haldem

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Gutachterstelle (Verfügung vom 23. Mai 2024)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 11. Februar 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). In der Folge erstattete die Gutachterstelle B.___ am 27. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 54.1 ff.), an dem die Dres. C.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie), D.___ (Psychiatrie und Psychotherapie), E.___ (Neurologie) und F.___ (Allgemeine Innere Medizin) als Sachverständige beteiligt waren. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 1. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 56), wogegen die Beschwerdeführerin am 28. März 2022 Einwand erheben liess (IV-Nr. 57).

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 1. März 2024 mit, es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen (IV-Nr. 99). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. März und 10. April 2024 einwenden, die polydisziplinäre Begutachtung sei wegen unzulässiger Vorbefassung bei einer anderen Gutachterstelle als der B.___ zufallsbasiert in Auftrag zu geben (IV-Nrn. 102 + 106).

 

1.3     Am 3. Mai 2024 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die bei der Gutachterstelle B.___ vorgesehen Sachverständigen (IV-Nr. 111):

·      Prof. Dr. med. G.___ (Allgemeine Innere Medizin)

·      Dr. med. E.___ (Neurologie)

·      Dr. med. H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie)

·      Dr. med. I.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates)

 

1.4     Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2024 eine Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ weiterhin ablehnte (IV-Nr. 114), erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2024 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.    Die medizinische Verlaufsbegutachtung ist notwendig und zumutbar.

2.    Es liegt keine unzulässige Vorbefassung der neurologischen Sachverständigen [Dr. med. E.___] vor.

3.    Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheid-Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 49 Abs. 5 ATSG).

 

Die Beschwerdegegnerin verneinte zudem in der Begründung dieser Verfügung auch eine Befangenheit der übrigen Sachverständigen Prof. Dr. med. G.___, Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ (s. A.S. 3 Ziff. 8).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 26. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1.    Die Zwischenverfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.

3.    Es sei die B.___ gerichtlich aufzufordern, die Fragebögen, Auswertungsbögen und weitere Unterlagen die SSRI- und TOMM-Tests betreffend herauszugeben.

4.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 19. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

 

2.3     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 2. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 30 ff.), welche am 3. September 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 34).

 

II.

 

1.

1.1     Im hiesigen Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Gutachterstelle B.___ mit der polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beauftragt, Ausstandsgründe gegenüber den vorgesehenen Sachverständigen verneint und einen Einigungsversuch unterlassen hat.

 

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Die einschlägigen Bestimmungen zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und damit im vorliegenden Fall massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

 

2.2

2.2.1  Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022), wobei im vorliegenden Fall nur Letzteres interessiert. Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung haben polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt bei polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.2.1). Bislang sind, soweit ersichtlich, keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).

 

Abweichend von Art. 72bis Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss der Auftrag für das Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

 

2.2.2  Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV, in Kraft seit 1. Januar 2022). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor) ist indes kein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 3 ATSV).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin erachtet die vorgesehenen Sachverständigen einerseits deshalb als befangen, weil das Erstgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 27. Januar 2022 unzulässigerweise auf ein altes MRI der Halswirbelsäule vom 27. September 2019 abgestellt habe. Die späteren Erkenntnisse, etwa aus dem MRI vom 4. April 2022, bildeten Indizien dafür, dass bei der Begutachtung die Befunde nicht richtig erhoben worden seien und man der Beschwerdeführerin zu Unrecht Unglaubwürdigkeit bei der Beschwerdeschilderung unterstellt habe. Die Sachverständigen der B.___ müssten sich somit im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung notwendigerweise auch mit der Schlüssigkeit des Erstgutachtens befassen (A.S. 19 f.). Andererseits hätten der orthopädische und der psychiatrische Experte der Beschwerdeführerin unbegründet Aggravation resp. die Vortäuschung von Symptomen vorgeworfen, wobei die erhobenen psychologischen Testergebnisse nicht nachvollziehbar seien (A.S. 20 f.).

 

3.2     Der Beschwerdeführerin ist einmal zu entgegnen, dass die Sachverständigen Dres. G.___, H.___ und I.___, welche für die Verlaufsbegutachtung vorgesehenen sind, am Vorgutachten gar nicht beteiligt waren. Somit kann keine Rede davon sein, dass sie ihre frühere Beurteilung überprüfen müssten. Die blosse Möglichkeit, dass ein Experte fachlich veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen aus der gleichen Gutachterstelle allenfalls auch kritisch auseinander zu setzen, begründet noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2). Sonstige Gründe für eine Befangenheit der erwähnten Sachverständigen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, womit sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.

 

3.3     Die neurologische Expertin Dr. med. E.___ war im Gegensatz zu den übrigen Sachverständigen schon am Erstgutachten beteiligt. Daraus ergibt sich indes nichts für die Beschwerdeführerin.

 

3.3.1  Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, bei der Gutachterstelle B.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Auftrag an die Gutachterstelle, heisst es doch dort ausdrücklich «Es bedarf einer Verlaufsbegutachtung …» (IV-Nr. 108 S. 3). Weiter enthält der für die Begutachtung vorgesehene Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin die folgenden «fallspezifischen Fragen» (IV-Nr. 108 S. 8):

Verlaufsbegutachtung

1. Haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der [Beschwerdeführerin] gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 27. Januar 2022 erheblich verändert? (…)

RAD-spezifische Fragestellungen:

1. Wie beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit der polydisziplinären Begutachtung vom 27. Januar 2022

 

Diese Fragen lassen sich zwar nicht losgelöst von der Beurteilung im Erstgutachten beantworten. Das ist indes nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.4). Dafür bedarf es vielmehr weiterer Umstände.

 

3.3.2  Dr. med. E.___ ging im Erstgutachten davon aus, dass zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen objektiven Befunden eine Diskrepanz bestehe. Sie stellte einerseits in ihrem neurologischen Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin angebe, auf der linken Seite weder Berührungen noch Schmerzreize zu spüren. Klinisch fänden sich aber im übrigen Neurostatus keine Hinweise für eine Hemisymptomatik oder eine radikuläre Störung (IV-Nr. 54.4 S. 8 Ziff. 7.3). Andererseits trug die Expertin die interdisziplinäre Konsensbeurteilung mit. Dort wurde festgehalten, orthopädisch gebe es Inkonsistenzen bei der Bewegungseinschränkung der HWS trotz eines perfekten postoperativen Status, bei den diffusen Nacken- und Druckschmerzen auch in Regionen ohne Nachweis einer Pathologie, beim schwankenden Finger-Boden-Abstand sowie den Funktionseinschränkungen der linken Schulter und des linken Handgelenks (IV-Nr. 54.1 S. 8 f.). In psychiatrischer Hinsicht wiederum wurden die Beschwerden als nicht nachvollziehbar taxiert. Die Beschwerdeführerin hinterlasse keinen schwer depressiven Eindruck. Aufgrund der hoch auffälligen Ergebnisse der zwei Beschwerdevalidierungsverfahren sei von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen (IV-Nr. 54.1 S. 9).

 

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es im Rahmen der klinischen Untersuchung zu den Aufgaben der Gutachtensperson gehört, sich auch zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Der Umstand, dass nicht unbesehen auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abgestellt wurde, bedeutet im Übrigen nicht zwangsläufig, dass eine Aggravation vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 4.2). Dr. med. E.___ kann daher unter diesem Blickwinkel keine Befangenheit unterstellt werden, zumal sich in den Ausführungen im Erstgutachten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sie und die anderen damals beteiligten Sachverständigen sich von unsachlichen Überlegungen leiten liessen oder gegenüber der Beschwerdeführerin ein tendenziöses Verhalten an den Tag gelegt hätten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2); sie beriefen sich vielmehr auf die Diskrepanzen zwischen dem beobachteten Verhalten und den geklagten Beschwerden einerseits sowie den objektivierbaren Befunden aufgrund der Bildgebung, der klinischen Untersuchung und der psychologischen Testung andererseits. Inwieweit die betreffenden Feststellungen der Sachverständigen indes überzeugen und beweiskräftig sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt wurde, ist eine materielle Frage und erst im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid in der Hauptsache zu behandeln (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2). Eine Edition der Unterlagen zum SSRI- und TOMM-Test erübrigt sich daher im jetzigen Zeitpunkt, so dass offen bleiben kann, ob überhaupt ein Anspruch auf die Herausgabe solcher Unterlagen besteht.

 

Sonstige Umstände, welche zur Annahme einer Befangenheit führen würden, bringt die Beschwerdeführerin keine vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Expertin Dr. med. E.___ trotz Vorbefassung in der Lage ist, eine Verlaufsbegutachtung unvoreingenommen und ergebnisoffen durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.

 

3.4

3.4.1  Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war folglich nicht gehalten, den Auftrag dazu nach dem Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ erteilen, welche bereits das Erstgutachten erstattet hatte (a.a.O.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen waren erfüllt: Einerseits war der Auftrag für die Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s. IV-Nr. 49). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 27. Januar 2022, während die Notwendigkeit eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens mit der Empfehlung des RAD-Arztes vom 27. Februar 2024 feststand (IV-Nr. 95 S. 2 f.), also innerhalb von drei Jahren.

 

3.4.2  Die Beschwerdegegnerin unternahm keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Sachverständigen zu einigen, bevor sie ihr Ablehnungsbegehren am 23. Mai 2024 abwies. Dies war hier aber auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (Art. 7j Abs. 3 ATSV), was hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an sich der Fall ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV, https://www.koordination.ch/fileadmin/files/iv/erlaeuterungen/revision_2022/ivv_erlaeuterungen_2022.pdf, zuletzt besucht am 16. September 2024). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden Situation gewährleistet (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2): Die Gutachterstelle B.___ wurde nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil sie bereits das Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der Begutachtungsauftrag aber, wie bereits erwähnt, nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (E. II. 3.4.1 hiervor).

 

4.      Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist

abzuweisen. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

 

5.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

6.       Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Be-

willigung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann