Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1954 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2019 Bezüger einer Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 796 f.) und von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 601 ff.).
1.2 Am 5. Januar 2024 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügungsweise mit, sein Ergänzungsleistungsanspruch berechne sich ab dem 1. Januar 2024 nach den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, neu geltenden gesetzlichen Bestimmungen (EL-Reform). Unter Anrechnung von Verzichtsvermögen liege das Reinvermögen bei rund CHF 277'264.00, womit der Ergänzungsleistungsanspruch infolge Überschreitens der im Zuge der EL-Reform eingeführten Vermögensschwelle ab dem 1. Januar 2024 entfalle (AK-Nr. 245). Der Beschwerdeführer erhob unter Beilage diverser Dokumente Einsprache (AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. Juni 2024 eine neue Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'008.00 monatlich und ab dem 1. Juli 2024 von CHF 1'094.00 monatlich zusprach, wobei sie wiederum Verzichtsvermögen, allerdings in geringerem Umfang (von noch CHF 85'000.00), berücksichtigte (AK-Nr. 39 ff.). Am 13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache (AK-Nr. 29), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 abwies (AK-Nr. 18 ff.).
2.
2.1 Am 4. Juli 2024 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten [A.S. 7 f.]):
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 ist aufzuheben.
2. Die Bestätigung unseres Sohnes, über die Rückzahlung des Darlehens, ist als Beweismittel rechtsgenüglich zu taxieren und zu würdigen.
3. Das in der Verfügung vom 4.6.2024 berücksichtigte Vermögen ist zu korrigieren.
4. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist neu zu berechnen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 22. August 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet innert der mit Verfügung vom 23. August 2024 angesetzten Frist auf eine Replik (A.S. 13 ff.). Am 15. Januar 2025 teilt er mit, er könne geleistete Zahlungen nur mittels «Postbuch» nachweisen (A.S. 17) und reicht ein Schreiben seines Sohnes ein, in dem dieser bestätigt, das ihm vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gewährte Darlehen in Höhe von CHF 30'000.00 schon seit längerem in bar zurückbezahlt zu haben (A.S. 18). Zudem gibt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungen ab Januar 2025 zu den Akten (A.S. 19). Die Eingabe vom 15. Januar 2025 wird der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 22).
2.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. April 2025 werden beim Steueramt des Kantons Solothurn sämtliche in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen inkl. dazugehörigen Steuererklärungen des Beschwerdeführers eingeholt sowie dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis zum 12. Mai 2025, Bankbelege betreffend die Höhe der Hypothekarschuld und die dafür in den Jahren 2021 – 2023 geleisteten Zinsen einzureichen sowie dem Gericht die Anzahl und die Personalien der mit ihm im Haushalt wohnenden Personen anzugeben (A.S. 23).
2.4.1 Das Steueramt des Kantons Solothurn reicht am 17. April 2025 fristgerecht die Steuererklärungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2015 bis 2024 sowie die definitiven Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2023 des Beschwerdeführers ein (A.S. 30).
2.4.2 Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, er lebe mit drei Mitbewohnern, wobei es sich dabei um seine Ehefrau sowie seinen 1989 geborenen Sohn und dessen Ehefrau handle (A.S. 28). Gleichzeitig reicht er eine Zinsabrechnung der B.___ Bank AG vom 28. März 2025 ein, aus der hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer bewohnte, ihm zu Eigentum gehörende Liegenschaft mit einer Hypothekarschuld in Höhe von CHF 463'000.00 belastet ist und während der Laufzeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2028 fest zu 1.18 % pro Jahr zu verzinsen ist (A.S. 29). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
II.
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht kann erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer reicht am 15. Januar 2025 eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungsansprüche ab Januar 2025 ein (A.S. 19). Die Eingabe erfolgte ohne weitere Ausführungen, womit unklar ist, ob der Beschwerdeführer diese Verfügung anfechten wollte oder dem Versicherungsgericht bloss zur Kenntnisnahme übermittelt hat. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und vorliegend seine Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. Januar 2025 zum Streitgegenstand machen will, so ist darauf mangels gültigen Anfechtungsobjekts jedenfalls nicht einzutreten. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 steht das Rechtmittel der Einsprache zur Verfügung; die Verfügung ist nicht direkt mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 ist daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie abklärt, ob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel einlegen wollte und die Eingabe gegebenenfalls als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.
1.2 Beschwerdeweise anfechtbar ist hingegen der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024. Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 bis Dezember 2024. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Anrechnung eines vom Beschwerdeführer an dessen Sohn gewährten Darlehens in Höhe von CHF 30'000.00 als Vermögenswert sowie von unbelegtem Vermögensverbrauch in den Jahren 2016 bis 2018 als Verzichtsvermögen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.1.2 Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
3.1.3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer AHV-Rente gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3), mithin also nach dem 1. Januar 2021. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
3.1.4 Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09). Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein Einkommen verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach WEL-Anhang 8 multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2).
3.1.5 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
3.2
3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).
3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).
3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).
4. Zu prüfen ist zunächst, ob das dem Sohn gewährte Darlehen von CHF 30'000.00 zum Reinvermögen des Beschwerdeführers zu zählen ist.
4.1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Das anrechenbare Vermögen wird nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet (Art. 17 Abs. 1 ELV). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, verrechnungssteuerfreie und verrechnungssteuerpflichtige Obligationen, Lotteriegewinne, angefallene (aber auch unverteilte) Erbschaften, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, ratenweise ausbezahltes Kapital (z.B. Kapitalzahlungen von Versicherungen, Alterskapitalien etc.), Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Fahrzeuge sowie Liegenschaften und Grundstücke (Carigiet Erwin/Koch Uwe, a.a.O. Rz 580 f.).
4.2 Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von CHF 30'000.00 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an deren gemeinsamen Sohn ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist, ob die Forderung weiterhin besteht und / oder ob diese durch den Sohn bereits beglichen wurde.
4.3 In den Akten liegen weder ein Darlehensvertrag, aus dem die Rückzahlungsmodalitäten ersichtlich wären, noch Quittungen über die Rückzahlung des Darlehens. Einzig in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2015 bis 2018 ist ein zinsfreies Darlehen in Höhe von CHF 30'000.00 an den Sohn des Beschwerdeführers deklariert. Ab 2019 erscheint das Darlehen nicht mehr in der Steuererklärung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt vor, keine Belege oder Quittungen für die Rückzahlung vorlegen zu können, da sämtliche Zahlungen ratenweise, kontinuierlich und verteilt über die letzten Jahre in bar erfolgt seien (A.S. 7 f.). Er legt ein Schreiben seines Sohnes vom 11. Juni 2024 ins Recht, in dem dieser diesen Sachverhalt bestätigt (AK-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses Schreiben als nicht genügend beweiswertig, um die Rückzahlung des Darlehens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, worin ihr zuzustimmen ist. Es handelt sich nicht um ein echtzeitliches Dokument. Vielmehr ist angesichts des Zeitpunkts der Abfassung des Schreibens und dessen Inhalt davon auszugehen, dass dieses nachträglich unter dem Eindruck des Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahrens verfasst wurde. Quittungen oder Bankbelege, anhand derer die Rückzahlung der Darlehensschuld durch den Sohn einwandfrei belegt werden können, liegen nicht vor. Weiter steht die Schilderung einer kontinuierlichen, über Jahre hinweg erfolgten, monatlichen Ratenzahlung in einem gewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, die bis 2018 den vollen Betrag von CHF 30'000.00 und anschliessend kein Guthaben mehr nennen. Da vorgebracht wird, die Zahlungen seien bar getätigt und nicht quittiert worden, ist von weiteren Abklärungen oder Beweismassnahmen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Ein Hinweis darauf, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, ist immerhin, dass das Darlehen nach 2018 nicht mehr in der Steuererklärung des Beschwerdeführers deklariert wurde. Dies macht den Nichtbestand der Forderung aufgrund der wenigen vorhandenen Akten zur etwas wahrscheinlicheren Sachverhaltsvariante. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist demnach dieser wahrscheinlicheren Sachverhaltsvariante zu folgen (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor) und anzunehmen, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, seit sie in der Steuererklärung nicht mehr als Guthaben aufgeführt wird, mithin also seit dem Jahr 2019.
4.4 Damit ist aber nicht gleichzeitig auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Darlehensforderung beglichen oder eine andere Gegenleistung dafür erbracht worden ist. Da der Beschwerdeführer hierfür keine Belege vorlegt, ist in Anwendung von Art. 11a Abs. 2 ELG ein Vermögensverzicht anzunehmen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Forderung nicht mehr bestand, vorliegend spätestens per Ende Dezember 2019. Folglich ist in der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen von CHF 30'000.00 per 31. Dezember 2019 anzurechnen.
5. Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Anrechnung von Verzichtsvermögen in den Jahren 2016 – 2018.
5.1 Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich unbestrittenermassen in den Jahren 2016 bis 2018, ohne dass der Beschwerdeführer Belege für den Vermögensverbrauch vorlegen kann. Die Beschwerdegegnerin vermutete daher einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG und rechnete in der EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 – 2018 insgesamt Verzichtsvermögen im Umfang von CHF 85'000.00 an. Zur Ermittlung der jeweiligen Verzichtsbeträge bildete die Beschwerdegegnerin die Differenz der Kontostände des Beschwerdeführers des betreffenden Jahres und des diesem vorangehenden Jahres. Zu dieser Differenz addierte sie die Differenz der jeweiligen Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers im betreffenden Jahr und zog davon einen als «üblichen Verzehr» bezeichneten Betrag von CHF 15'000.00 ab (AK-Nr. 119 f.). Als Ausgaben berücksichtigte sie den in diesem Jahr jeweils gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von Ehepaaren gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG, die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die Mietkosten ihrer Mietwohnung. Das Einkommen ermittelte sie anhand der Steuererklärung des Beschwerdeführers, ebenso die Vermögensstände per Ende des jeweiligen Jahres (vgl. AK-Nr. 120).
5.2 Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 119 f.) ist mit Blick auf Art. 11a Abs. 2 ELG und die dazu entwickelte Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) nicht korrekt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich ein Vermögensverzicht zu vermuten ist, wenn – wie hier – ein nicht belegter Vermögensrückgang vorliegt (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer über ein im Sinne der Rechtsprechung ungenügendes Einkommen verfügte (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) und somit – im Sinne einer Beweiserleichterung – der Verbrauch eines Teils seines Vermögens als der Lebensführung dienlich gelten kann, ohne dass hierfür Belege vorgelegt werden müssen.
5.3
5.3.1 Zur Ermittlung eines möglichen Vermögensverzichts ist gemäss der zitierten Rechtsprechung in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau niedriger waren als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor).
5.3.2 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Steuerunterlagen der jeweiligen Jahre im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 77'782.00, im Jahr 2016 ein solches von CHF 70'890.00, 2017 eines von CHF 76'408.00 und 2018 eines von CHF 70'396.00. In den Jahren 2015 bis 2018 betrug der Pauschalbetrag für Ehepaare CHF 102'237.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person [gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der im betreffenden Jahr jeweils gültigen Fassung, in den Jahren 2015 – 2018 betrug dieser Betrag unverändert jeweils CHF 19'290.00] x Faktor gemäss Anhang 8 der WEL [Faktor für Ehepaare: 5.3]). Die in den Jahren 2015 – 2018 erzielten Einkommen lagen somit allesamt unterhalb dieses Pauschalbetrags, womit der Beschwerdeführer ein ungenügendes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs erzielte und somit davon auszugehen ist, dass er einen Teil seines Vermögens zur Deckung desselben aufwenden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1). Konkret betrugen die Defizite (Differenz zwischen dem Pauschalbetrag und den jeweiligen Einkommen gemäss den Steuerunterlagen) im Jahr 2015 CHF 24'455.00 (CHF 102'237.00 - CHF 77'782.00), 2016 CHF 31'347.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'890.00), 2017 CHF 25'829.00 (CHF 102'237.00 - CHF 76'408.00) und 2018 CHF 31'841.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'396.00).
5.4
5.4.1 Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in denen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslagen nur mit dem «Postbuch» belegen zu können, legt dieses aber nicht vor (vgl. A.S. 17). Entsprechende Belege in Form von Rechnungen oder Quittungen für die Ausgaben in den hier strittigen Jahren liegen ebenfalls nicht vor. Ein Abzug der belegten Auslagen vom Vermögensrückgang erübrigt sich angesichts dieser Ausgangslage. Der Vermögensverzicht ist daher direkt aus der Differenz zwischen dem Vermögensrückgang und dem Einkommensdefizit zu berechnen.
5.4.2.1 Für das Jahr 2015 verzeichnet das Vermögen des Beschwerdeführers einen Zuwachs von CHF 79'742.00 (vgl. AK-Nr. 119) und das Einkommensdefizit beträgt CHF 24'455.00, weshalb für dieses Jahr die Anrechnung eines Vermögensverzichts ausser Betracht fällt.
5.4.2.2 Im Jahr 2016 betrug der Rückgang des Vermögens – entsprechend der Differenz der Vermögensstände gemäss den Steuerunterlagen per 31. Dezember 2015 (CHF 147'897.00) und 31. Dezember 2016 (CHF 59'802.00) CHF 88'095.00 und das Einkommensdefizit CHF 31'347.00, womit der Vermögensrückgang in diesem Jahr höher ist als das Einkommensdefizit. Aus der Gegenüberstellung ergibt sich eine Differenz von CHF 56'748.00, welche im Jahr 2016 als Vermögensverzicht anzurechnen ist.
5.4.2.3 Im Jahr 2017 erfuhr das Vermögen des Beschwerdeführers infolge der Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben (in Höhe von CHF 100'029.00, vgl. AK-Nr. 70) einen Zuwachs von CHF 78'906.00 (Differenz der Vermögensstände per 31. Dezember der Jahre 2016 und 2017 gemäss Steuerunterlagen) und das Einkommensdefizit lag bei CHF 25'829.00, womit für das Jahr 2017 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist.
5.4.2.4 2018 ging das Vermögen des Beschwerdeführers – entsprechend der Differenz der Kontostände per 31. Dezember 2017 (CHF 138'708.00) und 31. Dezember 2018 (CHF 89'203.00) – um CHF 49'505.00 zurück. Die Differenz zum vergleichsweise geringeren Einkommensdefizit von CHF 31'841.00 beträgt CHF 17'664.00, womit für das Jahr 2018 ein Vermögensverzicht in dieser Höhe resultiert.
5.5 In der Summe ergibt sich – unter Berücksichtigung des dem Sohn gewährten Darlehens, welches erstmals per 31. Dezember 2019 als Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 30'000.00 anzurechnen ist (vgl. E. II. 4.4 hiervor) – ein Vermögensverzicht von CHF 104'412.00 (CHF 56’748.00 [2016] + CHF 17'664.00 [2018] + CHF 30'000.00 [2019]). Da der Betrag des Verzichtsvermögens gemäss Art. 17a ELV jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren ist (vorliegend aufgrund des Vermögensverzichts im Jahr 2016 erstmals auf den 1. Januar 2018), ergibt sich per 1. Januar 2024 ein Verzichtsvermögen von noch CHF 34'412.00 (CHF 104'412.00 – [7 Jahre x CHF 10'000.00]).
6. Dieser Betrag stimmt nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verzichtseinkommen überein. Der Einspracheentscheid bzw. die ihm zugrundeliegende Anspruchsberechnung sind entsprechend zu korrigieren. Da auch die Vermögenserträge entsprechend neu zu ermitteln sind, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu ermittelt und anschliessend neu verfügt.
7.
7.1 Eine Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie diese als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer