Urteil vom 24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Livia Schmid, c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Hilflosenentschädigung IV / Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 21. Mai 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 2017 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Eingang vom 16. November 2020 bzw. 25. März 2021 und 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen Ziff. 405 (frühkindlicher Autismus, ICD-10 F84.0) und Ziff. 387 (angeborene [primäre] Epilepsie) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nr.] 7, 10, 22).

 

1.2     Nach dem Einholen der medizinischen Berichte (IV-Nrn. 13 f.) und der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. März 2021 (IV-Nr. 17), erteilte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2026 (IV-Nr. 20). Die Abklärungsfachfrau D.___ führte sodann am 29. April 2021 eine Abklärung betreffend eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige durch (vgl. Bericht vom 10. Mai 2021, IV-Nr. 26). Nach dem Einholen weiterer medizinischer Berichte (IV-Nr. 28) erteilte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2021 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 30. April 2020 bis 30. April 2025 betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (IV-Nr. 29). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30) wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige vom 1. November 2021 bis 1. November 2023 (Revision) zugesprochen (IV-Nr. 30). Im weiteren Verlauf erteilte die Beschwerdegegnerin weitere Kostengutsprachen (u.a. ambulante Ergotherapie, intensive Frühintervention, Kosten für ein Kommunikationsgerät, IV-Nrn. 32, 43 f., 54, 65, 67, 69, 86).

 

2.       Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau D.___ einen weiteren Abklärungsbericht. Dieser wurde am 18. Januar 2024 erstattet (IV-Nr. 71). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt (IV-Nr. 72), es liege keine Änderung vor. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag zu entrichten. Mit dem die Mitteilung vom 18. Januar 2024 ersetzenden Vorbescheid vom 5. Februar 2024 (IV-Nr. 77) wurde dem Beschwerdeführer ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht gestellt. Mit E-Mail vom 7. Februar 2024 (IV-Nr. 79 S. 1) liess der Beschwerdeführer daraufhin mitteilen, dass sich sein gegen die Mitteilung vom 18. Januar 2024 gerichteter Einwand auf den neu ausgestellten Vorbescheid vom 5. Februar 2024 beziehe. Gestützt auf die anschliessend von der Abklärungsfachfrau D.___ am 6. Mai 2024 verfasste Stellungnahme zum Einwand (IV-Nr. 81), verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den unveränderten Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige. Bei einem täglichen Mehraufwand von drei Stunden und 37 Minuten bestehe kein Anspruch auf einen zusätzlichen Intensivpflegezuschlag.

 

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

 

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei in Abänderung der Verfügung vom 21. Mai 2024 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.   Verfahrensantrag es sei eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2024 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer, an den in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren festhalten und den Arztbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Psychiatrie F.___, vom 8. Juli 2024 sowie die E-Mail von Frau G.___, Klassenlehrperson, vom 14. Juni 2024 einreichen (Beilage Nrn. 3 f.).

 

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 f.).

 

6.       Im Rahmen der Replik vom 9. Oktober 2024 (A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juni und 14. August 2024 vollumfänglich festhalten. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht vernehmen lassen (vgl. Verfügung vom 6. November 2024, A.S. 41).

 

7.       Ein Doppel der durch die Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. November 2024 eingereichten Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit Verfügung vom 12. November 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44).

 

8.       Mit Vorladungsverfügung vom 24. April 2025 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 mit Befragung der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen.

 

8.1     Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 21. Mai 2025 (A.S. 53 f.) eine «Beschreibung des Essverhaltens» der Schule H.___ des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 ein. Ein Doppel dieser Eingabe geht mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

8.2     Am 11. Juni 2025 findet vor der Instruktionsrichterin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung von I.___, gesetzlicher Vertreter / Vater des Beschwerdeführers, und J.___, Mutter des Beschwerdeführers, statt (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung, A.S. 56 ff.). Je eine Kopie des Protokolls dieser Instruktionsverhandlung geht mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (A.S. 72 f.) zur Kenntnisnahme an die Parteien. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zum Beweisergebnis zu äussern. Ausserdem wird der Vertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Kostennote einzureichen.

 

8.3     Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer auf weitere Anmerkungen verzichten und seine Vertreterin reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 75 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 geht ein Doppel dieser Eingabe sowie der ergänzenden Kostennote zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 79). Es wird zudem festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet habe.

 

9.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im Folgenden eingegangen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 21. Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

 

3.       Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

3.1     Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe bspw. bereits beim Essen erheblich, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (121 V 88 E. 3c S. 91 m.w.H., 107 V 136 E. 1d S. 141 und 107 V 145 E. 1c S. 149). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

 

3.2     Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

 

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·         in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

 

Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90, 107 V 149 E. 2 S. 149).

 

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

·         einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

·         einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·         wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

·         dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

 

3.3     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe).

Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021 eingetreten waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz 8086 KSIH; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 m.v.H.). Ab 1. Januar 2022 wurde u.a. Teil 3 des KSIH durch das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die im Anhang II des KSH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz 8018 KSH).

 

4.       Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteile des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 und 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.4). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

 

5.       Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Gemäss dieser Bestimmung liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2023 vom 22. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

 

6.       Streitig und vorliegend zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch mit angefochtener Verfügung vom 21. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) aufgrund eines errechneten täglichen Mehraufwandes von drei Stunden und 37 Minuten verneint. Nicht bestritten ist demgegenüber die dem Beschwerdeführer zugesprochene Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2024, IV-Nr. 75 und Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024, A.S. 5 ff.), was denn auch nicht zu beanstanden ist.

 

Im vorliegenden Revisionsverfahren hat die Prüfung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen einer rechtlichen und tatsächlichen Neubeurteilung ohne Bindung an die Beurteilungen in früheren Abklärungsberichten zu erfolgen. Denn es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. II. 4 hiervor): So wurde im Rahmen des ursprünglichen Abklärungsberichts der Abklärungsfachfrau D.___ vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei vier von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Hilfestellung angewiesen sei. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71) sei nun eine entsprechende Hilfestellung in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt auf eine vermehrte Hilfestellung angewiesen ist.

 

7.       Zur Beantwortung der streitigen Frage sind im Wesentlichen die Folgenden Unterlagen relevant:

 

7.1     Dem «Nachsorgebericht im Rahmen der Intensivtherapie» der Psychiatrie K.___ vom 22. August 2023 (IV-Nr. 62) ist u.a. zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Bereich «Spiel» sehr bemüht seien, strukturierte und altersadäquate Angebote zu machen. Es seien Spielecken / Spielbereiche eingerichtet worden. Immer öfter könne sich der Beschwerdeführer dort auch selbst beschäftigen. Im Alltag setzten die Eltern einen Foto- / Piktoplan als visuelle Unterstützung ein, worauf der Beschwerdeführer gut anspreche. Im Bereich «Kommunikation und Interaktion» habe er zudem grosse Fortschritte erreicht. Er zeige ein grösseres Sprachverständnis, verstehe situationsbezogene Ankündigungen, imitiere immer öfter Wörter und Sätze. Ausserdem zeige er deutlich mehr Blickkontakt, reagiere mit Freude auf seine Eltern und suche mehr Körperkontakt mit ihnen. Klarheit in Mimik und Stimmlage sowie unterstützende Gesten seien weiterhin wichtig für sein Verständnis. Seine Mimik sei von aussen besser lesbar. Sein Interesse an Menschen und ihren Handlungen sei gestiegen. Im Bereich «Alltag» seien ebenfalls Fortschritte zu verzeichnen. So sei der Beschwerdeführer tagsüber trocken und sauber und könne verbal kommunizieren, wenn er aufs WC müsse. Zum An- und Ausziehen sowie Händewaschen brauche er nur noch verbale Begleitung. Generell sei beim Beschwerdeführer ein neu aufkommendes Autonomie-Bestreben zu beobachten, was sehr erfreulich sei. Er möchte immer mehr selbstständig tun: Trotti und Velo fahren, sich duschen und Zähne putzen. Den Übergang in den Kindergarten habe er gut gemeistert, er habe sich schnell an die neuen Routinen und die Lehrpersonen dort gewöhnen können.

Insgesamt zeige der Beschwerdeführer in vielen Bereichen mehr Motivation, sei offener und präsenter. Er sei weiterhin auf eine Führung durch Erwachsene, welche Gefühle verbalisieren und Veränderungen, Ankündigungen sowie einen strukturierten Alltag mit seinen bekannten Routinen, angewiesen.

 

7.2     Im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71) hielt die Abklärungsfachfrau D.___ fest, bei der Abklärung seien die Eltern des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich während des ganzen Gespräches in der Wohnstube aufgehalten. Er habe Fernsehen geschaut und sei dazwischen immer wieder umhergelaufen. Am Schluss des Gespräches habe er die Schuhe angezogen, weil er mit dem Vater habe nach draussen gehen wollen. Der Beschwerdeführer sei nun sechs Jahre und zwei Monate alt und leide unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 405, frühkindlicher Autismus ICD-10 F84.0. Er besuche an den Morgen in der Schule H.___ in [...] den Kindergarten und werde jeweils vom Schulbus abgeholt. Weil er beim Mittagessen immer vom Tisch weglaufe, sei die Betreuung für ein Mittagessen in der Schule zu aufwendig. Die FIAS-Therapie vom 30. Mai bis 17. Juni 2022 sei für die Eltern eine gute Unterstützung gewesen. Seither würden sie vom FIAS alle zwei Wochen für 90 Minuten in Online-Besprechungen unterstützt. Der Beschwerdeführer spreche etwa 30 – 40 einzelne Wörter. Weil er undeutlich spreche, verstünden ihn aussenstehende Personen oft nicht. Für die Eltern sei es schwierig einzuschätzen, wieviel er wirklich verstehe. Er speichere vermutlich gewohnte Abläufe ab und verstehe so, was bei gewohnten Dingen zu tun sei. Er höre etwa zu 50 % hin, wenn man ihn beim Namen rufe. Wenn ihn etwas interessiere oder ihm etwas gefalle, höre er immer zu. In seiner Freizeit sei er am liebsten draussen im Garten, auf dem Trampolin oder im kleinen Pool. Er sei ständig in Bewegung und möchte stets draussen etwas unternehmen. Die Eltern gingen möglichst viel mit ihm nach draussen. Leider werde er auf dem Spielplatz von einigen Kindern geplagt. Im Winter male er gern, spiele mit Lego oder Autos und möge laute Geräusche.

Betreffend den Bereich «An- und Auskleiden» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 Hilfe benötige. Er weigere sich, sich morgens anzuziehen. Die Eltern müssten ihm bei praktisch allen Kleidungsstücken helfen. Ausziehen könne er die Hosen selbst, bei Oberteilen benötige er teilweise auch Hilfe. Auch tagsüber werde er frisch angezogen. Er esse mit den Händen und mache sich dabei teilweise schmutzig. Der Mehraufwand betrage gemäss den Eltern morgens, tagsüber und abends je 10 Minuten, somit 30 Minuten insgesamt. Hinzu käme noch ein Zusatzaufwand bei schwierigen Hautverhältnissen von 10 Minuten. Anrechenbar sei gemäss der Abklärungsfachfrau somit ein Mehraufwand von 40 Minuten, abzüglich eines Zeitaufwandes von 5 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter. Damit betrage der Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich «An- und Auskleiden» 35 Minuten.

Zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am Abend ins eigene Bett gebracht. Die Mutter müsse bei ihm liegen bleiben, bis er eingeschlafen sei. Er stehe noch etwa drei bis viermal auf, weil er etwas trinken wolle, ihn ein Licht störe, oder er auf die Toilette gehen müsse. Wenn er eingeschlafen sei, wache er meistens in der Nacht auf und gehe zu den Eltern ins Zimmer, um dort weiterzuschlafen. Seit etwa einem Monat komme es vor, dass er nachts aufwache und eine Art schlafwandle. Dies komme zwei- bis dreimal pro Woche vor. Er stehe auf, schreie oder weine und laufe in der Wohnung umher. Die Eltern müssten ihn dann jeweils beruhigen und wieder ins Bett bringen, was bis zu einer Stunde dauern könne. Anmerkung der Abklärungsperson: Einschlafrituale könnten frühestens ab dem 8. Altersjahr berücksichtig werden. Es wurde daher in diesem Bereich kein Mehraufwand berücksichtigt.

Zum «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau D.___ fest, der Beschwerdeführer benötige seit Mai 2019 Hilfe. Er esse zuhause in der Regel alles von Hand. Eine Suppe esse er mit dem Teelöffel oder trinke die Schale aus. Das Besteck benütze er nur, wenn er dazu gezwungen werde. Er könne aus einem Becher trinken, beim Einschenken gehe ein grosser Teil daneben. Die Familie esse gemeinsam am Tisch, der Beschwerdeführer könne nicht sitzen bleiben und laufe immer vom Tisch weg. Wenn er das Essen möge, komme er selbst wieder zurück, um weiter zu essen. Wenn er das Essen nicht möge, müssten ihn die Eltern an den Tisch zurückrufen oder holen. Es komme auch vor, dass er das Essen wieder ausspucke. Er werde nicht mehr gefüttert. Das Frühstücksbrot (Nutella-Brot oder Gipfeli) sowie das Zvieri und Znüni könne er gut von Hand essen. Der Zusatzaufwand betrage gemäss den Eltern beim Frühstück 5 Minuten, beim Mittag- und Abendessen je 10 Minuten, somit insgesamt 25 Minuten. Der somit anrechenbare Mehraufwand von 25 Minuten sei um den Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten zu kürzen und betrage somit 0 Minuten.

Hinsichtlich des Bereiches «Körperpflege» benötige der Beschwerdeführer seit November 2023 Hilfe. Die Reinigung der Zähne sei jeweils ein grosser Kampf. Der Beschwerdeführer laufe weg und wehre sich dagegen. Der Vater müsse ihn festhalten und ihn zur Reinigung zwingen. Sie würden ihm nun dreimal täglich die Zähne reinigen. Aufgrund der schlechten Zähne habe er im Spital acht Zähne ziehen lassen müssen. Er werde täglich geduscht, was er gar nicht möge. Es dauere jeweils lang, bis er in der Dusche sei. Das Einseifen, Haarewaschen und Abtrocknen dauerten jeweils 30 Minuten. Der Mehraufwand betreffend «Waschen / Zahnpflege» betrage laut den Eltern morgens und abends je 15 Minuten sowie tagsüber oder im Tagesdurchschnitt 15 Minuten. Zudem betrage der Mehraufwand für das Kämmen am Morgen 1 Minute und für das Duschen am Abend 30 Minuten. Somit sei gemäss Angaben der Eltern ein Mehraufwand von 76 Minuten sowie ein Zusatzaufwand für das Oppositionsverhalten von 20 Minuten gegeben. Anrechenbar sei gemäss Abklärungsfachfrau ein Mehraufwand von 40 Minuten sowie der Zusatzaufwand von 20 Minuten für das Oppositionsverhalten. Der Mehraufwand von total 60 Minuten sei um 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter zu kürzen und betrage daher noch total 45 Minuten.

Betreffend den Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 Hilfe benötige. Der Beschwerdeführer bemerke, wenn er urinieren oder stuhlen müsse. Er informiere die Mutter, damit sie ihn zur Toilette begleite. Die Eltern wüssten nicht, weshalb er nicht allein zur Toilette gehen wolle. Er ziehe die Kleider selbst hinunter, beim wieder hinaufziehen helfe ihm die Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils nachgereinigt. Der Mehraufwand betrage gemäss den Eltern je 3 Minuten (x 5), somit 15 Minuten. Dieser anrechenbare Mehraufwand von 15 Minuten entspreche dem Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit.

Unter dem Titel «Fortbewegung» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf Hilfestellungen angewiesen sei. Dies sei indes nicht anrechenbar.

Der Beschwerdeführer bedürfe im Weiteren keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege (Rz 2063 ff. KSH).

Im Bereich «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» wurde für die zweimal jährlich stattfindende, allgemeine Untersuchung inkl. Neurologie, ein Zeitaufwand von 4 Stunden pro Mal, angegeben. Es bestehe somit ein Mehraufwand von 2 Minuten pro Tag.

Bezüglich des Bereiches «Angaben zur persönlichen Überwachung: (Rz 2075 ff. KSH / Rz 5022 – 5027 KSH)» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer benötige einer dauernden persönlichen Überwachung. Er sei er ein aktiver Junge und ständig in Bewegung. Die Gefahren im Haushalt könne er nicht einschätzen. Er wolle nicht allein im Zimmer sein und halte sich immer dort auf, wo die anderen der Familie seien. Wenn etwas nicht nach seinem Sinn verlaufe, schlage er seine Eltern. Sie versuchten allfälligen Wutausbrüchen vorzubeugen und diese früh genug zu erkennen. So sei es ihnen möglich, einen grossen Teil abzufangen.

Zum Bereich «Hilfsmittel» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nun über ein Kommunikationsgerät verfüge.

Insgesamt betrage somit der Mehraufwand für die Intensivpflege total 3:37 Stunden (Mehraufwand für alltägliche Lebensverrichtungen 1:35 Stunden; Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung 0:02 Stunden und Mehraufwand für die Überwachung 2:00). Die Abklärung vor Ort habe laut Abklärungsfachfrau D.___ ergeben, dass der Beschwerdeführer bei fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen sei. Zudem sei eine persönliche Überwachung ausgewiesen. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades für Minderjährige. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von mehr als vier Stunden täglich sei nicht ausgewiesen.

 

7.3     Die Abklärungsfachfrau D.___ nahm am 6. Mai 2024 zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 81). Dabei hielt sie fest, dass die Hilfestellungen für den Beschwerdeführer mit den Eltern grundsätzlich vor Ort detailliert besprochen und die Zeitaufwände nachgefragt worden seien. Bei einem täglichen Mehraufwand von drei Stunden und 37 Minuten bestehe jedoch kein Anspruch auf einen zusätzlichen Intensivpflegezuschlag. Aus welchem Grund die Zeitaufwände gemäss dem Einwand der Vertretung des Beschwerdeführers nun trotz detaillierter Abklärung vor Ort höher sein sollten, sei nicht nachvollziehbar.

«An- und Auskleiden»: Im Bereich des An- und Ausziehens der Kleider sei die starke Verweigerung bereits berücksichtigt worden. Es seien dreimal täglich 10 Minuten berücksichtigt worden. Für das Oppositionsverhalten seien zusätzlich 10 Minuten berücksichtigt worden. Aus Versehen seien die 10 Minuten unter «Zusatzaufwand schwierige Hautverhältnisse» aufgeführt worden, anstelle von «Oppositionsverhalten». In diesem Bereich sei in der Abklärung vom 3. November 2017 [recte: 29. April 2021] von 10 Minuten Mehraufwand ausgegangen worden und in der Abklärung vom 16. Januar 2024 von 35 Minuten.

«Essen»: Der Beschwerdeführer esse in der Regel mit den Händen und die Eltern liessen ihn in der Regel essen. Gemäss den Eltern esse er gerne und viel, nach einigen Bissen laufe er vom Tisch weg, weil er es nicht aushalte, längere Zeit am Tisch zu sitzen. Am Abklärungsgespräch sagten die Eltern, dass er oft selbst an den Tisch zurückkomme und wieder ein, zwei Bissen nehme. Der Zeitaufwand für das teilweise zurückrufen oder an den Tisch holen sei mit 5 Minuten für das Frühstück und 10 Minuten für das Mittag- und Abendessen korrekt festgehalten worden.

«Körperpflege»: Bei der Reinigung der Zähne seien dreimal täglich 15 Minuten berücksichtigt worden, was ausserordentlich viel sei. Beim Duschen seien täglich 30 Minuten berechnet worden, sowie pro Tag zusätzlich ein Zeitaufwand von 20 Minuten für das Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers. Der Bereich Körperpflege sei vollumfänglich erfasst und beim täglichen Mehraufwand sei alles berücksichtigt worden.

«Verrichten der Notdurft»: Obwohl der Beschwerdeführer keine Windeln mehr trage, sei der Zeitaufwand für das Urinieren und Stuhlen berücksichtigt worden, weil er beim Toilettengang begleitet werden wolle. Der Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang sei als durchschnittlicher Zeitaufwand anzusehen. Beim Urinieren ziehe der Beschwerdeführer die Hosen selbst hinunter und setze sich allein auf die Toilette. Dass er sich vor dem Stuhlgang seit einigen Wochen zusätzlich ekle und der Zeitaufwand massgeblich höher sei als beim Abklärungsgespräch, sei im Einwand nicht medizinisch belegt worden. Daher sei der Abklärungsbericht korrekt verfasst worden.

 

7.4     Die Klassenlehrperson des Beschwerdeführers, Frau G.___, H.___, hielt in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 3) fest, der Beschwerdeführer brauche während dem Znüniessen nach wie vor eine 1 : 1 Begleitung. Dies bedeute, dass eine Betreuungsperson neben ihm am Tisch sitze und ihn dabei unterstütze, dass er während diesen circa 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch sitzen bleibe und sich auf sein Znüni konzentrieren könne. Je nach Tagesform sei es für den Beschwerdeführer trotz dieser engen Begleitung eine grosse Herausforderung. Diese enge Begleitung brauche der Beschwerdeführer jedoch auch in vielen anderen Situationen während des Unterrichts, wie bspw. während der Kreisaktivität, bei Arbeiten am Tisch. In einer Kleingruppe von maximal drei Kindern gelinge es ihm besser. In der Gesamtklasse von acht Kindern sei es für den Beschwerdeführer auch trotz dieser engen Begleitung noch schwierig rund 10 Minuten sitzen zu bleiben, zuzuhören und mitzumachen, was vorgegeben werde.

 

7.5     Dr. med. E.___, Leitender Arzt, L.___, [...], hielt im Schreiben vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4) fest, er schätze die Situation des Beschwerdeführers wie folgt ein: Auf dem Hintergrund der diagnostizieren Autismus-Spektrum-Störung bestehe beim Beschwerdeführer eine Hypersensibilität, die sich bei ihm insbesondere darin äussere, dass er nach dem Stuhlgang kein Toilettenpapier akzeptiere, so dass die Bezugspersonen (die Kindseltern) ihn nach dem Stuhlgang regelmässig in der Dusche reinigen müssten.

 

8.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 und deren Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor). Es ist daher im Nachfolgenden zunächst der Beweiswert des Abklärungsberichts zu prüfen:

 

8.1     Um den Grad der Hilflosigkeit und den Zeitaufwand für die Betreuung zu bestimmen, ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle erforderlich. Der Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie die Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit kennt, die sich aus den gestellten medizinischen Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).

 

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

 

8.2     Die Abklärung vom 16. Januar 2024 wurde beim Beschwerdeführer zu Hause, mithin an Ort und Stelle, mittels standardisiertem Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nr. 71 S. 1). Die fachlich hinreichend dazu qualifizierte Abklärungsfachfrau D.___ hatte somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten und hielt die Angaben der Eltern des noch minderjährigen Beschwerdeführers entsprechend fest. Durch das Aufführen der Diagnosestellung «Geburtsgebrechen Ziff. 405, Frühkindlicher Autismus ICD-10 F84.0» war ihr zudem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bekannt. Eine spezifische Rückfrage an die behandelnden Ärzte und an den RAD blieb zwar aus, jedoch bestand hierfür auch kein (zwingender) Anlass. Jedenfalls ist ein solcher aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht ist insgesamt ausreichend begründet. Insofern erfüllt dieser die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung.

 

8.3     Ob allenfalls bei der konkreten Ermittlung des gesundheitsbedingten Betreuungsaufwandes in den einzelnen Bereichen klar feststellbare Fehleinschätzungen resultieren, gilt es nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 bzw. 14. August 2024 (vgl. A.S. 5 ff., 16 ff. ) im Wesentlichen vorbringen, die Abklärung sei nicht sorgfältig durchgeführt worden, da die Eltern bspw. nicht detailliert zu den genauen Minuten des Mehraufwandes befragt worden seien. Stattdessen seien ihre angeblichen Angaben im Bericht lediglich pauschal ausgewiesen worden. Dies gelte insbesondere für den Mehraufwand in den Bereichen «Essen» und «Verrichten der Notdurft», die im Einwandschreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75) ausführlich dargelegt worden seien. Die im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 vorgenommenen Beurteilungen der Teilbereiche «An- und Auskleiden», «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Körperpflege» und «Fortbewegung» werden nicht bestritten. So liegt in den Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» und «Fortbewegung» gemäss der Beurteilung der Abklärungsfachfrau D.___ nach wie vor kein Bedarf an Dritthilfe vor und die in den Bereichen «An- und Auskleiden» und «Körperpflege» ausgewiesenen Mehraufwände von 35 bzw. 45 Minuten sind nicht angefochten. Dies ist gestützt auf die überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 auch nicht zu beanstanden.

 

8.4     Zu prüfen sind im Folgenden die Aufwände in den beiden Lebensbereichen «Essen» und «Verrichten der Notdurft».

 

8.4.1  Im Bereich «Essen» anerkannte die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71 S. 2), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 Hilfe benötige, so beim Zerkleinern der Nahrung. Weiter führte sie u.a. aus, der Beschwerdeführer esse in der Regel alles von Hand und benütze das Besteck nur, wenn er dazu gezwungen werde. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht am gemeinsamen Familientisch sitzen bleiben und laufe immer vom Tisch weg, wobei er teilweise von sich aus wieder zurückkomme. Ansonsten müssten ihn die Eltern an den Tisch zurückrufen bzw. zurückholen. Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass die Abklärungsfachfrau auf dem Abklärungsbogen ankreuzte, es bestehe ein Mehraufwand betreffend das «Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten» und es sei den Eltern ein gleichzeitiges Essen möglich. Die Abklärungsfachfrau D.___ hielt sodann einen zeitlichen Mehraufwand von insgesamt 25 Minuten (Frühstück: 5 Minuten, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten) fest.

 

In Bezug auf das «Essen» lässt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringen, dass sich zwischen dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 und der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 erhebliche Diskrepanzen zeigten (A.S. 19). So führe die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Mai 2024 aus, der Beschwerdeführer «esse gerne und viel» und «kehre oft selbstständig an den Tisch zurück, um weiter zu essen». Diese Annahmen widersprächen dem Abklärungsbericht. Dort werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur dann weiter esse, wenn ihm das Essen schmecke. Es ist zutreffend, dass die in der Verfügung vom 21. Mai 2024 enthaltenen Ausführungen (A.S. 1), wonach der Beschwerdeführer gerne und viel esse bzw. oft selber an den Tisch zurückkomme, nicht im Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau vom 18. Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) enthalten sind. Diese Feststellungen sind in der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau D.___ zum Einwand vom 6. Mai 2024 enthalten (vgl. E. II. 7.3 hiervor), die auf einer reinen Aktenbeurteilung beruhen. Die entsprechenden Angaben finden sich hingegen im Abklärungsbericht D.___ vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26). Dieser diente als Grundlage für die ursprüngliche Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30).

Insgesamt erweisen sich die Angaben im Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 in Bezug auf den Lebensbereich «Essen» als unklar, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.

 

8.4.2  Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) fest, der Beschwerdeführer merke, wenn er Urinieren oder Stuhlen müsse und informiere seine Mutter. Diese begleite ihn dann zur Toilette. Er ziehe die Kleider selbst hinunter, beim wieder Hinaufziehen helfe ihm die Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils nachgereinigt. Frau D.___ setzte den für das Verrichten der Notdurft anrechenbare Mehraufwand auf 15 Minuten pro Tag (5 x 3 Minuten) fest. Der Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang entspreche dem durchschnittlichen Zeitaufwand und umfasse auch die Reinigung nach der Notdurft (A.S. 2, 31).

 

Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 20), er müsse jeweils nach dem Stuhlgang im oberen Stockwerk von seinen Eltern abgeduscht werden. Dazu reicht er den Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, L.___, vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4), ein. In diesem wird eine auf dem Hintergrund der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung bestehende «Hypersensibilität» festgestellt, die sich beim Beschwerdeführer insbesondere darin äussere, dass er kein WC-Papier akzeptiere und die Eltern ihn regelmässig in der Dusche reinigen müssten. Diese ärztlichen Angaben wurden im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hielt im Einwandschreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) fest, dass er sich seit ca. sechs Wochen [folglich seit ungefähr Ende 2023] vor dem Stuhlgang ekle und nach Wasser verlange, weshalb ihn die Mutter ausziehen und ihm im oberen Stock den Po abduschen müsse. Das Nachreinigen mit WC-Papier reiche nicht mehr. Obschon die Beschwerdegegnerin im hier massgebenden Zeitpunkt vom 21. Mai 2024 davon bereits Kenntnis hatte, hielt sie in der angefochtenen Verfügung einzig fest, es sei im Einwand nicht medizinisch belegt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Stuhlgang ekle und der Zeitaufwand massgeblich höher sei als im Abklärungsgespräch angenommen (A.S. 2). Der Beschwerdeführer liess, wie erwähnt, im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Juli 2024 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) einreichen, der die Notwendigkeit des Abduschens nach dem Stuhlgang aus medizinischer Sicht bestätigt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 (A.S. 31) dafür, es gebe mit Sicherheit im Erdgeschoss auch ein Waschbecken, weshalb für die Reinigung bspw. auch ein Waschlappen verwendet werden könne.

Insgesamt erweist sich somit der Sachverhalt in Bezug auf den Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 als nicht umfassend abgeklärt.

 

8.4.3  Zusammenfassend erweisen sich die Einschätzungen und Ausführungen bezüglich die Lebensbereiche «Essen» und «Verrichten der Notdurft» im Abklärungsbericht von Frau D.___ vom 18. Januar 2024 als unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden.

 

9.       Um den Sachverhalt zu vervollständigen und die entsprechenden Lücken zu schliessen, wurde am 11. Juni 2025 eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung der Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt. Vor dieser Verhandlung liess der Beschwerdeführer das Schreiben «Beschreibung des Essverhaltens» von Frau M.___, H.___, [...], vom 14. Mai 2025 einreichen (A.S. 53 f.). Nachfolgend ist sowohl auf dieses als auch auf die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 abgenommenen Zeugenaussagen einzugehen.

 

9.1     Im Rahmen der «Beschreibung des Essverhaltens von A.___» vom 14. Mai 2025 hielt Frau M.___, H.___, [...], Folgendes fest (A.S. 54): Es werde beobachtet, dass es dem Beschwerdeführer aktuell schwerfalle, während des Essens ruhig zu sitzen. Er wackele mit dem Stuhl, stehe oftmals auf, gehe im Zimmer umher oder gehe nachschauen, was passiert sei, wenn er etwas gehört habe. Es brauche jeweils eine Lehrperson, welche ihn wieder zurück an den Tisch hole oder darauf achte, dass er nicht mit dem Stuhl kippe. Es werde beobachtet, dass der Beschwerdeführer jeweils wenig esse und nach wenigen Minuten fertig sei. Weil ihm das Essen mit Besteck schwerfalle, esse er teils mit den Händen. Es werde festgestellt, dass er beim Znüni wie auch beim Mittagessen Schwierigkeiten damit habe, sauber zu essen. Oft landeten Getränke oder Lebensmittel auf seinem Schoss, seinen Kleidern, dem Boden und Tisch, so dass anschliessend von einer Lehrperson sauber gemacht werden müsse. Während des Standortgesprächs hätten sie mit der Familie des Beschwerdeführers über das Thema gesprochen und festgestellt, dass beim Essen zu Hause wie auch in der Schule dieselben Herausforderungen auftreten würden.

 

9.2     Anlässlich der am 11. Juni 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung, A.S. 56 ff.) machte der Vater des Beschwerdeführers, I.___, betreffend den Lebensbereich «Essen» im Wesentlichen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer habe nicht alles gern. Er möge v.a. Chicken Nuggets, Pommes frites, Spaghetti, Pizza und Hamburger. Falls er etwas nicht gern habe, esse er es nicht. Die Frau gebe dann nach und koche ein paar Pommes frites oder Chicken Nuggets. Aber der Beschwerdeführer sitze nicht einfach am Tisch und esse. Er sitze immer seitlich am Tisch, laufe wieder weg und gehe spielen. Früher habe er immer unterwegs [beim Herumlaufen] gegessen. Dies versuchten sie aber nicht zuzulassen. Sonst müssten sie immer die ganze Wohnung putzen. Der Beschwerdeführer mache beim Essen immer seine Kleider dreckig, auch in der Schule. Er beschmutze seine ganzen Kleider, den Boden, Tisch usw. Nach dem Essen müsse er sich die Kleider ausziehen. Der Beschwerdeführer brauche das Besteck sehr, sehr selten. Er esse immer mit den Händen. Im Rahmen der FIAS-Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die Gabel und den Löffel immer umgekehrt in den Mund nehme. So vermeide er den Kontakt mit der Zunge. Dies ertrage er nämlich nicht. Als Autist sei er überempfindlich. Bei der FIAS-Abklärung habe man gesagt, der Beschwerdeführer möge die Berührung von Fremdkörpern aus Metall, Holz oder Kunststoff auf der Zunge nicht. Es handle sich bei der Zunge um eine sehr sensible Stelle. Die Berührung der entsprechenden Gegenstände löse beim Beschwerdeführer viele Gefühle aus und veranstalte ein emotionales Chaos. Der Beschwerdeführer laufe auch vom Tisch weg, wenn er Hunger habe. Er esse ein wenig, stehe wieder auf, gehe davon, laufe ein wenig herum, spiele ein wenig und komme dann wieder an den Tisch. Sein Essen stehe meist ca. noch eine Stunde auf dem Tisch, nachdem alle anderen schon fertig seien. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn er davonlaufe auch wieder zurückkomme, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es komme immer drauf an. Meist müssten sie ihn holen, weil sie ja wollten, dass er fertig esse. Sie sagten immer, dass er wieder zum Tisch kommen und weiteressen soll. Es sei nicht so, dass sie ihn einfach machen liessen. Es gebe auch Sachen, z.B. eine Suppe, die ihm der Vater gebe. Denn der Beschwerdeführer könne keine Suppe löffeln. Es würde dann ca. 60 % davon auf den Kleidern landen. Der Zeitaufwand für das Einlöffeln sei daher geringer als derjenige fürs Aufputzen. Betreffend die Feststellung der Instruktionsrichterin, dass eine Suppe ja schlimmstenfalls noch getrunken werden könne, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es komme darauf an. Sie würden meist eine Suppe mit Nudeln, Gemüse, oder Hackbällchen essen, wo das eben nicht gehe. Das Trinken funktioniere mit Strohhalm oder Trinkflasche. Der Beschwerdeführer spucke das Essen z.T. auch aus und werfe es herum. Er brauche auch oft ein Handy, damit er am Tisch sitzen bleibe. Wenn man ihm das Handy wegnehme, stehe er auf und esse aus Protest nichts. Wenn er etwas im Mund habe und dann irgendwo etwas sehe, spucke er das Essen einfach aus. Es sei aber jeden Tag etwas anders. Aber der Beschwerdeführer benötige immer nach dem Essen neue Kleider. Sie müssten ihm dann die Zähne putzen und den Mund sowie die Hände waschen und trocknen. Am Boden sei nach dem Essen immer die grösste Sauerei. Der Beschwerdeführer habe zudem immer dreckige Hände und fasse die Stuhllehnen an. Ein Mittagessen mit Putzen dauere sicher zwei Stunden. Der Mehraufwand mit dem Beschwerdeführer betrage circa 30 bis 40 Minuten am Mittag und Abend, beim Zvieri und Znüni. Beim Zvieri und Znüni sei einfach der Umfang etwas geringer. Hierzu sollte aber die Mutter des Beschwerdeführers befragt werden, da sie dann zuhause sei. Der Beschwerdeführer esse das Znüni und Zvieri von Hand. Manchmal gebe es aber zum Znüni auch Spiegeleier, oder ein Wienerli – einfach Sachen, die der Beschwerdeführer gern esse. Es sei bei vielen Autisten so, dass sie einfach gewisse Lebensmittel gern hätten. Der Beschwerdeführer möge halt die ungesunden Sachen. In der Stiftung N.___ habe das Mittagessen nicht funktioniert, weil der Beschwerdeführer immer zu den anderen Kindern gelaufen sei. Dies sei auch heute in der Schule noch so. Er esse dort gar nicht.

In Bezug auf das «Verrichten der Notdurft» führte Vater des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer gehe nach dem Essen gleich aufs WC und rufe, wenn er fertig sei. Wenn man dann nicht gleich gehe, fange er an zu schreien. Man müsse ihn nehmen und nach oben gehen. Dort werde er entkleidet, das «Füdli» gewaschen, getrocknet und er werde wieder angezogen. Jedes Mal. Die Dusche sei im oberen Stockwerk. Da der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Toilettenpapier nicht ertrage, müssten sie ihn abduschen. Wie ihnen in der FIAS-Therapie erklärt worden sei, handle es sich beim «Füdli» auch um eine sensible Stelle. Sie hätten bereits versucht, den Beschwerdeführer mit einem Feuchtpapier nachzureinigen. Dies habe aber nicht funktioniert. Es gehe nur mit Wasser. Der Beschwerdeführer könne seine Kleider selbst ausziehen, könne diese aber dann nicht wieder selbst anziehen. Das Verrichten des Stuhlgangs mit Abduschen dauere sicher eine halbe Stunde. Manchmal dauere es nur 20 Minuten, manchmal auch 40 Minuten. Der Beschwerdeführer pinkle selbstständig, sie müssten dann einfach den Hosenknopf schliessen und beim Heraufziehen der Unterhosen und Hosen helfen. In der Nacht müsse er eigentlich nicht aufs WC, ausser er erwache und trinke aus der Wasserflasche, die im Bett sei. Dann wolle er auch aufs WC. Die Mutter des Beschwerdeführers könne hierzu mehr sagen. Die Frage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer wieder am Mittagessen in der Schule teilnehme, bejahte der Vater des Beschwerdeführers. Anders als zuvor im Kindergarten werde nun innerhalb der Klasse gegessen. Der Beschwerdeführer esse zweimal in der Woche in der Schule, wobei er eben gar nicht richtig esse. Er komme dann hungrig nach Hause. Er verhalte sich beim Essen in der Schule gleich wie zuhause. Auf weitere Nachfrage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, wie es sich konkret mit der Begleitung während dem Pinkeln und dem Stuhlgang verhalte, gab der Vater des Beschwerdeführers an, wenn der Beschwerdeführer urinieren müsse, gingen sie mit. Sonst würde er sich vollpinkeln. Beim Stuhlgang gehe er allein, ausser er habe z.B. schwere Hosen und benötige Hilfe. Sie holten ihn danach und gingen nach oben.

 

Die Mutter des Beschwerdeführers, J.___, führte im Rahmen der Befragung Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe beim Essen nur wenige Sachen gern. Er möge Nudeln ohne Sauce nur mit Käse und etwas Salz, Hamburger, Pommes, Chicken Nuggets, Brokkoli, Gurken, Reis ohne Sauce nur mit etwas Bouillon. Der Beschwerdeführer esse immer mit den Händen. Bei der FIAS-Abklärung habe man herausgefunden, dass er den Kontakt des Bestecks auf der Zunge vermeide, was wohl bei Autisten normal sei. Das Mittagessen laufe wie folgt ab: Der Beschwerdeführer und seine Schwester kämen nach Hause, je nachdem was es gebe, sage er «Mmmmh», oder setze sich und fange an zu essen. Nach ca. fünf Minuten komme ihm etwas in den Sinn und er stehe auf. Sie müsse ihn dann wieder zurückholen und ihn zum Essen motivieren. Dann stehe er wieder auf und wolle TV schauen. Dann komme er wieder, setze sich und esse. Dann stehe er wieder auf und hole etwas. Sie müsse immer mitgehen, da der Beschwerdeführer nicht allein in einem Raum sein wolle. Dann komme er wieder an den Tisch und esse wieder etwas. Beim Essen mache der Beschwerdeführer immer eine grosse Sauerei. Er setze sich immer seitwärts auf den Stuhl mit den Beinen über der Armlehne. Nach circa 30 bis 40 Minuten seien sie dann fertig. Der Beschwerdeführer komme nie freiwillig zurück an den Tisch. Er müsse immer geholt werden. Wenn sie dies nicht machen würden, würde das Essen wohl stundenlang auf dem Tisch stehen. Das Essen werde immer kalt. Dies sei jeden Tag so, ausnahmslos. Beim Essen werde die Store nach unten gedreht, damit der Beschwerdeführer keine Ablenkung habe. Denn sobald er etwas höre oder sehe, wolle er nachschauen gehen. Je nachdem, was es zu essen gebe, spucke er es noch immer aus. Er leere auch oft das Essen aus, er habe sich diesbezüglich nicht so weiterentwickelt. Immer nach dem Essen müssten seine Kleider gewechselt und der Stuhl richtig geputzt werden. Die diesbezüglichen Versuche mit einem Überzug oder einer Schürze hätten nicht geklappt. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt. Er benötige auch in der Schule viele Ersatzkleider. Bis zum Fertigessen dauere es circa 30 – 40 Minuten. Bis alles wieder sauber und die Kleider gewechselt seien, dauere es sicher 1 Stunde und 15 Minuten bis zu 1 Stunde und 30 Minuten. Das Trinken funktioniere, der Beschwerdeführer leere einfach viel aus. Das Einschenken funktioniere nicht gut. Dies sei beim Frühstück, Mittag- und Abendessen immer so. Einfach beim Znüni und Zvieri sei es etwas anders. Dort nehme man Sachen, die man von Hand essen könne, oder es werde ein Brot gestrichen. In der Stiftung N.___ habe es nicht geklappt. Der Beschwerdeführer sei aber gerne dort gewesen und habe nicht verstanden, weshalb er nicht mehr dort habe essen dürfen.

Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» machte sie folgende Angaben: Immer nach dem Mittagessen müsse der Beschwerdeführer gleich aufs WC. Die Tür müsse offen bleiben, damit man zwischendurch Blickkontakt habe. Dann müsse man ihn zum Duschen bringen, weil es mit Papier nicht gehe. Wieso er dies nicht wolle, wisse sie nicht. Es hänge wohl mit der Überempfindlichkeit zusammen. Der Beschwerdeführer müsse somit immer ganz ausgezogen, abgeduscht und wieder angezogen werden. Dies täglich, manchmal auch zweimal pro Tag. Dies dauere sicher 30 bis 40 Minuten. Denn der Beschwerdeführer könne nicht einfach so abgeduscht werden, er habe dann noch Wünsche bez. des Shampoos etc. Das Pinkeln funktioniere selbstständig, er benötige lediglich Hilfe beim Schliessen des Hosenkopfs und beim Händewaschen. In manchen Nächten müsse er auch aufs WC, aber nicht immer. Der Beschwerdeführer benötige Einschlafbegleitung und komme jede Nacht zu den Eltern ins Bett. Dabei wecke er meist die Mutter und wolle dann noch etwas sprechen. Das Einschlafen dauere schon ziemlich lang, im Durchschnitt sicher 45 Minuten. Meist wolle der Beschwerdeführer noch sprechen und erzähle viel. Dies geniesse die Mutter manchmal auch, weil der Beschwerdeführer ja tagsüber nicht viel spreche.

Die Frage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit eines Dusch-WCs bereits einmal getestet worden sei, bejahte die Mutter. Ein solches hätten sie in [...]. Dies wolle der Beschwerdeführer aber nicht. Er wolle die Genitalien vorne und hinten abgeduscht haben.

 

9.2.1  Aus den vorangehenden Ausführungen betreffend die Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) lässt sich zusammenfassend im Wesentlichen festhalten, dass die Eltern übereinstimmend ausgeführt haben, dass der unter frühkindlichem Autismus leidende Beschwerdeführer gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die sich mit seiner Krankheit begründen lassen. So toleriert er bspw. weder Besteck auf seiner Zunge noch Toilettenpapier an seinem «Füdli» und benötigt eine relativ enge Betreuung beim Essen. Die damit verbundenen Massnahmen (bspw. das Abduschen nach dem Stuhlgang und das Zurückholen an den Esstisch), verursachen einen gewissen zeitlichen Mehraufwand, den es im Rahmen der spezifischen Lebensbereiche zu berücksichtigen gilt.

 

9.2.2  In Bezug auf die hier in Frage stehenden Lebensbereiche «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ergibt sich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 Folgendes:

 

In Bezug auf das «Essen» wird von den Eltern unabhängig voneinander ein unruhiger Ablauf beschrieben. So laufe der Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg, gehe spielen, etwas holen etc. und müsse dann in den meisten Fällen von den Eltern wieder aktiv an den Tisch zurückgeholt und zum Essen motiviert werden. Dieses Verhalten wird auch von Frau M.___ im Schreiben vom 14. Mai 2025 beim Mittagessen in der Schule entsprechend beschrieben (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Es falle dem Beschwerdeführer aktuell schwer, während des Essens ruhig zu sitzen. Es brauche jeweils eine Lehrperson, die ihn zurück an den Tisch hole und darauf achte, dass er mit dem Stuhl nicht kippe. Ähnlich äusserte sich bereits die Klassenlehrperson Frau G.___, H.___, in der E-Mail vom 14. Juni 2024 (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Der Beschwerdeführer benötige während des Znüniessens nach wie vor eine 1 : 1-Begleitung, die dafür sorge, dass er während diesen ca. 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch sitzen bleibe und sich auf das Znüni konzentriere. Unter Heranziehung des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand: 1. Januar 2025, gültig ab 1. Januar 2022), Anhang 2, wonach bei «autistischen / stark verhaltensauffälligen Kindern ein mehrmaliges Zurückholen an den Tisch während des Essens (ab 6 Jahren) als Mehraufwand zu berücksichtigen» sei, ist beim autistischen Beschwerdeführer bei sämtlichen Mahlzeiten von einem Mehraufwand auszugehen. Der Einschätzung der Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor), wonach für das Zvieri und Znüni kein Mehraufwand bestehe, kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme eines Znünis bzw. Zvieris anders verhalten soll als bei der Einnahme der Hauptmahlzeiten. Darauf ist die Abklärungsfachfrau D.___ im Bericht vom 18. Januar 2024 nicht eingegangen. Es ist ausserdem gestützt auf die glaubhaften Angaben der Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 davon auszugehen, dass die entsprechenden Mehraufwände höher ausfallen, als die im Abklärungsbericht auf 5 bzw. 2 x 10 Minuten festgesetzten. So schätzte der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Instruktionsverhandlung (vgl. E. II. 9.2 hiervor) den Aufwand am Mittag und Abend sowie beim Zvieri und Znüni auf circa 30 bis 40 Minuten. Dieser zeitliche Umfang wurde sodann von der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt. Bis zum Fertigessen dauere es ihrer Ansicht nach 30 bis 40 Minuten und dann sicher noch einer Stunde fürs Putzen. Dies sei beim Frühstück, Mittagessen und Abendessen so. Beim Zvieri und Znüni sei der Aufwand etwas geringer. Aufgrund dieser überzeugenden Angaben und unter Heranziehung des KSH Anhang 3 Ziff. 3, wonach für das «mehrmalige Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten» beim Znüni & Zvieri je ein Aufwand von maximal 5 Minuten und für die Hauptmahlzeiten ab sechs Jahren maximal 25 Minuten anzurechnen sei, ist im vorliegenden Fall von einem maximalen Mehraufwand von total 85 Minuten (2 x 5 Minuten + 3 x 25 Minuten) auszugehen. Unter Berücksichtigung des «Zeitaufwandes für familienübliche Präsenz am Tisch» von 75 Minuten (KSH Anhang 3 Ziff. 3) ergibt sich somit ein anrechenbarer Mehraufwand von 10 Minuten.

 

In Bezug auf den Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ergibt sich Folgendes: Eine Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist zu bejahen, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die Toilette bzw. für das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (Rz 2046 KSH). Der im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 bereits berücksichtigte Mehraufwand von 15 Minuten für das Urnieren (5 x je 3 Minuten) erscheint angemessen und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Der von der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung beschriebene, dabei zwingende Blickkontakt des Beschwerdeführers mit seinen Eltern, ist in diesem Aufwand von 3 Minuten pro Toilettengang bereits inbegriffen. Dies gilt auch für das Ordnen der Kleider als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung (wegleitend BGE 121 V 88 E. 6). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedes Mal im Nachgang zum Stuhlgang durch seine Eltern im 1. Stock abgeduscht werden muss, da er das Toilettenpapier aufgrund seiner autistischen Erkrankung nicht mehr toleriere, ist im Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dies, obschon dieses Prozedere mit überwiegender Wahrscheinlich bereits zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war. So wies der Beschwerdeführer in seinem Einwandschreiben vom 1. Februar 2024 darauf hin, diese Situation bestehe seit ca. sechs Wochen (vgl. E. II. 8.4.2 hiervor). Die Notwendigkeit des Abduschens nach dem Stuhlgang wird ausserdem von Dr. med. E.___ im Schreiben vom 8. Juli 2024 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) auch aus medizinischer Sicht bestätigt. In Bezug auf den zeitlichen Umfang gab der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 an, das Verrichten des Stuhlgangs mit anschliessendem Abduschen dauere sicher 30 Minuten. Auch die Mutter des Beschwerdeführers schätzte den Aufwand hierfür auf circa 30 bis 40 Minuten (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Diese Einschätzungen erscheinen in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Kleider ausziehen, in den ersten Stock gebracht, geduscht und anschliessend abgetrocknet sowie angezogen werden muss, nachvollziehbar. Es ist demnach von dem durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Mehraufwand von 35 Minuten täglich auszugehen. So entspricht dieser Wert auch dem Mittelwert der durch die Eltern geschätzten Dauer von 30 bis 40 Minuten. Es ist in Bezug auf das «Verrichten der Notdurft» gesamthaft ein Mehraufwand von insgesamt 50 Minuten (15 Minuten + 35 Minuten) anzurechnen.

 

9.3     Nach den bisherigen Darlegungen ist von folgenden Mehraufwänden auszugehen: 35 Minuten (An- und Auskleiden) + 10 Minuten (Essen) + 45 Minuten (Körperpflege) + 50 Minuten (Verrichten der Notdurft). Dies ergibt einen Mehraufwand von insgesamt 140 Minuten. Unter Berücksichtigung der nicht bestrittenen Mehraufwände für Arzt und Therapiebegleitung von 0:02 Stunden sowie für die Überwachung von 2 Stunden resultiert ein gesamthafter Mehraufwand von 262 Minuten täglich (4 Stunden und 22 Minuten). Damit ist die Grenze von vier Stunden überschritten und der Beschwerdeführer hat zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 88a Art. 2 IVV Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV.

Im Einwandschreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass er sich seit ca. sechs Wochen vor dem Stuhlgang ekle und nach Wasser verlange, weshalb ihn die Mutter ausziehen und im oberen Stockwerk den Po abduschen müsse. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 42 – 42ter N 25) ist der Intensivpflegezuschlag somit ab 1. März 2024 auszurichten.

 

10.     Demnach ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem minderjährigen Beschwerdeführer somit nebst der Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend ab 1. März 2024 einen Intensivpflegezuschlag auszubezahlen.

 

11.     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (vgl. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

 

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 25. Juni 2025 (A.S. 75 ff.) einen Zeitaufwand von total 21.05 Stunden geltend (A.S. 44). Da der Kurzbrief an den Klienten vom 4. April 2025 à 0.10 Std. und das Einreichen der Kostennote vom 11. November 2024 (0.20 Std.) Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird, ist der Aufwand auf 20.75 Stunden zu kürzen. Für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen wird praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Der in der Kostennote diesbezüglich ausgewiesene Aufwand vom 15. Juli 2025 von total 1.5 Stunden (0.5 Std. für das Urteilsstudium, 0.5 Stunden für die Urteilsbesprechung mit Klient und 0.5 Stunden für den Fallabschluss) ist somit gesamthaft auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit beträgt der zu entschädigenden Aufwand noch insgesamt 19.75 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich so, einschliesslich den Auslagen über CHF 259.30 und der Mehrwertsteuer (8,1 %), eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'191.00.

 

12.     Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich – wie hier – um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2024 aufgehoben.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer nebst einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. März 2024 auszurichten.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'191.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5.    Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng