Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwältin Melissa Traber,

Beschwerdeführer

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Arbeitslosenversicherung (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021, nachdem sein Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. November 2021 geendet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 [ALK-II] S. 184 ff.). Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft eine Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 sowie S. 186).

 

1.2     Mit Verfügung vom 6. April 2022 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: KIGA) in seiner Funktion als kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 und ab dem 1. März 2022 wegen voller Arbeitsunfähigkeit. Es vermerkte, über den entsprechenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) habe die Arbeitslosenkasse zu entscheiden. Weiter hielt das KIGA fest, dass der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % vermittlungsfähig gewesen sei (ALK-II S. 131 ff.; Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 [ALK-I] S. 32 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2021 bis auf weiteres, weil der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien; sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher am 1. April 2022 erloschen (ALK-I S. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff. [VSBES.2022.152]). Per 31. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).

 

1.3     Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht; A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]). In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin daraufhin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dies begründete sie damit, dass sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis am 5. Dezember 2023 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und ihm für die Zeit vom 6. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Taggelder ausgerichtet habe (A.S. 17 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 29. September 2023 (VSBES.2022.152) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut, indem es dem Beschwerde-führer für die Zeit vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit, vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März bis am 30. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 wiederum Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV zusprach. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (A.S. 34 ff. [VSBES.2022.152]).

 

1.4     Gegen das Urteil vom 29. September 2023 erhob die Beschwerdegegnerin am 2. November 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, dieses sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 18. Juni 2024 (8C_705/2023) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, es lasse sich nicht abschliessend bestimmen, ob am 1. März 2022 eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden sei oder nicht. Das Versicherungsgericht habe daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen und anschliessend gestützt darauf neu zu entscheiden (A.S. 1 ff.).

 

2.      

2.1     Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer unter Fristansetzung auf, Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte betreffend die konkrete (Krankheits-) Ursache seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 25. Dezember 2021 bis am 11. Mai 2022 einzureichen. Zugleich wird den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen (A.S. 10 f.).

 

2.2     Mit Eingabe vom 13. September 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen zur Sache und hält an ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht vom 2. November 2023 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 fest (A.S. 17).

 

2.3     Mit Eingabe vom 25. September 2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren Arztberichte einreiche (A.S. 20).

 

II.

 

1.       Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 AVIG).

 

2.      

2.1     Das Versicherungsgericht hiess mit Urteil vom 29. September 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 (A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]) gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. 1 ff. [VSBES.2022.152]) teilweise gut, indem es ihm für die Zeit vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit, vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März bis am 30. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 wiederum Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV zusprach. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. A.S. 34 ff. [VSBES.2022.152]).

 

2.2     Vor Bundesgericht wurde von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 einzig noch die mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 erfolgte Zusprache von Taggeldern aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 sowie vom 1. März bis am 20. März 2022 beanstandet (vgl. A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]).

 

In seinem Urteil 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 erwog das Bundesgericht zunächst, dass das hierfür zuständige KIGA für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit geprüft und mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2022 verneint habe. Es sei der Beschwerdegegnerin demnach verwehrt gewesen, eigene Abklärungen und eine eigene Beweiswürdigung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich in der fraglichen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. ob diese mittels Arztzeugnissen nachgewiesen sei. Soweit das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe, für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 Taggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, vermöge die Beschwerdegegnerin mit ihren Rügen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. E. 5.3; A.S. 6).

 

Was den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. März bis am 20. März 2022 anbelangt, hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich an den verbindlichen Entscheid des KIGA gebunden sei, wonach ab dem 1. März 2022 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, auch wenn für diesen Zeitraum keine Arztzeugnisse vorlägen, welche die Arbeitsunfähigkeit belegen würden (vgl. E. 6.1 f.; A.S. 6 f.). Darüber hinaus erwog es Folgendes (vgl. E. 6.3.2; A.S. 7 f.):

«Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts war der Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2021 bis zum 11. Juni 2022 ohne Unterbruch in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Wie es ebenfalls festhielt und letztinstanzlich unbestritten ist, begann die in Art. 28 Abs. 1 AVIG verankerte 30-tägige Frist für den Bezug von Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu laufen und endete somit nach 30 Kalendertagen am 30. Dezember 2021. Gemäss der sowohl von der Vorinstanz als auch von der Arbeitslosenkasse zitierten Randziffer C169 der AVIG-Praxis ALE (Stand 1. Januar 2024, die genannte Rz. geltend seit Januar 2013) beginnt die genannte Frist (nur) dann neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (vgl. auch Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 7 zu Art. 28, S. 283). Soweit die Vorinstanz allein deshalb zum Schluss gelangte, die 30-tägige Frist habe am 1. März 2022 neu zu laufen begonnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Teilarbeitsfähigkeit von 20 % weggefallen und eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, kann dem somit nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann ein Taggeldanspruch des Beschwerdegegners aber auch nicht von vornherein verneint werden. Aus dem angefochtenen Urteil geht nämlich nicht hervor, weshalb der Beschwerdegegner ab dem 1. März 2022 arbeitsunfähig war, d.h. ob die gemäss Vorinstanz und KIGA an diesem Tag eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer anderen Ursache beruhte als die bis dahin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Diese Frage kann auch aufgrund der Akten nicht beurteilt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht vgl. etwa BGE 147 V 359 E. 4.5.1 mit Hinweis). Letztlich lässt sich damit auch nicht bestimmen, ob am 1. März 2022 eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst wurde oder nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die ergänzenden Abklärungen vornimmt und gestützt darauf neu entscheidet.»

 

2.3    

2.3.1  Vorliegend steht mithin ausser Frage, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter hat er – so auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 20 [VSBES.2022.152]) – daran unmittelbar anschliessend vom 6. Dezember bis am 24. Dezember 2021 ebenfalls einen Taggeldanspruch aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 besteht je ein Taggeldanspruch im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV (vgl. E. II. 2.1 hiervor), was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 (zu Recht) anerkennt (vgl. A.S. 20 [VSBES.2022.152]). Wie das Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 29. September 2023 E. 3.2.4 festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer schliesslich für die Zeit ab dem 11. Juni 2022 von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn am 17. August 2022 (letztmals) aufgefordert hatte, bis am 30. September 2022 ein Arztzeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (vgl. ALK-II S. 29), dieser jedoch trotz des klaren Hinweises auf die Säumnisfolgen innert Frist kein solches beibrachte (vgl. A.S. 40 [VSBES.2022.152]).

 

Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 39) sowie gemäss in formelle Rechtskraft erwachsener Abrechnung für den Monat März 2022 vom 16. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 49 f. [mit Hinweis auf den Rechtskrafteintritt nach Ablauf von drei Monaten]) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21. März bis am 31. März 2022 insgesamt neun Taggelder «infolge Krankheit» ausrichtete. Gestützt darauf hat sie anschliessend in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit vom 21. März bis am 31. März 2022 anerkannt (vgl. A.S. 20 [VSBES.2022.152]) und auch vor Bundesgericht lediglich noch einen Taggeldanspruch vom 1. März bis am 20. März 2022 bestritten (vgl. A.S. 51 [VSBES.2022.152]; E. II. 2.2 hiervor). Daran hält sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin fest (vgl. A.S. 17).

 

2.3.2  Nach wie vor strittig ist indessen, ob dem Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum vom 1. März bis am 20. März 2022 sowie vom 1. April 2022 bis am 11. Mai 2022 ein (Rest-) Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit zusteht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juni 2022 dem Beschwerdeführer einen Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. April 2022 abgesprochen (vgl. ALK-II S. 39). Da sie jedoch mit der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022 «für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis auf weiteres» dessen Anspruchsberechtigung verneinte (vgl. ALK-I S. 43), ist auch der Zeitraum ab dem 1. April 2022 (bis am 11. Mai 2022) einer gerichtlichen Überprüfung weiterhin zugänglich.

 

Es hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis am 20. März 2022 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) sowie unmittelbar daran anschliessend auch vom 21. März bis am 11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94, S. 142 f.; E. II. 3.2 nachfolgend) durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob auf der gesamten Zeitachse vom 1. März 2022 bis am 11. Mai 2022 die vollständige Arbeitsunfähigkeit allenfalls neu auf einer im Vergleich zur jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeit geänderten (Krankheits-) Ursache beruhte, so dass eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden wäre. Auch wenn für die beiden Zeiträume vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 sowie vom 21. März bis am 31. März 2022 der Taggeldanspruch an sich nicht mehr strittig ist, sind auch diese nicht von der Prüfung ausgenommen, begründen sie doch je nach konkreter (Krankheits-) Ursache für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auch einen Taggeldanspruch ab dem 1. März 2022 bzw. ab dem 1. April 2022.

 

2.4     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem noch strittigen Anspruch auf höchstens 17 Taggelder nach insgesamt vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 sowie vom 21. März bis am 31. März 2022 als bezogen geltenden 27 Taggeldern aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

3.      

3.1     Der Beschwerdeführer machte in den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten Person» folgende Angaben:

·      Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 70): Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Präzisierung bejaht

·      Januar 2022 (vgl. ALK-II S. 70): Keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

·      Februar 2022 (vgl. ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis am 28. Februar 2022

·      März 2022 (vgl. ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis am 31. März 2022

·      April 2022 (vgl. ALK-II S. 96): Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis am 11. Mai 2022

·      Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 44): Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Mai bis am 11. Mai 2022 sowie von 80 % vom 12. Mai bis am 31. Mai 2022

·      Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 37): Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis am 10. Juni 2022

·      Juli und August 2022 (vgl. ALK-II S. 9 und S. 11): Arbeitsunfähigkeit verneint

 

3.2     Den Akten liegen folgende Arztzeugnisse bei:

·      Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2021 (vgl. ALK-I S. 81; ALK-II S. 183): Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Mai 2021 bis voraussichtlich am 30. November 2021 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig.

·      Dr. med. C.___, Assistenzärztin in der Psychiatrie D.___, vom 23. Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 176): Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. Dezember 2021 bei ihnen in ärztlicher Behandlung. Ab diesem Datum bis am 24. Dezember 2021 sei er wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.

·      Dr. med. B.___, vom 23. Februar 2022 (vgl. ALK-II S. 173): Vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) von 20 %.

·      Spital E.___, vom 31. März 2022 (vgl. ALK-II S. 143): Während des Spitalaufenthalts vom 21. März bis am 30. März 2022 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

·      Psychiatrie D.___, vom 1. April 2022 und vom 3. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142): Der Beschwerdeführer sei während der ärztlichen Behandlung vom 30. März bis am 11. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

·      Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 31. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 42): Die Arbeitsunfähigkeit liege vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 bei 80 %.

 

4.      

4.1     Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 ordnete das Versicherungsgericht Folgendes an:

1.    (…)

2.    Es ist vorgesehen, den Streitgegenstand des Verfahrens auf die Frage eines allfälligen Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2022 zu beschränken.

3.    Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis 30. August 2024 Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte einzureichen, welche sich je zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022, vom 1. März 2022 bis am 20. März 2022, vom 21. März 2022 bis am 30. März 2022 sowie vom 31. März 2022 bis am 11. Mai 2022 äussern.

4.    Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis 30. August 2024 ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen, soweit dies nicht bereits in den Rechtsschriften vor Bundesgericht, welche dem Versicherungsgericht vorliegen, erfolgt ist.

 

4.2     Mit Eingabe vom 15. August 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Versicherungsgericht unter anderem um Fristerstreckung, weil sie «mit den involvierten Ärzten noch in Abklärung [stünden]» (vgl. A.S. 13). Das Versicherungsgericht gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis am 16. September 2024 (vgl. A.S. 14).

 

4.3     Am 16. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr die ausführlichen Arztberichte bis heute nicht vorlägen, weshalb sie erneut um eine angemessene Fristerstreckung ersuche (vgl. A.S. 18). Das Versicherungsgericht räumte dem Beschwerdeführer alsdann mit Verfügung vom 19. September 2024 eine Nachfrist bis am 30. September 2024 ein (vgl. A.S. 19).

 

4.4     Mit Eingabe vom 25. September 2024 setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Versicherungsgericht nach erfolgter Rücksprache mit ihrem Mandanten «vollständigkeitshalber» darüber in Kenntnis, dass keine weiteren Arztberichte seitens des Beschwerdeführers eingereicht würden (vgl. A.S. 20).

 

5.      

5.1     Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).

 

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen Beweise, entscheidet (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

 

5.3    

5.3.1  Der Beschwerdeführer wurde im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 vom Versicherungsgericht dazu aufgefordert, Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte einzureichen, welche sich zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten im massgebenden Zeitraum äusserten (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer indessen nicht nach; vielmehr teilte er dem Versicherungsgericht innert zweifach erstreckter Frist (vgl. E. II. 4.2 f. hiervor) mit Eingabe vom 25. September 2024 mit, dass er keine weiteren Arztberichte einreichen werde (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Er ist mithin der ihm obliegenden und ohne weiteres zumutbaren Pflicht zur Mitwirkung (vgl. E. II. 5.1 hiervor) nicht nachgekommen, so dass im Anschluss an diese letztlich gescheiterte Auskunftseinholung durch das Versicherungsgericht eine Beweiswürdigung aufgrund der vorliegenden Akten zu erfolgen hat (vgl. E. II. 5.2 in fine hiervor).

 

5.3.2  Den vorhandenen (medizinischen) Unterlagen lässt sich (weiterhin) nicht entnehmen, aus welchem konkreten Krankheitsgrund der Beschwerdeführer jeweils arbeitsunfähig geschrieben wurde. So dürfte ihm zwar seine Psychiaterin Dr. med. B.___ aus psychischen Gründen für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben (vgl. ALK-II S. 173); die entsprechende Diagnosestellung ist jedoch nicht bekannt und kann auch aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit Alkoholsucht, Depressionen sowie Angstzuständen (vgl. ALK-II S. 79, S. 89, S. 90 f.) nicht ohne weiteres hergeleitet werden. Für den unmittelbar daran anschliessenden Zeitraum vom 1. März bis am 20. März 2022 fehlt jegliches Arztzeugnis, nachdem das KIGA – für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – einzig gestützt auf die Rückmeldung des Beschwerdeführers (vgl. ALK-II S. 51, S. 52, S. 57) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht hatte. Während des stationären Aufenthaltes im Spital E.___ vom 21. März bis am 30. März 2022 (vgl. ALK-II S. 143), wo gemäss Beschwerdeführer «Abklärungen» gemacht wurden (vgl. ALK-II S. 56), erscheint zwar eine somatische Ursache für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht ausgeschlossen, lässt sich jedoch letztlich nicht belegen. Während des stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie D.___ vom 30. März bis am 11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142) dürfte der Beschwerdeführer schliesslich erneut aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein, wobei aufgrund eines erneut fehlenden Arztberichtes die konkrete Diagnose ebenfalls offenbleiben muss.

 

Die ab dem 1. März 2022 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit könnte theoretisch auf einer anderen (erneut psychischen oder neu somatischen) Ursache beruhen als die bis am 28. Februar 2022 bestehende, wohl psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die ab dem 21. März 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könnte alsdann möglicherweise aus einem somatischen Grund an diejenige bis am 20. März 2022 anschliessen, welche ab dem 30. März 2022 wiederum durch eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen (mutmasslich erneut psychischen) Grund hätte abgelöst werden können. Falls dem so wäre, hätte die Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. März 2022 und ab dem 30. März 2022 jeweils neu zu laufen begonnen. Gleichzeitig wäre es aber etwa auch möglich, dass weder ab dem 1. März 2022 noch im späteren Verlauf jemals eine andere Krankheitsursache wie diejenige bis am 28. Februar 2022 aufgetreten wäre. Unter diesen Vorzeichen wäre weder ab dem 1. März 2022 noch ab dem 30. März 2022 eine neue Frist nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden. Daneben gäbe es auch noch Zwischenvarianten, bei welchen die Krankheitsursache per 1. März 2022 oder per 30. März 2022 geändert hätte. Keine der aufgeführten Sachverhaltsvarianten kann für sich in Anspruch nehmen, von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu gelten (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer indessen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er seinen Anspruch auf Taggelder aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ableiten will (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Ein (Rest-) Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG ist somit für den Zeitraum vom 1. März bis am 20. März 2022 sowie vom 1. April bis am 11. Mai 2022 zu verneinen.

 

6.       Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1. Dezember 2021 bis am 30. November 2023 im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der fünftägigen Wartefrist ab dem 1. Dezember 2021 sowie der verfügten Einstelltage vom 1. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.      

7.1    

7.1.1  Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis am 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00 sowie bei Verrichtungen ab dem 1. Januar 2023 in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur unerheblich beeinflusst worden, wenn der Beschwerdeführer statt pauschal eine Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (vgl. A.S. 6 [VSBES.2022.152]) die Gewährung eines konkreten Taggeldes für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 beantragt hätte. Eine Reduktion der Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf.

 

7.1.2  Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers am 4. November 2022 eingereichte Kostennote (vgl. A.S. 29 f. [VSBES.2022.152]) weist für das Jahr 2022 einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die «Schreiben an Klienten», bei welchen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Zeitaufwandes von jeweils sechs Minuten praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5 Stunden). Die Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale Amtsstelle vom 6. Oktober 2022. Da sich in den Akten kein solches Schreiben befindet, ist der Aufwand von 0,2 Stunden mangels Überprüfbarkeit zu streichen. Der (nachprozessuale) Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils vom 29. September 2023 ist angesichts des damaligen Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 21.30 und Mehrwertsteuer (7.7 % bis am 31. Dezember 2023) von CHF 168.10 eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 ergibt. Für den im Jahr 2024 angefallenen Aufwand verzichtete die Vertreterin des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote (vgl. A.S. 23). Da sich ihr Aufwand weitgehend darauf beschränkte, mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen, um die vom Versicherungsgericht angeforderten Bescheinigungen einzuholen, und die beiden Fristerstreckungsgesuche (vgl. A.S. 13, 18) unter Kanzleiaufwand fallen, ist die diesbezügliche Parteientschädigung auf pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [8.1 % ab dem 1. Januar 2024]) festzusetzen. Somit resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'601.40.

 

7.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer A.___ erhält wie folgt Arbeitslosenentschädigung zugesprochen:

·      1. Dezember 2021 bis 24. Dezember 2021: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

·      25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung

·      21. März 2022 bis 31. März 2022: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

·      12. Mai 2022 bis 10. Juni 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'601.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Birgelen