Urteil vom 17. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahme (Verfügung vom 31. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der am [...] April 2008 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Januar 2024 von seinem Vater und gesetzlichen Vertreter B.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 44 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da aktuell keine Berufsberatung durch sie angezeigt erscheine (IV-Nr. 53 ff.). Nach Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 57 S. 1; 63 S. 1 f.; 65) und einem am 27. Mai 2024 durchgeführten Intake-Gespräch (IV-Nr. 68) verfügte die Beschwerdegegnerin alsdann am 31. Mai 2024 wie vorbeschieden (IV-Nr. 69; Akten-Seiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.___, lässt am 1. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).
2.3 Mit Replik vom 18. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 17 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2024 auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 21).
2.5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 verzichtet die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer detaillierten Kostennote (A.S. 23).
2.6 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 31. Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung von Berufsberatungsmassnahmen ab. Als Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss den ihr vorliegenden Akten zurzeit noch in der obligatorischen Schulzeit. Da sie für die Berufsfindung nicht zuständig sei, könne sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Unterstützung durch die Invalidenversicherung anbieten und eine solche sei aktuell auch nicht angezeigt. Sie empfehle stattdessen eine Anmeldung beim Case Management Berufsbildung (CMBB), so dass eine Unterstützung während der geplanten Lehre zum Carrosserie-Reparateur EFZ erfolgen könne. Sollte seitens des CMBB zu einem späteren Zeitpunkt eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich sein, würde dieses dann eine erneute Anmeldung bei ihr (der Beschwerdegegnerin) empfehlen (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 f.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2024 entgegen, dass nach der Gesetzgebung Massnahmen der Frühintervention auch während der obligatorischen Schulzeit gewährt werden könnten. Mit diesen Massnahmen verfolge der Gesetzgeber unmissverständlich den Zweck, Jugendliche bei der Berufswahl und ihrer Erstausbildung zu unterstützen, wenn gesundheitliche Probleme den Einstieg ins Arbeitsleben erschwerten. Gemäss den medizinischen Unterlagen leide er an einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 313. Die schulischen Unterlagen zeigten auf, dass er auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen sei und sehr schlechte Noten erzielt habe, was auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Er sei motiviert, eine gute Berufswahl zu treffen. Dies sei ihm jedoch ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht möglich. Im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» seien ihm daher Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren (vgl. A.S. 4 ff.).
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 geltend, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention gebe. Überdies seien vorliegend keine klaren Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen vorhanden, welche eine berufliche Unterstützung durch sie erfordern würden. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsgebrechen Ziff. 313 Berufsberatungsmassnahmen notwendig mache. Dem Intake-Protokoll vom 27. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass aktuell keine Arztbehandlungen erforderlich seien. Es sei auch unklar, ob und inwiefern die schwachen Schulnoten auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Eine neuropsychologische Abklärung liege nicht vor und der Beschwerdeführer erachte eine solche auch nicht als angezeigt. Bei dieser Ausgangslage sei demnach nicht zu beanstanden, dass sie ihre Unterstützung aktuell abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Anmeldung beim CMBB empfohlen habe (vgl. A.S. 12 f.).
3.1.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Replik vom 18. September 2024 ein, dass zwar auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch bestehe, diese jedoch dazu beitragen sollten, gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige und junge Erwachsene beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und beim Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Er habe ausführlich dargelegt und medizinisch belegt, weshalb er gesundheitlich beeinträchtigt sei und gestützt darauf berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung benötige (vgl. A.S. 17 f.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatungsmassnahmen verneint hat.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
5. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Massnahmen der Frühintervention sollen unter anderem dazu beitragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden (Art. 7d Abs. 1 lit. a IVG). Nach Art. 1sexies Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können während der obligatorischen Schulzeit Versicherten Massnahmen nach Art. 7d Abs. 2 lit. c (Arbeitsvermittlung) und lit. d IVG (Berufsberatung) gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmass-nahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Januar 2024, Rz. 0601, Rz. 0604 sowie Rz. 0605 umfassen Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG während der obligatorischen Schulzeit und ab dem vollendeten 13. Altersjahr Berufsberatung in Form von spezialisierten Berufsberatungsgesprächen und -analysen (Gespräche, Analysen, Testdiagnostik) sowie Arbeitsvermittlung bei der Suche nach einem geeigneten Schnupper- oder Ausbildungsplatz. Frühinterventionsmassnahmen für schulpflichtige Jugendliche können indessen nur dann gewährt werden, wenn sich die von den kantonalen Behörden getroffenen Massnahmen (z.B. Berufswahlunterricht, Berufsberatung, Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, Case Management Berufsbildung) als unzureichend erweisen und spezialisierte Berufsberatungs- und Vermittlungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung erforderlich sind, um den Zugang zur beruflichen Erstausbildung zu unterstützen (vgl. KSBEM Rz. 0606). Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG).
6.2 Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl. E. II. 2. hiervor) noch in der obligatorischen Schulzeit befand, hätte die Beschwerdegegnerin ihm – vorbehältlich der Subsidiarität sowie der gesundheitsbedingten Erforderlichkeit von Leistungen der Invalidenversicherung – gestützt auf Art. 7d Abs. 1 lit. a IVG sowie Art. 1sexies Abs. 2 IVV im Rahmen der Frühintervention grundsätzlich Berufsberatungsmassnahmen gewähren können (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Da aber auf solche Frühinterventionsmassnahmen von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht, hätte deren Verweigerung letztlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen und wäre einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich gewesen. So gibt es denn über die Verweigerung von Frühinterventionsmassnahmen – auch mangels schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses – nichts zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2). Genau besehen stützte die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung vom 31. Mai 2024 aber auch gar nicht auf Art. 7d IVG ab, sondern verweigerte dem Beschwerdeführer – zumindest im Ergebnis – Berufsberatungsmassnahmen gestützt auf Art. 15 IVG (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 ff., namentlich S. 4 ff. [Auszug gesetzliche Grundlagen]). Es ist somit nachfolgend (nur, aber immerhin) zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf diese rechtliche Bestimmung besteht.
7.
7.1 Laut Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Eine Berufsberatung nach Art. 15 Abs. 1 IVG kann sich aus von Fachpersonen durchgeführten Beratungsgesprächen, Analysen und diagnostischen Tests (Art. 4a Abs. 1 lit. a IVV) oder aus vorbereitenden Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 4a Abs. 1 lit. b IVV) zusammensetzen. Als Massnahmen nach Art. 4a Abs. 1 lit. b IVV gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet (Art. 4a Abs. 2 IVV).
Für einen Anspruch auf Berufsberatungsgespräche und -analysen muss die versicherte Person neben den grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 8 IVG das 13. Altersjahr vollendet haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten Berufsberatung bedürfen und eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein, berufliche Perspektiven zu entwickeln. Bei vorbereitenden Massnahmen in der Berufsberatung muss die versicherte Person die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten Vorbereitung bedürfen, eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein, eine vorbereitende Massnahme in der Berufsberatung im ersten Arbeitsmarkt oder in einem arbeitsmarktnahen Setting zu besuchen und über berufliche Perspektiven verfügen, die in der Praxis vertieft geklärt werden (vgl. KSBEM Rz. 1007).
7.2 Anders als die Berufsberatung nach Art. 7d Abs. 2 lit. d IVG (vgl. E. II. 6.1 hiervor) kann jene nach Art. 15 IVG nur beansprucht werden, wenn der Bedarf «infolge Invalidität» besteht (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Bern, 2014, Art. 15 IVG, Rz. 18). Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart einzeln festzustellen. Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
7.3 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 geltend macht, sie könne dem Beschwerdeführer keine Unterstützung in der Berufsfindung anbieten, da sich dieser noch in der obligatorischen Schulzeit befinde (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 69 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden, besteht doch zumindest für die Berufsberatung im engeren Sinn nach Art. 4a Abs. 1 lit. a IVV bereits ab dem 13. Altersjahr ein Rechtsanspruch (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die Berufswahlfrage ordentlicherweise gerade in den letzten beiden Jahren der obligatorischen Schulpflicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1040/06 vom 20. März 2007 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin schiebt denn auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 als Begründung (neu) nach, dass es dem Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen fehle, welche eine berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich machen würden (vgl. A.S. 12).
8. Den vorliegenden Akten lässt sich folgender (medizinischer) Sachverhalt entnehmen:
8.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, [...], stellte dem Beschwerdeführer kurz nach seiner Geburt mit Arztbericht vom 22. Oktober 2008 die Diagnose einer leichten cerebralen Bewegungsstörung mit Haltungsasymmetrie und bestätigte bei ihm das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]), Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 321 (Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), Ziff. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) sowie Ziff. 498 (Schwere neonatale metabolische Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie], sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) (vgl. IV-Nr. 16 S. 4 f.).
8.2 Das Kantonsspital D.___, [...], bescheinigte dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 30. August 2016 einen Zustand nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts sowie eine leichte Mitralinsuffizienz. Auskultatorisch sei kein pathologisches Herzgeräusch feststellbar. Echokardiographisch stelle sich nun der perimembranöse Ventrikelseptumdefekt verschlossen dar. Neu sei eine leichtgradige Mitralinsuffizienz, die über das übliche physiologische Mass hinausgehe. Eine hämodynamische Relevanz liege jedoch nicht vor. Die nächste Verlaufskontrolle sei in sechs Jahren geplant (vgl. Arztbericht vom 1. September 2016; IV-Nr. 41 S. 2 f.).
8.3 In einem Untersuchungsbericht vom 8. August 2022 hielt der Bereich Schulpsychologie des Volksschulamtes des Kantons Solothurn fest, der Beschwerdeführer sei von seinen Lehrpersonen der 7. Klasse zur Untersuchung angemeldet worden, da er Schwierigkeiten in den Bereichen Konzentration, Organisation und Selbständigkeit bekunde und seine Leistungen oft ungenügend seien und sein Selbstwert tief. Für die Lehrpersonen sei der Beschwerdeführer schwer einzuschätzen, weshalb sich die Frage nach seinem Potential und den geeigneten Fördermassnahmen stelle. In der konkreten Testsituation werte der Beschwerdeführer sich selbst und die ihm gestellten Aufgaben oft ab. Er beklage sich wortreich über Situationen in der Schule oder in seinem Privatleben, wobei er mehrmals fluche und Schimpfwörter verwende. Beim Arbeiten mache er Geräusche und gähne wiederholt sehr laut. Seine intellektuellen Fähigkeiten lägen leicht unterhalb der Altersnorm. Das Leistungsprofil präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Ein Test zur Überprüfung der mathematischen Basiskompetenzen zeige, dass er den Basisstoff der 4.-8. Klasse teilweise verstanden habe. Sein Resultat liege im Toleranzbereich. In der Rechtschreibung und im Lesen fielen seine Leistungen indessen weit unterdurchschnittlich aus. Die Leseflüssigkeit entspreche ungefähr dem Stand der 5. Primarklasse bei gleichzeitig vielen Fehlern. Das Leseverständnis sei hingegen recht gut. Diese Befunde seien mit dem Vater und den Lehrpersonen besprochen und von ihnen weitgehend bestätigt worden. Im Unterricht brauche der Beschwerdeführer recht enge Begleitung. Insbesondere in den sprachlichen Fächern bekunde er viel Mühe. Tests gebe er teils leer ab. In der Mathematik komme er hingegen relativ gut mit. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv am Schnuppern und erhalte positive Rückmeldungen. Um seiner Überforderung in den sprachlichen Fächern Rechnung zu tragen, solle er weiterhin in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch sowie neu auch in den Fächern Geschichte, Geografie sowie Natur und Technik mittels individueller Lernziele entlastet werden (vgl. IV-Nr. 46 S. 1 f.).
8.4 Mit Bericht vom 14. September 2022 stellte das Kantonsspital D.___, [...], als Hauptdiagnosen einen diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einen Status nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts, als Nebendiagnose ein Asthma bronchiale, infektinduziert und allergisch bei Sensibilisierungen auf Hausstaubmilben. Seit der letzten Kontrolle vor sechs Jahren sei es dem Beschwerdeführer gut ergangen. Er zeige keinerlei Hinweise auf eine kardiale Problematik. Gemäss eigenen Angaben sei er körperlich gut leistungsfähig. Klassische Zeichen einer kardialen Problematik wie Herzinsuffizienz, Leistungsknick oder vermehrte pulmonale Infekte seien nicht aufgetreten. In der heutigen Untersuchung zeige sich ein anamnestisch und klinisch kardial kompensierter Jugendlicher, was sich in der Diagnostik widerspiegle. Die Befunde seien völlig stationär und somit lediglich weiter zu beobachten. Körperliche Leistungsrestriktionen insbesondere hinsichtlich Berufswahl bestünden aus ihrer Sicht nicht, eine Endokarditisprophylaxe sei ebenfalls nicht indiziert (vgl. IV-Nr. 41 S. 4 f.).
8.5 Mit Mitteilung vom 1. März 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023 bis am 30. April 2028 (erneut) eine Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen, sofern eine Therapie [beispielsweise medikamentös, katheter-interventionell oder operativ] oder regelmässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind) (vgl. IV-Nr. 42).
8.6 In einer Notiz zu einer Besprechung mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 hielt die zuständige Förderlehrperson fest, 1. Priorität sei, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle finde. Aufgrund der Rückmeldungen der Schnupperlehrbetriebe sei zur Unterstützung bei der Lehrstellensuche eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Betracht zu ziehen. Die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers würden zwar überzeugen, doch reichten seine schulischen Leistungen für eine EBA-Lehre nicht aus. Falls keine Lehrstelle gefunden werde, sei in 2. Priorität ein 10. Schuljahr in Betracht zu ziehen (vgl. IV-Nr. 51 S. 2).
8.7 In einem Lernbericht zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 führte die Klassenlehr-person aus, der Beschwerdeführer habe den Förderstatus B und werde mit den Massnahmen der Speziellen Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch, Natur und Technik, Geschichte/Staatskunde und Geografie nach individuellen Lernzielen gefördert. Vom Fach Französisch sei er dispensiert. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gerne praktisch und verfüge über ein überdurchschnittliches Wissen über Motoren und Maschinen. Im Unterricht sei er sehr aufmerksam und zeige Interesse an Unterrichtsinhalten, welche ihn persönlich interessierten. Scheine ihm eine Aufgabe zu schwierig, sei er auf die Hilfestellung der Lehrperson/Förderlehrperson angewiesen. Mit Unterstützung sei er oftmals in der Lage, Aufgaben, welche er sich selber nicht zutraue, richtig zu lösen. Es sei für ihn wichtig, Lernstoff oft zu wiederholen, damit dieser über längere Zeit abrufbar bleibe. In den praktischen Fächern arbeite er selbständig, sehr motiviert, zielorientiert und zügig. In den kognitiven Fächern brauche er oft direkt die Unterstützung einer Lehrperson, da er sich die Aufgaben oft nicht zutraue und dann schnell aufgebe und die Motivation verliere. Er halte sich gut an die schulischen Regeln, sei höflich und hilfsbereit. Es falle ihm schwer, Texte grammatikalisch korrekt zu schreiben. Er verfüge über altersentsprechende Lesekompetenzen und einen altersgerechten Wortschatz (vgl. IV-Nr. 51 S. 7 f.).
8.8 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 27. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin an, er könne am 29. Mai 2024 bei E.___, [...], einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn ab August 2024 unterschreiben. Es seien seit längerem keine Arztbehandlungen (mehr) notwendig. Es habe eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) stattgefunden und es seien in der Schule teilweise individuelle Lernziele festgesetzt worden. Er sehe nicht ein, weshalb er eine neuropsychologische Abklärung machen solle; er finde nicht, dass er einen zu tiefen Intelligenzquotienten habe. Er fühle sich gesund und es bestünde nach Auffassung von ihm und seinem Vater aktuell keine ärztliche bzw. psychologische Behandlungsbedürftigkeit.
Die Ausbildungsberatung hielt daraufhin in ihrer Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe zwar einige Schwierigkeiten in der Schule sowie bei der Lehrstellensuche, so dass die Schule eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen habe. Es bestünden jedoch aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Diagnosen, welche eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin begründen würden (Geburtsgebrechen Ziff. 313 sowie gemäss SPD "Intelligenzquotient leicht unter der Norm"). Sie würde eine Anmeldung beim CMBB empfehlen, auch wenn er die Lehrstelle als Carrosserie-Reparateur EFZ erhalte, damit er auch während der Ausbildung zu Beginn begleitet und unterstützt werde. Aus ihrer Sicht sei das Niveau auf Stufe EFZ womöglich zu hoch, sie empfehle eine EBA-Lehre, falls sich schulische Schwierigkeiten zeigen sollten. Sollte der Beschwerdeführer die Lehrstelle doch nicht erhalten oder die Lehre im 2024 noch nicht beginnen können, empfehle sich ein Brückenangebot. Bei einer späteren (erneuten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung müsse sicher zuerst eine entsprechende Abklärung und Behandlung des gesundheitlichen Leidens vorgenommen werden und es müssten klare medizinische Gründe für eine Unterstützung ausgewiesen sein. Aktuell sei keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angezeigt (vgl. IV-Nr. 68).
9.
9.1 Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 3 mit Hinweis). Für die Anspruchsbegründung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.2, I 1040/06 vom 20. März 2007 E. 5.1). Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht; ausgeschlossen sind hingegen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 665/00 vom 5. November 2002 E. 2.2).
9.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Leistungsanspruch mit dem bei ihm nach wie vor bestehenden Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen; vgl. E. II. 8.1 sowie E. II. 8.5 hiervor) und leitet seine schlechten schulischen Leistungen aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ab (vgl. A.S. 6; siehe auch IV-Nr. 65 S. 1). Zwar geht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen hervor, dass er an einem diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einem Status nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts leidet (vgl. E. II. 8.2 sowie E. II. 8.4 hiervor). Zugleich lässt sich dem letzten Verlaufsbericht des Kantonsspitals D.___, [...], vom 14. September 2022 jedoch auch entnehmen, dass die kardialen Befunde gegenwärtig völlig stationär und lediglich weiter zu beobachten seien und dass der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht bei der Berufswahl in keiner Weise körperlich eingeschränkt sei (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Darüber hinaus ist auch nicht einsichtig, weshalb die Herzproblematik die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollte. Eine nennenswerte gesundheitliche Einschränkung ist diesbezüglich somit nicht ausgewiesen.
9.1.2 Während seiner obligatorischen Schulzeit erhielt der Beschwerdeführer den Förderstatus B und wurde mit Massnahmen der Speziellen Förderung in verschiede-nen Fächern nach individuellen Lernzielen gefördert bzw. mit diesen entlastet (vgl. E. II. 8.7 hiervor; siehe auch IV-Nr. 51 S. 4 f.). Integrative sonderpädagogische Massnahmen wurden gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin keine gewährt (vgl. Protokoll per 10.07.2024, S. 2 f.). Ein Untersuchungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 8. August 2022 kam zum Schluss, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers leicht unterhalb der Altersnorm lägen. Das Leistungsprofil präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Während er bei den mathematischen Basiskompetenzen im Toleranzbereich liege, seien seine Leistungen in der Rechtschreibung und im Lesen weit unterdurchschnittlich (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Die Klassenlehrperson hielt im weiteren Verlauf in einem Lernbericht zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer arbeite in den praktischen Fächern selbständig, sei jedoch in den kognitiven Fächern oft auf Unterstützung durch eine Lehrkraft angewiesen. Mit der Rechtschreibung habe er Mühe, seine Lesekompetenzen und sein Wortschatz seien (nun) altersentsprechend (vgl. E. II. 8.7 hiervor). Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich zu betrachten (Intelligenzquotient von 70 bis 84; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2, 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Bei festgestellten intellektuellen Fähigkeiten «leicht unterhalb der Altersnorm» erscheint höchst fraglich, ob beim Beschwerdeführer von einer im medizinischen Sinn verminderten Intelligenz auszugehen wäre, zumal er ja einen Eignungstest bei seinem zukünftigen Lehrbetrieb bestanden hat (vgl. IV-Nr. 68 S. 2). Gegen eine solche spricht auch seine schulische Laufbahn, in deren Rahmen er die Regelschule besuchte und diese schliesslich auf der Stufe Sek B abschloss (vgl. IV-Nr. 55), ohne dass er auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen wäre. Es ergeben sich mithin – zumindest gestützt auf die vorhandenen Unterlagen – auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu begründen vermöchte.
9.2 Bei dieser Ausgangslage fragt sich höchstens, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorzunehmen und namentlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, oder ob sie in antizipierter Beweiswürdigung und infolge der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich selber als gesund einstufte und eine solche Abklärung als nicht notwendig erachtete (vgl. IV-Nr. 68 S. 3, S. 5; E. II. 8.8 hiervor), darauf verzichten durfte (vgl. E. II. 5. hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn entscheidend ist vorliegend vielmehr Folgendes: Im Gegensatz zu den anderen beruflichen Massnahmen des Gesetzes (Art. 16 ff. IVG) setzt die Berufsberatung nach Art. 15 IVG voraus, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht getroffen hat (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 2; Murer, a.a.O., Art. 15 IVG, Rz. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat bereits diverse Schnupperlehren absolviert und am 29. Mai 2024 schliesslich bei E.___ einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn ab August 2024 unterschrieben (vgl. IV-Nr. 68 S. 2, S. 4; siehe auch Protokoll per 10.07.2024, S. 4; E. II. 8.8 hiervor), mithin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl. E. II. 2. hiervor) seine Berufswahl bereits getroffen. Als Berufsberatungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 IVG fallen insbesondere Berufswahlgespräche, die Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche, auch in Form niederschwelliger Massnahmen wie etwa Standortbestimmungs- und Orientierungsgespräche, in Betracht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 177 Rz. 8; siehe auch E. II. 7.1 hiervor). Von diesen vom Beschwerdeführer einzig beantragten Massnahmen (vgl. A.S. 5; E. I. 2.1 hiervor; siehe auch IV-Nr. 63 S. 1) nicht erfasst werden hingegen allfällige Coachingleistungen während einer beruflichen Erstausbildung. Weiter ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Lehrstelle bei E.___ bloss den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme im Sinne der Vorbereitung auf die eigentliche berufliche (Erst-) Ausbildung hätte. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest vorderhand keine Unterstützung bei der Berufsfindung bzw. Lehrstellensuche mehr benötigt, erübrigen sich demnach entsprechende Leistungen unter dem Titel von Art. 15 IVG. Erst nach einem allfälligen Abbruch der Lehre als Carrosserie-Reparateur EFZ und erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wären solche gegebenenfalls neu zu prüfen. Diesfalls müssten dann aber – wie die Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. IV-Nr. 68 S. 4; E. II. 8.8 hiervor) – für die Bejahung eines entsprechenden Anspruchs weitergehende gesundheitliche Einschränkungen mittels zusätzlicher medizinischer Abklärungen und medizinischer Unterlagen ausgewiesen sein.
10. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen