Urteil vom 27. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1    Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. Mai 2024 ab dem 8. Mai 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 111 ff.).

 

1.2    Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: ALK), warum sie zu wenig Arbeitslosengeld bekommen habe (AWA S. 90). Die ALK antwortete am 4. Juni 2024 auf dem gleichen Weg, die Beschwerdegegnerin habe am 23. Mai 2024 38 Einstelltage verfügt, welche mit den Auszahlungen ab 8. Mai 2024 zu tilgen seien. Fragen dazu seien direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten (AWA S. 88 f.). Am 8. Juli 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die ALK und monierte, dass sie ihr Geld immer noch nicht bekommen habe. Als man sie wiederum an die Beschwerdegegnerin verwies, erwiderte sie, sie habe überall versucht anzurufen, aber niemand wolle mit ihr sprechen. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin zwei Ansprechpersonen genannt (AWA S. 61 f.).

 

1.3    Die Beschwerdeführerin gelangte mit E-Mail vom 10. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin, ersuchte um die Zustellung der Einstellungsverfügung und erklärte, da sie nichts falsch gemacht habe, werde sie eine Klage einreichen (AWA S. 87). In den weiteren Mailnachrichten vom selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 23. Mai 2024 keine Verfügung erhalten, sondern durch die ALK erfahren, dass eine solche ergangen sei (AWA S. 86). Man dürfe sie nicht einfach sperren, obwohl sie mit der Beschwerdegegnerin gesprochen und eine neue Stelle gehabt habe (AWA S. 85). Noch am 10. Juli 2024 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 23. Mai 2024 per E-Mail zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist abgelaufen, aber ein Gesuch um Wiedererwägung möglich sei (AWA S. 78 + 81; s.a. S. 77).

 

1.4    Am 16. Juli 2024 ging beim Sozialversicherungsgericht [...] ein als «Klage gegen RAV (Beschwerde)» bezeichnetes undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde und dort am 18. Juli 2024 einging (AWA S. 55 + 70). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 resp. Gesuch um deren Wiedererwägung und fällte am 25. Juli 2024 folgenden «Nichteintretensentscheid» (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.     Auf Ihre Einsprache (Klage gegen RAV - Beschwerde) vom 10. Juli 2024 per E-Mail resp. 18. Juli 2024 (Eingang mit Unterschrift kantonale Amtsstelle) kann nicht eingetreten werden.

2.     Die Verfügung vom 23. Mai 2024 wird bestätigt.

 

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Einsprachefrist sei spätestens am 26. Juni 2024 abgelaufen, während es für eine Wiedererwägung an der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Mai 2024 fehle.

 

2.

2.1    Die Beschwerdeführerin gelangt mit einer undatierten Beschwerde (Postaufgabe: 25. Juli 2024) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht), worin sie sinngemäss begehrt, es sei von der Einstellung abzusehen und das Arbeitslosengeld auszuzahlen (A.S. 4).

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten resp. sie sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).

 

2.3    Die Beschwerdeführerin verzichtet am 2. September 2024 telefonisch auf eine Replik und ersucht um ein baldiges Urteil (A.S. 14 f.).

 

II.

 

1.

1.1    Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es darum geht, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 hätte eintreten müssen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert zwar, die Beschwerde sei am 25. Juli 2024 verschickt worden, d.h. bevor die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom gleichen Tag erhalten habe. Es handle sich daher wohl um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit dem Erlass des besagten Einspracheentscheides vom 25. Juli 2024 gegenstandslos geworden sei (A.S. 8 Ziff. 1). Damit dringt die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durch. Mit einer Beschwerde können Einspracheentscheide des Versicherungsträgers (sowie hier nicht relevante prozess- und verfahrensleitende Verfügungen) angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Fehlt es an einem solchen Anfechtungsobjekt, so kommt allenfalls eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde in Frage, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG); ergeht in diesen Fällen während des Beschwerdeverfahrens ein Entscheid durch den Versicherungsträger, so wird der Prozess in der Tat gegenstandslos. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, lag doch ein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, als am 25. Juli 2024 Beschwerde erhoben wurde. Zudem befasst sich die Beschwerdeschrift weder mit einer Rechtsverweigerung noch einer Rechtsverzögerung, sondern lediglich mit der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

 

Auf eine Beschwerde, welche sich gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch richtet, kann das Gericht nicht eintreten (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 56 N 31). Im vorliegenden Fall wird im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides kein Wiedererwägungsgesuch erwähnt (E. I. 1.4 hiervor), was allerdings nicht dem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt des Entscheides entspricht. In dessen Begründung wird vielmehr auch eine Wiedererwägung kurz erwähnt und ausgeschlossen. Ob es sich dabei um ein Nichteintreten oder eine Abweisung handelt, wird nicht ausdrücklich gesagt. Die Auslegung des Einspracheentscheides ergibt aber, dass ein Nichteintreten gemeint ist. Einerseits wird der Entscheid, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung ablehnte, als «Nichteintretensentscheid» betitelt. Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die Wiedererwägung im Dispositiv nicht auftaucht, für ein Nichteintreten auf das Gesuch. Andererseits wurde in der Begründung des Entscheides erwähnt, die Voraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit sei nicht erfüllt, ohne dies aber irgendwie zu begründen; die Beschwerdegegnerin begnügte sich vielmehr mit dem lapidaren Hinweis auf eine – nicht näher spezifizierte – summarische Prüfung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien eingehender geprüft worden, wie es nach einem Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Fall sein müsste. Auf die Beschwerde kann folglich, soweit sie sich auf eine Wiedererwägung der Einstellungsverfügung bezieht, nicht eingetreten werden.

 

1.2    Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 789.47 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1    Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber, Basler Kommentar, Art. 38 N 4). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 

2.2    Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer nicht eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E. 3b S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.4). Die versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass sie die Einsprache innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 39 N 8).

 

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die auf dem Postweg verschickte Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 sei ihr nicht zugegangen (E. I. 1.3 hiervor). Darauf ist abzustellen, da die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen Belege für eine Eröffnung vorzuweisen vermag und keine Indizien vorliegen, welche konkrete Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin erwecken könnten (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Eine Verfügung, welche der versicherten Person nicht eröffnet wurde, ist zwar in der Regel nicht nichtig (Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen), entfaltet jedoch dieser Person gegenüber keine Rechtswirkungen (Susanne Genner in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 49 Abs. 1 - 4 N 42). Die Beschwerdeführerin erhielt erst am 10. Juli 2024 ein Exemplar der Einstellungsverfügung. Dies geschah zwar nur mittels E-Mail (E. I. 1.3 hiervor), was an sich einen Eröffnungsfehler darstellt. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, die Beschwerdegegnerin auf diesen Mangel hinzuweisen (s. Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard Waldmann / Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich / Genf 2023, Art. 38 N 31). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eröffnung per E-Mail nichts für sich ableiten, zumal es ihr in der Folge möglich war, Einsprache zu erheben.

 

3.2    Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass die ALK der Beschwerdeführerin bereits am 4. Juni 2024 mitgeteilt habe, dass eine Einstellungsverfügung ergangen und zu vollziehen sei (s. E. I. 1.2 hiervor).

 

Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2024 lag der erwähnten Mitteilung der ALK nicht bei, weshalb es sich von vornherein um keine ordnungsgemässe Eröffnung handeln kann, welche die Einsprachefrist auslösen würde. Erfährt aber die versicherte Person über Dritte von der Existenz einer Verfügung, welche sie berührt, so darf sie nicht einfach untätig bleiben. Sie hat vielmehr gemäss dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (s. Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) sowie im Interesse der Rechtssicherheit innert zumutbarer Frist die nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen, um in den Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente, namentlich Inhalt und Begründung der Verfügung, zu gelangen. Verstreicht die entsprechende Frist unbenutzt, gilt das Einspracherecht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3 sowie 1C_400/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerin war daher mit der Kenntnis, dass eine Einstellungsverfügung vorlag, gehalten, innert zumutbarer Frist die ordnungsgemässe Eröffnung dieser Verfügung zu verlangen. Was eine zumutbare Frist ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (Uhlmann / Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 38 VwVG N 8). Hier hätte ein kurzer Anruf bei der Beschwerdegegnerin genügt, um eine Zustellung der Einstellungsverfügung per Post zu veranlassen. Dafür erscheint eine Frist von einem Monat ab der E-Mail der ALK vom 4. Juni 2024 als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem Ablauf eines Monats zu handeln. Sie hätte folglich bis am 4. Juli 2024 reagieren müssen, wartete jedoch bis am 10. Juli 2024, bevor sie sich bei der Beschwerdegegnerin meldete. Frühere Kontaktversuche gehen aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin verstiess durch ihr Zuwarten gegen Treu und Glauben, womit sie ihr Einspracherecht verliert; das «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeit» vom 2. Juli 2024 beim Richteramt [...], welches sich auf die Beschwerdegegnerin und die ALK bezog (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4), kann nicht als geeignete Vorkehr gelten, um direkt die Eröffnung der Einstellungsverfügung zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

 

3.3      Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.      Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.      In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_590/2024 vom 11. November 2024 nicht ein.