Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung / Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2024 beim RAV Olten zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und am 10. Februar 2024 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Beschwerdegegnerin [Unia] S. 82 ff., S. 88 f.). Per 30. April 2024 meldete sie sich wieder von der Arbeitslosenversicherung ab, da sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (Unia S. 51).
1.2 Mit Verfügung vom 12. April 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2024. Als Begründung führte sie an, dass die Beschwerdeführerin weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht erfülle (Unia S. 47 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (Unia S. 38 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 ab (Unia S. 31 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Postaufgabe: 29. Juni 2024) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, sie sei von der Beitrags-pflicht zu befreien und es seien ihr gestützt darauf Arbeitslosentaggelder auszurichten (A.S. 7 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem Pauschalansatz für den versicherten Verdienst von CHF 102.00 pro Tag für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Ungelernte (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]; Unia S. 89) und einem noch strittigen Arbeitslosentaggeldanspruch während knapp drei Monaten (6. Februar 2024 [vgl. Unia S. 88] bis 30. April 2024 [vgl. Unia S. 39, S. 51; A.S. 7]) bzw. einem Höchstanspruch von 90 Taggeldern bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (vgl. Art. 27 Abs. 4 AVIG), offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprachentscheides (vorliegend: 29. Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Die Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4; E. II. 6.7 nachfolgend) sowie der Mietvertrag vom 15. Mai 2024 (vgl. BB 5; E. II. 6.8 nachfolgend), welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, datieren beide vor diesem Stichdatum und sind somit nachfolgend zu berücksichtigen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aus, die letzte Beschäftigung der Beschwerdeführerin habe nur fünf Monate und somit weniger lang als die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gedauert. Es bleibe mithin (nur) noch zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe befreit sei. Es liege jedoch weder eine gerichtlich bestätigte faktische Trennung von ihrem Ehemann vor, noch habe die Beschwerdeführerin eine neue (Wohn-) Adresse angeben können, noch habe sie im Einspracheverfahren eine Trennungsvereinbarung eingereicht. Sie (die Beschwerdegegnerin) könne anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig feststellen, ob diese aufgrund einer Trennung von ihrem Ehemann Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sei sie doch nicht faktisch von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt und auch kein Befreiungsgrund erkennbar. Es bestehe demnach ab dem 6. Februar 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. A.S. 1 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem beschwerdeweise entgegen, sie habe nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende 2023/anfangs 2024 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Sie habe mit der Trennung neu selber für sich und ihre Kinder aufkommen und eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % finden müssen. Eine Trennungsvereinbarung und ein neuer (eigener) Mietvertrag hätten damals noch nicht vorgelegen und ein Auszug aus dem gemeinsamen (ehelichen) Mietshaus sei nicht so schnell möglich gewesen. Mittlerweile habe sie per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle gefunden, sei ihr Ehemann ausgezogen und wohne sie mit ihrem neuen Lebenspartner im Haus. Eine Trennungsvereinbarung liege zwischenzeitlich ebenfalls vor (vgl. A.S. 7 f.).
4.
4.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
4.2 Eine Person, die innerhalb der (zweijährigen) Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
4.3 Art. 14 Abs. 2 AVIG zielt in erster Linie auf jene Fälle ab, in denen die Person, die durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder wegfällt. Dabei geht es um Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436, 137 V 133 E. 4.2 S. 135). Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Ein solcher liegt rechtsprechungsgemäss bereits dann vor, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ereignis, das als Befreiungsgrund in Frage kommt, mitbegründet liegt (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 sowie E. 2.4 S. 283, mit Hinweisen). Allerdings lässt das Gesetz die enumerierten oder ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 437; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.2).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6. Den vorliegenden Akten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
6.1 In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie beantrage Leistungen der Arbeitslosenversicherung infolge der Trennung von ihrem Ehemann per 28. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 85).
6.2 Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, ein Gerichtsurteil oder eine Vereinbarung betreffend die erfolgte Trennung oder Scheidung einzureichen (vgl. Unia S. 71), teilte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie diese Vereinbarung noch nicht zuschicken könne, da diese gegenwärtig noch erarbeitet werde. Sie werde sie einreichen, sobald sie fertig gestellt sei (vgl. Aktenvermerk vom 29. Februar 2024; Unia S. 67). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 4. März 2024 eine «Mandats- und Honorarvereinbarung» vom 16. Januar 2024 ein, welcher sich entnehmen lässt, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Ehescheidung beauftragt hatte (vgl. Unia S. 69).
6.3 Im Rahmen des ihr von der Beschwerdegegnerin eingeräumten rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Selbstkündigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses (vgl. Unia S. 61) führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, sie habe die letzten Jahre «immer mal wieder» in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet, sei aber hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Im Sommer 2023 habe sie dann auf Anfrage hin und weil sie gerade Zeit gehabt habe für zwei Monate bis Ende August als Pferdepflegerin in einer Pferdepension ausgeholfen und sei dann nach einem entsprechenden (Verlängerungs-) Angebot geblieben. Gegen Ende des Jahres habe sich dann die Trennung von ihrem Ehemann abgezeichnet. Das habe ihr schwer zu schaffen gemacht, sie sei krank geworden und habe sich krankschreiben lassen. Das sei beim damaligen Arbeitgeber gar nicht gut angekommen, sie sei nicht mehr eingesetzt worden und habe sich dann entschieden, «das ganze sein zu lassen». Arbeitslos gemeldet habe sie sich jedoch nicht wegen dem Stellenverlust, sie sei ja seit November 2023 wieder Vollzeit Hausfrau und Mutter gewesen. Anfangs 2024 sei dann die Trennung von ihrem Ehemann erfolgt und ihr Rechtsanwalt habe ihr geraten, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sie habe sich einzig aufgrund der Trennung angemeldet (vgl. Unia S. 60).
6.4 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin, ihren aktuellen Mietvertrag einzureichen, teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. April 2024 mit, dass sie und ihr Ehemann (trotz Trennung) weiterhin zusammenwohnten und dass diese Wohnsituation bis auf weiteres auch so bleibe. Eine bezahlbare Wohnung mit drei Hunden und zwei Kindern finde man in [...] nicht von heute auf morgen und ein Schulwechsel der Kinder komme nicht in Frage. Sie hätten sich somit geeinigt, bis auf weiteres zusammenwohnen zu bleiben und die Miete zu teilen. Sie übernachte allerdings mehrmals die Woche bei ihrem neuen Lebenspartner in [...], um die Situation zu Hause «nicht zu überreizen» (vgl. Unia S. 53).
Der E-Mail beigelegt war der Ausdruck einer E-Mail des Rechtsanwaltes der Ehegatten unbekannten Datums, mit welcher er ihnen den «Arbeitsentwurf» einer Trennungsvereinbarung sowie eine «provisorische/annäherungsweise» Unterhaltsbeitragsberechnung zukommen liess (vgl. Unia S. 55 f.).
6.5 Mit ihrer Einsprache vom 23. April 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie trotz der Trennung von ihrem Ehemann keine Arbeitslosentaggelder erhalte, da sie weiterhin zusammenwohnten. Sie lebten in einem gemieteten Haus mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und könnten nicht so schnell einfach ausziehen. Ihr Ehemann habe sich geweigert, auszuziehen, und sie finde ohne Arbeitsstelle und Geld ganz sicher keine neue Wohnung. Sie hätten überdies eine gemeinsame Tochter, ein Pferd, drei Hunde und zwei Katzen, da müsse ein Umzug geplant und gut durchdacht sein und gehe nicht von heute auf morgen, insbesondere wenn nur einer der beiden Ehegatten eine Trennung wolle. Sie sei an der bisherigen Wohnadresse zwar noch gemeldet, schlafe aber seit Monaten bei ihrem Freund in [...]. Wenn ihr Ehemann morgens arbeiten gehe, gehe sie nach Hause und betreue ihre gemeinsame Tochter. Wenn ihr Ehemann Feierabend habe, gehe sie dann wieder, um sich nicht ständig mit ihm zu streiten. Wirklich dort wohnen tue sie nicht. Seit der Trennung sei sie für ihre Finanzen selber verantwortlich. Sie müsse mit einem Pensum von 50 % arbeiten und erhalte von ihrem Ehemann monatlich insgesamt CHF 3'000.00 an Unterhaltszahlungen für sich und ihre gemeinsame Tochter, das reiche aber nicht aus. Ab dem 1. Mai 2024 arbeite sie nun für die B.___ und per 1. Juli 2024 ziehe ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus (vgl. Unia S. 38 f.).
Mit der Einsprache reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Ehemannes ein, worin dieser unterschriftlich bestätigte, dass er und die Beschwerdeführerin seit Ende 2023 / anfangs 2024 getrennt seien und die Beschwerdeführerin selber für ihre Finanzen wie Miete etc. aufzukommen habe (vgl. Unia S. 45). Gleichzeitig bestätigte der neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschriftlich, dass diese seit der Trennung von ihrem Ehemann Ende 2023/anfangs 2024 jeweils bei ihm übernachte und die Wochenenden bei ihm verbringe, um sich nicht ständig mit ihrem Ehemann zu streiten (vgl. Unia S. 46).
6.6 In ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, sie habe sich Ende 2023 bzw. anfangs 2024 von ihrem Ehemann getrennt. Seither müsse sie sich selber um ihre Finanzen und diejenigen ihrer Kinder kümmern. Während der Ehe habe sie immer mal wieder in unterschiedlichen Pensen gearbeitet, sei aber immer hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Durch die Trennung müsse sie nun mit einem Pensum von 50 % arbeiten ohne irgendwelche Ausbildung. Sie habe von heute auf morgen eine Stelle finden müssen, ohne dass die Kinderbetreuung sichergestellt gewesen wäre, so dass sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Sie habe dann auch per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum bei der B.___ erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe eine Trennungsvereinbarung einverlangt, welche sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gehabt habe. Man könne sich sicher vorstellen, dass eine solche Vereinbarung nicht von heute auf morgen gemacht sei, hätten sich doch ihr Ehemann und sie über verschiedene Punkte, so etwa über die Kinderbetreuung, die Tiere und die Möbel, einigen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Also habe sie die Vollmacht ihres Rechtsanwaltes bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, um aufzuzeigen, dass etwas im Tun sei. Zudem habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin angemerkt, dass sie und ihr Ehemann nun auch getrennt besteuert würden. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin ihren Mietvertrag angefordert, den sie ja nicht gehabt habe, da sie und ihr Ehemann damals noch zusammengelebt hätten. Sie habe in diesem Zusammenhang auch darauf hinge-wiesen, dass ein Auszug nicht so schnell möglich sei. Mittlerweile sei ihr Ehemann jedoch ausgezogen und sie habe im Haus bleiben können. Ihr neuer Lebenspartner sei nun eingezogen, damit sie sich die Miete leisten könne und ihre Kinder und ihre Tiere ihr Zuhause behalten könnten. Aus dem gemeinsamen Rechtsanwalt seien nun zwei geworden, da sie mit ihrem Ehemann keine Einigung habe erzielen können. Eine Trennungsvereinbarung liege in der Zwischenzeit vor und die Scheidung werde gerade eingereicht (vgl. A.S. 7 f.).
6.7 Mit im Beschwerdeverfahren eingereichter Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 beschlossen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann rückwirkend, das Getrenntleben «unter demselben Dach» per 1. Januar 2024 und bis auf weiteres aufzunehmen. Basierend auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) des Ehemannes in der Höhe von CHF 12'677.00 und einem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 1’750.00 wurde der Ehemann für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verpflichtet, der gemeinsamen Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 895.00 zuzüglich Kinderzulage von aktuell CHF 230.00 auszurichten. Der Beschwerdeführerin wurde ein vom Ehemann zu bezahlender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'105.00 zugesprochen, wobei sich dieser bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau nach sechs Monaten um die Hälfte reduziere und ab dem sechsten Jahr der Lebensgemeinschaft ganz entfalle. Wenn die Beschwerdeführerin bis am 31. Juli 2027 ein monatliches Netto(erwerbs-)einkommen von CHF 2'250.00 oder mehr im Durchschnitt eines Kalenderjahres erziele, so vermindere sich der Unterhaltsbeitrag im Folgejahr monatlich um die Hälfte dieses Mehreinkommens. Darüber hinaus wurde in der Trennungsvereinbarung das zuständige Gericht darum ersucht, mit Wirkung per 1. Januar 2024 die Gütertrennung anzuordnen (vgl. BB 4).
6.8 Aus einem ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag vom 15. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr neuer Lebenspartner das (bisherige eheliche) Haus in [...] per 1. Juli 2024 und zu einem monatlichen Mietzins von CHF 2'090.00 (inkl. Nebenkosten) zur Miete übernehmen (vgl. BB 5).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 an, in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung lediglich «von Juli 2023 bis Dezember 2023» einer (beitragspflichtigen) (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei sie dieses Arbeitsverhältnis am 23. November 2023 per sofort gekündigt habe (vgl. Unia S. 82 ff.). Der (letzte) Arbeitgeber seinerseits führte in einer Arbeitgeberbescheinigung vom 4. März 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei auf Abruf vom 1. Juli 2023 bis am 30. November 2023 bei ihm angestellt gewesen, habe von sich aus im November 2023 gekündigt und am 23. November 2023 ihren letzten Arbeitstag gehabt (vgl. Unia S. 65 f.). Die Beschwerdeführerin hat somit unbestrittenermassen innerhalb der von der Beschwerdegegnerin nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG auf die Zeitspanne vom 6. Februar 2022 bis am 5. Februar 2024 festgelegten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. A.S. 1) mit einer Gesamtanstellungsdauer von fünf Monaten nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Streitig ist mithin einzig, ob sie wegen Trennung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
7.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Befreiungsgrund der Ehetrennung vorliegend erfüllt ist.
7.2.1 Gemäss der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE), Stand: 1. Januar 2024, Rz. B195, ist die Trennung der Scheidung der Ehe gleichgestellt. Bei der Trennung unterscheidet man zwischen faktischer und richterlicher Trennung. Eine faktische Trennung wird – so das SECO – anerkannt, wenn beide Parteien über einen eigenen Wohnsitz verfügen und die finanziellen Regelungen glaubhaft dargelegt werden können (z.B. schriftliche Abmachung eines Eheteils). Die Arbeitslosenkasse hat sich mit geeigneten Unterlagen (z.B. Mietverträge) die faktische Trennung bestätigen zu lassen. Bei der richterlichen Trennung ist die richterliche Genehmigung über die Trennungsvereinbarung einzuholen.
7.2.2 Den Kommentierungen zum Ehescheidungsrecht lässt sich entnehmen, dass ein hinreichendes Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB auch bei einem bloss faktischen Getrenntleben vorliegt, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich in einer privaten, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung geeinigt haben. Getrenntleben in diesem Sinne bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Dem Getrenntleben liegt stets ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und im Regelfalle auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit) zugrunde. Es braucht einen Zustand der örtlichen Trennung und einen klar bekundeten Trennungswillen. Dieser Wille, nicht in häuslicher Gemeinschaft zu leben, muss schlüssig und erkennbar sein. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist ein Getrenntleben innerhalb eines Hauses oder allenfalls sogar innerhalb einer Wohnung, sofern kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Entscheidend ist im Zweifelsfall, dass mindestens ein Ehegatte das Getrenntleben tatsächlich gewollt hat und die Trennung auch praktiziert wurde. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht gegen ein Getrenntleben in der gleichen Wohnung. Entscheidend ist jedoch die konkrete Vorstellung, welche die Ehegatten vom ehelichen Zusammenleben haben. Weicht die neue Lebensorganisation erheblich davon ab, ist von einem Getrenntleben der Ehegatten auszugehen (vgl. Stefanie Althaus/Michael Huber, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 114 N 5 ff. mit weiteren Hinweisen). An anderer Stelle wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass von einer Aufnahme des Getrenntlebens im Regelfall nur dann die Rede sein kann, wenn die Parteien das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen, indem sie die eheliche Wohnung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht. Aber auch innerhalb der gleichen Wohnung kann das Getrenntleben aufgenommen werden, wobei diesfalls der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zukommt. In solchen Fällen zu verlangen, die Parteien dürften auf keinen Fall einen gemeinsamen Haushalt führen oder aber diese Form des Getrenntlebens nur in ausreichend räumlichen Verhältnissen als gegeben zu betrachten, geht zu weit (vgl. Roland Fankhauser, in: Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2022, N. 14 ff. zu Art. 114 ZGB, mit weiteren Hinweisen).
7.2.3 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die AVIG-Praxis ALE gehört, richten sich an die Behörden und sind für die Gerichte nicht verbindlich (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147). Die in den Kommentaren zum Ehescheidungsrecht vertretene Auffassung (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) erlaubt im Vergleich zur (zu) einschränkenden und (zu) stark auf je getrennte Wohnsitze beider Ehegatten fokussierten Auffassung des SECO (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) insgesamt eine differenziertere, dem Einzelfall gerechter werdende und im Ergebnis überzeugendere Umschreibung des faktischen Getrenntlebens und verdient gegenüber dieser den Vorzug (im Ergebnis gleich: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2006.00100 vom 24. August 2006 E. 2.3.3). Allerdings sind – zwecks Vermeidung von Missbräuchen – an den Nachweis eines Getrenntlebens «unter einem Dach», welches nach wie vor die Ausnahme von der Regel der auch örtlichen Trennung darstellen dürfte, erhöhte Anforderungen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bewohnte nach der gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 per 28. Dezember 2023 erfolgten Ehetrennung (vgl. E. II. 6.1 hiervor) weiterhin mit ihrem Ehemann das eheliche Wohnhaus und blieb unverändert an der bisherigen Wohnadresse in [...] gemeldet (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Ihren bis anhin nicht erfolgten Auszug begründete sie indessen schlüssig und nachvollziehbar mit der insgesamt erschwerten Suche nach einer neuen Wohnung für sich und die gemeinsame Tochter aufgrund des beschränkten Budgets und fehlenden eigenen Erwerbseinkommens, der zahlreichen Haustiere, der Ortsgebundenheit wegen eines nicht zumutbaren Schulwechsels der Tochter sowie der längeren Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses (vgl. E. II. 6.4 sowie E. II. 6.5 hiervor). Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin unterschriftlich, dass sie sich seit Ende 2023 bzw. anfangs 2024 getrennt hätten, und der neue Lebenspartner sagte aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung die Nächte und Wochenenden jeweils bei ihm verbringe, um Streitereien mit ihrem Ehemann aus dem Weg zu gehen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte mit Einsprache vom 23. April 2024 geltend, «seit Monaten» bei ihrem neuen Lebenspartner zu schlafen und nur noch tagsüber ihre Tochter im ehelichen Wohnhaus zu betreuen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin – wie sie anfänglich ausführte (vgl. E. II. 6.4 hiervor) – lediglich «mehrmals die Woche» und nicht ständig bei ihrem neuen Lebenspartner übernachtete, änderte dies nichts daran, dass sie offenbar lediglich noch in zeitlich reduziertem Umfang im ehelichen Wohnhaus zugegen war. Mit der am 16. Januar 2024 erfolgten Mandatierung eines Rechtsanwaltes zwecks Wahrung ihrer Interessen im Ehescheidungsverfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) brachte die Beschwerdeführerin zudem bereits frühzeitig ihren tatsächlichen Willen zum Getrenntleben hinreichend erkennbar zum Ausdruck. Mit der Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 wurden in der Folge der gemeinsame Wille zur Ehetrennung und die bis anhin praktizierte Form des Getrenntlebens «unter demselben Dach» auch noch schriftlich festgehalten und wurde mit der Regelung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsansprüche sowie mit der Anordnung der Gütertrennung rückwirkend per 1. Januar 2024 auch eine wirtschaftliche Entflechtung vorgenommen (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der gemeinsame Haushalt wurde alsdann spätestens per 1. Juli 2024 endgültig aufgelöst, indem der Ehemann anstelle der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Mietshaus in [...] aus- und der neue Lebens-partner in dieses einzog. Letzterer wohnt seither mit der Beschwerdeführerin und deren Tochter sowie den Haustieren zusammen (vgl. E. II. 6.5, E. II. 6.6 sowie E. II. 6.8 hiervor).
Es ist somit überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen dem Regelfall der auch örtlichen Trennung – frühestens ab Ende Dezember 2023 und auch noch im vorliegend strittigen Zeitraum vom 6. Februar 2024 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung; vgl. Unia S. 88) bis am 30. April 2024 (Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung; vgl. Unia S. 51) zwar weiterhin nicht aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnhaus ausgezogen war, dessen ungeachtet jedoch die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann tatsächlich nicht mehr lebte. Diese bereits erfolgte faktische Ehetrennung wurde anschliessend spätestens per 1. Juli 2024 auch noch örtlich durch die Aufnahme von zwei je getrennten Wohnsitzen durch beide Ehegatten vollzogen. Unter diesen Vorzeichen kann der Beschwerdegegnerin indessen nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld aufgrund der Trennung sei «nicht eindeutig» feststellbar, da die Beschwerdeführerin nicht faktisch von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl. A.S. 4), zumal ein solch hohes Beweismass von der Rechtsprechung auch gar nicht verlangt wird (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die Ehetrennung als (erste) Voraussetzung für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist demnach als gegeben zu erachten.
8. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Ehetrennung auch zu einer wirtschaftlichen Notwendigkeit der (erneuten) Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin geführt hat, mithin ob der erforderliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
8.1 Nach der Rechtsprechung ist nicht der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrennt-lebens an sich massgeblich, sondern der konkrete Eintritt der finanziellen Notlage. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab welchem die (zureichende) wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 369/01 vom 4. August 2004 E. 3.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2018.00233 vom 28. Februar 2019 E. 4.3).
8.2 Zur Ermittlung des finanziellen Bedarfs kann nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht, wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist davon auszugehen, dass der Entscheid zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruht, womit ein Befreiungsgrund gegeben ist. Bei der Prüfung der Bedarfsseite ist indessen nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen. Vielmehr zeigt die Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14 Abs. 2 AVIG auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen, welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/04 vom 10. Juni 2005 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch AVIG-Praxis ALE Rz. B192).
8.3 Mit einem der Einsprache vom 23. April 2024 beigelegten Schreiben bestätigte der Ehemann unterschriftlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Ehetrennung für ihre finanziellen Belange selber aufzukommen habe (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Dies war jedoch insofern nicht ganz korrekt, als die Ehegatten mit Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 vereinbart hatten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 für mindestens sechs Monate, mithin zumindest bis am 30. Juni 2024, monatliche Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 3'000.00, zuzüglich einer Kinderzulage für die gemeinsame Tochter von CHF 230.00, auszurichten habe (vgl. E. II. 6.5 sowie E. II. 6.7 hiervor). Die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Tochter wurden dabei offenbar unter der Annahme festgelegt, dass die Beschwerdeführerin ein (fiktives) eigenes monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'750.00 erziele (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Das kann zwar unter den gegebenen Umständen so interpretiert werden, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter allein durch die festgelegten Unterhaltsbeiträge und ohne ein eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vertragsparteien als nicht gedeckt erachtet wurde. Davon ist jedoch nach der gegenwärtigen Aktenlage bei objektiver Sichtweise bei Einkünften von insgesamt CHF 3'230.00 pro Monat nicht ohne weiteres auszugehen. So gab die Beschwerdeführerin – vereinbar mit der im massgebenden Zeitraum vom 6. Februar 2024 bis am 30. April 2024 praktizierten Wohnform einer Trennung «unter demselben Dach» – an, dass sie sich mit ihrem Ehemann die Miete (ausmachend CHF 2'090.00 pro Monat; vgl. E. II. 6.8 hiervor) teile (vgl. E. II. 6.4 hiervor), so dass sie zusammen mit ihrer Tochter Wohnkosten im Umfang von lediglich CHF 1'045.00 hatte. Wenn auf der Ausgabenseite weiter überschlagsmässig von einem monatlichen Grundbetrag von CHF 1'400.00 (CHF 1'350.00 für einen alleinerziehenden Schuldner, abzüglich einer Kostensenkung von CHF 350.00 aufgrund der kostengünstigen Wohngemeinschaft mit dem Ehegatten, zuzüglich des Unterhalts für ein Kind von CHF 400.00; vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/gerichte/obergericht/pdf/Richtlinie_Existenzminimum_SO.pdf, letztmals besucht am 20. März 2025) sowie von einer monatlichen mittleren Krankenkassenprämie im Kanton Solothurn im Jahre 2024 für einen Erwachsenen von rund CHF 427.00 sowie für ein Kind von rund CHF 108.00 (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97889.html, letztmals besucht am 20. März 2025) ausgegangen wird, resultiert insgesamt noch nicht zwingend eine finanzielle Unterdeckung bzw. eine wirtschaftliche Zwangslage, zumal ja nur die notwendigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Zugleich drängt sich zumindest nach gegenwärtigem Aktenstand und ohne Kenntnis der konkreten Umstände die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 12'677.00 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) – bewusst oder unbewusst – letztlich zum Nachteil der Beschwerdegegnerin auf ihr allenfalls in höherem Umfang zustehende Unterhaltszahlungen verzichtete, sodass die eheliche Unterhaltspflicht auf die Arbeitslosenkasse überwälzt würde. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum auseinandergesetzt und die Beschwerdeführerin bisher auch noch nicht Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äussern, geht die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen zu den konkreten, bisher nicht im Detail bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin durchführt (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.2.4). Hierbei ist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie namentlich das Vorliegen des Einstellungstatbestandes gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im Zusammenhang mit der Selbstkündigung des letzten Arbeitsverhältnisses als Pferdepflegerin (vgl. E. II. 6.3 hiervor) zu prüfen und danach gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen.
9. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfährt und sodann neu entscheidet.
10.
10.1 Die (formell obsiegende) Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen