Urteil vom 10. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Eingliederungsmassnahmen
(Verfügung vom 25. Juni 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2020 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen und nahm mehrfach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 18, 32, 52, 68), welcher schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 68 S. 3). In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Juni 2023 durch die B.___ begutachtet. Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maurer seit September 2020 nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten, leichten Tätigkeit bestehe jedoch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 83.1 S. 23 f.). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September 2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 85). Zur Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen führte sie aus, es mangle an der hierfür erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Am 14. September 2023 (IV-Nr. 88) sowie ergänzend am 31. Oktober 2023 (IV-Nr. 90) liess der Beschwerdeführer Einwände gegen diesen Vorbescheid erheben. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere ärztliche Berichte sowie eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Nr. 96 S. 3 f.). Am 25. Juni 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 97, Aktenseiten [A.S.] 1).

 

2.

2.1     Am 26. August 2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

 

1.    Es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Am 9. September 2024 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 bezahlt hat (A.S. 20).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort, beantragt aber die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

 

2.4     Der Beschwerdeführer repliziert am 25. November 2024, hält an seiner Beschwerde fest und gibt weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 31 f.).

 

2.5     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 37).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024, in der diese sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch berufliche Massnahmen ablehnte. Vorliegend strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer begehrt die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, weil er der Ansicht ist, aufgrund seines Alters und seiner Einschränkungen ohne diesbezügliche Hilfe der Beschwerdegegnerin seine Resterwerbsfähigkeit nicht realisieren zu können (A.S. 14). Nicht bestritten ist der Beweiswert des Gutachtens der B.___ sowie das Bestehen einer Resterwerbsfähigkeit (A.S. 14). Zu prüfen ist daher nachfolgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen.

 

2.1    

2.1.1  Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

2.1.2  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.1.3  Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

 

2.1.4  Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.1.5  Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt und die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig, eingliederungsbereit und der beantragten Massnahme gewachsen ist (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Félix Frey/ Hans-Jakob Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG-Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt daher grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 m. w. H.).

2.2    

2.2.1  Gemäss dem Gutachten der B.___ bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen seit je her bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei ihm seit Mai 2020 nur noch zu 30 % zumutbar (IV-Nr. 83.1 S. 12).

 

2.2.2  Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung auf Grundlage dieses Gutachtens einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Eingliederungsmassnahmen wies sie ab mit dem Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern Äusserungen gemacht, die auf eine fehlende Arbeitsmotivation schliessen liessen. Er habe die Absicht, sich eine Existenz in C.___ aufzubauen, wo er sich kreativen Tätigkeiten und der Betreuung der an Demenz erkrankten Mutter widme. Zudem hoffe er auf eine vorzeitige Pensionierung mit 60 Jahren. Sein Lebensmittelpunkt liege in C.___. An seinem Wohnort in [...] halte er sich nur noch auf, wenn er in der Schweiz etwas zu erledigen habe. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus, der Beschwerdeführer sei nicht willens, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-Nr. 97 S. 3; A.S. 2).

 

2.2.3  Der Beschwerdeführer bringt vor, mit ihm sei, als medizinisch eine Resterwerbsfähigkeit feststand, nicht das Gespräch hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen gesucht worden. Er benötige intensive Unterstützung zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und wolle an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Er habe bereits im Einwand zum Vorbescheid seinen entsprechenden Willen kundgetan und um Unterstützung gebeten (A.S. 14 f.). Seine Mutter sei im Juni 2024 verstorben und das Haus in C.___ werde fremdvermietet. Er halte sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Schweiz auf und versuche, eine Anstellung zu finden (A.S. 15). Zum Beweis legte er mit Eingabe vom 25. November 2024 einen Auszug aus dem Todesregister vor sowie einen Ausdruck eines Immobilieninserates, in dem ein Haus in C.___ zur Vermietung angeboten wird (A.S. 32; Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4).

 

2.3     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Jahr 2022 abgeklärt hatte. Sie lud ihn zu einem Gespräch am 10. August 2022 ein (IV-Nr. 53) und informierte ihn mit Schreiben vom 28. Juli 2022 darüber, dass er aufgrund seines in Bezug auf den Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alters grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, sofern er diesbezüglich motiviert sei (IV-NR. 54). Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Gespräch am 10. August 2022, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 einen neuen Gesprächstermin ansetzte (IV-Nr. 55). Anlässlich dieses Gesprächs berichtete der Beschwerdeführer von starken Schmerzen. Er erhalte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Alle Stellenbewerbungen seien bisher erfolglos geblieben (IV-Nr. 57 S. 2). Er habe sich wegen der vielen Absagen und seinen gesundheitlichen Problemen noch nicht überlegt, welcher beruflichen Tätigkeit er noch nachgehen könne. Sein Wunsch sei eine Teilrente und eine Frühpensionierung. Er erachte sich aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht als arbeitsfähig. Grundsätzlich könne er sich vorstellen, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Eine Zukunft für sich sehe er in der Schweiz nicht; er wolle auswandern nach C.___ (IV-Nr. 57 S. 4). Im Anschluss an das Gespräch bestätigte der Beschwerdeführer am 27. September 2022 schriftlich, von der Beschwerdegegnerin über seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen informiert worden zu sein, hielt aber fest, er benötige eine Bedenkzeit, um sich zu entscheiden, ob er daran mitwirken wolle oder könne (IV-Nr. 61 S. 1). Zugleich führte er aus, er könne sich die Teilnahme im Moment aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen. Er sei nicht grundsätzlich dagegen, würde aber eine Teilrente und eine Auswanderung nach C.___ vorziehen (IV-Nr. 61 S. 2). Telefonisch äusserte er, an Eingliederungsmassnahmen interessiert zu sein, sollte es seine gesundheitliche Situation erlauben (protokolliertes Telefongespräch vom 27. September 2022 [vgl. IV-Protokoll, S. 2]). Im Abschlussbericht vom 27. September 2022 hielt die Eingliederungsfachperson fest, es bestehe Anspruch auf Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG, die berufliche Eingliederung müsse aber aktuell abgeschlossen werden, da die geplante (Hüft-)Operation und der Verlauf danach abgewartet werden müssten. Im Anschluss solle erneut geprüft werden, ob Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (IV-Nr. 58). Später, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Sommer 2023, hat der Beschwerdeführer gemäss der Wiedergabe durch den Psychiater geäussert, er betreue seit März 2023 seine an Demenz erkrankte Mutter. Diese lebe in C.___, wo seine Familie ein Haus mit Garten habe. Sein Lebensmittelpunkt sei inzwischen faktisch in C.___, wo er Hilfe von Verwandten bekomme und seine Mutter staatliche Unterstützung, worauf er bei ihrer Betreuung angewiesen sei. In der Wohnung in [...], wo er gemeldet sei, lebe er nur noch, wenn er etwas in der Schweiz zu erledigen habe. Seine Mutter sei immer bei ihm, da er sie nicht alleine lassen könne (IV-Nr. 83.3 S. 8). In Zukunft möchte er ganz in C.___ leben, sich um seine Mutter kümmern und seinen kreativen Neigungen nachgehen (IV-Nr. 83.3 S. 11). Im Einwand zum Vorbescheid schliesslich liess der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragen, «nachdem dies nun möglich» sei und er selbst erklärte, sich für teilweise arbeitsfähig zu halten (IV-Nr. 90 S. 1 f.).

 

2.4    

2.4.1  Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit keinen klaren Eingliederungswillen zeigte, er hat aber die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen auch nie explizit abgelehnt, sondern diese abhängig gemacht von seinem Gesundheitszustand. Angesichts der im Zeitpunkt der Prüfung beruflicher Massnahmen (im Sommer 2022) noch nicht feststehenden medizinischen Situation wenige Monate nach der ersten und kurz vor der bevorstehenden zweiten Hüftoperation (vgl. die Berichte zur Implantation einer Hüftprothese rechts am 21. Januar 2022 [vgl. IV-Nr. 49] und links am 23. September 2022 [vgl. IV-Nr. 59.2]) und der Unklarheit über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit vor der Begutachtung durch die B.___ ist sein Zögern nachvollziehbar. Schliesslich hielt die Eingliederungsfachperson selbst am 22. September 2022 fest, Eingliederungsmassnahmen seien erneut zu prüfen, sobald die medizinische Situation eine diesbezügliche Beurteilung erlaube (IV-Nr. 58), was aber in der Folge nicht geschah – auch nicht, als die Resterwerbsfähigkeit nach der Begutachtung feststand und der Beschwerdeführer sich selbst im ergänzenden Einwand zum Vorbescheid als erwerbsfähig erachtete (IV-Nr. 90 S. 1).

 

2.4.2  Letztlich ist angesichts dieser Ausgangslage nicht, wie die Parteien vorbringen, von entscheidender Bedeutung, ob die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben ist und das Haus in C.___ fremdvermietet wird. Entscheidend für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine Massnahme u. a. dann, wenn die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt (vgl. E. II. 2.1.5 hiervor), was ausweislich der Akten im Zeitpunkt des Einwandes auf den Vorbescheid der Fall war, als der Beschwerdeführer um die Prüfung und Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte. In diesem Zeitpunkt stand aufgrund der zuvor erfolgten Begutachtung durch die B.___ auch das Belastungsprofil und die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher Massnahmen mit Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig.

 

2.5     Inwiefern die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind (vgl. E. II. 2.1.5 hiervor), wurde von der Beschwerdegegnerin – mit Verweis auf die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit – nicht geprüft. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und hernach erneut darüber verfügt.

 

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3. Januar 2025 eine Honorarnote über CHF 1'433.40 inkl. 8.1 % MwSt eingereicht. Darin macht er einen Aufwand von 5.1 Stunden (Std.) à je CHF 250.00 geltend sowie eine pauschale Auslagenentschädigung von 4 % des Aufwandes. Der geltend gemachte Aufwand und die Auslagenentschädigungen sind in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung ist daher anhand der Honorarnote auf CHF 1'433.40 inkl. Auslagen und MwSt festzusetzen.

 

3.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'433.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer