Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die im Juni 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1292 ff.) und meldete sich im Juli 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1169). Diese richtete ihr nach erstmaliger Zusprache mit Verfügung vom 16. November 2007 (AK-Nr. 1115 ff.) Ergänzungsleistungen aus. Zuletzt rechtskräftig über den Anspruch verfügt wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (AK-Nr. 247).
1.2 Im Juni 2023 erreichte die Beschwerdeführerin das ordentliche Pensionsalter, weshalb ihre IV-Rente per 1. Juli 2023 durch eine höhere Altersrente abgelöst wurde (AK-Nr. 176). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin daher am 21. Juni 2023 um Einreichung weiterer Unterlagen zur Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs (AK-Nr. 162). Nach Eingang dieser Unterlagen am 19. August 2023 (vgl. AK-Nr. 138) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 und dem 1. Oktober 2023 neu und forderte Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 3'456.00 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Neuberechnung und die daraus resultierende Rückforderung erfolge aufgrund der Berücksichtigung der im Vergleich zur Invalidenrente höher ausfallenden Altersrente per 1. Juli 2023 sowie einer Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 (AK-Nr. 129). Eine am 14. November 2023 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 75 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2024 erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung, den Verzicht auf die Rückforderung sowie die Neuberechnung ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 2 ff., Aktenseiten [A.S] 6 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 19. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 11).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde und den dort gestellten Anträgen fest (A.S. 16 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 19).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde beim Versicherungsgericht ist nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] zulässiges Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde auch eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 8) betreffend Ansprüche auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 beigelegt und bringt in ihrer Beschwerde diverse diese Verfügung betreffende Rügen vor (A.S. 6 ff.). Die Verfügung vom 5. Januar 2024 ist mittels Einsprache anfechtbar. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 kann daher nicht Beschwerde beim Versicherungsgericht ergriffen werden. Sofern die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 5. Januar 2024 zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde macht, ist darauf folglich nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2024 (AK-Nr. 64) angekündigt, die Verfügung vom 5. Januar 2024 zu korrigieren und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 neu zu berechnen. Auf eine Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung derselben als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 ist deshalb vorliegend zu verzichten.
1.3
1.3.1 Gegenstand des Verfahrens ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2023 bis und mit Dezember 2023. Die mit Verfügung vom 5. Januar 2024 festgelegten Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da diesbezüglich kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 (vgl. AK-Nr. 64) eine Neufestlegung derselben in Aussicht gestellt hat.
1.3.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.3.3 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheid sind in der Zeit von Juli 2023 bis und mit Oktober 2023 bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 9'548.00 sowie eine damit verbundene Rückforderung in Höhe von CHF 3'456.00. Weiter legt er den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2023 bis Dezember 2023 auf CHF 1'507.00 monatlich fest. Im Streit liegen somit Ergänzungsleistungsansprüche von insgesamt CHF 12'562.00 (CHF 9'548.00 [für die Monate Juli bis Oktober 2023] + 2 x CHF 1'507.00 [November und Dezember 2023]). Diese Summe liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Dies gilt auch, wenn man für November und Dezember 2023 von einem anderen Streitwert ausgeht. Die Beschwerdeführerin ist mit der Rückforderung und der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen nicht einverstanden, beziffert ihr Begehren aber nicht. Da aber – wie zu zeigen sein wird – ihr Anspruch nicht über der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 liegt, entscheidet der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die vorliegende Angelegenheit, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.
2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihr seien die strittigen Ergänzungsleistungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Februar 2023 zugesprochen worden. Später eingetretene Änderungen dürften nicht zu einer Reduktion führen, es liege kein unrechtmässiger Bezug vor (A.S. 6). Weiter begehrt die Beschwerdeführerin infolge Erhöhung der Bruttomietkosten per 1. Oktober 2023 sowie Erhöhung ihrer Krankenkassenprämien per 1. August 2023 eine Berücksichtigung vergleichsweise höherer Ausgaben in der EL-Anspruchsberechnung und leitet daraus einen höheren EL-Anspruch ab als von der Beschwerdegegnerin verfügt.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG sind formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
2.1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Ein unrechtmässiger Bezug liegt u. a. vor, wenn eine Leistung gestützt auf Art. 17 ATSG anzupassen wäre, diese Anpassung aber nicht vorgenommen wird und deswegen ein zu hoher Betrag ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz 14 zu Art. 25 ATSG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anpassung nachträglich rückwirkend vorgenommen werden kann.
2.2 Auf den 1. Januar 2021 sind diverse gesetzliche Neuerungen bzw. Änderungen im ELG in Kraft getreten (EL-Reform). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruches auf jährliche Ergänzungsleistungen zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (also längstens bis zum 31. Dezember 2023) das bisherige Recht.
2.2.1 Eine per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung betrifft die ausgabenseitige Anrechnung der Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgaben bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Vor Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 wurde gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (in der am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung [aELG]) ein Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie inkl. Unfalldeckung als Ausgabe anerkannt, unabhängig von der Höhe der effektiv zu leistenden Prämie. Lag die tatsächliche Prämie unter diesem Pauschalbetrag, wurde der (höhere) Pauschalbetrag (entsprechend der kantonalen Durchschnittsprämie) als Ausgabe angerechnet, lag die tatsächliche Prämie darüber, ebenfalls. Mit der EL-Reform wurde Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG dahingehend ergänzt, als dass nunmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes weiterhin die kantonale Durchschnittsprämie, «höchstens jedoch die tatsächliche Prämie» als Ausgabe anerkannt wird. Mit anderen Worten wird damit nach den neurechtlichen Bestimmungen in alle jenen Fällen, in denen die effektive Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, weiterhin die (tiefere) kantonale Durchschnittsprämie als Ausgabe für die Krankenkassenprämien anerkannt. Wo die tatsächlich zu leistende Prämie aber tiefer als die kantonale Durchschnittsprämie ausfällt, wird nach neurechtlichen Bestimmungen nurmehr die effektiv (unter der kantonalen Durchschnittsprämie liegende) zu bezahlende Prämie als Ausgabe berücksichtigt.
2.2.2 Eine weitere per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung betrifft die anrechenbaren Ausgaben für Mietzinse. Seit Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 können in der Anspruchsberechnung allein lebender Personen je nach Wohnregion Beträge von maximal CHF 17'580.00 (in der Region 1), CHF 17'040.00 (in der Region 2) und CHF 15'540.00 (in der Region 3) als jährliche Ausgaben für den Bruttomietzins anerkannt werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss den bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG betrugen die diesbezüglich als jährlicher Höchstbetrag anrechenbaren Ausgaben für eine alleinstehende Person unabhängig von der Wohnregion noch CHF 13'200.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG).
3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2023 das ordentliche Pensionsalter erreichte und folglich die ihr bisher ausgerichtete Invalidenrente durch eine vergleichsweise höhere Rente der Altersversicherung abgelöst wurde (AK-Nr. 23). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die Krankenkassenprämien per 1. August 2023 infolge Einschlusses des Unfallrisikos in die Police der Beschwerdeführerin eine Erhöhung erfahren hat (AK-Nr. 96 f.), ebenso wie die Bruttomietkosten per 1. Oktober 2023, nachdem auf diesen Zeitpunkt hin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin eine Erhöhung der akonto zu leistenden Nebenkosten vereinbart wurde (AK-Nr. 137, 252 f.). Der im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen wesentliche Sachverhalt hat sich auf diese Zeitpunkte hin geändert, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – gemäss den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor) auf diese Zeitpunkte hin umfassend neu zu bestimmen ist. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen vom 1. Januar 2021 (EL-Reform) Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, ist gemäss den Übergangsbestimmungen vom 22. März 2019 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) für die jeweiligen Zeitpunkte eine Vergleichsrechnung – eine nach altem und eine nach neuem Recht – anzustellen und der EL-Anspruch nach derjenigen gesetzlichen Regelung festzulegen, welche für die Beschwerdeführerin zu einem höheren Anspruch führt.
3.1 Bis zur Pensionierung per 1. Juli 2023 bezog die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente, welche zuletzt CHF 10'788.00 jährlich (AK-Nr. 173 und 242) bzw. CHF 899.00 monatlich betrug. Ab dem 1. Juli 2023 wurde diese Invalidenrente durch eine Altersrente der AHV in Höhe von CHF 21'576.00 jährlich bzw. CHF 1'798.00 monatlich abgelöst (AK-Nr. 23). Da sich das der Berechnung zugrunde liegende Renteneinkommen infolge der vergleichswese höheren AHV-Rente per 1. Juli 2023 erhöht hat, verminderte sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die restlichen Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin veränderten sich nicht am 1. Juli 2023. Weil der Beschwerdeführerin trotz der höheren Einnahmen nach dem 1. Juli 2023 weiterhin Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe ausgerichtet wurden, liegt ab diesem Zeitpunkt ein unrechtmässiger Bezug in Höhe der Differenz zwischen der AHV- und der IV-Rente vor (CHF 1'798.00/Monat - CHF 899.00/Monat = CHF 899.00/Monat). Auf diese Differenz (in Höhe von CHF 3'596.00, entsprechend 4 Monaten [Juli - Oktober 2023] x CHF 899.00) bestand kein Anspruch, weshalb deren Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3.2 Die Bruttomiete der Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Mietvertrag aus dem Jahr 2012 auf jährlich CHF 13'800.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] + CHF 160.00 [akonto Nebenkosten] x 12 Monate, vgl. AK-Nr. 380) und blieb – davon ist mangels anderer Belege in den Akten auszugehen – bis zum 1. Oktober 2023 unverändert. Erst ab 1. Oktober 2023 wurden gemäss einer eingereichten Bestätigung des Vermieters der Beschwerdeführerin die akonto Nebenkosten auf CHF 250.00 monatlich erhöht (AK-Nr. 137). Seit dem 1. Oktober 2023 betragen die jährlichen Bruttomietzinskosten der Beschwerdeführerin folglich CHF 14'880.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] + CHF 250.00 [akonto Nebenkosten] x 12 Monate).
3.2.1 Nach den bis zum 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG konnten als Ausgaben für die Bruttomietzinse maximal CHF 13'200.00 jährlich berücksichtigt werden. Mit Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 erhöhte sich dieser Betrag für die Region 3 (in welcher die Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin liegt [vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.301.114]) auf maximal CHF 15'540.00 (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).
3.2.2 Die effektive Bruttomiete der Beschwerdeführerin betrug bis zum 1. Oktober 2023 CHF 13'800.00 und damit CHF 600.00 mehr als das unter dem aELG als Ausgabe anerkannte Mietzinsmaximum, allerdings weniger als das Bruttomietzinsmaximum nach neuem Recht von CHF 15'540.00 für die Region 3. Hinsichtlich der anrechenbaren Bruttomietkosten wäre daher die Anwendung neuen Rechts für die Beschwerdeführerin vorteilhafter, weil das neue Recht bis zum Maximalbetrag von CHF 15'540.00 eine vollumfängliche Berücksichtigung der Mietkosten erlaubt hätte. Eine isolierte Anwendung neuen Rechts nur auf die Mietausgaben verbietet sich jedoch, es ist auf die Berechnung gesamthaft entweder neues oder altes Recht anzuwenden.
3.3 Da die EL-Reform auch hinsichtlich der anerkannten Ausgaben für die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Neuerungen gebracht hat (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor), sind auch die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin in die Vergleichsrechnung miteinzubeziehen. Im Kanton Solothurn betrug die kantonale Durchschnittsprämie im Jahr 2023 CHF 510.20 monatlich bzw. rund CHF 6'132.00 jährlich. Die Bruttoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Police vom 11. Oktober 2022 ab dem 1. Januar 2023 auf CHF 389.70 monatlich (AK-Nr. 96), was einem jährlichen Betrag von rund CHF 4'677.00 entspricht. Ab dem 1. August 2023 erhöhte sich die Prämie auf CHF 419.10 monatlich, weil nach Erreichen des Pensionsalters das Unfallrisiko neu durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgedeckt wurde (AK-Nr. 97). Mit Einschluss des Unfallsrisikos belaufen sich die jährlichen Ausgaben für die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August 2023 neu auf rund CHF 5’029.00 (CHF 419.10 x 12 Monate). Beide Prämien, sowohl diejenige für die Krankenpflegeversicherung ohne wie auch mit Einschluss des Unfallrisikos (vor und nach dem 1. August 2023), liegen unter der kantonalen Durchschnittsprämie 2023 von CHF 6'132.00. Nach den neurechtlichen, ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wären daher lediglich noch diese geringeren effektiven Krankenkassenprämien als anerkannte Ausgaben in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, während nach den altrechtlichen Bestimmungen noch der höhere, der kantonalen Durchschnittsprämie entsprechende Betrag als Ausgaben anzuerkennen wären.
3.4
3.4.1 Vorliegend erweist sich die Anwendung alten Rechts in Bezug auf die Ausgaben für die Krankenkassenprämien für die Beschwerdeführerin somit als vorteilhafter, weil nach altem Recht die höher als die tatsächlichen Prämien liegende kantonale Durchschnittsprämie als Ausgabe anerkannt werden kann (CHF 6'132.00 statt die tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden CHF 4'677.00 bzw. CHF 5'029.00 ab 1. August 2023). Hinsichtlich der anrechenbaren Ausgaben für die Bruttomietkosten hingegen ist das neue Recht vorteilhafter, weil es höhere Bruttomietzinsmaxima vorsieht (maximal CHF 15'540.00 statt wie nach altem Recht maximal CHF 13'200.00, was im Fall der Beschwerdeführerin dazu führen würde, dass die gesamten Bruttomietausgaben von CHF 13'800.00 bzw. CHF 14'880.00 ab 1. Oktober 2023 als Ausgaben anerkannt werden könnten). Für die Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die Anwendung alten Rechts – bei ansonsten unveränderten Ausgabepositionen – solange vorteilhafter ist, wie die Differenz zwischen der tatsächlichen Prämie und der kantonalen Durchschnittsprämie grösser ist als die Differenz zwischen dem Mietzinsmaximum nach altem Recht und der tatsächlichen Bruttomietausgaben oder, mit anderen Worten, solange, wie die Einsparungen der Beschwerdeführerin durch die im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie tiefere tatsächliche Krankenkassenprämie die nicht anerkannten Mehrausgaben für die Bruttomietzinsen zu kompensieren vermögen.
3.4.2 Noch anlässlich der Neuberechnung des Anspruchs infolge Pensionierung der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Ausrichtung der Altersrente per 1. Juli 2023 betrug die Differenz zwischen der tatsächlichen Prämie und der kantonalen Durchschnittsprämie CHF 1'455.00 (CHF 6'132.00 - CHF 4'677.00), ab August verringerte sich diese Differenz infolge der höheren Prämie auf noch CHF 1'103.00 (CHF 6'132.00 - CHF 5'029.00). Die in der Berechnung nicht zu berücksichtigten Mehrausgaben für die Bruttomiete, da über dem altrechtlichen Bruttomietzinsmaximum von CHF 13'200.00 liegend, von CHF 600.00 (CHF 13'800.00 - CHF 13'200.00) lagen in beiden Zeitpunkten noch unter diesen beiden Differenzbeträgen. Die Berechnung des Anspruches der Beschwerdeführerin nach altem Recht erwies sich per 1. Juli 2023 somit noch als vorteilhafter für die Beschwerdeführerin. Wäre der Anspruch nach neuem Recht berechnet worden, so hätten zwar CHF 13'800.00 und damit – im Vergleich zu den altrechtlichen Bestimmungen, welche ein anrechenbares Mietzinsmaximum von CHF 13'200.00 vorsahen – CHF 600.00 mehr Bruttomietzinsausgaben berücksichtigt werden können, allerdings hätten statt der kantonalen Durchschnittsprämie von CHF 6'132.00 auch nur Ausgaben entsprechend der tatsächlichen Prämie in Höhe von CHF 4'677.00 anerkannt werden können. Da die anerkannten Ausgaben für die Krankenkassenprämien bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen somit CHF 1'455.00 tiefer ausgefallen wären und gleichzeitig die anerkannten Mehrausgaben für die Mietkosten nur um CHF 600.00 höher als bei einer Berechnung nach altrechtlichen Bestimmungen, resultierten bei Anwendung neuen Rechts bei der Anspruchsermittlung im Juli 2023 im Vergleich zum alten Recht um CHF 855.00 geringere Ausgaben (CHF 1'455.00 - 600.00), was im Resultat zu einem geringeren Anspruch nach neuem Recht führt. Die entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023, in welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Differenz von CHF 855.00 zwischen den anerkannten Ausgaben per 1. Juli 2023 nach neuem und altem Recht ermittelt hat, sind folglich nicht zu beanstanden. Erst als sich ab dem 1. Oktober 2023 die Bruttomietzinskosten auf CHF 14'880.00 erhöhten und die Differenz zum altrechtlichen Bruttomietzinsmaximum von CHF 13'200.00 mit CHF 1'680.00 (CHF 14'880.00 - CHF 13'200.00) die Einsparungen der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1'103.00 für die im Vergleich zu der in der Anspruchsberechnung berücksichtigen kantonalen Durchschnittsprämie tieferen tatsächlichen Krankenkassenprämien (CHF 6'132.00 [kantonale Durchschnittsprämie] – CHF 5'029.00 [tatsächliche Prämie] = CHF 1'103.00) überstiegen, führte die Anwendung neuen Rechts bei der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin zu einer vergleichsweisen Besserstellung der Beschwerdeführerin.
3.4.3 Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 nach altem und ab Oktober 2023 nach neuem Recht berechnete, ist somit nicht zu bemängeln. Die Erhöhung der Krankenkassenprämie ab August 2023 ist nicht anspruchsrelevant, da zu diesem Zeitpunkt die Bruttomietzinserhöhung noch nicht stattgefunden hatte und somit in der Anspruchsberechnung – in Anwendung alten Rechts – ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin die über der tatsächlich zu bezahlenden Prämie liegende kantonale Durchschnittsprämie einzusetzen ist. Demnach ist auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht zusätzlich per 1. August 2023 revidiert hatte, sondern einzig per 1. Juli 2023 und 1. Oktober 2023 eine Neuberechnung vornahm.
3.5
3.5.1 Per 1. Juli 2023 standen den – nach altem Recht zu bestimmenden – jährlichen Einnahmen in Höhe von CHF 21'576.00 (AHV-Rente, vgl. AK-Nr.23, 135) Ausgaben in Höhe von CHF 39'432.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende Personen] + CHF 13'200.00 [Mietzinsmaximum] + CHF 6'132.00 [kantonale Durchschnittsprämie für die Krankenpflegeversicherung]) gegenüber, was dem von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab Juli 2023 bis September 2023 ermittelten Ausgabenüberschuss von CHF 17'856.00 entspricht (vgl. AK-Nr. 135). Die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis und mit September 2023 erweist sich somit als rechtens und damit ebenso die für diese Zeit verfügte Rückforderung.
3.5.2 In der Anspruchsberechnung ab Oktober 2023 sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Anspruchsermittlung ab Juli 2023 unverändert. Sie betragen weiterhin CHF 21'576.00 entsprechend ihrer Altersrente. Die Ausgaben jedoch sind im Vergleich zur Anspruchsermittlung der vorhergehenden Monate anders, gemäss den neurechtlichen Bestimmungen des ELG (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) zu ermitteln. Demnach sind infolge der Bruttomietzinserhöhung höhere diesbezügliche Ausgaben von CHF 14'880.00 (statt noch CHF 13'200.00 nach altem Recht) zu berücksichtigen. Hingegen sind als Ausgaben für die Krankenversicherungsprämie nicht mehr, wie noch bei Anwendung des aELG, die kantonale Durchschnittsprämie anzurechnen, sondern, in Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen, die vergleichsweise tiefere effektive Krankenkassenprämie. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung hierfür einen Betrag von CHF 4'677.00 eingesetzt, die tatsächliche Prämie betrug im Oktober 2023 allerdings infolge der Erhöhung per 1. August 2023 CHF 5'029.00 (vgl. AK-Nr. 97). Davon hatte die Beschwerdegegnerin jedoch im Zeitpunkt der Neuberechnung der Ansprüche keine Kenntnis, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erst im November 2023 und damit nach Erlass der betreffenden Verfügung über die höhere Prämie in Kenntnis setzte (vgl. AK-Nr. 106). Auch im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin diesem Umstand keine Rechnung getragen. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 sind daher im Umfang der Krankenkassenprämienerhöhung höher als von der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2023 verfügt bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin in der EL-Anspruchsberechnung ab Oktober 2023 betragen somit nicht CHF 39'657.00, sondern CHF 40'009.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende Personen] + CHF 14'880.00 [Bruttomietzins] + CHF 5'029.00 [Bruttoprämie für die Krankenpflegeversicherung]). Diesen stehen Einnahmen in Höhe von CHF 21'576.00 (jährliche AHV-Rente) gegenüber, was einer Differenz von CHF 18'433.00 – statt, wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelt, bloss CHF 18'081.00 (vgl. AK-Nr. 9, A.S. 4) – entspricht. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge ab Oktober 2023 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleitungen (inkl. der direkt an den Krankenversicherer zu zahlenden Krankenkassenprämien) in Höhe von CHF 1'536.00 (CHF 18'433.00 / 12 Monate) statt CHF 1'507.00 (vgl. AK-Nr. 132).
3.6 Auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte Rückforderung hat dieser höhere Anspruch nur einen geringen Einfluss, da die Höhe der Rückforderung im Wesentlichen in der Differenz zwischen der ab Juli 2023 bezogenen AHV-Rente und der bis Oktober 2023 noch der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten vergleichsweise tieferen IV-Rente besteht (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der höhere Anspruch führt aber zu einer rückwirkenden Gutschrift ab 1. Oktober 2023 bis Dezember 2023, welche die den Monat Oktober 2023 betreffende Rückforderung verrechnungsweise geringfügig ebenso beeinflusst wie die an den Krankenversicherer zu leistenden Zahlungen bzw. die von diesem allenfalls zurückgeforderten Leistungen. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Rückforderung rückwirkend ab Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.
4.
4.1 Eine Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da das Obsiegen der Beschwerdeführerin ohnehin marginal ist und es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entsprechend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer