Urteil vom 19. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung (Verfügungen vom 17. Juli 2024 und 3. Juli 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der [...] geborene B.___ (nachfolgend: Hauptrentner), damaliger Ehemann der 1985 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Vater der 2008 geborenen Tochter C.___ sowie des 2011 geborenen Sohnes D.___, meldete sich am 5. Juni 2020 (Eingang: 24. Juni 2020) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm mit Verfügungen vom 28. April 2021 und 11. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 von monatlich CHF 1'915.00 (CHF 1'931.00 ab 1. Januar 2021) sowie zwei entsprechende Kinderrenten für C.___ und D.___ von je CHF 766.00 pro Monat (CHF 772.00 ab 1. Januar 2021) zu (IV-Nr. 27 f.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 21. September 2022 wurde die Ehe von B.___ mit der Beschwerdeführerin geschieden (IV-Nr. 41 S. 6 ff.). Aufgrund der Zivilstandsänderung wurden die Renten mit Verfügung vom 1. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. September 2022 angepasst; die Kinderrenten für C.___ und D.___ wurden auf CHF 647.00 pro Monat reduziert und der Tochter E.___ wurde ebenfalls eine Kinderrente in dieser Höhe zugesprochen. Ab 1. November 2022 wurden die Rente des Hauptrentners auf CHF 1'874.00 pro Monat und die drei Kinderrenten auf CHF 558.00 pro Monat reduziert (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden die Invalidenrente des Hauptrentners mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 1'921.00 pro Monat sowie die drei Kinderrenten auf je CHF 572.00 pro Monat festgesetzt (IV-Nr. 36). Ab 1. Juni 2023 wurden die Kinderrenten getrennt von der Invalidenrente des Hauptrentners ausgerichtet. Diesem wurde die Invalidenrente sowie die Kinderrente für E.___ zugesprochen (IV-Nr. 33), während die Kinderrenten für C.___ und D.___ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden (Verfügungen vom 31. Mai 2023, IV-Nr. 34 f.).

 

1.2     Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurden dem Hauptrentner ab 1. August 2024 die Invalidenrente von CHF 1'921.00 pro Monat sowie fünf entsprechende Kinderrenten für die Tochter E.___, die drei Stief- bzw. Pflegekinder F.___, G.___ und H.___ ab dem Monat der Heirat (Dezember 2022) sowie für die Tochter I.___ ab Geburt (Juni 2024) von je CHF 315.00 pro Monat zugesprochen (IV-Nr. 39). Sodann erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unter dem gleichen Datum eine weitere Verfügung, worin die beiden Kinderrenten für C.___ und D.___ ab 1. August 2024 von je CHF 768.00 pro Monat (Rentengrundbetrag) wegen Überversicherung auf je CHF 315.00 gekürzt wurden. Zur Begründung wurde angegeben, die Kinderrenten für C.___ und D.___ seien infolge neuer Ansprüche des Hauptrentners per Dezember 2022 (Anspruch Stief- bzw. Pflegekinder) und per Juni 2024 (Geburt) neu berechnet worden. Infolge der Überversicherung der Kinderrenten falle der Betrag pro Kind mit jeder weiteren Kinderrente tiefer aus. Da noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter abzuklären und eine Verzögerung zu vermeiden seien, werde die laufende Rente ab 1. August 2024 vorgängig ausbezahlt; die rückwirkende Verfügung erfolge später (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

 

1.3       Am 3. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte rückwirkende Verfügung, worin die Kinderrenten für C.___ und D.___ wegen Überversicherung vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 auf je CHF 325.00, vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf je CHF 333.00 und vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 auf je CHF 315.00 gekürzt wurden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, die bereits bezahlten Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 werde man mit der Nachzahlung verrechnen. Für die zu viel bezahlte Kinderrente von insgesamt CHF 1'392.00 pro Kind erhalte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rückforderungsverfügung (A.S. 28 ff.). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung gleichen Datums wurden auch die Invalidenrente des Hauptrentners sowie die Kinderrenten für E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 festgesetzt (A.S. 31 ff.).

 

1.4       Am 3. Juli 2025 erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die angekündigte Rückforderungsverfügung, worin sie sich auf die vorerwähnte Verfügung vom 3. April 2025 bezog und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt CHF 2'784.00 (je CHF 1'392.00 für C.___ und D.___) zurückforderte (A.S. 1 f. [VSBES.2025.194]).

 

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 30. Juli 2024 erhebt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 40; vgl. E. I. 1.2 hiervor) Beschwerde und macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrenten seien neu zu berechnen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, die Kinderrenten von je CHF 315.00 pro Monat seien um beinahe die Hälfte gekürzt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Es stelle sich die Frage, wie die Berechnung vorgenommen und die massive Kürzung der Kinderrenten zu Stande gekommen seien (A.S. 3).

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Gastrosocial vom 3. September 2024 verweist (A.S. 6 ff.).

 

2.3     Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 22 f.).

 

2.4     Der Instruktionsrichter stellt mit Verfügung vom 24. Januar 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 24).

 

3.

3.1     Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (Eingang: 13. August 2025) erhebt die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die vorerwähnte Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025 (A.S. 1 f. [VSBES.2025.194]; vgl. E. I. 1.3 hiervor) und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Es sei ihr nicht möglich, den Rückforderungsbetrag zu bezahlen (A.S. 3 [VSBES.2025.194]).

 

3.2     Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2025 mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und VSBES.2025.194 zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202 weiterzuführen. Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, sich zur Verfahrenseinigung zu äussern. Im Unterlassungsfall werde Einverständnis angenommen (A.S. 4 [VSBES.2025.194]).

 

3.3     Mit Eingabe vom 4. September 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin materiell Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 6 ff. [VSBES.2025.104]).

 

3.4     Am 4. September 2025 (Eingang: 8. September 2025) äussert sich auch die Beschwerdeführerin, wobei sie darauf hinweist, eine Rückzahlung sei ihr immer noch nicht möglich (A.S. 9 [VSBES.2025.194]).

 

3.5     Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2025 werden die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und VSBES.2025.194 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202 weitergeführt. Im Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht die in der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025 erwähnte Verfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28 ff.; vgl. E. I. 1.3 hiervor) sowie weitere diesbezüglich relevante Unterlagen zuzustellen (A.S. 10 f. [VSBES.2025.194] bzw. A.S. 25 f.).

 

3.6     Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reicht die Beschwerdegegnerin die vorerwähnte Verfügung vom 3. April 2025 ein und teilt dem Gericht mit, weitere diesbezüglich relevante Unterlagen befänden sich nicht bei ihren Akten (A.S. 27 ff.).

 

3.7     Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 36).

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (A.S. 1 f.) ab 1. August 2024 zugesprochenen Kinderrenten für die Tochter C.___ und den Sohn D.___ in Höhe von je CHF 315.00 korrekt berechnet und zufolge Überversicherung gekürzt wurden und ob die mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (A.S. 1 f. [VSBES.2025.194]) festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'784.00 für zu viel ausbezahlte Kinderrenten im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 gesetzeskonform ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 17. Juli 2024 bzw. 3. Juli 2025 eingetreten ist.

 

2.       Im Folgenden ist zunächst die Kürzung der Kinderrenten für C.___ und D.___ zufolge Überversicherung zu prüfen:

 

2.1     Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

 

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss gelten. Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

 

2.2     Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38 Abs. 2 IVG).

 

Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG werden Kinderrenten in Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 ATSG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Art. 38bis Abs. 2 IVG). Nach Art. 33bis Abs. 1 IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten gemäss Art. 38bis IVG nach Art. 54bis AHVV.

 

2.3       Laut Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden Kinder- oder Waisenrenten nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3 AHVV).

 

2.4     Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024, sieht in Rz. 5361 vor, dass Kinderrenten zu kürzen sind, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Sie dürfen nicht unter den in Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegten Grenzbetrag gekürzt werden.

 

Für die Ermittlung der gekürzten Kinderenten ist gemäss Rz. 5375 RWL wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei 90 Prozent des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens oder der gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag. Zur Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge.

 

In einem zweiten Schritt werden die einzelnen (plafonierten) Jahresrentenbeträge der Rentnerfamilie zusammengezählt und der ermittelten Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche die Kürzungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (RWL, Rz. 5378). Der Kürzungsbetrag ist bei jeder einzelnen Kinderrente im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen. Dabei gilt die folgende Formel (RWL, Rz. 5379):

 

              Jährlicher Kürzungsbetrag x ungekürzte (plafonierte) Kinderrente

              ---------------------------------------------------------------------------------------------

              Jährliche Summe sämtlicher ungekürzter (plafonierten) Kinderrenten

 

2.5     Im vorliegenden Fall sind 90 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Hauptrentners CHF 43'659.00 (90 % von CHF 48'510.00; vgl. IV-Nr. 36 S. 1, 39 S. 2).

 

Gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). Im vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 150 % des Mindestbetrages der Altersrente von CHF 1'225.00 entsprechen CHF 22'050.00 (CHF 1'225.00 x 150 % x 12). Die dreifache Kinderrente (CHF 1'470.00 [3 x CHF 490.00]) beläuft sich auf CHF 17'640.00 (CHF 1'470.00 x 12). Für das vierte bis siebte Kind beläuft sich der monatliche Höchstbetrag der Altersrente auf CHF 9'800.00 (CHF 2'450.00 x 4). Die vorerwähnten Beträge von CHF 22'050.00, CHF 17'640.00 und CHF 9'800.00 ergeben die Summe von CHF 49'490.00.

 

Die Berechnung der Jahresrente der Rentnerfamilie ist wie folgt vorzunehmen: Zu einer Rentnerfamilie zählen gemäss Rz. 5365 RWL alle rentenberechtigten Angehörigen, für welche eine Zusatz- oder Kinderrente beansprucht werden kann (also Vater und Kinder; Mutter und Kinder; Mutter, Vater und Kinder; Vater, Mutter und Kinder, Mutter, Ehefrau der Mutter und Kinder etc.). Der Betrag der Hauptrente beläuft sich auf CHF 23'052.00 (CHF 1'921.00 x 12; vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Die Summe der sieben Kinderrenten (E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, C.___ und D.___) beträgt CHF 64'512.00 (CHF 768.00 x 7 x 12). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 87'564.00 (CHF 23'052.00 + CHF 64'512.00). Im Folgenden ist die potenzielle Überversicherung zu prüfen:

 

Der Kürzungsgrenze von CHF 43'659.00 bzw. der anderen Kürzungsgrenze von CHF 49'490.00 steht die Gesamtrente von CHF 87'564.00 gegenüber. Diese Kürzungsgrenzen sind tiefer als die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie. Im nächsten Schritt muss daher die höhere Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) angewendet werden. Die Differenz zwischen der Jahresrente der Rentnerfamilie (CHF 87'564.00) und der höheren Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) beträgt CHF 38'074.00. Diese Differenz wird benötigt, um zu ermitteln, wie viel pro Kind gekürzt werden muss.

 

Es ergibt sich folgende Berechnung: CHF 38'074.00 (jährlicher Kürzungsbetrag) x CHF 768.00 (ungekürzte Kinderrente) / CHF 64'512.00 (jährliche Summe sämtlicher ungekürzter Kinderrenten) = CHF 453.26. Diese CHF 453.00 (gerundet) sind nun vom Rentengrundbetrag von CHF 768.00 abzuziehen. Die gekürzte bzw. die der Überentschädigung angepasste IV-Kinderrente beträgt damit CHF 315.00 pro Kind (CHF 768.00 – CHF 453.00) ab Juli 2024.

 

2.6     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne diese massive Kürzung der Kinderrenten nicht nachvollziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 38bis Abs. 1 IVG wurde im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu gefasst. Kinderrenten werden nicht mehr nur gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen, sondern bereits dann, wenn die Kinderrenten zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter höher sind als 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Entsprechend richtet sich die Kürzung der Kinderrenten gemäss Art. 33bis Abs. 1 IVV nach Art. 54bis AHVV (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 38bis IVG, S. 476 Rz. 1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, oben dargelegte Kürzung der Kinderrenten für C.___ und D.___ wegen Überversicherung erweist sich damit als gesetzeskonform. Demgemäss ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 nicht zu beanstanden.

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin forderte mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 den Betrag von insgesamt CHF 2'784.00 für im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten zurück (vgl. A.S. 1 [VSBES.2025.194]). Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, es sei ihr nicht möglich, diesen Betrag zurückzuzahlen.

 

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

 

Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025 zugrunde liegende Kürzungsverfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28 ff.) unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Überversicherung und die daraus resultierenden Kürzungen der Kinderrenten im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 sind im vorliegenden Verfahren somit nicht zu prüfen (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Im Weiteren bestehen keine Hinweise, dass der von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Zeitraum ermittelte Rückforderungsbetrag für zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt CHF 2'784.00 nicht korrekt ermittelt worden wäre. In dieser Höhe wurde er bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2025 ausgewiesen (vgl. A.S. 29). Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie vermag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen, was zu einer anderen Betrachtungsweise führen würde.

 

3.2     Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag von CHF 2'784.00 zu bezahlen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Es gilt indessen zu beachten, dass die Beschwerde vom 30. Juli 2025 (A.S. 3 [VSBES.2025.194]) und auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 (A.S. 9 [VSBES.2025.194]) als Erlassgesuch zu interpretieren sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 8 Ziff. 5). Sie wird nun zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (guter Glaube, grosse Härte) erfüllt sind. Darüber ist mit einer separaten Verfügung zu entscheiden.

 

4.       Nach dem Gesagten wurden die Kinderrenten ab 1. August 2024 mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 17. Juli 2024 korrekt berechnet und die im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlten Kinderrenten mit ebenfalls angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 zu Recht in Höhe von insgesamt CHF 2'784.00 zurückgefordert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die in der Scheidungskonvention vom 13. September 2022 (BB 2) bzw. im Urteil des Bezirksgerichts [...] vom 21. September 2022 (BB 3) enthaltene Regelung, wonach sie verpflichtet sei, verschiedene Kosten der Kinder allein zu tragen (Ziff. 8), müsse nochmals besprochen und berechnet werden, und zusätzlich sei die aus dem vorerwähnten Urteil hervorgehende hohe Restschuld betreffend ausstehende Unterhaltsbeträge des Hauptrentners und Beklagten (Ziff. 14) fällig, kann darauf nicht eingetreten werden. Die aus dem Scheidungsverfahren hervorgehenden Anordnungen und Verpflichtungen des Hauptrentners sind nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügungen.

 

5.       Die Beschwerden vom 30. Juli 2024 (A.S. 3) und 30. Juli 2025 (A.S. 3 [VSBES.2025.194]) sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

6.

6.1     Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor) durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird über das Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser