden Gutachten vom 2. August 2021 ausführlich beantwortet worden seien (IV-Nr. 283 S. 3 f.). Dies ist korrekt. So wurden die insgesamt 13 Zusatzfragen bereits im polydisziplinären G.___-Gutachten unter Ziff. 9.2 durch die am Gutachten beteiligten psychiatrischen und neuropsychologischen Fachpersonen beantwortet (IV-Nr. 246.1 S. 25 ff.). Da der neurologische Gutachter Dr. med. I.___ im Rahmen seines neurologischen Gutachtens vom 21. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin einen seit dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 weitgehend unveränderten Gesundheitszustand feststellte, erscheint sein Verweis auf die bereits damals erfolgte Beantwortung derselben Fragen nachvollziehbar.
Von einer, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), oder des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So wurden die 13 Zusatzfragen von der Beschwerdegegnerin an die Gutachterpersonen weitergeleitet, welche sich sodann mit diesen durchaus befasst haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere.
10.2 Einzugehen ist auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Sachverhalt bis heute nicht vollständig und verbindlich im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) abgeklärt worden sei (A.S. 27 f.). So fehle insbesondere eine neue psychiatrische Begutachtung, nachdem die Beschwerdeführerin 2017 von Dr. med. D.___ und 2021 von med. pract. K.___ bereits zweimal psychiatrisch begutachtet worden sei. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass sie bereits im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung vom 1. Mai 2017 durch Dr. med. D.___ (IV-Nr. 131.7 S. 16 ff.) und im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 durch med. pract. K.___ jeweils psychiatrisch begutachtet worden ist. Allein gestützt auf diese Tatsache vermag die Beschwerdeführerin indes keinen Anspruch auf eine erneute psychiatrische Begutachtung im vorliegenden Revisionsverfahren abzuleiten.
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hat sich in der Stellungnahme vom 5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine erneute psychiatrische Abklärung erforderlich sei. Dabei hielt sie in überzeugender Weise fest, dass seit der letzten Begutachtung von 2021 keine Hinweise vorlägen, wonach sich die damals festgestellten Störungen relevant verändert hätten. Dieser Einschätzung kann gestützt auf den seit dem G.___-Gutachten vom 2. August 2021 einzig in den vorliegenden Akten dokumentierten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___ vom 1. Juli 2022 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) gefolgt werden. Darin führt er die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33» aus und hält fest, die Prognose sei stationär und der Gesundheitszustand könne mit psychiatrischer Therapie verbessert werden. Es kann somit der Ansicht von Dr. med. H.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2023 gefolgt werden, wonach der Behandler einen stabilen Zustand beschreibe (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Auch ihre weitere Feststellung, wonach die im Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 2. August 2021 festgestellten psychiatrischen Störungen («chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41; Agoraphobie, ICD-10 F40.0; schädlicher Gebrauch von Cannabis, ICD-10 F12.1; persistierende depressive Störung, aktuell dysthym, ICD-10 F34.1») keine Erklärung für die gutachterlich festgestellte fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ergäben, erscheint aufgrund der nachfolgenden Begründung plausibel. So werde die Beschwerdeführerin gemäss RAD-Ärztin auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung als durchaus adäquat in der Kontaktaufnahme, Gesprächsführung und im affektiven Verhalten beschrieben. Die Einschätzung von Dr. med. H.___, dass daher keine psychiatrische Begutachtung einzuleiten sei, erscheint daher folgerichtig.
Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte weitere Vorbringen, dass gemäss dem neurologischen Gutachten eine psychiatrische Beurteilung nötig sei (A.S. 30), vermag nicht zu überzeugen. So wurde zwar anlässlich der im Rahmen der neurologischen Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass in Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptomverdeutlichung fachärztlich / psychiatrisch beurteilt werden müsse, ob es sich dabei um eine bewusstseinsnahe Aggravation oder um eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz handle (vgl. E. II. 8.7 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich daraus keine Notwendigkeit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung ableiten. Es geht hier vielmehr um die fachspezifische Klärung des bei der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung festgestellten Verhaltens einer Symptomverdeutlichung. Da es im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch nicht primär auf diese Differenzierung ankommt, ist nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich auf eine psychiatrische Beurteilung verzichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin lässt zudem vorbringen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachterstelle G.___ noch vorhandene Team- und Stressfähigkeit nun fehle und dies einer erheblichen Veränderung ihres psychischen Zustandes entspreche (A.S. 30). Dazu kann festgehalten werden, dass Dr. med. I.___ in seinem neurologischen Gutachten vom 21. Dezember 2022 (IV-Nr. 290 S. 31) festhielt, die Beschwerdeführerin sei z.T. psychisch durch den Kontakt zur IV-Stelle etwas belastet und weine mitunter. Gestützt darauf lässt sich indes keine – wie von der Beschwerdeführerin suggeriert – fehlende Team- oder Stressfähigkeit ableiten. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 288 S. 4) gemachten Ausführungen, wonach sie u.a. seit dem 2. Schlaganfall wegen Ängsten vor Stress und den Leuten nicht mehr allein aus dem Haus gehe (IV-Nr. 288 S. 4). Da es sich hierbei um rein subjektive Angaben der Beschwerdeführerin handelt, kann nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt werden. Da sich bezüglich der geltend gemachten fehlenden Team- und Stressfähigkeit keine weiteren Anhaltspunkte finden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
10.3 Die Beschwerdeführerin lässt weiter rügen, es gebe nicht ausgeräumte Divergenzen zu den Feststellungen von Dr. med. T.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 12. April 2022 (IV-Nr. 261 S. 58), die weder von lic. phil. J.___ / S.___ noch von Dres. med. I.___ und H.___ als unzutreffend in Frage gestellt worden seien. In Bezug auf das Schreiben von Dr. med. T.___ kann zunächst auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5, 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3, je mit Hinweisen). Somit kommt dem Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarztes Dr. med. T.___ vom 12. April 2022 ohnehin kaum Beweiswert zu. Es kommt hinzu, dass im entsprechenden Schreiben weder Diagnosen gestellt noch Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht wurden, insbesondere auch nicht bezüglich psychischer Beschwerden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die im Schreiben vom 12. April 2022 aufgeführten, gesundheitlichen Einschränkungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. I.___ in seinem neurologischen Gutachten nicht vertieft mit diesem Schreiben befasst hat, sondern dieses es einzig unter dem Titel «Aktenauszug» aufgeführt hat (IV-Nr. 290 S. 25). Von einer entsprechenden Kenntnisnahme ist daher jedenfalls auszugehen.
10.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, es könne nicht auf die eine psychiatrische Zusatzbegutachtung ablehnende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 5. Januar 2023 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) abgestellt werden. So habe Dr. med. H.___ die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht und sie verfüge auch nicht über eine medizinische bzw. psychiatrische Facharztausbildung. Zudem habe sie keine Erklärung für die fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft abgeben können. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So liegt im Falle, dass keine persönliche Untersuchung durch den RAD vorgenommen wird und die Einschätzung auf einer Beurteilung der Aktenlage beruht, eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind – wie dies von der Beschwerdeführerin korrekt vorgebracht wird (A.S. 31 f.) – an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Somit vermag die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___ nicht persönlich untersucht worden ist und es sich bei Dr. med. H.___ nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In Bezug auf die im aktuellen Gutachten von Dr. med. I.___ festgestellte, fehlende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, zog Dr. med. H.___ die im Rahmen des Gutachtens der Gutachtenstelle G.___ im Jahr 2021 gestellten psychiatrischen Diagnosen heran und hielt fest, dass diese keine Erklärung hier für abgeben würden. Dies ist nicht zu beanstanden. Der gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin daraus abgeleiteten Einschätzung, dass die RAD-Ärztin «vor den Schranken ihrer limitierten Expertise kapituliere» (A.S. 33), kann nicht gefolgt werden.
10.5 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die erstmalige Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. September 2023 impliziere ebenfalls eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und stehe im Widerspruch zur angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2023 (A.S. 37). Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. September 2023 aufgrund einer leichten Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. E. I. 4.2 hiervor, IV-Nr. 304). Allein gestützt auf diese Tatsache kann indes im vorliegenden Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahren noch nicht von einer erheblichen Veränderung insbesondere des Gesundheitszustandes (vgl. E. II. 3 hiervor) ausgegangen werden. Dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» vom 14. April 2022 (IV-Nr. 257) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2018 die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie von Hilfeleistungen besteht, um selbstständig wohnen zu können. Seit dem Schlaganfall vom Oktober 2021 sei deutlich mehr Begleitung und Übernahme von Haushaltaufgaben sowie eine intensive Begleitung zum Einkaufen und für Termine notwendig. Zudem sei die Beschwerdeführerin für die Begleitung auf einen Assistenzhund angewiesen (IV-Nr. 257 S. 4). Im «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung Erwachsene» vom 31. Januar 2023» (IV-Nr. 295) hielt der Abklärungsfachmann sodann fest, die lebenspraktische Begleitung, welche die Beschwerdeführerin erfahre, betrage 25 Stunden pro Woche (4 Vormittage, 2 x Begleitung zu den Einkäufen, 1 Stunde Administration). Er führte weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies von vor Oktober 2021 von 2,5 Stunden auf 25 Stunden pro Woche erhöht worden sei. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund lebenspraktischer Begleitung sei bereits mit den im Sommer 2021 und anscheinend seit 2017 in Anspruch genommenen zweieinhalb Stunden pro Woche (gemäss [...] sogar acht Stunden) erfüllt und ausgewiesen, weshalb auf weitergehende Abklärungen, insbesondere an Ort und Stelle, verzichtet werden könne (S. 4 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 2. Schlaganfall im Oktober 2021, nämlich bereits ab 2017, eine Hilflosigkeit bestanden hat. Die durch sie geltend gemachte Zunahme der beanspruchten lebenspraktischen Begleitung ab Oktober 2021 lässt sich indes nicht nachvollziehen. Das Datum der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 19. April 2022 spielt diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 37) – keine Rolle. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen neurologischen Exploration vom 19. Dezember 2022 ihre Assistenzhündin dabeihatte und auch über die Begleitung der Hilfsperson zuhause berichtete (IV-Nr. 290 S. 25 f., 29). Folglich waren diese Gegebenheiten dem neurologischen Gutachter Dr. med. I.___ bekannt.
11. Insgesamt erweist sich das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 21. Dezember 2022 inkl. der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung von lic. phil. J.___ und lic. phil. S.___ vom 20. Oktober 2022 (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) als nachvollziehbar und überzeugend. Dieses ist als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2023 darauf abgestellt hat (A.S. 1 ff.).
12. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich – gestützt auf das beweiswertigen neurologische Gutachten vom 21. Dezember 2022 – der Sachverhalt im hier relevanten Zeitpunkt vom 20. Dezember 2023 gegenüber demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Februar 2022 wesentlich verändert hat (vgl. E. II. 6 hiervor).
12.1 Betreffend die somatische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den neurologischen Gesundheitszustand einzugehen: Dr. med. I.___ führte in seinem neurologischen Gutachten aus, es könne aus neurologischer Sicht abschliessend festgehalten werden, dass die erneute zerebrale Durchblutungsstörung vom Oktober 2021 nicht zu einer erkennbaren und relevanten Verschlechterung des klinisch-neurologischen Zustandsbildes und Untersuchungsbefundes geführt habe. Daraus ergebe sich logischerweise auch die Schlussfolgerung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten neurologischen Untersuchung vom Sommer 2021 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung der Gutachterstelle G.___ nicht verändert habe. Es sei damals eine Arbeitsfähigkeit von 80 % [recte: 60 %] für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden. Dieser Einschätzung könne er sich auch auf Grund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung weiterhin anschliessen. Eine solche angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht sein und wechselbelastend erfolgen, aktuell könne noch ergänzt werden, dass sprachlich anspruchsvolle Tätigkeiten (bspw. eine Arbeit als Übersetzerin, Dolmetscherin oder Korrektorin) nicht zugemutet werden sollten. Solche stünden bei der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht zur Diskussion. Weiter führte Dr. med. I.___ aus, dass das Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand bereits letztes Jahr operiert worden und rechts sei eine Operation geplant. Diese Diagnosen hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte für das asymptomatische Aneurysma der Arteria cerebri media links mit Clipping im Jahr 2011, diesbezüglich ergäben sich keine erkennbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, das gleiche betreffe das bekannte Aneurysma der Arteria cerebri media rechts, welches von neurochirurgischer Seite weiterhin beobachtet werde. Die Kopfschmerzen seien als primäre Beschwerden einzustufen ohne erkennbare eindeutige Ätiologie, sie zeigten gewisse Charakteristika einer Migräne und würden von der Beschwerdeführerin auf den Schlaganfall im Jahr 2006 zurückgeführt. Auch diese Beschwerden hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
12.2 In Bezug auf die neuropsychologische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kann Folgendes festgehalten werden: Die neurologischen Fachpersonen lic. phil. J.___ und S.___ hielten in der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung fest, dass die aktuellen Befunde nicht valide seien. Wie die tatsächlichen kognitiven Leistungen seien, könnten sie nicht beurteilen. Die Befunde, die heute erhoben worden seien, seien modalitätsübergreifend deutlich schlechter als die neuropsychologischen Vorbefunde vom April 2021. Die Befundverschlechterung sei indes nicht spezifisch und nicht passend zum erlittenen Hirninfarkt linkshemisphärisch. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht validen Befunde nicht beurteilt werden. Es werde daher bezüglich der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf das neurologische Gutachten von Dr. med. I.___ verwiesen (IV-Nr. 288 S. 8 f.).
12.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Februar 2022 (IV-Nr. 252) keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es liegt somit kein Revisionsgrund vor und die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2022 zugesprochene Viertelsrente (IV-Nr. 252).
13. Somit ist die Verfügung vom 20. Dezember 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weitere Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen (vgl. E. II. 5 hiervor). Da weder von der durch die Beschwerdeführerin geforderten psychiatrischen Verlaufs- bzw. Neubegutachtung noch vom Einholen einer Auskunft bei Dr. med. M.___ oder einer schriftlichen Stellungnahme von Frau N.___ (vgl. E. I. 5 Ziff. 2.a und 2.b und 5 hiervor) für den hier zu beurteilenden Zeitraum weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten.
14. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
15. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
4. Eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 3. September 2024 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 3. September 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng