Urteil vom 25. September 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Bern Militärversicherung,
Postfach 8715, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Militärversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], leidet als Folge akustischer Traumatisierung im Militärdienst in den Jahren 1966 und 1967 an einer beidseitigen lakunären Innenohrschwerhörigkeit (s. Akten der Militärversicherung [fortan: Beschwerdegegnerin] Teil 1 / MV I Nrn. 29 + 42). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. Mai 2000 und 5. Juli 2007 Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung (MV I Nrn. 62 + 86) sowie am 25. Juli 2018 für die Hörgerätefolgeversorgung nach Tarifvertrag (Akten der Beschwerdegegnerin Teil 2 / MV II Nr. 8).
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass sich sein Hörvermögen verschlechtert habe (MV II Nr. 17), leistete die Beschwerdegegnerin am 13. März 2024 Kostengutsprache für ein einfaches und zweckmässiges Hörgerät gemäss verordneter Indikationsstufe («komplex, beidseitig») und MTK-Hörgerätetarif (MV II Nr. 23). Sodann übernahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2024 die Kosten der Hörgerätefolgeversorgung in der Höhe von CHF 3'212.75 inkl. Mehrwertsteuer plus jeweils CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für eine allfällige akustische Ankopplung, wobei sie die Übernahme von Kosten ausländischer Leistungserbringer und Apotheken ablehnte (MV II Nr. 30). Die dagegen erhobene Einsprache (MV II Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 15. Juli 2024 ist abzulehnen.
2. Die [Beschwerdegegnerin] sei zu verpflichten, die Kosten der notwendigen Hörgeräteversorgung durch einen Schweizer Vertragspartner vollumfänglich zu übernehmen. Die Wahl des Schweizer Anbieters und der adäquaten Hörgeräte bleibt mir überlassen.
3. Eventualiter: Die [Beschwerdegegnerin] ist dazu zu verpflichten mir im Rahmen der Kann-Vorschriften nach Art. 26 MVG eine Beschaffung im Ausland zu ermöglichen. Der Kostenanteil der [Beschwerdegegnerin] beträgt in diesem Fall mindestens CHF 3’515.00.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 18 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 4. September 2024 (A.S. 24 ff.), Duplik vom 19. September 2024 (A.S. 28 f.) sowie Triplik vom 1. Oktober 2024 (A.S. 32 f.) an ihren Rechtsbegehren fest.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich der Beschwerdeführer während des Militärdienstes einen Hörschaden zuzog und deshalb Anspruch auf eine (erneute) binaurale Hörgeräteversorgung hat. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe der Kostengutsprache sowie ob der Beschwerdeführer das Hörgerät bei einem beliebigen Anbieter seiner Wahl in der Schweiz oder im Ausland beziehen darf.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Im vorliegenden Fall geht es um die Kosten für eine Hörgeräteversorgung, welche über die Kostengutsprache von CHF 3'212.75 plus allenfalls zweimal CHF 140.00 (E. I. 1.2 hiervor) hinausgehen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er brauche ein besseres Hörsystem, dessen Kosten er in der Schweiz auf CHF 9'000.00 bis 9'500.00 bezifferte (MV II Nr. 26 S. 2 oben), was mit der Offerte der [...] GmbH vom 26. Februar 2024 über CHF 9'498.00 korrespondiert (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3). Die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 wird folglich nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Die versicherte Person hat gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Heilbehandlung und zur beruflichen oder sozialen Eingliederung benötigt (s. Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1] sowie Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, Art. 21 N 1). Unter die Hilfsmittel in diesem Sinne fallen auch Hörgeräte (Maeschi, a.a.O., Art. 21 N 34).
2.2 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 2 MVG). Der Anspruch beschränkt sich auf die für den jeweiligen Zweck notwendigen, aber auch genügenden Massnahmen, d.h. es besteht kein Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Maeschi, a.a.O., Art. 21 N 38).
2.3
2.3.1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. Sie kann die Behandlung der versicherten Personen ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Im ambulanten Bereich kann jedermann, der die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten (Art. 26 Abs. 1 MVG, in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
2.3.2 Die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) und die Militärversicherung haben mit den beiden Verbänden AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik sowie Hörsystemakustik Schweiz den seit 1. Januar 2022 geltenden «Hörsystemakustik-Tarifvertrag» (fortan: Tarifvertrag) abgeschlossen (s. unter Tarifvertrag, alle Websites zuletzt besucht am 25. September 2025). Dieser regelt die Abgabe und Vergütung von Hörsystemen durch die dem Vertrag beigetretenen Hörsystemakustiker (Vertragslieferanten) an Personen, die im Sinne des UVG oder des MVG versichert sind (Art. 1.1 Tarifvertrag). Zur Abrechnung von Leistungen gemäss dem Tarifvertrag werden Vertragslieferanten zugelassen, welche die Bestimmungen gemäss Qualitätssicherungsvertrag erfüllen (Art. 2.1 Tarifvertrag). Die Versicherer verpflichten sich, den Vertrag auf alle anerkannten Vertragslieferanten gleich anzuwenden. Sie dürfen anderen Lieferanten grundsätzlich keine Leistungen für eine Hörsystemversorgung vergüten (Art. 3.1 Tarifvertrag). Insbesondere ist es den Versicherern untersagt, ausländischen Lieferanten Leistungen aus diesem Vertrag zu vergüten (Art. 3.2 Tarifvertrag). Die Vertragslieferanten verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen und den Tarifvertrag einzuhalten (Art. 4.2 Tarifvertrag) sowie bei der Erbringung von Leistungen die Aspekte der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu beachten. Die Leistungen haben sich auf das erforderliche Mass zu beschränken (Art. 4.1 Tarifvertrag). Sämtliche Anpassungsarbeiten und Verkäufe im Rahmen dieses Tarifvertrages sind am Standort des Vertragslieferanten vorzunehmen. Ausnahmen sind nur bei medizinischer Begründung zugelassen und auf das Gebiet der Schweiz beschränkt (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Vertragslieferant ist verpflichtet, die Qualität der Anpassung fachgerecht zu überprüfen und zu dokumentieren (Art. 4.8 Tarifvertrag). Die Versorgung mit einem Hilfsmittel bzw. die Anpassung des Hörsystems muss von einem vom Versicherer anerkannten ORL-Expertenarzt verordnet und abschliessend von diesem überprüft werden. Die Anpassung gilt erst nach Eintreffen der vorbehaltslosen positiven Schlussexpertise des ORL-Expertenarztes beim Versicherer als abgeschlossen (Art. 5.1 Tarifvertrag). Die Art und der Umfang der Leistung werden durch die medizinische Indikation sowie die Verordnung durch den ORL-Expertenarzt bestimmt (Art. 5.2 Tarifvertrag). Es dürfen zu Lasten der Versicherer nur Hörsysteme abgerechnet werden, welche vom Bundesamt für Metrologie (METAS) homologiert wurden und für welche ein einwandfreier Kunden- und Reparaturdienst durch das Fachgeschäft in der Schweiz gewährleistet ist (Art. 5.3 Tarifvertrag).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Höhe der Kostengutsprache auf den bestehenden Tarifvertrag (E. II. 2.3.2 hiervor). Dessen Anhang 1 (s. unter Tarifvertrag) sieht für eine komplexe binaurale Versorgung, wie sie hier erforderlich ist, eine Vergütung von CHF 2’972.00 plus Mehrwertsteuer vor (Ziff. 4.2 / Tarifziffer 2.400 und 2.410), wozu gegebenenfalls noch je CHF 140.00 für die akustische Ankopplung kommen (Ziff. 4.3 / Tarifziffer 3.500 resp. 3.510).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, der vorliegende Tarifvertrag liege ausschliesslich im Interesse der schweizerischen Vertragslieferanten, welche eine Monopolstellung erhielten (s. A.S. 12 ff. / 25 / 32 f.). Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der Wettbewerbskommission WEKO vom 28. Mai 2024 (BB-Nr. 9) und der Preisüberwachung vom 1. Juli 2024 nebst Beilage (BB-Nrn. 7 + 8). Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Die Beschwerdegegnerin war auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 MVG (der von der Festlegung der Tarife und der Steuerung der Kosten für Versicherungsleistungen spricht) ermächtigt, den vorliegenden Tarifvertrag abzuschliessen und darin Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzusetzen sowie zu vereinbaren, dass die Hörgeräteversorgung lediglich durch die Vertragslieferanten erfolgt (vgl. dazu BGE 130 V 163 E. 4.2 S. 171 betr. die analoge Regelung in der Invalidenversicherung). Der Tarifvertrag bezweckt die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Hilfsmittelanspruch, namentlich indem die Vertragslieferanten sich verpflichten, die Grundsätze der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit zu beachten, und einen vorgegebenen Qualitätsstandard erfüllen müssen (s. E. II. 2.3.2 hiervor). Dies liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sowohl im Interesse des Versicherers als auch der Versicherten. Der Tarifvertrag soll einerseits die Militärversicherung vor der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten bewahren und andererseits der versicherten Person eine ausreichende «zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» gewährleisten (BGE 130 V 163 E. 3.2.2 S. 168). Ausserdem soll der Vertrag einer einheitlichen Rechtsanwendung, der Gleichbehandlung der versicherten Personen, aber auch der verwaltungsmässigen Praktikabilität dienen (a.a.O., E. 4.3.1 S. 172). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in den Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Dies gilt auch für die Regelung im Tarifvertrag, wonach ein Erwerb von Hörgeräten im Ausland generell nicht in Frage kommt, wäre es doch bei ausländischen Lieferanten ungleich schwieriger, eine durchgehende Einhaltung der Vorgaben im Tarifvertrag zu sichern. Im Übrigen geht der – an sich zutreffende – Einwand, bei Art. 26 Abs. 1 MVG handle es sich um eine blosse Kann-Vorschrift, selbstredend fehl, nachdem die Beschwerdegegnerin von der Ermächtigung in dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und einen Vertrag abgeschlossen hat.
3.3
3.3.1 Richtig ist, dass Tarifverträge keine eigenen Rechtsregeln darstellen. Der Sozialversicherungsrichter weicht indes von einem Tarifvertrag nicht ohne triftigen Grund ab, wenn dieser die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen überzeugend konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (a.a.O., E. 4.3.1 S. 171 f.). In diesem Sinne ist von der Vermutung auszugehen, dass eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszusprache in der Regel den Eingliederungsbedürfnissen der versicherten Person Rechnung trägt und wie vom Gesetz vorgesehen zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung im Sinne einer adäquaten Verständigung führt (a.a.O. E. 4.3.4 S. 174 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März 2008 E. 2.2). Die Anwendung der vertraglichen Höchstbeträge darf jedoch nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihrer besonderen Eingliederungsbedürfnisse als notwendig erweist; massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Abgabe eines Hörgeräts und damit der spezifische Eingliederungsbedarf der einzelnen versicherten Person, der mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173 f.). Im Einzelfall kann deshalb ausnahmsweise eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig und zu vergüten sein (a.a.O., E. 4.3.4 S. 174), was seinen Grund sowohl in der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch im Tätigkeitsbereich der versicherten Person haben kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine Abweichung vom Tarifvertrag rechtfertigt. Nur wenn die versicherte Person namhafte Gründe vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall – und nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort – sprechen, besteht Anlass für eine nähere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März 2008 E. 2.2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Hörvermögen habe sich in den letzten Jahren um einiges verschlechtert. In einem Zweiergespräch habe er keine Probleme, doch bei mehreren Personen an einem Tisch verstehe er höchstens noch den direkt neben ihm sitzenden Gesprächspartner. Der Anbieter [...] habe ihm aufgrund des Hörverlustes, speziell beim Verstehen, von drei Geräten das Produkt 5 mit einem Preis von CHF 8'710.00 empfohlen. Er habe die verschiedenen Geräte noch nicht tragen können und vermöge dementsprechend den Unterschied nicht zu beurteilen (MV II Nr. 17). Das von Dr. med. B.___, Facharzt ORL, erstellte Audiogramm zeige eindeutig eine markante Verschlechterung des Hörverständnisses. Diverse Akustiker hätten zum Audiogramm einstimmig erklärt, dass er auf ein Hörgerät der neuesten Generation und der höchsten Stufe angewiesen sei, damit er sein Hörverständnis auf ein akzeptables Niveau erhöhen und wieder aktiv an Gesprächen teilnehmen könne (MV II Nr. 26). Es gehe nicht nur ums Hören, sondern ums Verstehen (MV II Nr. 31). Aufgrund des festgestellten Hörschadens finde er keinen Leistungserbringer, der ihm eine adäquate zuzahlungsfreie Versorgungsvariante anbieten könne (A.S. 12).
3.3.3 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine ausreichende Hörgeräteversorgung nur dann vorliegt, wenn er versteht, was gesagt wird, und an einer Unterhaltung teilnehmen kann. Seiner Auffassung nach ist dies bei ihm nur möglich mit einer Kategorie von Hörgeräten, deren Preis oberhalb der Limite im Tarifvertrag liegt. Er beruft sich dabei einerseits auf Dr. med. B.___, den die Beschwerdegegnerin mit der erforderlichen Expertise betraut hate. In seinem Bericht vom 12. März 2024 hielt Dr. med. B.___ fest, es bestehe eine lärmbedingte hochgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Gesamtverlust betrage 62,3 % (MV II Nr. 20). Dem lagen die audiologischen Untersuchungsresultate bei (MV II Nr. 21). Der Folgeexpertise (MV II Nr. 22) ist zu entnehmen, dass der Tonhörverlust rechts bei 62,7 % lag und links bei 66,4 %, der Sprachhörverlust (Sozialindex, Fournier) hingegen bei 50 resp. 70 %. Belegt ist somit eine hochgradige Schwerhörigkeit, was aber von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird. Angaben über besondere Anforderungen an ein Hörgerät, um das Hörverständnis zu ermöglichen, macht Dr. med. B.___ keine, wobei freilich im Verordnungsformular auch gar nicht danach gefragt wird (s. MV II Nr. 22). Soweit der Beschwerdeführer direkt auf das Audiogramm vom 12. März 2024 verweist, ist festzuhalten, dass das Gericht daraus mangels medizinischer Fachkenntnisse nichts abzuleiten vermag, sondern auf zusätzliche ärztliche Erläuterungen angewiesen wäre. Immerhin erwähnt die Rechtsprechung eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit als mögliche fallspezifische Besonderheit, die allenfalls ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis begründen könnte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 131/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1), so dass in dieser Hinsicht ein gewisses Indiz für die Darstellung des Beschwerdeführers vorliegt. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Anfragen bei verschiedenen Hörgerätakustikern. Aktenkundig sind die Offerte vom 26. Februar 2024 bei der [...] GmbH für das Gerät Phonak Audéo L90-R (BB-Nr. 3) sowie ein Blatt der Firma [...], welches unter dem Titel «Ihr Hörgeräte Vergleich» die drei Gerätetypen 1PC Signia WSA AG-PURE C&G 7IX SLV, 5IX SLV und 3IX SLV auflistet, die alle über dem Höchstbetrag gemäss Tarifvertrag liegen (MV II Nr. 17 S. 3). Weshalb gerade diese teureren Geräte vorgeschlagen wurden, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angibt, er habe sie nicht getragen und könne sie nicht miteinander vergleichen (E. II. 3.3.2 hiervor). Nachdem die Vertragslieferanten zu einer einfachen und zweckmässigen Hörgeräteversorgung gehalten sind (E. II. 2.3.2 hiervor), kann das Fehlen eines Hörgeräts, das sich im Rahmen des Tarifvertrags hält, jedoch als Hinweis verstanden werden, dass eine solche Versorgung als von vornherein ungenügend betrachtet wurde.
Somit bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehen könnte und eine Hörgeräteversorgung im Rahmen des Tarifvertrags nicht ausreichen würde. Aufgrund der Akten lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, sondern die Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Zunächst ist bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen, inwieweit medizinische Umstände vorliegen, welche besondere Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung stellen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis über das weitere Vorgehen zu entscheiden, etwa indem sie bei zusätzlichem Abklärungsbedarf mit dem Beschwerdeführer klärt, ob er zu einer vergleichenden Hörgeräteanpassung bereit ist. Falls sich kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lässt, so käme eine Überschreitung der Höchstbeträge im Tarifvertrag nicht in Frage, d.h. es bliebe bei der Kostengutsprache im Rahmen von CHF 3'212.75 inkl. Mehrwertsteuer sowie allenfalls zweimal CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (s. E. I. 1.2 hiervor).
3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat wie umschrieben das konkrete Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers abzuklären, bevor sie neu über die Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung befindet. Im Übrigen, soweit es die freie Wahl des Leistungserbringers im In- und Ausland durch den Beschwerdeführer betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er keine solche beantragt hat und weder anwaltlich noch sonst fachlich qualifiziert vertreten ist.
5. In Beschwerdesachen der Militärversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im MVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann