Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

B.___

Beigeladener

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Nachdem die C.___ AG ihren Sitz nach [...] verlegt hatte, war sie der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 30. April 2019 geriet das Unternehmen, nunmehr in [...] domiziliert, in Konkurs, der am 7. Oktober 2022 als geschlossen erklärt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 175).

 

1.2     Im Handelsregister waren, soweit hier von Interesse, die folgenden Personen eingetragen (AK S. 175 f.):

·      B.___ (fortan: Beigeladener):

§  10. August 2016 bis 7. Januar 2019: Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift

§  7. Januar bis 29. März 2019: Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung

·      A.___ (fortan: Beschwerdeführer):

§  17. März 2017 bis 7. Januar 2019: Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung

§  ab 7. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung: Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer und den Beigeladenen mit Verfügung vom jeweils 1. Mai 2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 51'029.55 Schadenersatz für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 (AK S. 132 ff. / 170 ff.). Die dagegen gerichteten Einsprachen (AK S. 40 ff. / 94 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom jeweils 6. Juni 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff. resp. AK S. 30 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.    Es sei festzustellen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer […] keine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG besteht.

2.    Es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.

3.    Dem [Beschwerdeführer] seien keine Kosten aufzuerlegen.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 16 f.).

 

2.3     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts lädt B.___ am 16. September 2024 in das vorliegende Beschwerdeverfahren bei (während der Beschwerdeführer wiederum in das Beschwerdeverfahren [...] von B.___ beigeladen wird). Ausserdem teilt die Präsidentin mit, das Gericht beabsichtige, in seinem noch zu fällenden Urteil auch zu prüfen, inwieweit sich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an die Arbeitnehmenden der C.___ AG auf die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin auswirke (A.S. 18 f.).

 

2.4     Der Beschwerdeführer verzichtet am 7. Oktober 2024 auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (A.S. 23 f.). Am 18. Oktober 2024 äussert er sich ergänzend zur Sache und beantragt die vollständige Gutheissung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Gleichentags lässt sich auch der Beigeladene vernehmen (A.S. 34 f.), während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme einreicht (s. A.S. 38).

 

2.5     Die Parteien bringen innert der Frist bis 12. November 2024 keine abschliessenden Bemerkungen zu den Eingaben der Gegenparteien an (s. A.S. 38 + 42).

 

II.

 

1.       Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 51'029.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ AG ihren Sitz im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 1041).

 

2.       Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

 

3.

3.1     Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth, a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

 

Da über die C.___ AG der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.

 

3.2     Hinsichtlich Bestand und Höhe des Schadens ergeben sich folgende Feststellungen:

 

3.2.1  Die Beschwerdegegnerin erhielt im Konkurs der C.___ AG am 3. Oktober 2022 einen Verlustschein über einen ungedeckten Betrag von CHF 51’529.20 ausgestellt (AK S. 141). In der Folge schrieb die Beschwerdegegnerin offene Beiträge, Verwaltungskosten, Zinsen und Mahngebühren im Umfang von insgesamt CHF 51'029.55 ab (AK S. 143). Aus dem Kontoauszug für das Jahr 2018 vom 23. März 2023 (AK S. 147 ff.) erhellt, dass die laufenden Beitragspauschalen bis und mit Oktober 2018 beglichen wurden, wobei die letzte Zahlung am 8. November 2018 erfolgte.

 

3.2.2  Anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, von den 15 Arbeitnehmenden hätten zwölf im Februar 2019 fristlos gekündigt. Nur er, der Beigeladene sowie D.___ seien bis zur Konkurseröffnung geblieben (AK S. 55 f. Ziff. 32 + 34 f.). Die Löhne für Dezember 2018 sowie die 13. Monatslöhne seien nicht mehr ausgerichtet worden, ausser an den Beigeladenen und an D.___ (S. 56 Ziff. 38). Diese Darstellung wird einerseits dadurch bestätigt, dass sich in den Akten exemplarisch ein Schreiben der Arbeitnehmerin E.___ vom 25. Februar 2019 findet, worin sie fristlos (resp. per 28. Februar 2019) kündigte, nachdem der Lohn für Dezember 2018 und der 13. Monatslohn trotz der Mahnungen vom 25. Januar und 4. Februar 2019 nicht bezahlt worden waren (AK S. 91). Der Beschwerdeführer teilte zudem der Beschwerdegegnerin am 25. März 2019 mit, dass per Ende Februar 2019 diverse Personalabgänge zu verzeichnen seien und sich die jährliche Lohnsumme auf CHF 200’000.00 reduziere (AK S. 714). Andererseits ergab die Arbeitgeberrevision, welche die Suva am 3. September 2019 durchführte, dass 2019 keine Löhne ausgerichtet wurden und die Arbeitslosenversicherung den Arbeitnehmenden für Dezember 2018 sowie Januar und Februar 2019 Insolvenzentschädigungen gewährte (AK S. 164). Dies korrespondiert mit dem Kollokationsplan des Konkursamtes (AK S. 380 ff.), in den Forderungen der Arbeitnehmenden für ausstehenden Lohn ab 1. Dezember 2018 aufgenommen wurden, abzüglich der jeweiligen Insolvenzentschädigung. Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass 2019 gar keine Löhne mehr realisiert wurden, während im Dezember 2018 nur noch zwei Personen ihren Lohn erhielten.

 

3.2.3  Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Richtet die Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigungen aus, so bezahlt sie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, d.h. sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, wobei sie den Arbeitnehmeranteil von der Entschädigung abzieht (Art. 52 Abs. 2 AVIG sowie Art. 76 Abs. 1 und 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Dies ist hier denn auch so geschehen (AK S. 152 + 371 ff.). Soweit aber keine Löhne realisiert wurden, entfällt hinsichtlich der AHV/IV/EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Arbeitslosenkasse eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG. Beiträge an die Familienausgleichskasse gibt die Ausgleichskasse demgegenüber im Konkurs des Arbeitgebers ein (Reichmuth, a.a.O., N 435 + 437). Betrifft die Insolvenzentschädigung indes Löhne, welche die Ausgleichskasse in der Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt hat, so sind die von der Arbeitslosenversicherung überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen, damit die Beiträge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (a.a.O., Fn 631 zu N 437). Im vorliegenden Fall geht es laut der Schadenersatzverfügung um den Beitragszeitraum von Januar 2018 bis April 2019 (E. I. 1.3 hiervor). Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Beweisergebnis, wonach ab Januar 2019 gar keine Löhne mehr ausbezahlt wurden (E. II. 3.2.2 in fine hiervor). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten, welche die Beschwerdegegnerin eingereicht hat, nicht nachvollziehen, inwieweit die Schadenersatzforderung von CHF 51'029.55 tatsächlich noch Lohnbeiträge (namentlich an die Familienausgleichskasse) beinhaltet, welche sich auf das Jahr 2019 beziehen. Um darüber Klarheit zu schaffen, hat die Beschwerdegegnerin eine schlüssig begründete neue Berechnung vorzunehmen und die Höhe der Schadenersatzforderung gegebenenfalls zu reduzieren. Dasselbe gilt für die offenen Beiträge pro 2018, nachdem die Löhne im Dezember 2018 nur noch teilweise ausbezahlt wurden (a.a.O.).

 

4.

4.1

4.1.1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

 

4.1.2  Die C.___ AG hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt. Dies gilt nicht nur für die Beitragspauschalen, sondern auch hinsichtlich der für 2018 effektiv geschuldeten Beiträge. Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Hier ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Höhe der Pauschalbeiträge von einer Lohnsumme von CHF 660'000.00, während sich die effektive Lohnsumme gemäss Arbeitgeberrevision auf CHF 923'267.45 belief (AK S. 474). Diese Erhöhung um 39,89 % stellt offenkundig eine wesentliche Veränderung dar (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 515). Da die C.___ AG die höhere Lohnsumme während des laufenden Jahres nicht meldete, sondern erst am 18. Januar 2019 (AK S. 155 ff.), liegt auch bei den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, welche nachträglich ermittelt wurden, ein haftungsbegründendes widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vor. Dies umso mehr, als nach Aktenlage im Jahr 2018 keine Rückstellungen des Unternehmens ersichtlich sind, um eine später anfallende Ausgleichszahlung leisten zu können (a.a.O., N 710).

 

4.2

4.2.1  Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1).

 

4.2.2  Der Beschwerdeführer und der Beigeladene halten dafür, im Hinblick auf die kurze Dauer des Beitragsausstands und die erwarteten Zahlungseingänge liege kein qualifiziertes Verschulden vor. Dem ist zu entgegnen, dass kein konkretes Sanierungskonzept bestand. Aus dem Kündigungsschreiben von E.___ vom 25. Februar 2019 geht vielmehr hervor, dass die C.___ AG laut Auskunft vom 31. Januar 2019 zwar eine externe Firma mit der Prüfung einer Sanierung beauftragt, dann aber doch von Sanierungsmassnahmen abgesehen hatte (AK S. 91), was unwidersprochen blieb. Von einer begründeten Aussicht auf eine finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, was Voraussetzung für eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge bildet, kann daher unter diesem Blickwinkel nicht gesprochen werden. Sonstige aktive Bemühungen, die finanziellen Probleme der Gesellschaft in den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer und der Beigeladene verweisen lediglich darauf, dass die C.___ AG im Januar 2019 eine Zahlung von CHF 2,45 Mio. aus einem zugesicherten Bauauftrag erwartet habe, in dessen Rahmen sie bereits Leistungen erbracht habe. Das Ausbleiben dieser Zahlung habe dann zum Konkurs des Unternehmens geführt. Es trifft zu, dass sich am 10. April 2018 ein Herr F.___ an die Gesellschaft wandte, ob Interesse bestehe, in [...] einen Industriebau zu realisieren (AK S. 63). Am 12. Juli 2018 gab die C.___ AG dazu einen Kostenvoranschlag über CHF 7'632'258.10 ab (AK S. 67 ff.) und wandte sich gleichentags für die Finanzierung an die Bank G.___ (AK S. 71). Zudem liegt eine «Zahlungsvereinbarung für mehrere Bauprojekte» vom 22. Oktober 2018 vor (AK S. 64 f.), wonach Herr F.___ bis spätestens am 16. November 2018 CHF 2,45 Mio. an die C.___ AG überweisen werde (Ziff. 1). Dieser Betrag sollte das bisherige Honorar und die Kosten des Unternehmens decken, während der Rest für gemeinsame Bauprojekte gedacht war (Ziff. 2 und 3). Das Exemplar der Vereinbarung in den Akten weist aber weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Signatur von Herrn F.___ auf, womit nicht belegt ist, dass er sich zu der fraglichen Zahlung verpflichtet hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass eine verbindliche Finanzierungszusage für das Bauprojekt weder behauptet noch belegt wird. Die Bank verlangte vielmehr am 22. November 2018 zusätzliche Unterlagen, um einen Hypothekarkredit bewilligen zu können (AK S. 77). Ab diesem Zeitpunkt ist keine Korrespondenz zur Finanzierung mehr aktenkundig. Wenn aber Herr F.___ den Zahlungstermin vom 16. November 2018 unbestrittenermassen nicht einhielt und die Finanzierung des Bauprojekts auch in der Folge nicht geregelt werden konnte, so durfte die C.___ AG realistischerweise nicht damit rechnen, dass die fragliche Zahlung ohne weiteres erfolgen würde. Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen nicht vorbringt, man habe konkrete Schritte unternommen, um das Geld bei Herrn F.___ erhältlich zu machen. Die blosse Hoffnung, dass sich die finanzielle Situation früher oder später verbessert, sobald die CHF 2,45 Mio. eingegangen sind, genügt nicht. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine anderen Forderungen der C.___ AG hervor, deren baldige Begleichung erwartet werden konnte. Zu den laufenden Arbeiten auf zwei Baustellen gab der Beschwerdeführer bei der Konkurseinvernahme an, dass diesbezüglich mit keinen Zahlungen zu rechnen sei, da der eine Bauherr eine Schadenersatzforderung geltend mache und der andere die Handwerker selber habe bezahlen müssen (AK S. 59 f. Ziff. 82). Folglich ist kein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht nachgewiesen. Sonstige Belege, welche einen anderen Schluss gebieten, wurden nicht beigebracht. Die ins Recht gefasste Person trifft bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person wie hier die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4).

 

5.

5.1     Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).

 

5.2

5.2.1  Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister am 7. Januar 2019 als alleiniger Verwaltungsrat der C.___ AG eingetragen worden (E. I. 1.2 hiervor). Er besass folglich ab diesem Zeitpunkt formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (a.a.O., N 613). Als alleiniger Verwaltungsrat kann er von vornherein nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Der Umstand, dass sich Frau H.___ um den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin kümmerte, entlastet ihn nicht, denn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG ein kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG ab 7. Januar 2019 anrechnen lassen, soweit in diesem Zeitraum noch Beiträge (an die Familienausgleichskasse, s. E. II. 3.2.3 hiervor) anfielen, und ist in diesem Rahmen schadenersatzpflichtig.

 

5.2.2  Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vor dem 7. Januar 2019 als faktisches Organ der C.___ AG haftbar.

 

Anderen Personen als Verwaltungsräten kommt in einer Aktiengesellschaft dann faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Im Handelsregister eingetragene Personen mit Einzelzeichnungsberechtigung wie Direktoren haben nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer verfügte ab 17. März 2017 zwar über Einzelunterschrift (E. I. 1.2 hiervor). Dies allein begründet aber noch keine Organeigenschaft (Reichmuth, a.a.O., N 226). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Lohn- und Beitragswesen zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte hätte und er in diesem Bereich das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Handlungen vornahm; eine blosse Einflussmöglichkeit macht eine Person nicht zu einem Organ (a.a.O., N 225). Weiter trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2018 als Domizil der C.___ AG fungierte (AK S. 175), weshalb auch die Sendungen der Beschwerdegegnerin an seine Adresse zugestellt wurden (s. z.B. AK S. 779 und 801). Die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin wurden von der Arbeitnehmerin H.___ betreut (s. etwa AK S. 53 Ziff. 11 / S. 56 Ziff. 38 / S. 759 + 762 / S. 849 / S. 873 / S. 903 / S. 936 / S. 957). Die der Beschwerdegegnerin eingereichten verschiedenen Formulare trugen nie die Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei bis 7. Januar 2019 als faktisches Organ zur Verantwortung ziehen, erweist sich damit als unzutreffend.

 

5.2.3  Ein neues Verwaltungsratsmitglied hat auch für die Bezahlung der vor seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden zu sorgen, weshalb es grundsätzlich nicht nur für die laufenden, sondern auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben haftet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt in die Organstellung faktisch zahlungsunfähig war, da das neue Verwaltungsratsmitglied diesfalls nichts mehr am Schaden ändern kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.2).

 

Der Beschwerdeführer ging in seiner Einsprache auf die finanzielle Situation der C.___ AG ein und erklärte, mit der Zahlung durch Herrn F.___ wäre es nicht zum Konkurs gekommen (AK S. 43 Ziff. 8). Hätte er gewusst, dass diese Zahlung ausbleibe, wäre er nicht Verwaltungsrat geworden (AK S. 44 Ziff. 12). Damit impliziert der Beschwerdeführer, dass die Zahlungsfähigkeit und der Fortbestand des Unternehmens einzig und allein von der besagten Zahlung abhingen, welche aber wie bereits dargelegt nicht ernsthaft erwartet werden durfte (E. II. 4.2.2 hiervor). Auf eine Zahlungsunfähigkeit deutet in der Tat hin, dass die Arbeitnehmenden für die Zeit ab Dezember 2018 Insolvenzentschädigungen erhielten, da die Lohnzahlungen ausblieben. Für die Beschwerdegegnerin hätte daher nach Aktenlage konkreter Anlass bestanden, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens beim Eintritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat abzuklären. Diese Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Namentlich fehlt der Abschluss der C.___ AG für das Jahr 2018, welcher nach den Angaben in der Konkurseinvernahme noch erstellt werden sollte (AK S. 53 Ziff. 11 / S. 54 Ziff. 15 f.), sich aber nicht in den Akten findet. Sollte sich eine Zahlungsunfähigkeit schon vor dem 7. Januar 2019 herausstellen, so würde eine Haftung des Beschwerdeführers für die bis dahin aufgelaufenen Beitragsausstände entfallen.

 

6.       Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat einerseits abzuklären, ab welchem Zeitpunkt die C.___ AG überschuldet war (E. II. 5.2.3 hiervor). Andererseits hat sie zu berücksichtigen, inwieweit die geltend gemachte Schadenssumme Beiträge auf nicht realisierten Löhnen beinhaltet, ob die auf den Insolvenzentschädigungen entrichteten Beiträge vom Schaden abgezogen werden müssen und in welchem Umfang Beiträge an die Familienausgleichskasse offengeblieben sind (für die Einzelheiten s. E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor). Sodann ist die Schadenersatzforderung auf nachvollziehbare Weise neu zu berechnen und über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers zu befinden.

 

7.       Der Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich oder sonst wie fachkundig vertreten ist noch einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat.

 

8.       In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und anschliessend neu über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entscheidet.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann