Urteil vom 11. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend berufliche Massnahme (Verfügung vom 3. Juni 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Mai 2008 erstmals wegen Rückenproblemen bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Damals war sie in einem 80%-Pensum bei B.___ als Verkäuferin angestellt.

 

2.       Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, ein Gutachten ein (IV-Nr. 36). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 44). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

3.       Am 2. Mai 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr. 46). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden chronische, starke Rückenschmerzen im Kreuzbereich angegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2013 zu 100 % als Metallbauerin bei der D.___ in [...] tätig. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass es sich vorliegend um ein Neuanmeldungsverfahren handle, weil bereits einmal ein IV-Verfahren gelaufen sei. Eine Früherfassung sei daher nicht mehr möglich. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Neuanmeldungsverfahren nicht selbst Unterlagen einhole, sondern medizinische Unterlagen durch die Beschwerdeführerin einzureichen seien (IV-Nr. 49). In der Folge gingen keine Unterlagen ein.

 

4.       Am 8. April 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 50). Es wurde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2023 bis 14. April 2024 angegeben, dies aufgrund einer Handverletzung (Hautablederung Handrücken rechts, dominant).

 

5.       Die Beschwerdegegnerin erliess am 16. April 2024 einen Vorbescheid und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 54). Dies mit der Begründung, dass keine Berichte eingereicht worden seien, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie im Einwandverfahren entsprechende Berichte einreichen könne.

 

6.       Am 22. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Berichte ein (IV-Nrn. 55 und 56). Diese legte die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 58). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (IV-Nr. 59; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) trat sie auf das Leistungsbegehren nicht ein.

 

7.       Gegen die genannte Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 8 f.) und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

 

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 13).

 

9.       Mit Eingabe vom 22. August 2024 (A.S. 15) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

 

10.     Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. April 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (vgl. E. I. 4 hiervor), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2024 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.

4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

 

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

 

4.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

 

4.3     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 44; vgl. E. I. 2. hiervor).

 

5.1     Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. April 2024 (IV-Nr. 54) in Aussicht gestellt, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wenn sie innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 3. Juni 2024 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2024 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2024 eingereichten Berichte sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen können demnach nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden.

 

5.2     Bei der erstmaligen Rentenablehnung vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, verfasste Gutachten vom 23. November 2012 (IV-Nr. 36) ab. Darin wurden eine Lumbago und ein Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5 am 4. Februar 2008 diagnostiziert. Anamnestisch hätten bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Schwangerschaft 1993 Rückenschmerzen, ohne Ausstrahlung in die Beine, bestanden. Erstmalig sei diesbezüglich eine ärztliche Konsultation beim Hausarzt im August 2002 erfolgt. Es seien zunächst konservative Massnahmen durchgeführt worden, die nicht zur gewünschten Besserung der Symptomatik geführt hätten. 2007 sei es zu einer Verstärkung der Symptomatik gekommen, im weiteren Verlauf sei nach diagnostischer Abklärung bei weiterem Nichtansprechen der therapeutischen konservativen Massnahmen die Indikation zum Bandscheibenersatz L4/5 gestellt worden, welche mittels Prothesenimplantation im Februar 2008 erfolgt sei. Postoperativ habe sich zunächst eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, bei jedoch verbleibenden Restbeschwerden in Form von weiter vorhandenen Rückenschmerzen, welche im weiteren Verlauf wieder zugenommen hätten und bis heute vorhanden seien. Dies bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit dem 14. April 2008. Die verbleibenden 50 % arbeite die Beschwerdeführerin einerseits bei der E.___ im Verkauf zu etwa 30%. Die restlichen 20 % würden in Form von Nebentätigkeiten als Haushaltshilfe stundenweise an drei verschiedenen Stellen abgeleistet. Objektiv bestehe klinisch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich, insbesondere bei Reklination und Seitneigung linksbetont. Vegetative Reaktionen seien dabei aber nicht sichtbar. Ein neurologisches Defizit bestehe nicht. Radiologisch zeigten sich regelrechte Verhältnisse nach Prothesenimplantation L4/5, ohne gravierende morphologische Veränderungen in den Nachbarsegmenten. Aus medizinischer Sicht erschienen die Einschränkungen überwindbar und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit. Vor der Operation habe eine Arbeitstätigkeit von 60 – 80 % bestanden. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zirka 50 %, einerseits im Verkauf und anderseits als Haushaltshilfe. Eine Steigerung auf die zuvor geleisteten 60 – 80 % sei aus medizin-theoretischer Sicht zumutbar. Die Prognose sei von daher als günstig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit (als Verkäuferin) sei medizin-theoretisch zumutbar. Sie werde von der Beschwerdeführerin auch zu 30 % ausgeübt. Dabei erscheine eine Steigerung auf bis zu acht Stunden täglich denkbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die in einem erhöhten Pausenbedarf resultiere (eine Stunde). Günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Gewichtlimitierung beim Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne Kälteexposition.

 

5.3     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat die Beschwerdeführerin Berichte eingereicht, die sich auf eine Handverletzung aufgrund eines Arbeitsunfalls am 13. November 2023 beziehen. Sie erlitt an der rechten Hand eine Schnittverletzung und musste gleichentags operiert werden (IV-Nr. 55 S. 15). Folgende Berichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. Juni 2024 sind hier relevant:

 

5.3.1  Es liegen diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Spitals F.___ vor, die seit dem 13. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, allesamt wegen Unfalls (Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 31. März 2024, vom 1. April 2024 bis 21. April 2024 50 %, IV-Nr. 55 S. 19 ff.).

 

5.3.2  In diversen Sprechstundenberichten der Dres. med. G.___ und H.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie im Spital F.___, wird über den Verlauf berichtet. Im Bericht vom 16. November 2023 (IV-Nr. 55 S. 17 f.) wird ein Décollement Handrücken rechts nach Schnittverletzung vom 13. November 2023 diagnostiziert, mit Wundversorgung am 13. November 2023 und funktioneller Nachbehandlung aus der Schiene heraus sowie abschwellenden Massnahmen. Gemäss Sprechstundenbericht vom 23. November 2023 (IV-Nr. 55 S. 13 f.) zeigten sich 11 Tage posttraumatisch zunehmend bessere Wundverhältnisse, wobei der anerge Anteil weiter engmaschig kontrolliert werden müsse. Nach der Sprechstunde vom 5. Dezember 2023 (IV-Nr. 55 S. 11 f.) wurde berichtet, es zeige sich drei Wochen posttraumatisch ein erfreulicher Verlauf mit einem gut durchbluteten, L-förmigen Décollement. Im Sprechstundenbericht vom 19. Dezember 2023 (IV-Nr. 55 S. 9 f.) wird erwähnt, es bestünden vornehmlich noch Krafteinschränkungen und lokale Schmerzen. Diese seien sicherlich bedingt durch die Verklebungen der Narbe gegen die Strecksehnen. Die Beweglichkeit am Ringfinger habe sich erfreulicherweise seit der letzten Konsultation deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin solle intensiv die Ergotherapie fortführen. Am 25. Januar 2024 (IV-Nr. 55 S. 7 f.) wurde festgehalten, es werde weiterhin die ergotherapeutische Behandlung empfohlen. Die Beschwerdeführerin könne als Schlosserin momentan nicht arbeiten, sodass ein ärztliches Zeugnis bis zum 22. Februar 2024 ausgestellt werde. Im Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 55 S. 5 f.) wird schliesslich festgehalten, es bestehe dreieinhalb Monate nach Décollement am rechten Handrücken weiterhin ein schmerzhaftes Rehabilitationsdefizit, wodurch die Hand nicht vollständig einsetzbar sei. Zudem falle heute ein schmerzhafter Fremdkörper ulno-dorsal über dem Grundphalanx Digitus III auf, welchen die Beschwerdeführerin gerne entfernen lassen möchte. Dementsprechend wurde die Fremdkörperentfernung ambulant in Lokalanästhesie auf den 28. Februar 2024 geplant und auch durchgeführt (IV-Nr. 55 S. 3 f.). Im Sprechstundenbericht vom 19. März 2024 (IV-Nr. 55 S. 1 f.) wird zur Befundlage am rechten Handgelenk angegeben, es zeigten sich leicht livide veränderte Metacarpophalangealgelenke II und III mit diskreter Schwellung. Die reizlosen Narbenverhältnisse seien gut adaptiert und die Sensibilität der Langfinger intakt. Im Bereich der Metacarpophalangealgelenke II und III bestehe eine leichte Hyposensibilität dorsal, palmar sei alles intakt. Langfingerextension und Faustschluss seien komplett möglich. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz dorsal über den Metacarpophalangealgelenken und im dorsalen proximalen Phalanx der Digiti II und III. Zusammenfassend habe in der histologischen Untersuchung eine Epidermoidzyste bestätigt werden können. Weitere Anzeichen auf einen weiteren Fremdkörper oder auf eine maligne Entartung hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin noch äussere, seien wahrscheinlich aufgrund der initialen Verletzung vorhanden. Die Einnahme von Vitamin C und bedarfsgerecht der Analgesie seien zu empfehlen. Im Verlauf sei ein Arbeitsversuch ab dem 1. April 2024 zu 50 % vorgesehen. Gegebenenfalls müsse eine Umschulung oder eine IV-Anmeldung diskutiert werden. Aus chirurgischer Sicht sei keine weitere Intervention notwendig.

 

5.3.3  Die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen wurden dem RAD vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, hielt dazu in seiner Aktennotiz vom 23. April 2024 Folgendes fest: Die als Metallbauerin tätige Beschwerdeführerin habe sich bei einem Arbeitsunfall am 13. November 2023 eine Hautablederung am rechten, dominanten Handrücken zugezogen. Gleichentags seien eine Wundversorgung mit Débridement und Spülung in Lokalanästhesie erfolgt. Zu einer Verletzung der tieferen Strukturen sei es nicht gekommen. Anlässlich einer Nachkontrolle am 22. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin weiterhin ziehende Schmerzen dorsal am MCP III und IV im Bereich der Ablederung bekundet. Die Hand könne beim Schreiben und für anderweitige Tätigkeiten weiterhin nicht normal eingesetzt werden. Zudem habe der Verdacht auf ein Fremdkörpergranulom dorsoulnar an der Grundphalanx Dig III rechts bestanden. Dieses sei am 28. Februar 2024 in Lokalanästhesie operativ entfernt worden. Histologisch habe sich eine Epidermoidzyste gezeigt. Anlässlich einer Kontrolle am 18. März 2024 habe die Beschwerdeführerin immer noch über starke Schmerzen im Bereich der MCP-Gelenke II und III rechts berichtet, die seit der Ablederungsverletzung vorhanden seien. Druckschmerzen über der Epidermoidzystenresektion seien nicht mehr spürbar. Die Langfingerextension sei komplett möglich, Faustschluss ebenfalls. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz dorsal über den MCP-Gelenken und in der dorsalen proximalen Phalanx der Dig II und III. Die Beschwerden seien wahrscheinlich aufgrund der initialen Verletzung vorhanden.

 

Gestützt auf die dargelegten, vom RAD-Arzt studierten Berichte kommt dieser zum nachvollziehbaren Schluss, dass es bei der Beschwerdeführerin nach einer Ablederungsverletzung am 13. November 2023 und operativer Wundversorgung zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit aktuell noch vorhandenen Schmerzen im Bereich der MCP-Gelenke II und III gekommen sei. Die operative Entfernung der Epidermoidzyste am 28. Februar 2024 an der Grundphalanx Dig II rechts sei abgeheilt, und die Arbeitsfähigkeit belaufe sich seit dem 1. April 2024 auf 50 %. Prognostisch könne mit einer Abnahme der Schmerzen im weiteren Verlauf gerechnet werden. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lassen nicht darauf schliessen, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit drohen könnte. So wurde per 1. April 2024 wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Nr. 55 S. 19).

 

5.4     Unabhängig davon, welche gesundheitliche Beeinträchtigung zu welchem Zeitpunkt geltend gemacht wird, gilt Folgendes: Hat wie vorliegend schon einmal eine Rentenprüfung stattgefunden, stellt man den im Zeitpunkt der ursprünglich ablehnenden Rentenverfügung (hier: 8. Mai 2013) relevanten medizinischen Unterlagen die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gegenüber. Dies sind hier die von der Beschwerdeführerin bis zum 3. Juni 2024 (Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung) eingereichten Unterlagen des Spitals F.___. Dieser Vergleich zeigt, dass keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Zum Zeitpunkt der erstmaligen, rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2013 wurde eine Rückenproblematik diskutiert und abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit der Begutachtung vom 29. August 2012 zu 80 % oder acht Stunden pro Tag, mit Pausenbedarf von einer Stunde pro Tag, arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit mit regelmässigem Positionswechseln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Gewichtslimitierung beim Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne Kälteexposition, sei ihr seit dem 14. April 2008 in einem 100%-Pensum zumutbar. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 nicht in ihrer angestammten Tätigkeit, sondern als Metallbauerin tätig, wobei es sich um eine verhältnismässig schwere Arbeit handelt. Dass mit der Handverletzung nun eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die die angestammte Tätigkeit oder eine angepasste Tätigkeit mit regelmässigem Positionswechseln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Gewichtslimitierung beim Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne Kälteexposition, nicht oder nur teilweise zulassen würde, ist gestützt auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen nicht glaubhaft dargetan. Auch wenn im Bericht des Spitals F.___ vom 19. März 2024 von einer allenfalls notwendigen IV-Anmeldung und Umschulung gesprochen wurde, so ist damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden. Diese Aussage bezieht sich rein auf eine Tätigkeit als Metallbauerin. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

 

6.       Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser