Urteil vom 2. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Witwenrente) (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Im September 2023 starb B.___, der Ehemann der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), was zur Neuberechnung des Invaliden- und Witwenrenten- sowie des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin führte (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 197 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab (AK-Nr. 95). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Reinvermögen von CHF 182'463.05, was über der für den Ergänzungsleistungsanspruch massgebenden Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 für eine Einzelperson liege (AK-Nr. 95).

 

1.2     Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Einsprache (AK-Nr. 68 ff.) mit der Begründung, sie habe Schulden, für welche sie indes noch keine Belege vorlegen könne (AK-Nr. 69). Am 15. Mai 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache und legte dar, unter Berücksichtigung ihrer privaten Schulden (CHF 65'469.55 [nicht getilgte Verlustscheine] und CHF 20'000.00 [Privatdarlehen]) liege ihr Reinvermögen unter der Vermögensschwelle (AK-Nr. 30 f.). Zum Beleg für den Bestand der Verlustscheine reichte sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Weiter gab sie einen handschriftlich verfassten Darlehensvertrag über einen Betrag von CHF 20'000.00 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern einerseits und C.___ als Darlehensgeber andererseits zu den Akten (AK-Nr. 32).

 

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der Darlehensschuld von CHF 20'000.00 ab (AK-Nr. 27 f.), reduzierte aber das Reinvermögen um die Summe der Verlustscheine (CHF 65'469.55) auf noch CHF 116'933.45, was infolge Überschreitens der Vermögensschwelle weiterhin zu einer Abweisung des Ergänzungsleistungsanspruches führte (AK-Nr. 25, Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Am 8. Juli 2024 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

 

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es sei festzustellen, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 resp. ab wann rechtens die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 unterschritten wurde und es sei die Beschwerdegegnerin entsprechend anzuweisen, den Anspruch auf Ergänzungsleistung zur Witwenrente der AHV ab 1. Oktober 2023 zu berechnen und an die Beschwerdeführerin auszurichten.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).

 

2.3     Am 6. September 2024 zieht die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück (A.S. 20).

 

2.4    

2.4.1  Am 26. November 2024 findet eine Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie einer Zeugenbefragung von C.___ statt und die Parteien äussern sich in ihrem jeweiligen Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin zieht anlässlich dieser Verhandlung den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück. Für die Ergebnisse der Befragung und den Ablauf der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 24 ff.).

 

2.4.2  Das Protokoll der Verhandlung wird den Parteien am 8. Januar 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis 5. Februar 2025 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen und die Beschwerdeführerin reicht innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein, womit Verzicht angenommen wird (A.S. 47 und 50).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle verfügen (Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Diese beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).

 

2.2     Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301). Dazu zählen u. a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

2.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 m. H.). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, da nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3.2).

 

2.4

2.4.1  Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).

 

2.4.2  Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).

 

2.5     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.).

 

2.6     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

 

3.       Strittig ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob vom durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 ermittelten Reinvermögen von CHF 116'933.45 Darlehensschulden der Beschwerdeführerin bei C.___, dem Schwager ihrer Tochter, in Höhe von CHF 20'000.00 abzuziehen sind und somit das Reinvermögen der Beschwerdeführerin unter die für den Ergänzungsleistungsanspruch wesentliche Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zu liegen kommt.

 

3.1     Die Beschwerdeführerin legt als Beweis für den Bestand der Darlehensschuld ein als Darlehensvertrag betiteltes, handschriftlich abgefasstes Dokument vor. Darin werden als Parteien aufgeführt C.___ als Darlehensgeber und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Darlehensnehmer. Datiert ist das Dokument auf den 1. November 2019. Im Vertragstext heisst es, C.___ gewähre den Darlehens-nehmern ein Darlehen von CHF 20'000.00, wobei Rückzahlungen jederzeit möglich seien. Das Dokument trägt die Unterschriften von C.___ und der Beschwerdeführerin, nicht jedoch des ebenfalls als Schuldner genannten Ehemannes der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 32). In der Beschwerde führt sie aus, die Auszahlung der entsprechenden Darlehenssumme am 1. November 2019 quittiert zu haben. Eine Steuerdeklaration sei wegen der gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht erfolgt. Aufgrund des Darlehensvertrags sei die Darlehensschuld nach Ansicht der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (A.S. 10).

 

3.2     Der Darstellung der Beschwerdeführerin kann mit Blick auf die Akten und die Ergebnisse der Partei- und Zeugenbefragung nicht gefolgt werden.

 

3.2.1  Bei der richterlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2024 hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, das als Darlehensvertrag bezeichnete Dokument sei nachträglich, im Zuge des Ergänzungsleistungsverfahrens erstellt worden, nachdem sie Rechtsanwalt Wyssmann aufgesucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 4, Zeilen 4 ff., [A.S. 27]). Es sei verfasst worden, weil das Originaldokument verloren gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, Zeilen 44 ff. [A.S. 26] und S. 4, Zeilen 9 ff [A.S. 27]). Sie habe das Geld von C.___ in mehreren Tranchen erhalten. Der 1. November 2019 sei auf dem nachträglich abgefassten Darlehensvertrag als Datum angegeben, weil er ihr an diesem Datum erstmals CHF 10'000.00 bar gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 4, Zeilen 17 ff., [A.S. 27]). Folgte man der Darstellung der Beschwerdeführerin, so käme der vorliegende Darlehensvertrag einem nachträglich hergestellten Duplikat des verloren gegangenen Originalvertrags gleich. Mit Blick auf die Aussagen von C.___ wird aber klar, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nie ein echtzeitliches Dokument abgefasst wurde und der Inhalt des nachträglich verfassten Dokuments falsch ist. C.___ gab zwar übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Dokument sei nachträglich und auf Bestreben der Beschwerdeführerin erstellt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, Zeilen 8 ff. [A.S 35]), auf Nachfrage verneinte er aber, dass zuvor ein echtzeitliches Dokument abgefasst worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12, Zeile 42 [A.S. 35]). Zudem führte er aus, das Datum des Darlehensvertrags entspreche weder dem Datum, an dem das Geld geliehen, noch demjenigen Datum, an dem der Darlehensvertrag erstellt und unterzeichnet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12, Zeilen 28 ff. [A.S. 35]). Die Beschwerdeführerin wie auch C.___ erklärten zudem, der auf dem Darlehensvertrag angegebene Betrag von CHF 20'000.00 setze sich aus mehreren, gestaffelt gewährten Darlehensbeträgen zusammen, die je nach Bedarf der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausbezahlt worden seien, entweder in bar, mittels Western Union oder Banküberweisung (Verhandlungsprotokoll S. 2, Zeilen 2 ff. [A.S. 25], S. 4, Zeilen 20 ff. [A.S. 27] und S. 13, Zeilen 5 ff. [A.S. 35]). Die Summe von CHF 20'000.00 stand somit im November 2019 noch nicht fest, was einer echtzeitlichen Abfassung des Dokuments zusätzlich entgegensteht.

 

3.2.2  C.___ und die Beschwerdeführerin machen auch unterschiedliche Angaben zur Höhe des Darlehens, zu den Auszahlungszeitpunkten und Zahlungsmodalitäten. Die Beschwerdeführerin gibt an, im November 2019 CHF 10'000.00 erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4 Zeilen 17 ff. [A.S. 27] und S. 5, Zeilen 32 ff. [A.S. 28]) und danach anlässlich eines Aufenthalts in [...] während der Covid-19-Pandemie weitere Beträge in Höhe von CHF 3'000.00 und CHF 3'500.00 mittels Western Union und Banküberweisung (Verhandlungsprotokoll S. 4 Zeile 30 [A.S 27], S. 5 Zeile 9 [A.S. 28], S. 7 Zeilen 1 f. [A.S. 30]). C.___ dagegen hat die Gewährung eines ersten Darlehens von CHF 10'000.00 nicht bestätigt, sondern zunächst ausgesagt, er habe der Beschwerdeführerin während deren Aufenthalts in [...] CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00 geliehen (Verhandlungsprotokoll S. 13 Zeile12 f. [A.S. 36]) und später diese Beträge auf CHF 5'000.00 und CHF 6'000.00 korrigiert (Verhandlungsprotokoll S. 15 Zeile 42 [A.S. 38]).

 

3.2.3  Die Aussagen von C.___ und jene der Beschwerdeführerin sind nicht kongruent und unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin macht wenig konkrete und widersprüchliche Angaben. Die von der Beschwerdeführerin genannten Beträge und Valutadaten stimmen nicht mit den Angaben C.___ überein, der dazu ebenfalls nur vage Angaben macht. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als dass er gemäss eigenen Aussagen nicht über steuerbares Vermögen verfüge (Verhandlungsprotokoll S. 16 Zeile 21 [A.S. 39), kein Geld «zu verschenken» habe (Verhandlungsprotokoll S. 15 Zeile 44 [A.S. 38]) und CHF 20'000.00 somit für ihn keine unwesentliche Summe darstellen dürfte, die er, ohne sich daran zu erinnern, der Beschwerdeführerin innert weniger Jahre einfach so zur Verfügung hat stellen können. Mit Blick auf die Akten ist auch fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie tatsächlich, wie behauptet, während des Erhalts einer oder mehrerer Darlehen in [...] aufgehalten hat, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Aufenthalte angegeben hat (vgl. AK-Nr. 175). Der von ihr ins Recht gelegte, nachträglich ausgefertigte Darlehensvertrag ist nach den eigenen Aussagen der Beteiligten inhaltlich unwahr (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) und vermag die Gewährung eines Darlehens durch C.___ ebenfalls nicht zu belegen. Er trägt im Gegenteil zum insgesamt sehr unglaubwürdigen Eindruck bei, den die Beschwerdeführerin und C.___ vermitteln. In der Steuererklärung haben zudem weder die Beschwerdeführerin noch C.___ den Bestand einer Darlehensschuld respektive -forderung deklariert (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde [A.S. 10] und die Aussage von C.___ im Verhandlungsprotokoll S. 16, Zeilen 1 ff. [A.S. 39]). Dokumente, die die Darstellung der Beschwerdeführerin einwandfrei zu beweisen vermöchten, liegen nicht vor. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage und die Ergebnisse der gerichtlichen Befragung erscheint es als äusserst zweifelhaft, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Transaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Die widersprüchlichen Aussagen und das Vorlegen eines Dokuments, dessen Inhalt offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, vermitteln eher den Eindruck einer nachträglichen Konstruktion mit dem Ziel, das Vermögen unter die Grenze von CHF 100'000.00 zu drücken. Der Bestand einer Darlehensschuld in Höhe von CHF 20'000.00 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

 

3.3     Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere dem Einholen von Belegen bei Banken oder Western Union, abzusehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Es steht fest, dass sich die Vorkommnisse nicht wie behauptet abgespielt haben. Selbst wenn einzelne Zahlungen erfolgt sein sollten, wäre deren Rechtsgrund unklar. Das Bestehen einer Darlehensschuld liesse sich auf diese Weise nicht nachweisen. Auch andere Abklärungsmassnahmen erscheinen mit Blick auf die sehr undurchsichtigen Verhältnisse als ungeeignet.

 

3.4.    Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer