Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1943 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ihrer Altersrente der AHV. Am 10. Juli 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 neu (AK-Nr. 28 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 Einsprache, wobei sie sich einzig gegen die Bewertung des ihr zu Alleineigentum gehörenden Grundstückes mit GB-Nr. B.___ der Gemeinde C.___ wendete. Konkret beanstandete sie die Anrechnung von Vermögen in Form von unüberbautem Bauland in der Höhe von CHF 60'000.00 (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (AK-Nr. 15 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 22. Juli 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs unter Ausklammerung des Werts des betreffenden Landstücks (AK-Nr. 11 f., Aktenseiten [A.S] 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. September 2024 an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
2.4 Mit Verfügung vom 15. April 2025 teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, beim Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung (Steueramt), unter Beilage der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Katasterschätzung des der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücks folgende Fragen zu unterbreiten (A.S. 18 f.):
1. Das Grundstück GB-Nr. B.___ in der Gemeinde C.___ umfasst gemäss dem Liegenschaftsinventar und den öffentlich einsehbaren Angaben im Grundbuch eine Fläche von 19.11 ar und gehört A.___ zu Alleineigentum. In der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 wird diese Fläche unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.» von 13.72 ar und «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar. Wie ist der Umstand zu erklären, dass ein Grundstück mit derselben Grundbuch-Nummer gleichzeitig aus überbautem und unbebautem Land besteht?
2. Um welchen Teil des Grundstückes GB-Nr. B.___ der Gemeinde C.___ handelt es sich bei der als «Land unüberbaut, in Zone» bezeichneten Fläche von 5.39 ar? Wie kommt diese Flächenangabe zustande?
3. Das «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar hat gemäss der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 einen Wert von CHF 11'200.00. Wie ermittelt sich dieser Wert?
4. Wie beurteilen Sie die Verkehrsfähigkeit des «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar? Ist diese Fläche unabhängig vom restlichen Grundstück verkehrsfähig?
2.5 Am 24. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, äusserte sich darin aber nicht zum mit Verfügung vom 15. April 2025 in Aussicht gestellten Vorgehen. Inhaltlich führt sie aus, die Ausnützungsziffer sei seit 2004 ausgeschöpft (A.S. 21).
2.6 Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 unterbreitet das Versicherungsgericht dem Steueramt die mit Verfügung vom 15. April 2025 formulierten Fragen (A.S. 23 f.). Die Antwort des Steueramtes geht am 26. Mai 2025 ein (A.S. 25) und wird den Parteien am 30. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 30).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2024. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Wert das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück GB-Nr. B.___ in der Gemeinde C.___ als Vermögen anrechenbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 31 f.) das Einfamilienhaus mit CHF 64'600.00 und das Nebengebäude mit CHF 2'100.00 (jeweils gemäss Katasterwert, vgl. AK-Nr. 34) eingesetzt. Ausserdem wurde eine Position «unüberbautes Bauland» mit einem Wert von CHF 60'000.00 berücksichtigt. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert gemäss einer Wertbestimmung Steueramtes vom 28. März 2018 (AK-Nr. 1149). Die Beschwerdeführerin beanstandet den Einbezug der Position «unüberbautes Bauland» mit einem Betrag von CHF 60'000.00. Die übrigen Faktoren sind unbeanstandet geblieben und ein diesbezüglicher Fehler ist nicht zu erkennen. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf den erwähnten Aspekt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.
3.1 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So verhielt es sich auch bei der Beschwerdeführerin. Diese Übergangsfrist ist jedoch am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der hier strittige Ergänzungsleistungsanspruch einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei gegebenenfalls ein bestimmter Mindestbetrag zu beachten ist. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.3 Als Einnahme angerechnet wird – nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften – bei Altersrentnern auch ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Liegenschaften zählen zum Vermögen. Dabei wird unterschieden zwischen selbstbewohnten Liegenschaften und solchen, die der Bezügerin nicht zu Wohnzwecken dienen: Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird von Liegenschaften, die vom Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt werden, nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen berücksichtigt. Bei Personen, die (wie die Beschwerdeführerin) eine Hilflosenentschädigung beziehen, erhöht sich dieser Freibetrag auf CHF 300'000.00 (Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG). Ausserdem richtet sich die Bewertung des selbstbewohnten Grundeigentums nach dem Steuerwert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Wird nur ein Teil einer Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung erfolgen: Der selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum Steuerwert, der übrige Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1853 N 171).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten Alleineigentümerin des Grundstücks GB-Nr. B.___ in C.___. Dieses Grundstück umfasst eine Fläche von 1'911 m2. Darauf steht ein von der Beschwerdeführerin bewohntes Einfamilienhaus mit Nebengebäude (AK-Nr. 34). Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C.___ liegt das Grundstück in der Gewerbezone. In der jüngsten sich in den Akten befindlichen Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 des Steueramtes wird dieses Grundstück unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.», umfassend 13.72 ar mit einem Schätzwert von CHF 0.00 und «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar mit einem solchen von CHF 11'200.00. Der Katasterwert der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wurde per 31. Dezember 2023 mit CHF 64'600.00 (Einfamilienhaus) und CHF 2'100.00 (Nebengebäude) beziffert (AK-Nr. 34; vgl. auch die früheren, ebenso lautenden Katasterschätzungen [AK-Nr. 1152, 904, 613]). In Bezug auf das unüberbaute Land von 5.39 ar veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines damals laufenden Einspracheverfahrens eine Wertbestimmung durch das Steueramt (28. März 2018). Diese ergab einen Wert von CHF 60'000.00, entsprechend einem Quadratmeterpreis von ca. CHF 110.00 (AK-Nr. 1149). In der damaligen EL-Berechnung und auch in den Folgejahren bis 2023 resultierte trotzdem kein anrechenbares Vermögen und damit auch kein Vermögensverzehr. Mit dem seit Anfang 2024 anwendbaren neuen Recht (vgl. E. II. 3.1 hiervor) führt diese Bewertung dagegen zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 48'926.00 und einem Vermögensverzehr von CHF 4'892.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 31 f.). Der Frage kommt daher nunmehr erhöhte Bedeutung zu. Deshalb sah sich das Gericht veranlasst, das Steueramt um ergänzende Erläuterungen zu bitten.
4.2 Der durch das Gericht eingeholten Auskunft des Steueramts (vgl. E. I. 2.4 und 2.6 hiervor) lässt sich entnehmen, die «Kombination» von überbautem und unbebautem Land komme sehr oft vor. Bei überbauten Grundstücken werde geprüft, ob sich auf einem oder mehreren Teilen der Parzelle eine zusätzliche Wohnbaute errichten lasse. Man spreche in diesem Zusammenhang von einem «Mehrumschwung». Für die Bewertung eines Mehrumschwungs müssten weitere Parameter berücksichtigt werden, wie z. B. die Zufahrt, Form, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessung. Im vorliegenden Fall sei entschieden worden, eine entsprechende Fläche auszuscheiden (A.S. 25 f.). Auf dem der Stellungnahme des Steueramts vom 26. Mai 2025 angefügten Plan ist ersichtlich, dass der als unbebautes Bauland bewertete Parzellenteil sich in der östlichen Hälfte des Grundstückes befindet, zwischen dem Nebengebäude und dem angrenzenden Nachbarsgrundstück (A.S. 26). Das Steueramt teilte auch mit, die Beschwerdeführerin habe am 16. April 2025 angerufen und darauf hingewiesen, dass die separate Bewertung von 5.39 ar als unbebautes Bauland nicht korrekt sei. Man habe die Situation danach überprüft und festgestellt, dass bereits im Jahr 2004 ein Nutzungszifferntransfer auf das Nachbarsgrundstück erfolgt sei. Die Bebaubarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei dadurch stark eingeschränkt. Eine Nutzung der bisher als unbebaut bewerteten Fläche von 5.39 ar sei nicht mehr möglich. Dieser Teil sei nicht verkehrsfähig. Das Grundstück müsse ab sofort als vollständig überbaut berücksichtigt werden (A.S. 25). Das Steueramt legte seiner Stellungnahme einen Grundbuchauszug des Grundstücks der Beschwerdeführerin bei. Gemäss diesem wurde das Grundstück am 4. Mai 2004 mit einer Dienstbarkeit mit dem Titel «Ausnützungsziffer» zu Gunsten des benachbarten (östlichen) Grundstücks belastet (A.S. 28).
4.3 Wie sich aus der Stellungnahme des Steueramtes und dem dieser beigelegten Grundbuchauszug ergibt, erscheint eine Überbauung der als unbebaut ausgeschiedenen Fläche von 5.39 ar wegen eines vor längerer Zeit erfolgten Ausnützungsziffer-Transfers als praktisch unmöglich. Das Steueramt wird denn auch, wie sich seinen Erläuterungen entnehmen lässt, inskünftig das gesamte Land als überbaut berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Beurteilung nicht, diese Fläche vom restlichen Grundstück zu separieren. Stattdessen ist von einem einzigen, überbauten und selbstbewohnten Grundstück auszugehen, welches nicht zum Verkehrswert, sondern zum Steuerwert bzw. Katasterwert einzusetzen ist. Dessen genaue Höhe kann letztlich offenbleiben, denn er liegt mit Sicherheit weit unter dem Freibetrag von CHF 300'000.00 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Das anrechenbare Vermögen und der Vermögensverzehr reduzieren sich damit auf Null. Damit resultiert in der Berechnung (AK-Nr. 31 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung.
4.4 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen neu festlege. Dabei wird kein Vermögensverzehr zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird auch zu prüfen haben, wie es sich mit dem bisher angerechneten Vermögensertrag von CHF 192.00 auf dem unbebauten Land verhält.
5.
5.1 Eine Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 neu entscheide.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer