Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 20. August 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1971, beantragte am 5. Juni 2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ihm sei der IT-Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA] Sammelbeilage 1 [AWA 1] Nr. 84 f.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA 1-Nr. 81 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA 1-Nr. 73 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Am 29. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der besagte Kurs sei ihm zu bewilligen (A.S. 5 ff.). Am 2. Oktober 2024 reicht er eine ergänzende Eingabe ein (A.S. 19 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 26 ff.).

 

2.3     Mit Replik vom 19. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 37 ff.). Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2024 erneut Stellung (A.S. 42 f.).

 

2.4     Am 29. Oktober 2024 sowie am 9. November 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein (A.S. 45 ff., 53 ff.).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge – vorbehältlich der Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.

 

2.       Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei Kurskosten von CHF 1'837.70 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) nebst Reisekosten und Kosten für auswärtige Verpflegung für zwei Tage (vgl. AWA 1-Nr. 84 f.) nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

3.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentschei-des (vorliegend: 20. August 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

 

4.      

4.1     Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des (Weiterbildungs-) Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner langjährigen Berufserfahrung im Windows-Bereich und als First & Second Level Supporter genügend offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Ausschlaggebend sei jedoch, dass er die für den Kurs «SAP S/4Hana» erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen gar nicht mitbringe. Geeignete Kandidaten für diese Aufgaben seien vielmehr Ingenieure, Projektmanager, Datenanalysten, Business Intelligence-Spezialisten, Supply Chain Manager und andere, die täglich mit der ERP-Lösung «SAP S/4Hana» arbeiteten. Zertifizierbare Weiterbildungen «im SAP-Universum» seien nur dann wertvoll, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung «on the job» initialisiere. Deshalb sei es wenig sinnvoll, Weiterbildungen «auf Vorrat» zu erlangen, ohne an konkreten Projekten bzw. Aufgaben das erlangte Wissen anwenden zu können. Die Arbeitslosenversicherung habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Kurse im Informatikbereich finanziert. Sein fehlender formaler Abschluss im Informatikbereich lasse sich nicht mit dem beantragten (rudimentären) SAP-Grundlagenkurs kompensieren. Dieser Kurs sei geeignet für Personen, die sich als Anwender einen ersten Überblick verschaffen und die sich auf den Besuch weiterführender SAP-Kurse vorbereiten möchten. Keine relevante Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit liege vor, wenn ein Kurs nicht selbständig arbeitsmarktlich verwendbar sei, sondern lediglich die Voraussetzung für einen weiteren Kursbesuch darstelle, welcher seinerseits nicht unter die von der Arbeitslosenversicherung zu fördernden Massnahmen falle (vgl. A.S. 1 ff.).

 

4.2     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligung des vom Beschwerdeführer beantragten Weiterbildungskurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» verweigert hat. Nachdem der Beschwerdeführer den besagten Kurs am 18. / 19. Juli 2024 auf eigene Initiative hin bereits besucht hat (vgl. BB 4; A.S. 55 ff.), gilt es letztlich noch zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die ihm dadurch entstandenen Kosten (vgl. BB 3; AWA 1-Nr. 84 f.) zu vergüten hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet und die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt, dass es das RAV Solothurn versäumt habe, ihn über die speziell auf arbeitslose Personen über 50 Jahre ausgerichteten Beratungsmöglichkeiten, so namentlich über das Angebot «Supported Employment 50+», zu informieren (vgl. A.S. 22, 32, 38 f.), ist dies nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darauf nicht weiter einzugehen.

 

5.      

5.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

 

5.2     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit solchen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden; die Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören namentlich Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), so etwa individuelle Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Für die Teilnahme an solchen Kursen können Leistungen beansprucht werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 AVIG). Wer von sich aus daran teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). Für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme müssen – sofern nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen) Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für diese Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG).

 

5.3     Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme muss die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (vgl. AVIG-Praxis AMM, Stand: 1. Januar 2024, A24).

 

6.      

6.1    

6.1.1  Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch vom 5. Juni 2024, es sei ihm der Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu bewilligen. Als Begründung führte er aus, dass es in vielen Unternehmen CRM- und SAP-Lösungen gebe. Nachdem er von seiner RAV-Personalberaterin wegen des Besuches eines Weiterbildungskurses angefragt worden sei, habe er sich viele Gedanken gemacht und sich schliesslich für diesen Kurs entschieden, hätte dieser ihm doch bei einer soeben erfolgten Absage eine grosse Chance auf eine längerfristige Festanstellung eröffnen können. Es sei sein Ziel, sich mit diesem Kurs für einen Arbeitgeber interessant zu machen (vgl. AWA 1-Nr. 84 f.).

 

6.1.2  In seiner Einsprache vom 2. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er verfolge klar das Ziel einer langfristigen Festanstellung. Um sich den Bedürfnissen von möglichen Arbeitgebern im dynamischen Umfeld des PC-/ICT-Supports anzupassen, seien Fortbildungen notwendig. Er habe von verschiedenen potenziellen Arbeitgebern die mündliche Rückmeldung erhalten, dass der beantragte Kurs «SAP S/4Hana» für das jeweilige Unternehmen sehr interessant gewesen wäre. Mit dem Erwerb der entsprechenden Qualifikationen könne er sich klar auch von jüngeren Bewerbern abheben und sich für eine Vielzahl von Positionen qualifizieren sowie den aktuellen Anforderungen in der entsprechenden Branche gerecht werden (vgl. AWA 1-S. 73 ff.).

 

6.1.3  In seinen zahlreichen Eingaben vor dem Versicherungsgericht macht der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen geltend, dass die Absolvierung eines «SAP S/4Hana»-Kurses für ihn von herausragender Bedeutung sei, um den Anschluss an die veränderten Marktanforderungen im IT-Bereich zu gewährleisten und bei bereits langanhaltender Arbeitslosigkeit seine Chancen auf eine Anstellung entscheidend zu verbessern. Der aktuelle Arbeitsmarkt im IT-Bereich befinde sich im Wandel. Viele Unternehmen durchliefen derzeit eine Umstellung von «SAP S/3» auf das neue «SAP S/4Hana»-System, was zu einer erheblichen Komplexitätssteigerung führe. «SAP S/4Hana» sei eine führende ERP-Software, die in vielen Unternehmen unverzichtbar sei und voraussichtlich langfristig im Einsatz bleiben werde. Ohne fundierte Kenntnisse in diesem Bereich seien Bewerbungen im IT-Support und in verwandten Tätigkeitsfeldern gerade für ältere Stellenbewerbende kaum noch erfolgsversprechend. Die in diesem Kurs erworbenen Kenntnisse würden es ihm auch als über 54-jährigen Stellenbewerber ermöglichen, sich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren, den potenziellen Arbeitgebern die dringend benötigten Fähigkeiten in diesem hochrelevanten Bereich anzubieten, sich von anderen (jüngeren) Mitbewerbern abzuheben bzw. im Wettbewerb mit diesen bestehen zu können und sich den Zugang zu Vorstellungsgesprächen und letztlich zu einer langfristigen Anstellung zu sichern. Die arbeitsmarktliche Situation für Arbeitssuchende seines Alters stelle eine besondere Herausforderung dar. Gerade deshalb sei es entscheidend, proaktiv zu handeln und sich durch den besagten Kurs auf dem Arbeitsmarkt hervorzuheben. Der Kurs würde das Spektrum seiner Berufsmöglichkeiten erweitern und ihm den Zugang zu einem IT-Bereich verschaffen, in welchem erfahrene Fachkräfte wie er besonders gefragt seien. Rückmeldungen von potenziellen Arbeitgebern, Personalvermittlern und Beratern hätten bestätigt, dass Weiterbildungsinitiativen wie dieser Kurs bzw. der Kurs «SAP S/4Hana» im Besonderen positiv aufgenommen würden. Es sei ihm daher sein Kursgesuch für den besagten Lehrgang zu genehmigen (vgl. A.S. 5 ff., 19 ff., 37 ff., 45 ff., 53 ff.).

 

6.2     Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich «Autoservicemann» gelernt hatte (vgl. AWA 1-Nr. 25, 54; AWA Sammelbeilage 3 [AWA 3]-Nr. 286), ab dem Jahre 2008 als Informatiker arbeitete (vgl. Lebenslauf [AWA 1-Nr. 38 f., 48 f.]), sich im Informatikbereich fortlaufend weiterbildete (vgl. Lebenslauf [AWA 1-Nr. 40 f., 50 f.] sowie diverse Zertifikate [AWA 3-Nr. 104 ff.]) und im Jahre 2018 das Diplom eines Technischen Kaufmanns HF erwarb (vgl. AWA 3-Nr. 106). In seinem letzten Anstellungsverhältnis vom 1. Juni 2023 bis am 31. August 2023 übte er die Funktion eines ICT-Supporters bei der B.___ in [...] aus (vgl. AWA 1-Nr. 46, 138; AWA Sammelbeilage 2 [AWA 2]-Nr. 7). Den vorhandenen Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass ihm die Arbeitslosenversicherung zuletzt folgende Informatikkurse finanziert hatte:

-    «MCSA (Microsoft Certified Solution Associate) Windows 10» vom 26. Juni 2017 bis am 13. Juli 2017 (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2017; AWA Sammelbeilage 4 [AWA 4]-Nr. 202 ff.)

-    «Penetration Testing Specialist PTS» vom 20. November 2017 bis am 18. Dezember 2017 (vgl. Verfügung vom 10. November 2017; AWA 4-Nr. 180 f.)

Seine danach zahlreich eingereichten Gesuche um Zustimmung zu den Kursbesuchen «Security Professional (ITSECU)» vom 19. Februar 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 76 ff.), «Microsoft Office Specialist (MOS) 2016 Master» vom 5. März 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 61 ff.), «MCSA Microsoft Office 365 Workshop spez.» vom 26. Juni 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 32 f.), «Lehrgang MCSA 2016» vom 7. August 2018 (vgl. AWA 4-Nr. 13 ff.) sowie «CompTIA PenTest+» vom 23. September 2021 (vgl. AWA 3-Nr. 238 f.) wurden hingegen von der Beschwerdegegnerin allesamt nicht genehmigt (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2018 [AWA 4-Nr. 79 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 15. März 2018 [AWA 4-Nr. 66 ff.], Verfügung vom 15. März 2018 [AWA 4-Nr. 69 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 4. April 2018 [AWA 4-Nr. 47 ff.], Verfügung vom 2. Juli 2018 [AWA 4-Nr. 36 ff.] bzw. Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 [AWA 4-Nr. 25 ff.], Verfügung vom 9. August 2018 [AWA 4-Nr. 19 ff.], Verfügung vom 11. Oktober 2021 [AWA 3-Nr. 234 ff.]). Die Verweigerung der Zustimmung zum Kursbesuch «Security Professional (ITSECU)» wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2018.96 vom 25. Juni 2018 gestützt (vgl. AWA 3-Nr. 331 ff.).

 

6.3     Eine Suchabfrage vom 25. August 2025 auf der Internetplattform «Job-Room» von arbeit.swiss mit den entsprechenden Suchparametern «Informatiker/in» (Berufsbezeichnung), «Unbefristet» (Vertragsart), «100 %» (Pensum) sowie «Solothurn (SO), Bern/Berne (BE), Aargau (AG), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Zürich (ZH)» (Arbeitsort) ergibt aktuell 139 offene Stellen. Wird die Suche mit dem Stichwort «SAP» unter «Fähigkeiten» eingegrenzt, resultieren 4 Treffer. Wird – noch aussagekräftiger – unter Beibehaltung der übrigen Suchparameter mit der Berufsbezeichnung «ICT Supporter» gesucht, finden sich 81 offene Stellen, wird unter «Fähigkeiten» zusätzlich «SAP» eingegeben, 3 offene Stellen (vgl. https://www.job-room.ch/job-search, besucht am 25. August 2025). Zwar handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme und sind die Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht aus nachträglicher Sicht zu beurteilen, sondern es sind prospektiv die aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (5. Juni 2024) vorgelegenen und bis zum Erlass des Einspracheentscheides (20. August 2024) eingetretenen Verhältnisse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2; E. II. 3. hiervor). Dessen ungeachtet zeigt dieses Ergebnis eine allgemeingültige Tendenz auf, dass nur bei einer äusserst geringen Anzahl von Stellenausschreibungen ausdrücklich nach SAP-Kenntnissen nachgefragt wird. Eine eigene Suchabfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 auf der Internetplattform «Job-Room» ergab denn auch mit dem Schlagwort «ICT Supporter» schweizweit 201 Stellenangebote (vgl. AWA 1-Nr. 69), mit der zusätzlichen Einschränkung «SAP S/4Hana» jedoch nur ein einziges (vgl. AWA 1-Nr. 70). Dies spricht – so anfänglich auch der Beschwerdeführer (vgl. A.S. 21) – für eine blosse «Nische» für ICT-Supporter und nicht für die von ihm später behauptete hohe Nachfrage nach spezifischen SAP-Softwarekenntnissen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. A.S. 49 f., 54). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, diverse potenzielle Arbeitgeber, Personalvermittler und Berater hätten Kenntnisse in SAP S/4Hana als sehr wertvoll angesehen (vgl. A.S. 20, 22, 56 f.) bzw. bestätigt, dass die von ihm beabsichtigte Kursteilnahme seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt gerade in seiner Altersgruppe erhöhe (vgl. A.S. 23, 48, 51, 54, 56), ist den Akten kein einziger konkreter Nachweis dafür zu entnehmen, dass ein Stellenanbieter als Absagegrund die fehlende Ausbildung in SAP S/4Hana angegeben hätte (vgl. auch AWA 1-Nr. 33 f., 42 ff., 90 ff.). Ferner ist nicht massgebend, dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 50) nicht massgebend, dass mit dem Besuch des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» potenziellen Arbeitgebern Motivation, Flexibilität und Eigeninitiative auch im Alter aufgezeigt werden kann, trifft dies doch letztlich für jede beliebige Weiterbildung zu. Der Beschwerdegegnerin ist insgesamt beizupflichten, dass es im angestammten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers genügend in Betracht fallende offene Stellen gibt, welche seinem Profil mit umfangreichen Informatikkenntnissen und langjähriger Berufserfahrung (vgl. auch E. II. 6.4 nachfolgend) entsprechen, und prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dies zeigt sich auch anhand der zahlreichen getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Informatikbereich vor allem als IT-, ICT- oder PC-Supporter (vgl. AWA 1-Nr. 136 f., 121 f., 119 f., 114 f., 112 f., 109 f., 107 f., 104 f., 102 f., 99 f., 76 f., 71 f., 57 f.). Eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes ist somit zu verneinen.

 

6.4     Betreffend die subjektive Komponente der arbeitsmarktlichen Indikation ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen langjähriger praktischer Tätigkeit im Informatikbereich verschiedene berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen aneignete und auch fortlaufend Weiterbildungen absolvierte (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Er war letztmals vom 1. Juni 2023 bis am 31. August 2023 als ICT-Supporter bei der B.___ in [...] angestellt, wobei ihm bereits während der Probezeit wieder gekündigt worden war (vgl. AWA 1-Nr. 15, 133 ff., 138). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass gerade im angesichts der technischen Entwicklung sich rasch verändernden und dynamischen Umfeld der Informatik je nachdem jüngere den älteren Kandidaten vorgezogen werden. Trotzdem gibt es aber etwa auch als «Senior» ausgeschriebene Informatikerstellen, welche sich explizit an Bewerber wie den Beschwerdeführer mit breiten und langjährigen Berufserfahrungen richten. Die Schwierigkeiten bei der Stellensuche dürften beim Beschwerdeführer denn auch – neben den von ihm angeführten möglichen Gründen (ungenügende Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch, fortgeschrittenes Alter [vgl. AWA 1-Nr. 9, 11, 29 f.; AWA 3-Nr. 214]) – insbesondere auf den Umstand zurückzuführen sein, dass er als «Quereinsteiger» im Gegensatz zu vielen (jüngeren) Bewerbern nicht über eine fundierte Grundausbildung als Informatiker in Form eines Informatikstudiums oder einer gleichwertigen Ausbildung verfügt und kein entsprechendes Diplom vorzuweisen vermag. Zwar gab er im Rahmen eines Jobcoachings an, ausgebildeter «Wirtschaftsinformatiker HF» zu sein (vgl. AWA 1-Nr. 54), und führte er diese Ausbildung in einem Lebenslauf neueren Datums ausdrücklich auf (vgl. AWA 1-Nr. 38, 48). Gleichzeitig räumte er aber anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 5. September 2024 gegenüber seiner RAV-Personalberaterin ein, an besagter Ausbildung «daran zu sein» (vgl. AWA 1-Nr. 8 f.), bzw. gesteht er in seiner Einsprache vom 2. Juli 2024 sowie in seiner Beschwerde vom 29. August 2024 ein, keine formalen Abschlüsse im Informatikbereich vorweisen zu können (vgl. A.S. 6; AWA 1-Nr. 74). An dieser fehlenden Grundausbildung ändert indessen auch der anbegehrte (lediglich zweitägige) Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» nichts, welcher ihm keine erheblichen Wettbewerbsvorteile gegenüber besser Ausgebildeten zu verschaffen und den fehlenden formalen Abschluss im Informatikbereich nicht zu kompensieren vermag.

 

6.5     Vorliegend erheblich ins Gewicht fällt, dass die aus Sicht des Beschwerdeführers erschwerte Vermittelbarkeit auch nicht durch den von ihm zwischenzeitlich bereits besuchten (vgl. A.S. 55 ff.) Weiterbildungskurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» verbessert werden könnte. Dieser (lediglich) zweitägige, mit einem Zertifikat bestätigte Kurs (vgl. BB 4) stellt bloss eine erste Einführung in das neue SAP-System für Neueinsteiger dar und vermittelt nur einen ersten Überblick und (rudimentäre) Grundkenntnisse, auf welche mittels weiterführender SAP-Kurse anschliessend allenfalls aufgebaut werden könnte (vgl. AWA 1-Nr. 86 f.). Er vermag die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen fehlenden beruflichen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse in diesem Bereich somit nicht zu ersetzen. Wenn überhaupt, lässt er höchstens minimal bessere Chancen auf eine Stellenzusage erwarten. So war denn der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 42) – auch nach Besuch des Kurses am 18./19. Juli 2024 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (20. August 2024) und darüber hinaus (letzter bekannter Stand: 7. November 2024) trotz dieser Weiterbildung weiterhin stellenlos (vgl. A.S. 56). Auch in dieser Hinsicht kann beim besagten Kurs mithin nicht von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Arbeitsstelle ausgegangen werden. Wie es sich allenfalls mit einem anderen Weiterbildungskurs im Informatikbereich verhielte, braucht hier nicht beurteilt zu werden.

 

7.       Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei von seiner RAV-Personalberaterin wiederholt ermuntert worden, einen Weiterbildungskurs zu absolvieren (vgl. A.S. 19), und diese habe ihn in seinem Vorhaben, den Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» zu besuchen, (ausdrücklich) unterstützt (vgl. A.S. 20, 22) bzw. ihm (sogar) wiederholt dazu geraten (vgl. A.S. 39, 53 f., 56 f.).

 

7.1     Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG regelt den individuellen Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung durch die Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten (vgl. Kurt Pärli/Lea Mohler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N 2). Als Schutz für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des Rechtsuchenden auf vom materiellen Recht abweichende Behandlung geboten sein (vgl. Pärli/Mohler, a.a.O., Art. 27 N 33).

 

7.2     Die zuständige RAV-Personalberaterin notierte im RAV-Verlaufsprotokoll zu einem Beratungsgespräch vom 9. November 2023, dass sich der Beschwerdeführer für einen weiteren Kurs im Informatikbereich interessiere, er jedoch noch keine konkreten Vorstellungen habe, für welchen. Er kenne das Vorgehen, falls er sein Ansinnen weiterverfolgen möchte. Weitere arbeitsmarktliche Massnahmen seien nicht besprochen worden (vgl. AWA 1-Nr. 14). Zu einem weiteren Beratungsgespräch vom 21. Mai 2024 hielt sie fest, dass arbeitsmarktliche Massnahmen «kurz» besprochen worden seien, diese indessen aktuell immer noch kein Thema seien (vgl. AWA 1-Nr. 11). Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich alsdann, dass die zuständige RAV-Personalberaterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kurses «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» vom 6. Juni 2024 gleichentags per E-Mail an die Beschwerdegegnerin weiterleitete und diese um eine «wohlwollende» Prüfung bat (vgl. AWA 1-Nr. 89, 97), ohne jedoch eine eigene Stellungnahme im eigens dafür vorgesehenen Eingabefeld des Gesuchformulars abzugeben (vgl. AWA 1-Nr. 85). Daraus lässt sich insgesamt ableiten, dass sie im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer die arbeitsmarktlichen Massnahmen zumindest ansprach und ihn anschliessend bei der Einreichung des konkreten Kursgesuches – wenn auch mit mässigem Engagement – unterstützte. Es erscheint aber eher unwahrscheinlich und es fehlen dafür auch konkrete Indizien, dass sie ihm den Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» (wiederholt) aktiv empfohlen und ihn sogar zu einer Teilnahme aufgefordert hätte. Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt Kursgesuche eingereicht hatte (vgl. E. II. 6.2 hiervor) und somit wusste, dass nicht das RAV Solothurn, sondern die Beschwerdegegnerin – eine mit dem RAV nicht identische Behördenstelle – über die Bewilligung von Kursen entscheidet und dieser Entscheid auch zu seinen Ungunsten ausfallen könnte. Der Beschwerdeführer durfte mithin aufgrund des (ihm zugewandten) Verhaltens seiner RAV-Personalberaterin weder darauf vertrauen, dass sein Gesuch bewilligt würde, noch daraus schon auf eine behördliche (Leistungs-) Zusicherung schliessen. Dass er in der Folge den beantragten Kurs trotz noch hängigem Einspracheverfahren bereits besuchte, tat er auf eigenes Risiko, konnte er doch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seine Einsprache gutgeheissen würde. Er kann demnach auch aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn sowie aus dem allgemeinen Vertrauensschutz keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen für sich ableiten.

 

8.       Zusammenfassend ist unter den gegebenen Umständen der Kurs «SAP S/4Hana CCP-Grundlagen mit Zertifizierung» weder notwendig noch spezifisch dafür geeignet, die Einsatzmöglichkeiten und mit diesen die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Kursgesuch zu Recht aufgrund fehlender arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen und sie hat die beim Beschwerdeführer angefallenen Kurskosten auch nicht nachträglich zu übernehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2024 erweist sich somit als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

 

9.      

9.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen