Urteil vom 14. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 8. Juni 2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Kurs «Master in Strategy and International Management» (fortan: SIM) an der Universität B.___ zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 81 f.). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und die Massnahme nicht angemessen sei (AWA S. 54 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 31. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit Schreiben vom 4. August 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei zu bewilligen (A.S. 5 f.). In der Folge reicht der Beschwerdeführer am 30. August sowie 2. und 15. September 2024 drei weitere Eingaben ein (A.S. 9 ff. / 17 f. / 22 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 28 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2024 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 38 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 42).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 31. Juli 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 21'450.00 (s. AWA S. 82 oben) nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

 

2.2     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

 

2.3     Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

 

2.4     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

 

2.5     Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).

 

3.

3.1

3.1.1  Gemäss seinem Lebenslauf (AWA S. 21 f.) und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (AWA S. 412 ff.) kam der Beschwerdeführer [...] in den [...] zur Welt. 2014 übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der Universität C.___ erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge absolvierte er verschiedene Praktika:

o   [...]: Oktober 2019 bis März 2021

o   [...]: April bis Juni 2021

o   [...]: Juli bis September 2021

o   [...]: Februar bis September 2022

o   [...]: Februar bis Dezember 2023. Seit dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der Beschwerdeführer arbeitslos und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 5 unten + S. 412 ff.).

 

3.1.2  Sein Kursgesuch begründete der Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 81): Er habe auf seine Bewerbungen nur Absagen erhalten, dies häufig mit dem Feedback, dass andere Kandidaten besser passten. Er habe so erkannt, dass er sein Profil verbessern müsse, um auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger zu sein. Da ein konkretes Arbeitsintegrationsprogramm des Kantons und des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) fehle, halte er das SIM-Programm für die strategisch beste Option. Dieses sei weltweit auf dem ersten Platz und biete aussergewöhnliche Networking-Möglichkeiten mit angesehenen Professoren und erfolgreichen Alumni, was entscheidend für die Arbeitsfindung in der Schweiz sein werde. Darüber hinaus werde das Career Office der Universität B.___ mit seinen starken Verbindungen zu Schweizer Arbeitgebern eine unschätzbare Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt bieten. Er sei überzeugt, dass diese Investition in seine Ausbildung sein Profil und seine Karrierechancen erheblich verbessern werde. Seine Deutschkenntnisse könne er auch durch die Nutzung des kostenlosen Sprachenzentrums der Universität B.___ verbessern. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, einen Teil der Kosten durch einen Nebenjob oder eine Lehrassistenz an der Universität zu decken.

 

3.1.3  In der Folge argumentierte der Beschwerdeführer in der Einsprache (AWA S. 42 ff.), der Beschwerdeschrift (A.S. 5 f.), den Eingaben vom 30. August, 2. und 15. September 2024 (A.S. 9 ff. / 17 f. / 22 ff.) sowie der Replik (A.S. 38 ff.) im Wesentlichen, es bestehe die reale Gefahr einer langfristigen oder gar dauerhaften Arbeitslosigkeit. Bei all seinen bisherigen Jobs habe es sich um Praktika gehandelt. Seine Unfähigkeit, diese in feste Anstellungen umzuwandeln, zeige, dass er eine stärkere akademische Qualifikation benötige. Das RAV habe auf seiner Teilnahme am Programm D.___ beharrt, das sich für seine Situation nicht eigne und denn auch zu keinem einzigen Vorstellungsgespräch geführt habe. Als Arbeitssuchender habe er das Recht, die notwendige Unterstützung zu erhalten, um eine geeignete Stelle zu finden. Es liege in der Verantwortung des Kantons Solothurn und des Bundes, die Wirtschaft anzukurbeln, um solche Arbeitsplätze zu schaffen. Die beste Lösung zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt liege darin, in seine Fähigkeiten und seine Ausbildung zu investieren, indem er ein weiteres Masterstudium absolviere. Die Arbeitsmöglichkeit im akademischen Sektor bestehe darin, sein Hochschulstudium durch die Teilnahme an einem Promotionsstudium fortzusetzen, in dessen Rahmen er ein Einkommen erzielen und finanziell unabhängig sein könnte. Dies setze aber zwingend einen Notendurchschnitt von mindestens 5 von 6 voraus, während sein Durchschnitt nur bei 4,5 von 6 liege. Er nehme an, dass der akademische Sektor offener sei als der wirtschaftliche, weshalb eine Arbeit an einer Schweizer Universität als Assistenzprofessor, Forscher oder sogar Administrator eine gute Möglichkeit wäre, denn es würde nicht so sehr auf seine ldentität, seinen Flüchtlingsstatus und seine Staatenlosigkeit geachtet. Was den wirtschaftlichen Sektor angehe, so habe er fünftausend Bewerbungen vorgenommen, in allen möglichen Unternehmen, in allen Sektoren und in der gesamten Schweiz. Die einheitliche Antwort habe gelautet, dass andere Bewerber besser für die Stelle geeignet seien. Andere Gründe wie Diskriminierung aufgrund des Namens, des Alters, der Religion, der sozialen Herkunft, der Flüchtlingseigenschaft und der Staatenlosigkeit liessen sich nicht nachweisen. Er müsse sich an die veränderten Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen. Seine 15 Online-Kurse, vor allem in den Bereichen Projektmanagement und Datenanalyse, hätten ihm nichts geholfen. Die andere Lösung bestehe darin, seine Fähigkeiten durch eine akademische Einrichtung weiterzuentwickeln. Die Entscheidung für das SIM-Masterprogramm basiere auf der Untersuchung der Studiengänge, des Lehrpersonals, der früheren Absolventen und ihrer aktuellen Arbeitsstellen sowie der Dienstleistungen des Career Centers der Universität B.___ (welches persönliche Beratung bei der Arbeitssuche umfasse und auch Praktikumsmöglichkeiten nach Abschluss des Masterprogramms oder Teilzeitarbeit während des Studiums biete). Nach der Coronapandemie und mit dem Aufkommen von Anwendungen Künstlicher Intelligenz (fortan: KI) hätten sich die Anforderungen des Arbeitsmarktes erheblich verändert. Die Unternehmen suchten Absolventen mit den entsprechenden neuen Fähigkeiten, wobei die Universitäten ihre Lehrpläne ebenfalls angepasst hätten. Das SIM-Masterprogramm würde alle Lücken in seinen Fähigkeiten schliessen und sei ihm auch während des Praktikums bei der [...] vom Strategiedirektor empfohlen worden. Ausserdem werde ihn dieses Programm befähigen, sich erneut für Graduate-Programme zu bewerben, zumal er nun gute Beziehungen zu vielen Personalverantwortlichen habe, die für solche Programme verantwortlich seien. Deren Teilnehmer würden auf Führungspositionen vorbereitet; einige der Firmen, auf die er abziele, seien Sponsoren des fraglichen Masterprogramms. Die Schweiz ziehe aufgrund ihrer hohen Gehälter die besten globalen Talente an, was es ihm erschwere, eine Stelle zu finden. Es sei zu berücksichtigen, dass Investitionen in das Humankapital langfristig die höchste Rendite brächten. Auch wenn das SIM-Masterstudium drei Semester dauere, werde ihn das Gehalt einer zukünftigen Arbeitsstelle finanziell unabhängig machen. Die Unternehmen, welche das Programm unterstützten, umfassten diejenigen, welche die höchsten Gehälter in der Schweiz zahlten und bei denen er sich auch schon beworben habe. Das angemessene Gehalt, das er erhalten sollte, bewege sich zwischen CHF 7'000.00 und 10'000.00. Sein erstes Masterprogramm in Wirtschaftswissenschaften richte sich an lnstitutionen wie z.B. die Schweizerische Nationalbank, das Finanz- und Aussenministerium, das Bundesamt für Statistik, die Vereinten Nationen, die FIFA und die BIZ. Die meisten der dortigen Stellen erforderten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, was für ihn als staatenloser Flüchtling ein großes Hindernis darstelle. Daher sei es viel einfacher, eine Stelle in einem internationalen Unternehmen zu finden, wofür sich das zweite Masterprogramm in Betriebswirtschaft besser eigne. Die Programmkosten seien im Vergleich zu den Kosten einer langfristigen oder dauerhaften Arbeitslosigkeit nicht hoch; sie könnten zudem durch Stipendien oder Beiträge aus den Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen für Flüchtlinge gesenkt werden. Ein Berufswechsel würde eine längere Ausbildungszeit erfordern. Viele Unternehmen arbeiteten nach der Pandemie immer noch unter ihrer Kapazität, was zu einem Einstellungsstopp und einer Reduzierung neuer Arbeitsplätze führe. Andererseits hätten viele Schweizer Unternehmen begonnen, ihre sekundären Operationen ins Ausland zu verlagern. Weiter werde angenommen, dass die KI in naher Zukunft neue Arbeitsplätze schaffen, aber auch viele bisherige vernichten werde. Das SIM-Masterprogramm eigne sich sehr gut, um mit dieser Situation umzugehen. Die Bereiche Strategie und internationales Management würden auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt stark nachgefragt. Einerseits liessen sich strategische und Entscheidungszentren nicht aus der Schweiz auslagern, andererseits könne die KI den Menschen in den Bereichen Strategie, Projektmanagement und Datenanalyse nicht ersetzen. Das SIM-Masterprogramm sei der starke Schub, den es brauche, um seine aktuelle Situation zu ändern. Er versichere, ein fleissiger und motivierter Mensch zu sein, und werde hart daran arbeiten, das Beste aus dem zweiten Masterstudium herauszuholen.

 

3.2     Der Beschwerdeführer verweist an sich zutreffend darauf, dass er nach seinem Studium lediglich einige Praktika absolvieren konnte, bevor er arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor). Weiter ist richtig, dass er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung fand (s. AWA S. 18 f. / 49 f. / 106 f. / 127 f. / 203 f. / 230 f. / 258 f. / 270 f.). Dennoch kann die beantragte Bildungsmassnahme nicht bewilligt werden.

 

3.2.1  Das SIM-Masterstudium, welches der Beschwerdeführer im Sinn hat, soll drei bis vier Semester dauern (AWA S. 81). Damit geht die Ausbildungsdauer deutlich über die praxisgemäss geltende Obergrenze von einem Jahr hinaus (s. E. II. 2.5 hiervor). Gründe für eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer betont in seinem Kursgesuch und in seinen Rechtsschriften, die Absagen auf seine Bewerbungen hin würden damit begründet, dass andere Kandidaten die Anforderungen besser erfüllten (s. unter E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies korrespondiert damit, dass der Beschwerdeführer bereits in den monatlichen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» als Absagegrund mehrheitlich «not fit» vermerkt hatte (s. Aktenhinweise unter E. II. 3.2 hiervor). Dies ist jedoch einerseits zu allgemein, um daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass gerade ein SIM-Masterstudium erforderlich ist, um die Vermittelbarkeit zu verbessern. Andererseits ergab die Absageanalyse im Rahmen des zweimonatigen Programms D.___, dass bei den Absagen (soweit diese von den Firmen überhaupt begründet wurden) verschiedene Faktoren eine Rolle spielten, nämlich die Staatenlosigkeit, der Flüchtlingsstatus, die mangelnden Deutschkenntnisse sowie die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen Firmen in der Schweiz (s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 57); von einer unzureichenden beruflichen Qualifikation, weil mit dem Master of Economy lediglich ein einziger Studienabschluss vorlag, ist keine Rede. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bei den Arbeitsbemühungen im Mai 2024 als Absagegrund durchgehend an «[Mein] Ausweis und mein Status müssen so schnell wie möglich geändert werden» (AWA S. 106 f.), d.h. er räumt selber ein, dass es von der Ausbildung unabhängige persönliche Umstände gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung beeinträchtigen.

 

3.2.3  Mit seinem Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaft verfügt der Beschwerdeführer über eine Grundausbildung. Ein weiteres Masterstudium mag seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durchaus verbessern. Auffällig ist jedoch der Hinweis des Beschwerdeführers, zu den Unternehmen, welche das SIM-Programm unterstützten, gehörten auch diejenigen, welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei er das für ihn angemessene Einkommen zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 sah (s. unter E. II. 3.1.3 hiervor). Dies lässt darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem zweiten Masterstudium um ein höheres Berufsziel geht und das wirtschaftliche Fortkommen im Vordergrund steht. Darauf deutet auch hin, dass er argumentiert, mit einem SIM-Masterabschluss könne er ein Promotionsstudium abschliessen und sich Stellen im akademischen Sektor erschliessen. Für solche Karrierepläne, welche ohnehin mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind, hat die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht aufzukommen, ihre Aufgabe ist vielmehr die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. II. 2.4 hiervor). Oder anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit, nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (E. II. 2.5 hiervor).

 

3.2.4  Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der zunehmende Einsatz von KI grosse Auswirkungen auf die Arbeitswelt hat, woran sich die Arbeitnehmenden anpassen müssen. Dies vermag aber ebenfalls keinen Anspruch auf das SIM-Masterstudium zu begründen. Für die Anpassung an den technischen Fortschritt in Sachen KI sind vielmehr unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit (s. dazu E. II. 2.5 hiervor) allenfalls spezifische Kurse zu dieser Thematik angezeigt. Derartige Weiterbildungen hätte der Beschwerdeführer indes auch dann absolvieren müssen, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre (E. II. 2.4 in fine hiervor).

 

3.2.5  Der Beschwerdeführer erklärt, das SIM-Masterstudium bringe zusätzliche Vorteile bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit sich. So werde man von einem persönlichen Berater bei der Stellensuche unterstützt. Eine solche private Stellenvermittlung kann aber nicht als arbeitsmarktliche Massnahme gelten (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 356 f.), da es nicht um die Vermittlung von Kenntnissen geht, sondern um konkrete Hilfe bei der Stellensuche (ARV 2001 S. 88 E. 3b). Was die Möglichkeit angeht, während des Studiums die Sprachkenntnisse zu verbessern, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Deutschkurse vom 30. April bis 4. Juli sowie vom 12. August bis 25. September 2024 bewilligt (AWA S. 35 ff. + S. 121 ff.), womit diesem Eingliederungsbedarf bereits Rechnung getragen wurde.

 

3.2.6  Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf ein zweites Masterstudium damit begründet, dass es der Staat unterlassen habe, die Wirtschaft und die Schaffung von adäquaten Arbeitsplätzen zu fördern sowie wirksame Integrationsprogramme durchzuführen, dringt er nicht durch. Selbst wenn hier ein Versäumnis des Staates vorliegen sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für Bildungsmassnahmen erfüllt sein müssen.

 

3.3     Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um den SIM-Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen Indikation und der Verhältnismässigkeit fehlt. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines unabhängigen Experten (A.S. 38 unten), der sich zur Notwendigkeit des SIM-Studiums äussern soll, erübrigt sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_708/2024 vom 7. Januar 2025 nicht ein.