Urteil vom 2. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die B.___ Arbeitslosenkasse forderte mit Verfügung vom 1. Februar 2024, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 21'886.85 zurück (Akten der B.___ / ALK S. 34 ff.).

 

1.2     Die Beschwerdeführerin stellte am 29. März 2024 ein Erlassgesuch (ALK S. 15 f.), welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. Mai 2024 abwies, da es am guten Glauben fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 25 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 5 ff. + S. 24) wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 21. Juli 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 5 ff.).

 

2.2       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten (A.S. 12 ff.).

 

2.3       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 30).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu beurteilen ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden kann.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 21'886.85 nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

II.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, da gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024, worin die B.___ Arbeitslosenkasse die Rückforderung festsetzte, nach Aktenlage keine Einsprache erhoben wurde.

 

Der gute Glaube ist zu vermuten (Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).

 

2.2     Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 76): Die versicherte Person muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Formulare des Sozialversicherungsträgers sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

 

Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen; sie darf sich dabei – sofern kein konkreter Anlass dafür besteht – ohne eigene weitergehende Abklärungen auf die Angaben in den Formularen verlassen, zumal die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und / oder strafrechtliche Sanktionen) unmissverständlich aus diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1).

 

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin beantragte am 17. Dezember 2022 per 1. Januar 2023 Arbeitslosenentschädigung (ALK S. 260 ff.). Die B.___ Arbeitslosenkasse richtete ihr daraufhin von Januar bis Oktober 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus (ALK S. 81 / 90 / 96 / 103 / 107 / 115 / 126 / 141 / 146 / 152 f.). In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsunfähig geschrieben:

·      1. Januar bis 28. Februar 2023: 80 % (ALK S. 151 / 196)

·      1. bis 31. März 2023: 70 % (ALK S. 145)

·      1. April bis 31. Mai 2023: 60 % (ALK S. 119 / 128), vom 16. bis 19. Mai 2023 vorübergehend 100 % (ALK S. 116)

·      1. bis 30. Juni 2023: 50 % (ALK S. 113)

·      1. bis 31. Juli 2023: 40 % (ALK S. 112)

·      1. bis 31. August 2023: 30 % (ALK S. 101)

·      1. bis 30. September 2023: 20 % (ALK S. 95)

 

Per 9. Oktober 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da sie eine Stelle gefunden hatte (ALK S. 88).

 

3.1.2  Bereits im Oktober 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen mittelgradiger depressiver Episoden bei der Invalidenversicherung (fortan: IV) zum Leistungsbezug angemeldet (ALK S. 172 ff.). In der Folge teilte ihr die IV am 14. April 2023 mit, dass die Kosten für ein Aufbautraining vom 3. April bis 2. Juli 2023 übernommen würden und Anspruch auf ein Taggeld bestehe (ALK S. 65 ff.). Dieses Training wurde später bis 2. sowie 8. Oktober 2023 verlängert (ALK S. 69 ff.). Die Beschwerdeführerin erhielt während des gesamten Zeitraums vom 3. April bis 8. Oktober 2023 IV-Taggelder (ALK S. 52 ff.). Gegenüber der B.___ Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten Person» vom 26. April 2023 an, aktuell für Wiedereingliederungsmassnahmen bei der IV zu sein. Zugleich verneinte sie, Leistungen der IV erhalten zu haben (ALK S. 129 f.). In den folgenden Monaten erwähnte die Beschwerdeführerin das laufende Aufbautraining in den Formularen nicht und verneinte jeweils, gearbeitet oder IV-Leistungen bezogen zu haben (ALK S. 87 / 92 / 98 / 106 / 110 / 118).

 

3.1.3  Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte die Beschwerdeführerin der B.___ Arbeitslosenkasse mit (ALK S. 79), aufgrund ihrer Krankheit habe sie von Januar bis 8. Oktober 2023 eine sehr schwere Zeit gehabt und den Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben verloren. Sie habe keine Briefe mehr geöffnet und keine Rechnungen bezahlt. Wegen ihrer finanziellen Probleme habe sie eine Bekannte gebeten, ihre private Buchhaltung zu führen. Dabei hätten sie festgestellt, dass von April bis Oktober 2023 ein Doppelbezug von Taggeldern stattgefunden habe, da sie sich auch noch bei der IV gemeldet habe. Die B.___ Arbeitslosenkasse erstellte daraufhin neue Abrechnungen, welche eine Rückforderung von CHF 21'886.85 ergaben (ALK S. 39 ff.).

 

3.1.4  In ihrem Erlassgesuch vom 29. März 2024 (AWA S. 32 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, in den vergangenen Monaten habe sie sich in einer äusserst herausfordernden Phase befunden, geprägt von einem schwerwiegenden Burnout und einer mittelgradigen Depression. Während dieser Zeit habe sie sich kaum um ihre alltäglichen Angelegenheiten kümmern können, weshalb sie auch keine Post geöffnet und die Bezahlung der Rechnungen vernachlässigt habe. Sie habe sich weitestgehend aus dem aktiven Leben zurückgezogen, um sich auf ihre Genesung zu konzentrieren. In diesem Zeitraum seien auch die doppelten Auszahlungen erfolgt, welche sie zuerst nicht erkannt und erst später festgestellt habe. Es habe sich um keine böswillige Absicht, Arglist oder grobfahrlässiges Verhalten gehandelt.

 

3.1.5  In der Einsprache gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs (AWA S. 5 ff.) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei am 3. Januar 2023 nicht in der Lage gewesen, den Antrag bei der lV allein auszufüllen. Unfähig, selbst eine Wohnung zu suchen oder einen Haushalt zu führen, sei sie damals stark auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen und vorübergehend zu ihr gezogen. Sie habe der Arbeitslosenkasse die IV-Massnahme zu keinem Zeitpunkt verschwiegen (S. 5) und die Doppelzahlung umgehend schriftlich gemeldet, als sie darauf aufmerksam geworden sei. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um gewisse Angelegenheiten wie die Finanzen oder sogar sich selber zu kümmern. Diese Diagnosen seien von zwei Psychiatern gestellt worden, während sie sich in Therapie befunden habe. Vor dem Burnout habe sie keine finanziellen Schwierigkeiten oder Betreibungen gehabt (S. 6). Ausserdem sei sie zur Zeit ihrer Krankheit bzw. während der Teilnahme an den Wiedereingliederungsmassnahmen mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden; es sei zu Polizeieinsätzen gekommen und einmal habe sie sogar die Notfallaufnahme aufsuchen müssen. Ihre psychische Verfassung sei durch diese Vorfälle weiter belastet worden und es sei ihr unmöglich gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, selbst einen Anwalt zu kontaktieren, da ihre Mutter alle diese Angelegenheiten für sie geregelt habe. Opfer häuslicher Gewalt zu sein, während sie bereits unter einem Burnout und einer Depression gelitten habe, sei eine zusätzliche Belastung gewesen, die sie nur durch eine intensive Therapie habe verarbeiten können (S. 7).

 

3.1.6  In ihrer Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und gibt im Wesentlichen an (A.S. 5 ff.), 2022 sei eine schwerwiegende psychische Erkrankung in Form einer mittelschweren Depression begleitet von einem Burnout aufgetreten (A.S. 5). Ihre Mutter habe sie beim Ausfüllen der Formulare für die Arbeitslosenversicherung unterstützt, für sie selber wäre dies damals einfach zu viel gewesen. Ab April 2023 habe sie sich in der Eingliederungsmassnahme der IV befunden. Im Mai 2023 sei es zusätzlich zur schwierigen Situation mit der psychischen Erkrankung zu häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Partner gekommen, dies so stark, dass mehrmals die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie sich einmal in den Notfall habe begeben müssen. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie einen Anwalt und die Opferberatung beigezogen. Diese Situation habe ihre Genesung zusätzlich erschwert. Die bevorstehende Einweisung habe sie durch sehr viele Therapiesitzungen in diesem Zeitraum und das stützende familiäre Umfeld verhindern können. In dieser Situation habe sie ihren Alltag total vernachlässigt und sich lange stark isoliert. Nach den wiederkehrenden Gewaltausbrüchen habe sie sich von ihrem Freund getrennt und sei mit Hilfe der Mutter und des Bruders in den Kanton Solothurn gezogen. Sie habe mehrere Monate bei der Mutter gewohnt, weil sie weder fähig gewesen sei, eine neue Wohnung zu suchen, noch alleine habe leben wollen. Die Therapie habe sie bestärkt, doch wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dank ihrer Mutter habe sie eine gefunden. Seit Juli 2023 lebe sie wieder allein (A.S. 6) und am 9. Oktober 2023 habe sie zu 80 % eine Arbeit aufgenommen. Ausserdem habe sie seit Juli einen neuen Partner an ihrer Seite. Die Spesen habe sie immer gemeinsam mit ihrer Mutter bei der IV abgerechnet. Sowohl die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) als auch der Fragebogen der IV hätten sie total überfordert. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Unterlagen selbstständig ausgefüllt (A.S. 7). Ihr Fehler sei gewesen, dass sie im monatlichen Formular der Arbeitslosenversicherung die Frage «Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen» nur im April bejaht und sonst verneint habe. Dieser Fehler sei nicht böswillig erfolgt. Während der Eingliederungsmassnahme der IV habe sie sich mehrmals mit einer RAV-Beraterin getroffen; diese habe von der Massnahme gewusst, ohne dass ihr die Doppelzahlung aufgefallen wäre (A.S. 8).

 

Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde ein Attest von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2024 bei (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5). Danach befand sich die Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023 durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung gelitten, wodurch sie in diesem Zeitraum trotz der schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in mehreren Funktionsbereichen wie Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration und Alltagsbewältigung deutlich eingeschränkt gewesen sei.

 

3.1.7  In der Replik (A.S. 26 ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin, wegen ihrer psychischen Krankheit sei sie im Alltag sehr stark eingeschränkt gewesen und habe die Doppelzahlungen damals nicht erkennen können. Die Krankheit habe sich wie folgt bemerkbar gemacht:

o   Antriebslosigkeit: Schwierigkeiten, sich zu motivieren oder Aufgaben im täglichen Leben zu beginnen.

o   Erschöpfung: Ständige starke Müdigkeit, die sich auch durch Ruhepausen nicht verbessert habe.

o   Extreme Schlafstörungen: Probleme beim Ein- und Durchschlafen, aber auch übermässiges Schlafen.

o   Konzentrationsschwierigkeiten: Keine Aufgabe habe zu Ende geführt werden können.

o   Negative Gedanken: Anhaltende, pessimistische Gedanken über sich selbst und ihre Zukunft.

o   Reizbarkeit und geringe Toleranz gegenüber Stress.

o   Soziale Isolation: Sie habe sich von ihren Freunden und ihrer Familie abgekapselt und nur allein sein wollen.

o   Vernachlässigung und Nichterfüllung von Pflichten und wichtigen Aufgaben.

o   Körperliche Beschwerden: Starke Kopfschmerzen und Magenprobleme ohne klare medizinische Ursache, d.h. psychischer Natur.

o   Arzttermine: Teilweise kurzfristig verschoben, da die Kraft gefehlt habe, um hinzugehen.

o   Haushaltsaufgaben: Sie habe die Wohnung nicht mehr geputzt und nicht mehr eingekauft.

o   Korrespondenz: Briefe seien nur teilweise geöffnet, dann aber weggelegt und nicht mehr bearbeitet worden. Wichtige Dokumente seien zum Teil gar nicht bearbeitet worden, wodurch sie Fristen versäumt habe. Auch E-Mails seien sehr oft nicht beantwortetet oder teils gar nicht gelesen worden.

 

3.2

3.2.1  Die Beschwerdeführerin hatte einerseits bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragt, welche ihr denn auch ausgerichtet wurde. Andererseits hatte sie sich bei der IV angemeldet, die ein Aufbautraining ab April 2023 in die Wege leitete und dafür ein Taggeld gewährte. Die Beschwerdeführerin bezog folglich von April bis Oktober 2023 von zwei verschiedenen Sozialversicherungen eine Entschädigung für ihren Erwerbsausfall, wie aus den monatlichen Leistungsabrechnungen der beiden Versicherungen hervorging (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Selbst einem rechtsunkundigen Laien muss klar sein, dass eine solche doppelte Leistung für den gleichen Zeitraum nicht gewollt sein kann. Das Aufbautraining und der Anspruch auf IV-Taggelder ab April 2023 stellten eine Veränderung der Verhältnisse dar, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor nur Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, weshalb sie gehalten war, die B.___ Arbeitslosenkasse darüber zu informieren. Dies unterblieb jedoch. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar im Formular der Arbeitslosenversicherung vom 26. April 2023, sie sei derzeit für Eingliederungsmassnahmen bei der IV (E. II. 3.1.2 hiervor). Da sie aber zugleich angab, keine IV-Leistungen zu erhalten, und die IV-Taggelder unerwähnt liess (obwohl ihr die Bewilligung des Aufbautrainings nebst Taggeldanspruch bereits am 14. April 2023 mitgeteilt worden war), konnte das Formular für April 2023 von der Kasse so verstanden werden, dass die IV erst Massnahmen prüfte und bislang noch keine Leistungen gesprochen worden waren. In den Folgemonaten liess die Beschwerdeführerin das Aufbautraining sowie das damit zusammenhängende IV-Taggeld im Formular jeweils unerwähnt und gab an, weder IV-Leistungen zu beziehen noch zu arbeiten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin missachtete damit ihre Meldepflicht in einer Weise, die nicht mehr als bloss leichte Nachlässigkeit gelten kann, was einen gutgläubigen Bezug der Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Es muss hier, wo ein IV-Taggeld nicht gemeldet wurde, dasselbe gelten, wie wenn die versicherte Person die Arbeitslosenkasse nicht darüber orientiert, dass sie während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt (s. dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 423). Weiter ist zu beachten, dass es der Beschwerdeführerin oblag, die Leistungsabrechnungen der B.___ Arbeitslosenkasse sowie der IV zu kontrollieren, denn wer solche Abrechnungen unbeachtet lässt, handelt grobfahrlässig (a.a.O., S. 426).

 

3.2.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im streitigen Zeitraum krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, weshalb sie die Doppelzahlungen übersehen und die Meldepflicht verletzt habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

 

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Attest von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2024 (E. II. 3.1.6 in fine hiervor), wonach von April bis Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung vorlag und sie in verschiedener Hinsicht eingeschränkt war. Dies bleibt freilich zu allgemein, als dass die Beschwerdeführerin daraus etwas für sich ableiten könnte; namentlich wird im Attest nicht gesagt, dass sie damals gänzlich ausserstande war, sich um administrative Belange zu kümmern. Zudem fällt auf, dass Dr. med. C.___ im Zeugnis vom 16. Juni 2023 (ALK S. 114), also mitten im hier interessierenden Zeitraum, festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne im bisherigen Arbeitsbereich nicht mehr eingesetzt werden, es brauche eine Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten und ohne Wochenenddienst oder Nach- und Spätschichten. Von weiteren Beeinträchtigungen ist nicht die Rede, obwohl solche aufgrund des Gesundheitszustands, wie ihn die Beschwerdeführerin beschreibt, eigentlich zu erwarten wären.

 

Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023 spricht gegen ihre Darstellung, sie habe sich in einem so schlechten Zustand befunden, dass sie unfähig gewesen sei, ihre administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Einerseits war sie nicht nur praktisch durchgehend teilweise arbeitsfähig (E. I. 3.1.1 hiervor), sondern sie absolvierte ein mehrmonatiges Aufbautraining. Wäre sie tatsächlich in ihrem Leben derart überfordert gewesen, wie sie angibt, so hätte man dieses Training kaum zweimal verlängert. Andererseits war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, wenn auch allenfalls mit Hilfe ihrer Mutter. So ergibt sich aus dem Verlaufsprotokoll des RAV (Akten RAV S. 1 ff.), dass die Beschwerdeführerin für telefonische Beratungsgespräche am 15. Mai, 5. Juli und 7. September 2023 zur Verfügung stand, wobei sie einen Termin vom 9. Mai 2023 ordnungsgemäss verschoben hatte. Dabei wurde die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Darstellung von der Personalberaterin als sehr motiviert und optimistisch beschrieben, d.h. es fielen keine besonderen Einschränkungen auf. Weiter nahm die Beschwerdeführerin am 15. Mai, 15. und 29. Juni, 4. Juli sowie 15. August 2023 Bewerbungen vor (Akten RAV S. 33 ff. / 49 ff. / 56 ff. / 69 ff. / 110 ff.). Im Übrigen räumt sie ein, dass sie am Ausfüllen der Formulare der Arbeitslosenversicherung beteiligt war, wenn sie angibt, ihre Mutter habe sie dabei unterstützt (E. II. 3.1.6 hiervor). Im Hinblick auf das Privatleben schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Überforderung und der umfassende soziale Rückzug in einer Diskrepanz dazu stehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wieder in einer eigenen Wohnung lebte und einen neuen Partner hatte.

 

Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, dass sie trotz ihrer gesundheitlichen Probleme und der häuslichen Gewalt in der Lage gewesen wäre, die Doppelzahlungen zu erkennen und zu melden.

 

3.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung von April bis Oktober 2023 nicht in gutem Glauben bezogen hatte, womit sich die Beschwerde unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann