Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1972 geborene Versicherte B.___ (nachfolgend Beigeladener) meldete sich am 21. Dezember 2018 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In diesem Zusammenhang wurden im Bericht des C.___ vom 25. September 2018 (IV-Nr. 6.24) ein ausgedehnt ausgeprägtes Kontusionsödem medialer Femurcondylus links sowie ein St. n. Pacemaker-Implantation am 5. Mai 2017 bei rezidivierenden Synkopen diagnostiziert. Mit Verfügung vom 27. September 2019 (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beigeladenen mit der Begründung ab, er arbeite seit 1. April 2019 wieder in seinem ursprünglichen Pensum von 100 %, womit es ihm weiterhin möglich sei, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
2. Am 9. September 2020 meldete sich der Beigeladene erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 15). Der damalige behandelnde Psychiater des Beigeladenen, Dr. med. D.___, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 19) eine Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis formal schwere depressive Episode (ICD-10 F 33.1 / F33.2) und attestierte dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2020. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beigeladenen mit Verfügung vom 28. März 2022 (IV-Nr. 79). Zur Begründung führte sie aus, am 1. November 2021 habe der Beigeladene mit einem Aufbautraining bei der Firma E.___ als Chauffeur starten können. Er habe eine konstante Präsenz erreichen und sein Pensum auf 100 % steigern können. Per 1. Januar 2022 habe er eine Festanstellung erhalten. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden, weshalb das IV-Verfahren ohne Leistungen abgeschlossen werde.
3. Am 28. Oktober 2022 meldete sich der Beigeladene wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 81). Im Austrittsbericht der F.___ vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 97, S. 2) wurde eine Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode (F33.1) diagnostiziert und ausgeführt, während des stationären Aufenthaltes seien eine innere Unruhe und die Erinnerungen im Zusammenhang mit dem Kriegstrauma im Vordergrund gestanden. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Arbeitstraining bei der Firma G.___. Im Abschlussbericht vom 8. September 2023 (IV-Nr. 132) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, man erachte eine Vermittlung des Beigeladenen in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines stark ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den Beobachtungen des Arbeitstrainings komme man zum Schluss, dass zurzeit keine verwertbare Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, weshalb die Eingliederung abgeschlossen werde. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor. Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 142) zum Schluss, aufgrund der schwer ausgeprägten Symptomatik mit störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Stabilität bestehe seit Juli 2022 keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 146) mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (IV-Nr. 153 f.) ab 1. September 2023 eine ganze Rente zu.
4. Gegen diese Verfügung lässt die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 2. September 2024 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 26. September 2024 (A.S. 19) wird B.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2024 (A.S. 23 ff.) stellt der Beigeladene folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 6. Juni 2024 vollumfänglich zu bestätigen und es sei die Beschwerde der A.___ dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
8. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2025 (A.S. 43 f.) reicht die Beschwerdeführerin die Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 6) zu den Akten.
9. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (A.S. 47 ff.) lässt sich der Beigeladene abschliessend vernehmen.
10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Als Parteien gelten gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Personen, ATSG, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. Parteistellung kommt auch einem Versicherungsträger zu, dessen Leistungspflicht durch die Verfügung eines anderen Trägers berührt ist, d. h., wenn er an diese gebunden ist (Art. 49 Abs. 4; Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, 94; CR LPGA-Dupont, Art. 34 N 13; vgl. Frésard-Fellay, Droit de recours, passim). Beispielsweise entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung (Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, N 13 zu Art. 34; BGE 132 V 1 E. 3.2; s. a. BGE 134 V 64 E. 4.1.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 129 V 73).
Der Beigeladene war durch seine Anstellung bei der E.___ bei der Beschwerdeführerin versichert (s. Beschwerdebeilage 2). Die Kündigung der E.___ erfolgte am 30. September 2022 (vgl. IV-Nr. 91, 1). Gemäss der angefochtenen IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 hat das Wartejahr im Juli 2022 zu laufen begonnen. Somit wäre die Beschwerdeführerin gestützt auf die angefochtene IV-Verfügung potentiell leistungspflichtig, womit ihre Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung vorliegend zu bejahen ist.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beigeladene hat sich am 28. Oktober 2022 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 zu Recht per 1. September 2023 eine ganze Rente zusprach. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vorliegend vom 6. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 basierte jedoch nicht auf einer medizinischen Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die Leistungsabweisung aufgrund dessen, weil der Beigeladene per 1. Januar 2022 wiederum eine Festanstellung in einem 100%-Pensum erhalten hatte und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Das Gleiche gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Rentenverfügung vom 27. September 2019, mit welcher der Leistungsanspruch abgewiesen wurde, weil der Beigeladene wieder in seinem ursprünglichen 100%-Pensum arbeitstätig war. Dementsprechend hat im vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.
Bezüglich der vorliegend strittigen Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. August 2022 (IV-Nr. 95, S. 9) folgende Diagnosen:
Re-traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
DD: rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte depressive Episode (ICD-10:F33.0)
Zur Beurteilung führte er aus, der Beigeladene sei aufgrund von Exazerbation einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung, welche er während des Krieges auf dem J.___ in den 90er Jahren erlebt habe. Der psychopathologische Befund sei vereinbar mit einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen, schlechter Schlafqualität, Albträumen, wiederholten Erinnerungen an die Erlebnisse im J.___krieg, mit Todesängsten, Reizbarkeit und Wutausbrüchen, unkontrolliertem Verhalten seiner Familie gegenüber, die Erinnerungen aus dem J.___krieg träten unerwartet auf, er habe sogar Angst zu schlafen, vor allem, dass er wieder Träume aus den J.___kriegen erleben würde. Der Beigeladene sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Leichte bis mittelgradige Konzentrationsstörungen, im formalen Gedankengang aktuell auf seine Erlebnisse im J.___krieg eingeengt, verlorene Zukunftsperspektiven, Ängste vor neuem Kriegsausbruch in seinem Heimatland. Inhaltlich zeigten sich weder Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, noch auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung. Phobische Gedanken im engeren Sinnen zeigten sich nicht. Zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken seien nicht eruierbar gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert gewesen. Der Beigeladene habe in den Gesprächen deutlich ängstlich, depressiv herabgestimmt und unsicher gewirkt, bei berichteten passiven Todeswünschen und Ängsten vor Begegnung von fremden Menschen. Scham und Schuldgefühle seien durchaus vorhanden, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Der Antrieb sei erhalten, reduzierte Aktivitäten des täglichen Lebens bei angegebener bedrückter Stimmung. Er sei vorwiegend psychomotorisch unruhig. Psychovegetativ bestünden nach aktiver Befragung Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Schwitzen in der Nacht, Herzklopfen. Der Appetit sei erhalten, das Gewicht stabil. Vermeidung von sozialen Kontakten. Betreffend Zukunftsperspektive habe er sich unsicher präsentiert, er habe die Hoffnung, nach seiner Genesung einmal wieder normal funktionieren zu können. Gedanken des Lebensüberdrusses seien vorhanden. Von Suizidalität klar distanziert. Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, trotz der durchgeführten ambulanten psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung unterstützt mit Psychopharmaka, zeigten sich bis jetzt keine wesentlichen Veränderungen im psychischen Zustand des Beigeladenen. Dabei sei wichtig zu betonen, dass die Krankheitseinsicht durchaus vorhanden sei. Es seien unterschiedliche hochpotente Antidepressiva eingesetzt worden, allerdings zeigten sich starke Nebenwirkungen. Aktuell Sertralin 50 mg Tabletten, zweimal im Tag, Valdoxan 25 mg, 2 Tabletten nachts, Quetiapin 25 mg, 2 Tabletten nachts. Die therapeutischen Sitzungen fänden in der Regel einmal wöchentlich statt. Es bestünden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Anpassung an Regel und Routine, Unfähigkeit im Alltag zurecht zu kommen, Einschränkung in Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie Gruppenfähigkeit sowie spontane Aktivitäten. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer sowie eine angepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich. Die beruflichen Massnahmen mit der Unterstützung der Invalidenversicherung seien indiziert, allerdings im jetzigen Zustand nicht möglich, nicht realistisch.
6.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 83) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergänzend aus, der Beigeladene habe sich zum ersten Mal vom 8. Juni 2020 bis 21. Dezember 2021 bei ihm, Dr. med. D.___, in der ambulanten psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung befunden. Zum Beginn der Behandlung hätten die Diagnosen einer depressiven Störung sowie eine Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. Mit der regelmässigen Psychotherapie sowie medikamentösen Behandlung sei es zur Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen, sodass dem Beigeladenen ab 1. Januar 2022 wieder eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Im Frühling / Sommer 2022 sei es wieder zu Schlafstörungen mit Albträumen, Wiederleben in der Form der Intrusionen, Müdigkeit, erhöhter Reizbarkeit und Wutausbrüchen gekommen. Es sei zu Konflikten an der Arbeitsstelle mit Mitarbeitenden sowie mit den Kunden gekommen. Der Beigeladene habe sich zurückgezogen, sei am liebsten allein. Er habe gemerkt, dass er erneut professionelle Hilfe gebraucht habe. Ende Juli 2022 sei er gekündigt worden, mit der Begründung, dass es zu einigen Vorfällen mit den Kunden gekommen sei, was den Ruf der Firma geschädigt habe. Im Verlaufe der Behandlung sei es trotz der nach den internationalen Leitlinien durchgeführten Behandlung zu keiner Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen. Gemäss Mini-ICF-APP bestünden beim Beigeladenen folgende Funktionsstörungen: In den Bereichen «Anpassung an Regeln und Routinen», «Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», «Selbstbehauptungsfähigkeit», «Kontaktfähigkeit zu Dritten» und «Gruppenfähigkeit» bestünden schwere Beeinträchtigungen. In den Bereichen «Anwendung fachlicher Kompetenzen», «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», «Durchhaltefähigkeit» und «Spontan-Aktivitäten» zeigten sich mittelgradige Beeinträchtigungen. Im Bereich «Familiäre bzw. intime Beziehungen» sei der Beigeladenen leichtgradig eingeschränkt. Insgesamt erreiche der Beigeladenen damit 27 Punkte, was einer schweren Funktionsstörung entspreche. Aktuell sei er aufgrund der aktuellen Schwere der Symptomatik, des Verlaufs sowie aktuellen Funktionsstörungen in allen Tätigkeiten seiner Erfahrung und Ausbildung zu 100 % arbeitsunfähig. Hier sei auch zu erwähnen, dass der Aufenthalt des Beigeladenen in K.___ nicht als Ferien per se zu sehen sei. Die Ehefrau des Beigeladenen habe nach K.___ gehen müssen, um ihren kranken Vater zu unterstützen. Der Beigeladene habe sich aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Zustandes nicht getraut, mit dem Sohn während der Schulferien allein zu bleiben. Generell habe ein Aufenthalt im Heimatland für die Patienten und Patientinnen mit Migrationshintergrund eine therapeutische Wirkung und habe den Heilungsverlauf positiv beeinflussen können. Der Aufenthalt des Beigeladenen in K.___ habe einen therapeutischen Zweck gehabt.
6.3 Mit Stellungnahme vom 25. November 2022 (IV-Nr. 137, S. 47) hielt die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung L.___, Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, aufgrund des vorliegenden aktuellen Arztberichtes vom 31. Oktober 2022 erscheine eine leistungsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit möglich, dies aufgrund der Diagnose PTBS. Aufgrund der Diagnose einer leichten depressiven Episode dagegen wäre keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTBS ausreichend abgestützt sei und welche Funktionsstörungen sie zu begründen vermöge. Auch bleibe unklar, wie es zur Diagnose PTBS und Re-Traumatisierung einer PTBS komme.
6.4 Im Austrittsbericht der F.___, vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 97, S. 2) wurde betreffend den stationären Aufenthalt des Beigeladenen vom 1. – 13. Dezember 2022 ausgeführt, die Zuweisung sei durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ aufgrund schwerer PTBS und schwerer Depression erfolgt. Der Beigeladene habe von Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Kraftlosigkeit, Angst vor Kontrollverlust, Intrusionen, Scham- und Schuldgefühlen, Reizbarkeit sowie Interesse- und Freudlosigkeit, sozialer Isolation bis Vermeidung von sozialen Kontakten berichtet. Vor vier Jahren hätten die jetzigen Beschwerden begonnen (Anspannung, Unruhe, Druck auf der Brust, Flashbacks vom N.___ Krieg, Albträume, er sehe schattenartige Gestalten). Betreffend die Flashbacks habe er ausgeführt, dass er Soldat gewesen sei, seine Mutter sei erschossen worden, als er 20-jährig gewesen sei, zu ihr habe er eine enge Beziehung gehabt, der Vater sei eher kalt gewesen. Zudem habe er von Angst in der Bauchgegend berichtet. Psychopathologisch sei er im Gespräch offen gewesen, habe aber stark in sich gekehrt gewirkt, nachdenklich, von der Symptomatik stark in Anspruch genommen, niedergeschlagen, affektiv vermindert zugänglich mit deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit. Aufgrund des klinischen Bildes und der anamnestischen Angaben beurteile man das Krankheitsbild im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beigeladene an der multidisziplinären Behandlung motiviert teilgenommen, bestehend aus ärztlichen und pflegerischen Gesprächen sowie Stressbewältigung, Kunst- und Bewegungstherapie. Im Vordergrund der unterstützenden Gespräche hätten eine innere Unruhe und die Erinnerungen im Zusammenhang mit dem Kriegstrauma gestanden. Medikamentös sei die bestehende antidepressive Therapie mit Sertralin 100 mg/d ausgebaut auf 200 mg/d worden, zusätzlich sei zur Nacht Valdoxan 25 mg installiert worden. Gegen die starke innere Unruhe sei erfolgreich Seroquel XR 50 mg abends verordnet worden. Unter dieser medikamentösen Kombination habe der Beigeladene eine gewisse psychische Stabilisierung, eine affektive Aufhellung und eine Entspannung erreicht.
6.5 Mit Bericht vom 10. Februar 2023 (IV-Nr. 137, S. 34) hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhanden der Krankentaggeldversicherung L.___ fest, bei der gutachterlichen Untersuchung habe der Beigeladene auf die Frage nach seiner Befindlichkeit geantwortet, das stehe in den Akten. Darauf hingewiesen, dass er in der aktuellen Untersuchung nun selber berichten könne und solle, wie es ihm gehe, habe er sich rasch enerviert und laut und viel mit der Dolmetscherin geredet. Als die Referentin den Exploranden darauf hingewiesen habe, dass er auf die gestellten Fragen antworten solle, habe er sich weiter enerviert und zur Dolmetscherin auf K.___ gesprochen. Die Dolmetscherin habe Schwierigkeiten bekundet, die Menge und auch den Inhalt des Gesagten zu übersetzen. Unter diesen Umständen sei das Gespräch in gegenseitigem Einverständnis abgebrochen worden, da der Versicherte sich nicht an die Vorgaben der Referentin auf ihre Fragen zu antworten, habe halten wollen. Beim Herausgehen habe er drohend auf Deutsch gesagt, er werde seinen Anwalt einbeziehen.
6.6 Im Bericht der P.___ vom 4. September 2023 (IV-Nr. 130) wurde bezüglich des vom 1. bis 31. August 2023 durchgeführten Arbeitstrainings festgehalten, der Beigeladene habe fachlich gute Arbeit geleistet, sei stets pünktlich und fleissig gewesen. Zwischenmenschlich sei eine Zusammenarbeit jedoch nicht möglich. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenzen würde der Beigeladene jederzeit eine Anstellung im Bereich Logistik finden. Sozialkompetenzen seien jedoch nicht gegeben. Man erachte eine Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines stark ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den Beobachtungen des Arbeitgebers komme man zum Schluss, dass bei diesen Begebenheiten auch keine Integration ins Team möglich sei. Bereits in der ersten Woche sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beigeladenen und dem Lernenden gekommen. Der Lernende habe den Auftrag gehabt dem Beigeladenen mitzuteilen, dass er einen kleinen Auftrag ausführen solle. Dies habe der Beigeladene nicht annehmen können und er habe den Lernenden angeschrieben «er habe ihm nichts zu sagen». Am 31. August 2023 sei es zu einem weiteren Disput gekommen: Der Stellvertreter des Vorgesetzten habe dem Beigeladenen die Anweisung gegeben, noch den Platz im Wareneingang und in der Halle zu wischen. Dies habe der Beigeladene ein weiteres Mal nicht akzeptieren können und er sei mit dem Besen auf den Stellvertreter losgegangen, habe ihm den Mittelfinger gezeigt und sich mit den Worten «Fuck you» verabschiedet. Aufgrund der Vorfälle in der Firma sei das Arbeitstraining per 31. August 2023 abgebrochen und das Coaching beendet worden.
6.7 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Nr. 136) fest, der Beigeladene fühle sich leer, kraftlos, verloren. Schuld- und Schamgefühle seien sehr präsent. Die Angst vor Kontrollverlust sei omnipräsent in Situationen, in denen er keine vertrauenswürdige Beziehung aufbauen könne, was übrigens sehr schwierig sei, da das Misstrauen die Oberhand habe. Gleichzeitig entstehe Angst über den Kontrollverlust bezüglich seiner dann auftretenden Reaktionen. Der Beigeladene beschreibe es so, dass seine Reaktionen wie ein «Tsunami» daher brausten. Die Nächte seien sehr unruhig, da sehr oft Durchschlafstörungen mit Albträumen aufträten sowie während des Tages Intrusionen (Ermordung der Mutter vor seinen Augen, Erlebnisse während des J.___krieges). Seit er neue Medikamente bekomme, scheine der Schlaf ein bisschen besser zu sein. Die Albträume seien aber geblieben. Er merke, dass er Mühe habe, sich zu konzentrieren, er sei vergesslich und habe nicht mehr Freude oder Interesse wie früher. Es brächten ihn jeweils auch kleine Belastungen wieder aus dem Gleichgewicht, was sich dadurch manifestiere, dass Schlafstörungen, Erschöpfungszustände, existentielle Ängste erneut stärker aufträten. Ein Sozialrückzug infolge Misstrauens mit unterschwelliger aggressiver Haltung seinen Mitmenschen gegenüber sei auch festzustellen. Die Verzweiflung und die Schamgefühle des Beigeladenen seien während der Therapiestunde deutlich zu spüren. Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und nun auch in Israel verspüre er eine verstärkte innere Unruhe und die Intrusionen wie Flashbacks seien häufiger geworden.
Sodann erhob Dr. med. Q.___ folgende Befunde: Ausreichend gepflegtes Erscheinungsbild. Vorgealtert wirkend. Im Kontaktverhalten misstrauisch. Eingeschränkte Deutschkenntnisse, Exploration erfolge mit Übersetzer auf K.___. Wach und bewusstseinsklar. Zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Subjektiv und objektiv keine Kurzzeitgedächtnisstörungen. Langzeitgedächtnis subjektiv und objektiv unauffällig. Unangenehme Intrusionen und Flashbacks. Subjektiv und objektiv leichte Konzentrationsstörungen. Auffassung ungestört. Im formalen Denken geordnet. Grübeln. Keine Halluzinationen. Keine sonstigen Sinnestäuschungen. Inhaltliches Denken realitätskongruent. Keine Ich-Störungen. Zukunftsängste. Keine Zwänge. Stimmung subjektiv und objektiv gedrückt und verzweifelt. Gefühl innerer Leere. Mittelschwere reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Antrieb mittelschwer, Interesse leicht reduziert. Vermindertes Vitalgefühl. Psychomotorisch leicht unruhig. Passiver Todeswunsch ohne Intention zur Umsetzung. Gegenwärtig von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Gute Krankheitseinsicht. Behandlungsbereitschaft gegeben.
Des Weiteren bestehen gemäss Dr. med. Q.___ folgende Funktionseinschränkungen: «Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Selbstpflege und Selbstversorgung» und «Mobilität und Verkehrsfähigkeit» seien leicht eingeschränkt. «Kompetenz- und Wissensanwendung», «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», «Proaktivität und Spontanaktivitäten», «Widerstands- und Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungsfähigkeit» seien mässig eingeschränkt. «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» und die «Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen» seien erheblich eingeschränkt. «Anpassung an Regeln und Routinen», «Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten» sowie «Gruppenfähigkeit» seien voll ausgeprägt eingeschränkt.
Schliesslich hielt Dr. med. Q.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, der Beigeladene sei durch den J.___krieg schwer traumatisiert. Der Pacemaker habe ihm als Folge seines chronischen Stresses, verursacht durch das erlittene Kriegstrauma, eingesetzt werden müssen. Seine Reaktionen den Menschen und Situationen gegenüber entsprächen den Erfahrungen von Kriegsveteranen. Es sei ihm jeweils nachträglich bewusst, dass seine Reaktionen übertrieben seien und er habe deswegen Schuld- und Schamgefühle. Das Misstrauen seinen Mitmenschen gegenüber sei stark ausgeprägt. Mit einer derart schweren posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der vorliegenden somatischen Diagnosen sei die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, als negativ zu interpretieren. Es sei nicht so, dass der Beigeladene nicht arbeiten wolle. Es sei vielmehr so, dass die Symptomatik ihn übermanne. Durch eine gezielte Trauma-Psychotherapie könne man eventuell erreichen, dass die Symptomatik sich beruhige und dass er mehr Lebensqualität gewinne. Aber das dürfte höchstwahrscheinlich sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und kaum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
6.8 Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 142) führte Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, aus, gemäss den vorliegenden Akten leide der Versicherte an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Die Traumatisierung gehe zurück auf den N.___krieg, wo er als Soldat im Einsatz und angeblich Zeuge der Ermordung seiner Mutter gewesen sei. Nachdem sich der Versicherte über viele Jahre normal habe sozialisieren können, sei es 2020 zu einer ersten krisenhaften Verschlechterung gekommen, die durch therapeutische Mittel wieder soweit kompensiert gewesen sei, dass der Versicherte wieder voll arbeitsfähig geworden sei. Bereits nach kurzer Zeit sei die Situation erneut eskaliert. Der Versicherte habe wiederum schwere Schlafstörungen entwickelt, unter Intrusionen, Flashbacks und Ängsten gelitten, er sei misstrauisch und gereizt gewesen, habe verbal aggressiv reagiert. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung der Affektregulation dauere seither an, hingegen sei die begleitende depressive Symptomatik zumindest teilweise remittiert. Der Versicherte habe einen hohen Leidensdruck, er sei einsichtig, was die Therapie anbelange und auch compliant. Die aktuelle Psychotherapie habe einen kognitiv-verhaltenstherapeutischen Schwerpunkt. Medikamentös würden Trazodon, Seroquel und Pregabalin eingesetzt. Der bisherige aktenkundige Verlauf, insbesondere auch der Verlauf der Eingliederung stützten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Behandler. Durch die störungsbedingten, schweren Funktionseinschränkungen bei Anpassungen an Regeln und Routinen, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit sowie mässigen bis erheblichen Beeinträchtigungen in fast allen weiteren Kategorien des Mini-ICF-App, sei bis aktuell keine Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit erkennbar. Der Versicherte habe wegen Verhaltensauffälligkeiten seine letzte Stelle verloren und der Arbeitsversuch sei deswegen abgebrochen worden. Aus dem privaten Umfeld sei zu erfahren, dass er auch zuhause zu aggressiven Verhalten neige. Die Beeinträchtigung der Affektregulation als typisches Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung sei in dem schwer beeinträchtigenden Ausmass in Zusammenhang mit der Dekompensation 2020 manifest geworden, vorher sei er jahrelang kompensiert sowie beruflich und sozial integriert gewesen. Durch eine gezielte Traumatherapie, wie sie von den Behandlern empfohlen und eingeleitet worden sei, könne mittelfristig eine Verbesserung des Zustandsbildes und der Funktionsfähigkeit erwartet werden. Aufgrund der schwer ausgeprägten Symptomatik mit störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Stabilität bestehe seit 07/2022 keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit. Unter fortgesetzter störungsspezifischer Behandlung könne in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Zustandsverbesserung und Stabilisierung erwartet werden. Ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder verbessere, müsse zu gegebenem Zeitpunkt beurteilt werden.
6.9 In der vom Risikoversicherer der Beschwerdeführerin veranlassten Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 (Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, er teile die Beurteilung von Frau Dr. med. M.___, die in ihrer Stellungnahme zuhanden der Taggeldversicherung L.___ vom 25. November 2022 festgestellt habe, dass unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTSD ausreichend abgestützt sei. Deshalb habe Frau Dr. M.___ eine second opinion empfohlen. Entsprechend empfehle auch er die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Beigeladene habe sich seit 2020 bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung befunden. Als Symptome und Beschwerden seien Schlaflosigkeit, Albträume, Wiedererleben in Form von Intrusionen, Müdigkeit, erhöhte Reizbarkeit und Wutausbrüche, Scham und Schuldgefühle, verminderter Antrieb, eine depressive Stimmung und sozialer Rückzug erwähnt worden. Als Diagnosen seien das Vorliegen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode gemäss ICD-10: F33.0, festgestellt worden. Diese Diagnosen seien von den F.___ im Rahmen einer stationären Behandlung des Beigeladenen übernommen bzw. geringfügig in eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode gemäss ICD-10: F33.1 korrigiert worden. Der seit dem 23. Mai 2023 behandelnde Psychiater, Dr. med. Q.___, wiederhole die genannten Diagnosen, wobei er in Bezug auf die depressive Störung von einer leicht bis mittelgradigen Episode gemäss ICD-10: F33.1 spreche. In allen Berichten würden die Beschwerden und Symptome des Beigeladenen im Detail geschildert, wobei die gute Therapiemotivation und der Arbeitswille betont würden. Es fehle aber in den gesamten Akten eine systematische biographische und eine psychosoziale Anamnese ebenso wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen. So werde in biographischer Hinsicht die Zeit vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 kaum dargestellt und in psychosozialer Hinsicht würden Lohnpfändungen, die die Möglichkeiten der beruflichen Reintegration im Sicherheitsbereich eingeschränkt hätten, nicht weiter beurteilt. Ausserdem werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen gestellt, wobei jeweils pauschal von Intrusionen und Flashbacks die Rede sei, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden seien. Es werde von den Ärzten darauf verwiesen, dass die Beschwerden ca. vor 4 Jahren mit Erinnerungen an den N.___krieg begonnen und sich verstärkt hätten, wobei der Kontakt zu Mitarbeitern aus der Herkunftsregion, der Ukraine und der Gaza-Krieg eine auslösende Rolle gespielt hätten. Ausserdem werde die Ermordung der Mutter des Beigeladenen erwähnt. Eine Schilderung der konkret traumatisierenden Situationen fehle ebenso wie die Darstellung der Art und Weise, wie der Beigeladene das Geschehen berichtet habe und welche Umstände die Beschwerden die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst, getriggert hätten. Oft seien dabei vegetative Reaktionen oder auch ein dissoziatives Geschehen zu beobachten. Der Beginn des posttraumatischen Syndroms sei aufgrund der Akten nicht genau eruierbar, aber es sei zu vermuten, dass die Beschwerden erst Jahre nach der Traumatisierung aufgetreten seien. Vollends unklar sei, durch welche Ereignisse oder Umstände die Re-Traumatisierung getriggert bzw. ausgelöst worden sei. Das Beschwerdebild des Beigeladenen zeige u.a. Symptome, wie sie im Rahmen einer PTSD auftreten könnten. Eine PTSD imponiere typischerweise als ein passives Erleiden und Wiedererleben des Traumas und sei stark geprägt von Vermeidung und sozialem Rückzug. Beim Beigeladenen würden aber zusätzlich Aggressionen, Wutausbrüche, Reizbarkeit und soziale Auseinandersetzungen in erheblichem Ausmass erwähnt, die massive Folgen wie eine Entlassung an einer Arbeitsstelle zur Folge gehabt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch der gescheiterte Versuch einer psychiatrischen Begutachtung bei Frau Dr. O.___ zu erwähnen, wobei die mangelnde Kooperation des Beigeladenen und das aggressive Verhalten eine Untersuchung verunmöglicht hätten. Dieses Verhalten könnte wohl nur schwerlich im Rahmen mit dem Vorliegen einer PTSD begründet werden. Schliesslich mute es widersprüchlich an, dass der behandelnde Psychiater einen Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen Gründen befürworte, während andernorts in den Akten berichtet werde, dass der Kontakt mit Landsleuten an der Arbeit mitverantwortlich für die wieder aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg seien. Zusammenfassend sei die Diagnose einer PTSD als nicht ausreichend abgestützt zu beurteilen. Ausserdem fehle eine ausreichende Diskussion von Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, was im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens geklärt werden sollte. Dabei sei im Hinblick auf die Berentung durch die IV festzuhalten, dass in diesem Verfahren keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung durch den RAD stattgefunden habe. Zu den übrigen Fragen könne festgestellt werden, dass EMDR als eine anerkannte Behandlungsmethode einer PTSD gelte, sofern die Diagnose einer PTSD gesichert sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in Verweistätigkeiten sowie Hinweise, welche Behandlung als angemessen zu betrachten sei, müssten im Rahmen der Begutachtung geklärt werden.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 142). Somit ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen, wobei diesbezüglich bereits geringe Zweifel genügen, damit weitere medizinische Abklärungen getätigt werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Vorab ist festzuhalten, dass in den Akten keine Beurteilung eines unabhängigen psychiatrischen Facharztes vorliegt. Die RAD-Ärztin stützte sich in ihrer Stellungnahme in medizinischer Hinsicht ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Psychiater des Beigeladenen ab. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Berichte den inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. II. 5.3 hiervor) gerecht werden und kein Anlass besteht, an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu zweifeln. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
7.1 Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (BGE 142 V 342 E. 5.1; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 207 f.; vgl. auch KRAEMER/HEPP/SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und therapeutische Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, Der medizinische Sachverständige [MedSach] 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER, Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die Sozialversicherung – Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2). Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt.
Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 korrekt angemerkt hat, ist das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma, zwar nicht in erster Linie oder allein von einer Gutachterperson selbst zu klären, aber von dieser zwingend zu referieren. Namentlich dort, wo es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne Weiteres erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Dr. med. R.___ wies in diesem Zusammenhang in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 zu Recht darauf hin, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte zwar die Ermordung der Mutter des Beigeladenen erwähnt werde, eine Schilderung der konkret traumatisierenden Situationen jedoch fehle, ebenso wie die Darstellung der Art und Weise, wie der Beigeladene das Geschehen berichtet habe und welche Umstände die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst bzw. getriggert hätten. Zudem sei jeweils pauschal von Intrusionen und Flashbacks die Rede, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden seien. Es trifft zu, dass es in den Vorakten an eingehenderen Angaben in Bezug auf die traumatischen Erlebnisse des Beigeladenen fehlt, was aber gemäss der erwähnten Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte Diagnosestellung wäre. Sodann erfordert gemäss dem obengenannten Bundesgerichtsentscheid die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine solche «besondere Begründung», weshalb es beim Beigeladenen zu einer «Re-Traumatisierung», mehr als 20 Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen gekommen ist, ist aus den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht ersichtlich. Der Hinweis, der Beigeladene sei durch die Kriege in der Ukraine und in Israel / Gaza getriggert worden, reicht hierfür nicht aus, zumal die betreffenden Kriege zeitlich nach der erstmaligen Diagnose einer retraumatisierten PTBS ausbrachen (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2020; IV-Nr. 19). Zudem wurde in den Berichten der behandelnden Psychiater nicht darauf eingegangen, ob und bejahendenfalls inwiefern die beim Beigeladenen diagnostizierte PTBS allenfalls schon unmittelbar nach den traumatisierenden Kriegserlebnissen aus den 90er-Jahren in Erscheinung trat. Anamnestische biographische Angaben des Beigeladenen zur Zeit vor der geltend gemachten «Re-Traumatisierung» fehlen in den Akten fast vollständig. Dies bemängelte auch Dr. med. R.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025 mit dem Hinweis, es fehle eine systematische biographische und eine psychosoziale Anamnese ebenso wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen, zudem werde die Zeit vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in biographischer Hinsicht kaum dargestellt. Im Weiteren wurde in BGE 142 V 342 E. 5.2.2 darauf hingewiesen, dass ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Albträumen nicht genügt, um eine PTBS zu begründen (WOLFGANG HAUSOTTER, Psychiatrische und psychosomatische Begutachtung für Gerichte, Sozial- und private Versicherungen, Frankfurt 2016, E. 5.2.2 S. 251 mit Hinweis). Auch diesbezüglich finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte nur ungenügende Angaben zur Häufigkeit des Auftretens der vom Beigeladenen geschilderten Flashbacks. Wie sodann Dr. med. R.___ zu Recht darauf hinwies, mutet es widersprüchlich an, dass der behandelnde Psychiater einen Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen Gründen befürworte, während andernorts in den Akten berichtet werde, dass der Kontakt mit Landsleuten an der Arbeit mitverantwortlich für die wieder aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg verantwortlich seien. So wird, wie oben erwähnt, als typisches Kriterium für eine PTBS unter anderem die Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, genannt. Ebenfalls bemängelte Dr. med. R.___ zu Recht, dass eine ausreichende Diskussion von Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, fehle.
Weiter hielt das Bundegericht in BGE 142 V 342 E. 5.2.3 fest, bei der PTBS handle es sich ganz allgemein um eine Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweise, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben liessen, was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alb- / Träume, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) zutreffe. Dazu könnten weitere vielfältige Symptome treten, die ebenso bei anderen Störungen vorkämen und nach differenzierter Prüfung riefen. Auch der Verlauf zeige sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar, wobei progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten seien und Chronifizierung, verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftrete (HAUSOTTER, a.a.O., E. 5.2.2 S. 253). Bei einem dergestalt schwer fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen Krankheitsbild sei in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um die Folgenabschätzung gehe, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedürfe es gerade auch bei der PTBS des «konsistenten Nachweises» mittels «sorgfältiger Plausibilitätsprüfung». Dafür liege die besondere Eignung des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) gleichsam auf der Hand. Eine solche Indikatorenprüfung liegt in der Akten nicht vor. Die vom Beigeladenen verlangte Indikatorenprüfung gestützt auf die Vorakten erscheint angesichts der ungeklärten Fragen als unrealistisch. Im Lichte dieser Erwägungen und der vorerwähnten Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach der Beigeladene seit Juli 2022 in jeglichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Daran vermag auch der Umstand, dass die Eingliederungsfachleute den Beigeladenen aufgrund des durch ihn gezeigten Verhaltens ebenfalls als nicht arbeitsfähig erachteten (vgl. E. II. 6.6 hiervor), nichts zu ändern.
7.2 Zusammenfassend verbleiben demnach zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Nachdem sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstützen lässt, ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten veranlasst und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beigeladenen entscheidet.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beigeladenen neu entscheide.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch