Urteil vom 26. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1933 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 239 ff.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nrn. 72 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, das Reinvermögen des Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 100'000.00. Hierfür entscheidend war insbesondere die Bewertung einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft und die Behandlung geltend gemachter Schulden.
1.2 Am 11. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 Einsprache erheben (AK-Nrn. 53 ff.). Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung. Zur Begründung machte er geltend, es sei von einem deutlich niedrigeren Reinvermögen auszugehen.
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, weil das Reinvermögen CHF 121'252.00 betrage und damit über der Schwelle von CHF 100'000.00 liege (AK-Nr. 39 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 30. Januar 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 erheben (A.S. 6 ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sei die Hypothekarschuld mit dem Gesamtbetrag von CHF 400'000.00 als Schuld anzurechnen und das den Töchtern zustehende Muttergut, rechnerisch aufkorrigiert auf den heutigen Stand, als Abzug vom Vermögen zu berücksichtigen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt mit Replik vom 26. Februar 2024 (A.S. 21) bekräftigen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 3. April 2024 (A.S. 24 ff.) ebenfalls ihre Sichtweise.
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a ELG).
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Diese Schwelle beläuft sich bei Einzelpersonen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Abs. 2 ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
3. Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab April 2023 (Monat der Anmeldung) und inhaltlich die Höhe des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin beziffert in ihrem Einspracheentscheid das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen auf CHF 121'252.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben von insgesamt CHF 6'395.00 (vgl. Steuererklärung 2022, Wertschriftenverzeichnis, AK-Nr. 278) sowie nicht selbstbewohntem Grundeigentum (nach Abzug darauf entfallender Schulden) im Wert von CHF 114'857.00.
3.1.2 Die Anrechnung und Bewertung des Liegenschaftsvermögens hat den folgenden Hintergrund: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks GB [...] mit einer Fläche von 766 m2 (vgl. Grundbuchauszug, AK-Nrn. 254 ff.). Auf dem Grundstück steht ein Haus mit zwei Wohnungen. Deren eine bewohnt der Beschwerdeführer selbst, während die andere vermietet ist. Im Zusammenhang mit einer ersten EL-Anmeldung im Jahr 2018 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Wertbestimmung durch die Abteilung Katasterschätzung des kantonalen Steueramts. Diese datiert vom 18. Oktober 2018 und ergab einen Verkehrswert des Grundstücks inkl. Haus von CHF 480'000.00 (AK-Nrn. 326 ff.). Nach der erneuten Anmeldung im Jahr 2023 nahm die Beschwerdegegnerin wiederum eine Wertbestimmung vor, wobei sie nun eine andere Methode zur Anwendung brachte (vgl. die Ausführungen im Einspracheentscheid sowie AK-Nrn. 82 f.): Sie zog den Gebäudeversicherungswert aus dem Jahr 2017 von CHF 1'178'660.00 heran, erhöhte diesen um den Bodenwert 2023 von CHF 275'760.00 (766 m2 bei einem Preis von CHF 360/m2) und ermittelte auf diese Weise einen Realwert von CHF 1'454'420.00. Diesem stellte sie den Katasterwert von CHF 147'500.00 gegenüber und setzte den resultierenden Mittelwert von CHF 800'960.00 dem Marktwert gleich. Anschliessend verglich sie diese Summe in einem weiteren Schritt mit dem im Jahr 2018 ermittelten Verkehrswert von CHF 480'000.00 und bezeichnete den hieraus resultierenden Mittelwert von CHF 640'480.00 als Verkehrswert. Nach Abzug der Hypothek von CHF 400'000.00 und einer mittels Grundpfandverschreibung im 1. Rang gesicherten Forderung der beiden Töchter (Muttergut) gegen den Beschwerdeführer von CHF 49'051.30 (vgl. Grundbuchauszug, AK-Nr. 255) verblieb ein Wert des Hauses abzüglich grundpfandgesicherter Schulden von CHF 191'428.70. Der dem Beschwerdeführer als Vermögen angerechnete Betrag ergab sich daraus, dass die selbstbewohnte Wohnung, welche 5 Raumeinheiten aufweist, und die vermietete Wohnung, welche 7.5 Raumeinheiten aufweist, in ein Verhältnis gesetzt und nur der auf die letztere entfallende Anteil (7.5 von insgesamt 12.5 Raumeinheiten, entsprechend 60 %) berücksichtigt wurde (CHF 191'428.30 : 12.5 x 7.5 = CHF 114'857.00). Zusammen mit dem Sparguthaben von CHF 6'395.00 resultierte die als Reinvermögen angerechnete Summe von CHF 121'252.00.
3.1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet den durch die Beschwerdegegnerin auf CHF 640'480.00 festgelegten Verkehrswert nicht. Dieser erscheint auch mit Blick auf die hypothekarische Belastung (CHF 49'051.30 Grundpfandverschreibung zugunsten der beiden Töchter und im Nachgang dazu Schuldbrief zugunsten der finanzierenden Bank von CHF 400'000.00 bei einem 1933 geborenen Schuldner) als nicht zu hoch und ist daher nicht zu beanstanden, ohne dass in der konkreten Konstellation zur Methodenfrage Stellung zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch dagegen, dass die auf dem Haus lastende Hypothekarschuld von CHF 400'000.00 nur zu CHF 240'000.00 oder 60 %, entsprechend dem Anteil der nicht selbstbewohnten Wohnung (7.5 : 12.5), angerechnet wurde. Diese bloss teilweise Berücksichtigung ergibt sich jedoch aus den gesetzlichen Vorgaben: Ebenso wie der selbstbewohnte Anteil als Vermögenswert für die Beurteilung der Vermögensschwelle auszuklammern ist (Art. 9a Abs. 2 ELG), müssen auch die Hypothekarschulden, welche diesen ausgeklammerten Grundbesitz belasten, unberücksichtigt bleiben (Art. 2 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Wird ein Haus wie hier «gemischt» genutzt, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Dass diese nach Raumeinheiten erfolgt, entspricht der Praxis und lässt sich im Regelfall nicht beanstanden. Gründe, die im konkreten Fall eine andere Aufteilung verlangen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1.4 Weiter lässt der Beschwerdeführer denselben Einwand in Bezug auf die Forderung der beiden Töchter betreffend das Muttergut erheben. Diese beruht auf dem 1983 verfassten Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» der 1982 verstorbenen ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___ (AK-Nrn. 220 ff.). Im damaligen Erbgang übernahm der Beschwerdeführer die Aktiven zu Alleineigentum. Weiter anerkannte er, den beiden Kindern als Erbgut deren pflichtteilsgeschütztes Muttergut von total CHF 49'051.30 schuldig zu sein, wobei ihm auch an diesem Erbgut die Nutzniessung eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital weder kündbar noch zinsbar sei. Die Nutzniessung sollte allerdings bei Wiederverheiratung «an der Hälfte des Erbgutes» dahinfallen. Weiter wurde vorgesehen, das Muttergut beider Kinder sei durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft GB [...] sicherzustellen (AK-Nr. 229). Diese grundpfändliche Sicherstellung wurde in der Folge auch realisiert. Die Nutzniessung des Beschwerdeführers an der Muttergutsforderung seiner Kinder fiel nach dem Text der Vereinbarung im Umfang der Hälfte dahin, als er im Jahr 1993 wieder heiratete.
Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid aus, bei der grundpfändlich sichergestellten Forderung von CHF 49'051.30, welche der Hypothek von CHF 400'000.00 vorgeht, handle es ich um eine den Wert des Grundstücks vermindernde Schuld, da dieser Betrag bei einer allfälligen Veräusserung vom Verkaufserlös abginge. Dementsprechend sei der Verkehrswert der Liegenschaft in diesem Umfang reduziert. Dieser Überlegung ist beizupflichten. Der reduzierte Verkaufswert der Immobilie ist auf die Gesamtliegenschaft zu beziehen und, analog zur Bankhypothek, anteilmässig auf den selbst- und den fremdgenutzten Teil zu verlegen. Diese Betrachtungsweise entspricht der Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die Muttergutsforderung der Töchter nicht nur als Minderung des Liegenschaftswerts im Fall eines Verkaufs, sondern unabhängig davon als EL-rechtlich relevante persönliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber den Töchtern zu betrachten ist. Als solche wäre sie, wie in der Beschwerde verlangt, unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 mit Hinweisen). Hier verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1983 am Erbgut der Töchter von CHF 49'051.30 die Nutzniessung eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital «weder kündbar noch zinsbar» sei, so dass keine Zahlungspflicht bestand respektive besteht. Die Nutzniessung fiel gemäss dem Text der Erbteilungsvereinbarung mit der Wiederverheiratung im Jahr 1993 dahin, allerdings nur im Umfang der Hälfte des Erbguts.
Wenn man von einer grundsätzlich anrechenbaren Schuld ausginge, wofür einiges spricht, würde diese demnach die Hälfte des Betrags von CHF 49'051.00, also eine Summe von CHF 24'525.50, ausmachen. Daneben könnte die Wertminderung des Grundstücks nicht mehr im vollen Umfang, sondern ebenfalls nur noch zur Hälfte des durch die Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrags, berücksichtigt werden. Damit ergäbe sich die folgende Berechnung: Verkehrswert CHF 640'480.00 minus Hypothekarschuld CHF 400'000.00 minus hälftiges Muttergut CHF 24'525.50 ergibt einen Nettowert der Liegenschaft von CHF 215'954.50, wovon 60 % (7.5 : 12.5) anrechenbar sind, was CHF 129'572.70 ergibt. Wird davon die volle andere Hälfte des Mutterguts, also ein Betrag von CHF 24'525.50, in Abzug gebracht, verbleibt eine Summe von CHF 105'047.20. Zusammen mit den Sparguthaben von CHF 6'395.00 beläuft sich das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen auf CHF 111'442.20.
Der Beschwerdeführer verlangt in diesem Zusammenhang weiter, die Forderung betreffend das Muttergut von CHF 49'051.30 sei entsprechend der Höherbewertung der Liegenschaft anzupassen. Hierfür ist jedoch keine Grundlage ersichtlich. Insbesondere sieht die Vereinbarung über die Erbteilung aus dem Jahr 1983 keine solche Verzinsung vor. Eine solche käme allenfalls – ohne dass dies hier näher zu prüfen ist – unter dem Titel eines Verzugszinses infrage, wenn die Forderung fällig gestellt würde, was aber bisher nicht erfolgt ist und im Umfang der fortbestehenden Nutzniessung auch gar nicht möglich wäre. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist auch in diesem Punkt korrekt.
3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, das Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns im April 2023 liege über CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer