Urteil vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab 30. April 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 91 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, indem er das zugewiesene Programm nicht angetreten habe. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 83) wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer gelangt mit den beiden E-Mails vom 18. und 27. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 6 ff.). Diese Eingaben werden zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 Frist bis 16. August 2024, um die Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren sowie einer kurzen Begründung zu versehen, und handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer kommt dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. Juli 2024 (Postaufgabe: 7. Juli 2024) fristgerecht nach (A.S. 13 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erlässt am 8. Juli 2024 einen neuen Einspracheentscheid. Dieser ersetzt den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2024, reduziert die Einstelldauer in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf drei Tage und hält fest, diese Tage seien aufgrund unentschuldigter Absenzen während des Programms vom 29. April bis 13. Mai 2024 bereits verrechnet (A.S. 20 ff.). Gleichentags beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das Beschwerdeverfahren sei ohne Auflage von Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (A.S. 17 ff.).
2.3 Am 8. August 2024 ersetzt die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 durch einen neuen Entscheid (A.S. 29 ff.). Dieser unterscheidet sich von den beiden vorhergehenden Entscheiden lediglich darin, dass die Verrechnung der drei Einstelltage mit unentschuldigten Absenzen entfällt.
2.4 Der Vizepräsident setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2024 Frist bis 30. August 2024, um Einwände gegen den Entscheid vom 8. August 2024 zu erheben oder mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne; ohne Nachricht werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid des Gerichts in der Sache wünsche (A.S. 32 f.). In der Folge lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (s. A.S. 35).
II.
1.
1.1 Der Sozialversicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 am 8. Juli 2024 auf, was zulässig war, hatte sie sich doch bis dahin gegenüber dem Gericht nicht zur Sache geäussert. Der Entscheid vom 8. Juli 2024 wiederum wurde am 8. August 2024 ebenfalls ersetzt. Dem Beschwerdebegehren, es sei auf eine Einstellung zu verzichten, wurde indes im Entscheid vom 8. August 2024 nur teilweise entsprochen, indem drei Einstelltage verblieben und diese nicht mit Absenzen verrechnet wurden. Das Beschwerdeverfahren ist daher nicht gegenstandslos und der neue Entscheid vom 8. August 2024 wird als Antrag an das Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei zwölf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195) ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 18. April 2024 einem Programm bei der B.___ zu, welches vom 29. April bis voraussichtlich 26. Juli 2024 dauern und die Vermittlungschancen erhöhen sollte. Vorgesehen war ein Einsatz in der Reinigung nebst Unterstützung bei der Stellensuche sowie Arbeitsmarkttests und Schnuppereinsätzen (AWA S. 111 f.). Der Beschwerdeführer trat diese Massnahme jedoch ohne sich zu entschuldigen nicht an. Die B.___ forderte ihn am 30. April 2024 auf, sich umgehend zu melden und seine Abwesenheit zu begründen; falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen sei, müsse er nach seiner Genesung am Programm teilnehmen und ein entsprechendes Arztzeugnis vorweisen (AWA S. 105). Der Beschwerdeführer erklärte dazu am 2. Mai 2024 (AWA S. 101), er habe seine vorderen Zähne verloren und erst für den 14. Mai einen Termin bekommen. Er suche einen anderen Zahnarzt, um sich eine Prothese machen zu lassen, was eine gewisse Zeit brauche. Zuerst wolle er dieses Problem mit seinen Zähnen lösen, bevor er seine Aktivitäten fortsetzen könne. Er sei psychisch nicht in der Verfassung, an irgendeiner sozialen Aktivität teilzunehmen. Er fühle sich nicht wohl, könne weder lächeln noch einen Dialog führen und sei nicht in der Lage, draussen zu essen. In der Folge blieb der Beschwerdeführer dem Programm auch nach der zweiten Aufforderung zur Teilnahme vom 6. Mai 2024 fern (AWA S. 88 f. + 95), worauf die B.___ die Zuweisung per 13. Mai 2024 annullierte (AWA S. 94).
3.1.2 In der Einsprache vom 16. Mai 2024 (AWA S. 83) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, beim letzten Treffen mit der Personalberaterin des RAV habe er von seiner zahnärztlichen Störung berichtet und dass es ihm nicht gut gehe mit dieser Situation. Er wolle zuerst dieses Problem lösen, um dann seine Arbeitssuche fortzusetzen. Die Beraterin habe ihm gesagt, dass es mindestens zwei Wochen dauern werde, um bei der B.___ anzufangen. Sie habe nicht versucht, sein Unbehagen zu verstehen, und ihn angemeldet. Er habe darauf hingewiesen, das Datum zu ändern. In der Schweiz sei eine zahnärztliche Behandlung sehr schwierig und kostspielig. Man habe ihm geraten, sich beim Sozialamt zu melden, aber er sei in 20 Jahren noch nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Sein Zahnarzt werde die am 14. Mai 2024 begonnene Behandlung so schnell wie möglich durchführen. Er finde es sehr unfair, wegen eines Unbehagens bestraft zu werden, bei dem er sich zu keiner Zeit sozialisiere, d.h. er habe keine Kraft, irgendetwas zu tun, weil sein Problem sichtbar sei. Der Beschwerdeführer legte drei Fotografien bei, die seine Vorderzähne resp. die vorhandenen Lücken zeigen (AWA S. 80 ff.).
3.1.3 Mit den Eingaben vom 4. und 10. Juni 2024 (AWA S. 54 + 66) betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, im oberen Teil seines Mundes nur einen Zahn zu haben. Die Behandlung dauere noch bis Ende Juni. Er habe seiner Beraterin gesagt, sie solle warten, bis seine Prothese fertig sei.
3.1.4 In der Beschwerde vom 18. Juni 2024 (A.S. 7) bekräftigt der Beschwerdeführer seine frühere Darstellung. Am 27. Juni 2024 reicht er ein Arztzeugnis vom gleichen Tag ein (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2), in dem Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, festhält, der Beschwerdeführer sei vom 15. Mai bis 30. Juni 2024 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.1.5 In seiner Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2024 (A.S. 13 f.) hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, er habe immer über seine Situation informiert. Seit seine Prothese kaputt sei, sei es ihm nicht gut gegangen. Nun sei er deprimiert und benötige einen Psychologen. Er entschuldige sich, dass er das ärztliche Attest nicht früher geschickt habe, aber er habe niemanden belästigen und seine Probleme allein lösen wollen.
3.2
3.2.1 Nach Aktenlage trat der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Programm ab 29. April 2024 unbestrittenermassen nicht an, dies ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Dabei kann offen bleiben, ob er seine Personalberaterin im Vorfeld gebeten hatte, den Beginn des Programms zu verschieben. Da die Beraterin diesem Ansinnen nicht entsprochen hatte, durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er ohne weiteres berechtigt war, nicht zu erscheinen. Erst nach der Aufforderung durch die B.___ legte er am 2. Mai 2024 seine Gründe für das Fernbleiben dar, welche psychischer und damit gesundheitlich-medizinischer Natur waren (E. II. 3.1.1 hiervor). Eine arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand der versicherten Person unzumutbar sein (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230). Ein entsprechendes Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer jedoch am 2. Mai 2024 nicht bei, obwohl ihn die B.___ in ihrer Nachfrage vom 30. April 2024 darauf hingewiesen hatte, dass dies notwendig sei. Auch nach der zweiten Aufforderung durch die B.___ vom 6. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer weder am Programm teil noch reichte er ein Arztzeugnis ein (E. II. 3.1.1 hiervor). Die der Einsprache beigelegten Fotos zeigen zwar, dass am Oberkiefer einige Vorderzähne fehlen (AWA S. 80 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass in der Tat eine Zahnprothese beschädigt worden war und ersetzt werden musste. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Besuch des Programms unzumutbar war. Dafür wäre eine ärztliche Bestätigung erforderlich, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht in der Lage war, sich ohne Zahnersatz in der Öffentlichkeit zu zeigen. Daran fehlt es nach wie vor. Aus dem Arztzeugnis vom 27. Juni 2024 (E. II. 3.1.4 hiervor) kann der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts für sich ableiten, weil das Zeugnis erst ab 15. Mai 2024 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten setzte indes bereits am 29. April 2024 ein und die Zuweisung zum Programm wurde sodann am 13. Mai 2024 annulliert (E. II. 3.1.1 hiervor).
Es ist durchaus verständlich, dass es dem Beschwerdeführer unangenehm war, sich mit seinen fehlenden Zähnen anderen Menschen zu zeigen, bietet die fehlende Prothese doch keinen schönen Anblick. Man kann jedoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer entstellt resp. seinen Mitmenschen schlechthin nicht zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, im Oberkiefer verfüge er nur noch über einen Zahn, aufgrund der Bilder unzutreffend ist (s. AWA S. 80 ff.). Andererseits ist das volle Ausmass des Schadens nur dann zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer die Oberlippe hochzieht (a.a.O.). Im Übrigen hätten Möglichkeiten bestanden, um das Fehlen von Zähnen zu verbergen. Beispielsweise hätte der Beschwerdeführer während des Programms bis zum Abschluss der zahnärztlichen Behandlung eine medizinische Gesichtsmaske tragen können.
3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Programm ohne vorgängige Entschuldigung nicht antrat und auch in der Folge trotz zweimaliger Aufforderung nie erschien. Sein Einwand, psychische Gründe hätten ihn daran gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, obwohl der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, entsprechende Beweismittel beizubringen. Der Besuch des Programms ist daher als zumutbar anzusehen, zumal keine anderen Gründe vorgebracht werden, die für eine Unzumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer lehnte folglich die Teilnahme am Programm ohne entschuldbare Gründe ab, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.
Der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 unterscheidet sich vom vorhergehenden Entscheid vom 8. Juli 2024 darin, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Verrechnung der Einstelltage mit unentschuldigten Absenzen während des Programms ablehnt. Dies verdient Zustimmung, da das Programm nie angetreten wurde und damit in dessen Rahmen gar keine verrechenbaren Absenzen anfallen konnten (vgl. AVIG-Praxis ALE D35 Abs. 1).
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht beim erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging zunächst von einer Einstelldauer von 22 Tagen aus (AWA S. 92), womit sie im Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor). Sodann hielt sie dafür, angesichts der belegten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 15. Mai 2024 (s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor) hätte der Beschwerdeführer das Programm ohnehin nur vom 29. April bis 14. Mai 2024 besuchen können (A.S. 21), d.h. sein zu sanktionierendes Fehlverhalten beschränkte sich auf diesen Zeitraum. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht erlaubt war, dem Programm wegen der fehlenden Zahnprothese einfach fernzubleiben. Sein Verhalten ist jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar und lässt sein Verschulden in einem deutlich milderen Licht erscheinen. Angemessen sind vor diesem Hintergrund, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, drei Einstelltage. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 wegen Missachtung von Weisungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___ ab 30. April 2024 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann