Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel AHV (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) erteilte der 1938 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2015 eine vom 28. April bis 27. April 2020 gültige Kostengutsprache im Umfang von CHF 900.00 für einen Standard-Rollstuhl als Hilfsmittel der AHV (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 6). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Februar 2021 (IV-Nr. 7) wurde am 12. Februar 2021 erneut ein Kostenbeitrag von CHF 900.00 für einen Rollstuhl gewährt (IV-Nr. 9). Als die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 neuerlich um einen Kostenbeitrag für einen Rollstuhl ersuchte (IV-Nr. 19), teilte die IV-Stelle ihr am 10. Januar 2024 mit, ein solcher könne nur alle fünf Jahre geleistet werden. Der letzte Kostenbeitrag sei mit Verfügung vom 12. Februar 2021 für die Zeitdauer vom 28. April 2020 bis zum 27. April 2025 zugesprochen und am 19. Februar 2021 überwiesen worden. Es könne erst nach Ablauf dieser Frist am 28. April 2025 eine erneute Kostenbeteiligung geleistet werden (IV-Nr. 21).
1.2 Am 10. Mai 2024 bat die Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Prüfung der Kostenübernahme für einen Treppenlift (CHF 7'200.00 gemäss Rechnung vom 12. Dezember 2023 [IV-Nr. 28 S. 3] sowie CHF 694.70 für die dazugehörigen Elektroinstallationen [IV-Nr. 28 S. 4]), einen neuen Rollstuhl (CHF 1'602.70 gemäss Rechnung vom 29. Dezember 2023, IV-Nr. 28 S. 6), die Miete eines Pflegebetts (CHF 572.70 gemäss Rechnung vom 14. Dezember 2023, IV-Nr. 28 S. 7) und eines Toilettenstuhls (CHF 20.50/Tag gemäss Mietvertrag vom 14. Dezember 2023, IV-Nr. 28 S. 8). Mit Verfügung vom 17. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Kostenübernahme ab, da die beantragten Hilfsmittel nicht in der Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV aufgeführt seien (IV-Nr. 29). Eine dagegen am 28. Mai 2024 erhobene Einsprache (IV-Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 ab (IV-Nr. 33).
2.
2.1 Am 15. Juli 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 und beantragt sinngemäss, es der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu erteilen (IV-Nr. 34 S. 4, Aktenseiten [A.S.] 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 6). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (A.S. 24).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident oder die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ersuchte um Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 10'090.60 (CHF 7'200 + CHF 694.70 [Treppenlift] + CHF 1'602.70 [Rollstuhl] + CHF 572.70 [Miete Pflegebett] + CHF 20.50 [Miete Toilettenstuhl], vgl. IV-Nr. 28), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 bzw. der diesem zugrunde liegenden Verfügung abwies. Der Streitwert liegt unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden ist.
2. Strittig ist der Anspruch auf Kostenübernahme für einen Rollstuhl, einen Treppenlift sowie für die Miete eines Pflegebettes und eines Toilettenstuhls gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Hilfsmittel zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
2.1 Gemäss Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer Altersrente der AHV. Vor der Entstehung ihres Anspruches auf eine Altersrente bezog sie keine Leistungen der IV gemäss Art. 21 oder 21bis IVG, weshalb Art. 4 HVA vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat demnach ausschliesslich Anspruch auf Hilfsmittel, die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführt sind.
3.
3.1
3.1.1 Rollstühle ohne motorischen Antrieb sind als Hilfsmittel in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführt (Ziffer 9.51). Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur, sofern der Rollstuhl voraussichtlich länger dauernd und ständig verwendet wird. Der Beitrag ist auf CHF 900.00 beschränkt und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 6) und 12. Februar 2021 (IV-Nr. 9) jeweils den gesetzlich vorgesehenen Kostenbeitrag in Höhe von CHF 900.00 an die Anschaffung eines Rollstuhles geleistet. Anspruch auf einen Kostenbeitrag besteht nur alle fünf Jahre (vgl. E. II. 3.1.1 hiervor). Diese fünfjährige Frist war im Zeitpunkt des erneuten Ersuchens um Kostenübernahme am 10. Mai 2024 noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Ersuchen zu Recht abwies.
3.2 Treppenlifte, Pflegebetten und Toilettenstühle sind nicht als Hilfsmittel in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführt. Damit besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Kostenbeteiligung oder einer Übernahme der Miet- und Anschaffungskosten. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV, der Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien erwähnt, steht in der Verordnung über die Invalidenversicherung und ist auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Massgebend ist wie dargelegt die HVA (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor).
4. Demnach erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer