Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ab 28. Mai 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 80 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer wendet sich mit Schreiben vom 26. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 6).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 13. September 2024 keine Replik ein (s. A.S. 13 + 16) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 22 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'363.64 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1     Die versicherte Person hat u.a. auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

 

2.2     Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195) ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195).

 

3.

3.1

3.1.1  Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 10. April 2024 dem Programm «B.___» zu (AWA S. 116 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom 27. Mai bis 30. August 2024 dauern sollte, bezweckte die Unterstützung bei der Stellensuche und bei Motivationsschreiben sowie die Aufrechterhaltung der Tagesstruktur.

 

3.1.2  Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim RAV, Frau C.___, mit, dass er im Mai 2024 im Restaurant [...] in [...] einen Zwischenverdienst erzielt habe und auch im Juni wieder dort arbeiten könne. Ausserdem werde er sich in [...] am 27. Mai 2024 im Restaurant [...] und am 28. Mai 2024 im Restaurant [...] vorstellen. Die Beraterin erinnerte den Beschwerdeführer an die Verbindlichkeit des Programms B.___. Sofern er nicht arbeite, müsse er den Einsatz wahrnehmen. Könne er nicht teilnehmen, weil er arbeite, so habe er dies dem B.___ mitzuteilen. Das Programm werde abgebrochen, wenn ein Arbeitsvertrag zu 100 % vorliege (AWA S. 4 f.).

 

3.1.3  Am 27. Mai 2024 erschien der Beschwerdeführer weder beim B.___, wies es eigentlich vorgesehen war, noch meldete er sich ab. Am gleichen Tag wurde er schriftlich aufgefordert, bis spätestens am 29. Mai 2024 seine Fachperson Arbeitsintegration zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen betreffend den Programmeinsatz festzulegen; jeder Tag, an dem er nicht am Programm teilnehme, werde als unentschuldigte Absenz erfasst (AWA S. 109).

 

3.1.4  Der Beschwerdeführer teilte dem B.___ am 29. Mai 2024 telefonisch mit, dass er am Arbeiten sei (AWA S. 102). In der Folge liess er nichts mehr von sich hören und war telefonisch nicht erreichbar (AWA S. 101). Das B.___ sprach am 10. Juni 2024 eine schriftliche Verwarnung aus (AWA S. 100). Er solle sich bis spätestens am 14. Juni 2024 melden oder umgehend ein entsprechendes Arztzeugnis vorlegen; weitere Verfehlungen gefährdeten die Aufrechterhaltung der Zielvereinbarung. In einer zweiten Verwarnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Auflösung der Zielvereinbarung angekündigt, wenn er sich innert der erwähnten Frist nicht melde (AWA S. 99). Da der Beschwerdeführer darauf innert Frist nicht reagierte, wurde die arbeitsmarktliche Massnahme per 14. Juni 2024 abgebrochen (AWA S. 96).

 

3.1.5  Gemäss den eingereichten Arbeitsplänen absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen des Zwischenverdienstes werktags folgende Einsätze:

·         27., 28. und 31. Mai 2024, jeweils drei Stunden (AWA S. 108)

·         Juni 2024 (AWA S. 86):

§  jeweils drei Stunden: 4., 5., 7., 10., 17., 19. und 20. Juni

§  jeweils vier Stunden: 13., 14. und 21. Juni

§  sechs Stunden: 28. Juni

 

3.1.6  Am 18. Juni 2024 gab das RAV dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis 25. Juni 2024 dazu zu äussern, warum er am Programm unentschuldigt nicht teilgenommen habe (AWA S. 98). Diese Frist verstrich in der Folge ungenutzt.

 

3.1.7  In seiner Einsprache erklärte der Beschwerdeführer (AWA S. 66), er habe im Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juni nicht angegeben, dass er einen Zwischenverdienst ausübe, da er das Blatt nicht ganz verstanden habe. Es sei keine Absicht gewesen. Er habe beim RAV demnächst telefonisch gemeldet, dass er einen Zwischenverdienst aufgenommen habe. Seine Beraterin, Frau C.___, habe von der Sache gewusst; er habe gedacht, dass das RAV dies weiterleite. Da er nicht so gut deutsch könne, habe er die Sache nicht verstanden.

 

3.1.8  In der Beschwerdeschrift (A.S. 4) räumt der Beschwerdeführer ein, dass er mit der «Ankreuzung bei der [...]» einen Fehler gemacht habe. Man habe aber von ihm alle Dokumente rechtzeitig bekommen, er habe nichts verheimlicht oder versteckt und immer zu 100 % Arbeit gesucht. Vor Frau C.___ habe er eine andere Beraterin gehabt, welche gesagt habe, dass es auch gut sei, wenn er einen Zwischenverdienst suche statt einen Kurs zu besuchen.

 

3.2

3.2.1  Nach Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin als arbeitsmarktliche Massnahme dem Programm B.___ zugewiesen (E. II. 3.1.1 hiervor), blieb diesem jedoch von Anfang an fern (E. II. 3.1.3 f.). Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er diese Massnahme am 27. Mai 2024 antreten oder aber sich beim B.___ entschuldigen musste, war er doch beim Beratungsgespräch drei Tage zuvor noch einmal ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen worden (E. II. 3.1.2 hiervor); er kann daher schon deshalb nicht vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das RAV das B.___ über den Zwischenverdienst orientiere. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch erst am 29. Mai 2025 beim B.___ und teilte mit, dass er gearbeitet habe. In der Folge war er telefonisch nicht mehr zu erreichen und reagierte auch nicht auf die beiden schriftlichen Verwarnungen (E. II. 3.1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nie behauptet, dass ihn diese Verwarnungen nicht erreicht hätten, und er macht auch nicht geltend, dass die Teilnahme am Programm – z.B. aus gesundheitlichen Gründen – unzumutbar gewesen wäre. Er wendet vielmehr ein, dass er statt des Programms einem Zwischenverdienst nachgegangen sei. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt in der Tat dann, wenn die versicherte Person einen Zwischenverdienst ausübt, der sich mit einer gleichzeitigen arbeitsmarktlichen Massnahme nicht vereinbaren lässt (Dejan Simic in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 52). Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, ging er doch in der Zeit ab 29. Mai 2024 an den folgenden Werktagen gar keiner Arbeit nach (vgl. E. II. 3.1.5 hiervor):

·         29. und 30. Mai 2024

·         3. und 6. Juni 2024

·         11. und 12. Juni 2024

·         18. Juni 2024

·         24. bis 27. Juni 2024

An diesen elf Tagen hätte der Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten – ganztägig am Programm B.___ teilnehmen können. Hinzu kommt, dass er an sieben weiteren Tagen lediglich drei Stunden und an drei Tagen vier Stunden arbeitete (a.a.O.). Hier hätte der Beschwerdeführer jeweils während des restlichen Tages am Programm teilnehmen können und müssen, was ihm aufgrund des Beratungsgesprächs vom 24. Mai 2024 bewusst sein musste (s. E. II. 3.1.2 hiervor).

 

3.2.2  Den Beschwerdeführer trifft folglich in zweierlei Hinsicht ein Verschulden: Einerseits meldete er sich für die ersten beiden Programmtage am 27. und 28. Mai 2024, an denen er arbeitete und Vorstellungsgespräche führte (E. II. 3.1.2 + 3.1.5 hiervor), vorgängig nicht ab, ohne dass ein Hinderungsgrund für diese Unterlassung ersichtlich wäre. Andererseits versäumte es der Beschwerdeführer, an denjenigen Tagen, an welchen er nicht oder nur einige Stunden arbeitete, ganztägig resp. einen Teil des Tages am Programm teilzunehmen, was dessen Abbruch zur Folge hatte. Sein Einwand, gemäss einer früheren Personalberaterin sei es in Ordnung, wenn er einem Zwischenverdienst nachgehe statt an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, verfängt nicht, nachdem der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch mit Frau C.___ am 24. Mai 2024 darüber aufgeklärt worden war, dass er am Programm B.___ teilnehmen müsse, sofern er nicht arbeite (E. II. 3.1.2 hiervor).

 

3.2.3  Der Beschwerdeführer hat demnach durch das beschriebene Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

-      leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

-      mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

-      schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

 

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor, wenn wie hier erstmals eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten wird (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin ging mit einer Einstelldauer von 22 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus, womit sie im Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor). Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liesse; vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum er die Teilnahme an der Massnahme verweigerte, obwohl er nicht vollzeitlich arbeitete, und warum er sich für die beiden ersten Programmtage nicht ordnungsgemäss abmeldete.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann