Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Melissa Buser, B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / arbeitgeberähnliche Stellung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 28. März 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 115 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin sei mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 65 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Juni 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Juli 2024 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Art. 8 ff. AVIG zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern in der Höhe von 80 % ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 und für die Zukunft zuzusprechen.
Eventualiter sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die ihr gestützt auf die mit der Trennung von ihrem Ehemann verbundene Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 AVIG zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von 90 Taggeldern in der Höhe von 80 % ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 zuzusprechen.
Subventualiter sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
3. Unter o/e Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 17 ff.).
2.3 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts weist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. November 2024 ab (A.S. 35 f.), was unangefochten bleibt.
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Dezember 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 9. Dezember 2024 auf eine Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 41).
2.5 Am 9. Januar 2025 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 45 f.), welche am 10. Januar 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 47).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 3. Juni 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1 Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.).
2.2 Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft der Fall ist (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
2.3 Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237). Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 16 unten).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin stand ab 1. April 2021 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG (ALK S. 120 + 181 ff.). Diese kündigte den Arbeitsvertrag am 7. Oktober 2023 mit Wirkung per 31. Dezember 2023 (ALK S. 201), wobei die Beschwerdeführerin ab sofort freigestellt wurde und sich die Kündigungsfrist wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 9. Oktober bis 5. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 verlängerte (ALK S. 120 + 202).
3.1.2 Im Handelsregister war seit dem 7. Dezember 2011 durchgehend D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin (ALK S. 199), als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG eingetragen (s. Auszug vom 27. Mai 2024, ALK S. 55). Daran hat sich bis zum heutigen Urteilsdatum nichts geändert, als das Gericht online Einsicht in das Handelsregister nimmt (C.___).
3.1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 6. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) angemeldet hatte (ALK S. 205), beantragte sie ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung (ALK S. 195 Ziff. 2). Sie gab dabei an, die Trennung vom Ehemann sei im Gange (ALK S. 198 Ziff. 33). In der Folge machte die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 beim Zivilgericht [...] ein Eheschutzverfahren anhängig (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4).
3.2
3.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war am 3. Juni 2024, dem massgeblichen Stichtag des angefochtenen Einspracheentscheides (s. dazu E. II. 1 in fine hiervor), nach wie vor als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG im Handelsregister eingetragen, was im Übrigen auch in der Folge so blieb (E. II. 3.1.2 hiervor). Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kam dem Ehemann von Gesetzes wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zu, ohne dass seine konkreten Befugnisse aufgrund der innerbetrieblichen Struktur abgeklärt werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 228). Die Beschwerdeführerin wiederum war vor der Arbeitslosigkeit bei der C.___ AG angestellt (E. II. 3.1.1 hiervor). Da das Scheidungsurteil bislang aussteht, ist sie unbestrittenermassen immer noch mit ihrem Ehemann verheiratet. Zudem besteht die C.___ AG weiterhin (s. E. II. 3.1.2 hiervor), d.h. es handelt sich nicht um einen jener Fälle, in denen mit der Auflösung der Arbeitgebergesellschaft resp. der Betriebseinstellung auch das Missbrauchsrisiko entfällt (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist daher als mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Was sie dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht einmal geltend, der absolute Ausschluss von Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu pauschal und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken zutiefst. Art. 31 AVIG beziehe sich seinem Wortlaut nach einzig auf den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die in der fraglichen Bestimmung genannten Personen auch von der Arbeitslosenentschädigung ausschliesse, stelle eine sehr extensive Auslegung dar. Der Einfluss der Ehefrau auf das Unternehmen ihres Gatten bestehe wohl kaum von Gesetzes wegen. Insbesondere nach einer Trennung mit gerichtlicher Regelung des Getrenntlebens wie hier könne ein Zusammenspiel der Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Leitentscheid BGE 142 V 263. Das Bundesgericht nehme dort zu wenig Rücksicht auf den Fall, bei welchem die Ehegatten nach der Trennung vollends zerstritten seien und die gekündigte Ehepartnerin keinerlei Zusammenspiel mit dem arbeitgeberähnlichen Ehegatten aufweise.
Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesgericht auch in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt hat, dass mitarbeitende Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen generell keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, solchen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko ist dasselbe, ob es um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung (s. dazu Art. 51 Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich in Bezug auf diese drei Leistungsarten keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.1). Namentlich hält das Bundesgericht auch daran fest, dass bis zum Scheidungsurteil weiterhin ein Missbrauchsrisiko besteht, ohne dass die konkreten Umstände geprüft werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Ehepaar faktisch oder gerichtlich getrennt lebt, ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden und wie unerschütterlich der Scheidungswille erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.2, 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 4.3 und 8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.2 + 4.3.1 in fine); selbst wenn die mitarbeitende Ehegattin Opfer häuslicher Gewalt seitens des arbeitgeberähnlichen Ehegatten wird, hat sie vor dem Scheidungsurteil keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.4). Deshalb ist es hier unerheblich, wie sich der Ehemann während der Ehe und speziell im Eheschutzverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten hat.
3.2.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG hätten Ehegatten, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, trotz Nichterfüllung der Beitragspflicht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung stelle eine Schutzvorschrift dar. Die Ehefrau, die im Betrieb ihres Gatten mithelfe, sei indes genauso schutzbedürftig. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die Ehefrau einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgenommen werde, während die nicht arbeitende Ehefrau einen Anspruch habe. Zudem laufe es dem Schutzgedanken des Sozialversicherungsrecht zuwider, Beiträge von Personen zu verlangen, denen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukomme.
Das Gesetz sieht in der Tat eine Befreiung von der Beitragspflicht vor, wenn sich ein Ehegatte wegen Trennung oder Scheidung neu eine Arbeit suchen muss. Daraus können indes mitarbeitende Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen, die sich getrennt haben oder in Scheidung befinden, nichts für sich ableiten. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Mit der Beitragsbefreiung in Art. 14 Abs. 2 AVIG wird lediglich auf eine davon verzichtet, nämlich die Erfüllung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG. Entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber wegen des Missbrauchsrisikos schon deshalb, weil es wie hier um einen mitarbeitenden Ehegatten geht, so hilft auch die Berufung auf die Beitragsbefreiung in Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht weiter. Andererseits begründet die Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern es sind wiederum die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3.2 in fine).
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin zufolge der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann