Urteil vom 3. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___ ist Angestellte bei der B.___ AG und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. Juni 2023 sei A.___ am 25. März 2023 (recte: 27. März 2023) auf der Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen (Suva-Nr. 1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva dem Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Chirurgie, die eingeholten medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 4. August 2023 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 25. März 2023 (Suva-Nr. 71). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. August 2023 per 14. Juli 2023 ein (Suva-Nr. 77). Mit Einsprache vom 8. September 2023 liess A.___ eine medizinische Stellungnahme ihres behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einreichen (Suva-Nrn. 115 und 116). Die Suva holte in der Folge eine weitere kreisärztliche Beurteilung bei Dr. med. C.___ ein und bestätigte gestützt darauf die verfügte Leistungseinstellung mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 und 10).
2.
2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, am 28. August 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Dabei reicht sie eine erneute medizinische Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 16. August 2024 ein (Beschwerdebeilage 4) und beantragt im Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 31. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen über den 14. Juli 2023 hinaus zuzusprechen und auszurichten. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 13).
2.2 Am 24. September 2024 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dabei beruft sie sich auf eine dritte Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 11. September 2024 (A.S. 34 und 38).
2.3 Mit Replik vom 29. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung einer externen Begutachtung (A.S. 49) mit Verweis auf eine erneute medizinische Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ vom 24. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 5). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. Dezember 2024 an ihrem Standpunkt fest und legt schliesslich eine kreisärztliche Beurteilung von PD Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, ins Recht (A.S. 75 und 80). Am 30. Oktober 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 63).
2.4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Beurteilung von Dr. med. E.___ und reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 87 und 92).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 mit Hinweisen).
3.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.3 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall (oder durch die unfallähnliche Körperschädigung) verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 25. März 2023 mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 zu Recht per 14. Juli 2023 eingestellt hat (A.S. 1). In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss dem Bericht der F.___ AG habe sich die Versicherte am 28. März 2023 in die Erstbehandlung bei Dipl. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, begeben. Die Versicherte sei die Treppe runtergestürzt. Sie sei ohne Kopfanprall auf den linken Ellenbogen gefallen und habe zudem den Thorax rechts geprellt. Schmerzen bestünden am Ellenbogen links, Brustwirbel rechts sowie an der Lenden- und Halswirbelsäule. Es lägen kleinere Schürfungen an Handgelenk und Ellenbogen beidseits vor. Unter den objektiven Befunden wurde festgehalten: Druckdolenz Ellenbogen, schmerzhafte Mobilisation im Ellenbogen, Druckdolenz Rippe, kein Hinweis auf Frakturen, LWS und HWS druckdolent. Der Röntgenbefund habe keine Fraktur am Ellenbogen links ergeben. Als Diagnosen nach ICD-10 wurden festgehalten: S20.8, S40.7, S40.81, S50.0, S50.8 (Suva-Nrn. 18 und 19).
5.2 Im MRT-Bericht betreffend das linke Schultergelenk vom 12. Mai 2023 hielt Dr. med. H.___, Fachärztin Radiologie FMH, hinsichtlich der klinischen Angaben fest, dass nach dem Treppensturz vom 27. März 2023 persistierende Schmerzen am Oberarm lateral und im Nacken mit Ausstrahlung in den Arm und die Schulter bestünden. Unter Befund wurde Folgendes vermerkt: (-) Rotatorenmanschette/ Bizepssehne: Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne im posterioren Insertionsbereich (8 mm) mit möglicher transmuraler Risskomponente. Intakte Infraspinatussehne, Subscapularissehne und lange Bizepssehne. (-) AC-Gelenk/Bursa: Degenerative Veränderungen des Acromioclaviculargelenkes. Wenig Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea. (-) Labrocapsulär/Knorpel: Verdacht auf SLAP-Läsion bei nach lateral auslaufender Flüssigkeitsunterminierung des Labrum glenoidale posterosuperior. Kein Anhaltspunkt für eine Knorpelläsion. (-) Muskelqualität: Regelrechte Trophik der Muskulatur. Keine Atrophie oder fettige Degeneration. Der radiologischen Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt sich entnehmen: (-) Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit einer möglichen transmuralen Komponente im posterioren Insertionsbereich. Es sei bei fehlender intraartikulärer Kontrastmittelapplikation nicht konklusiv beurteilbar. (-) Verdacht auf SLAP-Läsion bei nach lateral auslaufender Flüssigkeitsunterminierung im Labrum glenoidale posterosuperior (Suva-Nr. 33).
5.3 Der MRT-Bericht die Halswirbelsäule betreffend vom 12. Mai 2023 ergab gemäss der radiologischen Beurteilung von Dr. med. H.___: (-) Streckhaltung bei erhaltener Lordose sowie (-) keine Diskushernie, keine neuroforaminale oder rezessale Einengung, keine Nervenwurzelaffektion (Suva-Nr. 32)
5.4 Gemäss Arthroskopie- und Operationsbericht führte Dr. med. D.___ am 31. Mai 2023 eine Schultergelenksarthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne, arthroskopischer Acromioplastik und partieller subacromialer Bursektomie durch. Dr. med. D.___ diagnostizierte eine SLAP-Läsion der langen Bizepssehne, eine ausgeprägte Kontusion der Supraspinatussehne bei subacromialer Impingementkonstellation links mit Status nach Sturz am 27. März 2023. Als Indikation für den operativen Eingriff führte Dr. med.D.___ aus, es hätten nach dem Sturz auf den Ellbogen auf einer Treppe am 27. März 2023 zunehmende Schmerzen in der linken Schulter und eine eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit bestanden. Im Arthro-MRI hätten sich Zeichen einer höhergradigen subtotalen Ruptur der zentralen posterioren bursaseitigen Anteile der Supraspinatussehne und eine SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker gezeigt. Anatomisch liege zudem eine subacromiale Impingementsituation vor bei prominentem Ursprung des Lig. Coracoacromiale mit etwas Osteoappositionen am Acromionunterrand. Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden ohne Besserung der Symptomatik. Bei klinischem Verdacht einer relevanten Supraspinatussehnenverletzung und den entsprechend korrelierenden MRI-Bildern sowie wegen der SLAP-Läsion sei die Operationsindikation gestellt geworden. Zum operativen Vorgehen hielt Dr. med. D.___ unter anderem folgendes fest: Buford-Komplex mit SLAP-Läsion am vorderen Intervallbereich. Mittelstark ausgeprägte Synovitis und synovitische Auflagerung am Oberrand der langen Bizepssehne beim Eintritt in den Sulcus. Inferiores Pulley erhalten, allenfalls etwas elongiert. Ganz randständige oberflächliche Aufrauhung des Subscapularis, der ansonsten regelrecht inseriert (Bild 1-10). Supraspinatus, Infraspinatus und bear area unauffällig. Humeraler Knorpel regelrecht. Glenoidaler Knorpel bland. Posteriores Labrum regelrecht. Für die Tenotomie der langen Bizepssehne Anlegen eines anterioren Arbeitsportals unter arthroskopischer Kontrolle und mit dem Vapor basisnahes Absetzen der langen Bizepssehne (Bild 25/26). (…) Im Subacromialraum ist das CA-Ligament deutlich aufgeraut und von entzündlicher Synovia umgeben. Beim Blick auf die Rotatorenmanschette reichlich entzündlich infiltriertes Bursagewege im anterioren Abschnitt (Bild 27-29). Nach und nach wird die Bursa in diesem Bereich sparsam reseziert. Im Bereich der vermuteten Supraspinatussehnenruptur kommt eine Aufrauhung derselben zur Darstellung, eine eindeutige Rissbildung wie die MRI-Bilder vermuten liessen, findet sich nicht (Bild 30-40). Deshalb sei entschieden worden, eine Acromioplastik durchzuführen (Suva-Nr. 42).
5.5 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. Juni 2023 sei die Versicherte am 25. März 2023 (recte: 27. März 2023) bei der Verrichtung von Hausarbeiten auf der Kellertreppe ausgerutscht und habe sich eine Verletzung an der linken Schulter «Sehnen angerissen» zugezogen (Suva-Nr. 1).
5.6 Anlässlich der kreisärztlichen Kurzbeurteilung vom 4. August 2023 kam Dr. med. C.___ zum Ergebnis, es seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden, welche mit dem Unfallereignis vom 27. März 2023 in Verbindung zu bringen seien. Die im MRI vom 12. Mai 2023 diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne habe sich intraoperativ nicht darstellen lassen. Der Operateur habe das Vorliegen eines Buford-Komplexes beschrieben. Dabei handle es sich um eine angeborene Anomalie, bei der das vordere obere Labrum fast nicht ausgebildet sei. Die intraoperativen Bilder bestätigten dies und die beschriebene SLAP-Läsion entspreche lediglich einer degenerativ bedingten Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Der Schaden, welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Jedoch habe erst die Arthroskopie die genaue Diagnosestellung erlaubt. Die Ausheilungszeit für die vorübergehende Verschlimmerung sei nach drei Monaten als abgeschlossen anzusehen (Suva-Nr. 71).
5.7 Mit Stellungnahme vom 25. August 2023 widersprach Dr. med. D.___, es hätten strukturelle Läsionen nachgewiesen werden können, welche mit dem Unfall vom 27. März 2023 in Verbindung gebracht werden könnten. Im präoperativ durchgeführten MRI seien Zeichen einer frischen Verletzung der Rotatorenmanschette vorhanden. Intraoperativ hätten sich diese nicht nachweisen lassen. Allerdings habe eine sogenannte SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker nachgewiesen werden können. Dabei habe es sich um eine frische traumatische SLAP-Läsion gehandelt. In der medizinischen Fachliteratur sei beschrieben, dass eine anatomische Normvariante eines Buford-Komplexes zu stärkeren Belastungen des oberen Labrums, respektive des Bizepssehnenankers, führe. Komme es nun zu einem Unfall, sei eine Verletzung der anatomischen Strukturen in diesem Bereich mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit vergesellschaftet. Im Sinne der Kausalität sei es also wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu einer SLAP-Läsion komme, wenn man einen Buford-Komplex habe. Aber auch ohne eine solche anatomische Variante würden häufig SLAP-Läsionen nach direktem Sturz auf den Arm, respektive Ellbogen, beobachtet, da es zu einer Abscherverletzung des Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Es sei davon auszugehen, wie auch im Operationsbericht beschrieben, dass die Verletzung des Bizepssehnenankers auf das Unfallereignis zurückzuführen sei und dass die im MRI beschriebene Supraspinatussehnenverletzung eher als Kontusion der Sehne zu werten sei. Beides seien Folgen des Unfalls (Suva-Nr. 116).
5.8 In der zweiten kreisärztlichen Beurteilung vom 29. September 2023 äusserte sich Dr. med. C.___ nochmals und ausschliesslich zur SLAP-Läsion. Dabei führte er unter anderem aus, dass im radiologischen Bericht der Verdacht auf eine SLAP-Läsion im postero-superioren, also hinteren Anteil des Labrums angegeben werde. Im Operationsbericht hingegen werde die SLAP-Läsion im vorderen Bereich des Labrums beschrieben. Dies fehlende Übereinstimmung sei umso kurioser, als dass auf den zur Verfügung gestellten intraoperativen Bildern, welche den anterioren Anteil des Labrums abbildeten, keine SLAP-Läsion identifiziert werden könne. Der vom Operateur beschriebene Buford-Komplex lasse sich hingegen gut visualisieren. Die lange Bizepssehne stelle sich auf den intraoperativen Bildern wie auch kernspintomographisch normal und ohne die beschriebene entzündliche Veränderung («synovitische Auflagerungen am Oberrand der langen Bizepssehne») dar. Eine Läsion des Bizepssehnenankers sei nicht erkennbar. Die Notwendigkeit einer Tenodese könne daher bei einer zum Zeitpunkt der Operation 39-jährigen Patientin nicht nachvollzogen werden. Der Nachweis einer SLAP-Läsion könne nicht erbracht werden. Es fehlten auch Begleitverletzungen wie etwa ein Knochenmarködem am Humeruskopf (Suva-Nr. 120).
5.9 Am 16. August 2024 nahm Dr. med. D.___ Stellung zur zweiten kreisärztlichen Beurteilung. Hinsichtlich der Auffassung von Dr. med. C.___, es bestehe eine kuriose Diskrepanz zwischen den MRI-Befunden und den intraoperativen Befunden, verwies Dr. med. D.___ zunächst auf die Beurteilung seiner Kollegen aus der Radiologie. Ihnen zufolge läge eine sogenannte SLAP-IIa Läsion bzw. eine ventral gelegene SLAP-Läsion vor. Das Labrum sei zudem irregulär begrenzt, die Spitze ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer traumatischen Genese gewertet werden müsse. Zusammen mit den Bildern der Arthroskopie ergäbe sich somit ein schlüssiges Bild der ventral-superior gelegenen SLAP-Läsion IIa. Weiter sei – entgegen der Darlegung von Dr. M. C.___ – eine deutliche Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor dem Eintritt in den Sulcus intertubercularis auf den intraoperativen Bildern dokumentiert. Dieser Befund werde häufig als Lipstick-lesion beschrieben. Auch im MRI stelle sich die lange Bizepssehne im intraartikulären respektive proximalen Anteil verdickt und signalalteriert dar. Bezüglich der langen Bizepssehne sei ferner auf den klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 zu verweisen. Die verletzte Schulter sei durch Dr. med. D.___ umfassend untersucht worden. Es hätten sich eine Druckdolenz über dem Sulcus intertubercularis und klar positive Tests für die lange Bizepssehne (Yergason, Palm-Up, O'Brien) gezeigt. In Zusammenschau des Ereignisses vom 27. März 2023 mit adäquatem Unfallmechanismus, gut korrelierenden klinischen Befunden, den Verletzungsfolgen dokumentiert im MRI und insbesondere den intraoperativen Befunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Labrumläsion auszugehen. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sei zwingend eine Beurteilung bei einer neutralen Begutachtungsstelle in die Wege zu leiten (Suva-Nr. 132).
5.10 Im Rahmen der dritten kreisärztlichen Beurteilung vom 11. September 2024 bestritt Dr. med. C.___ erneut das Vorliegen einer Unfallkausalität. In seiner Begründung stellte er unter anderem fest, dass initial keine Beschwerden an der linken Schulter beklagt worden seien. Erst sechs Wochen nach dem Unfallereignis sei die linke Schulter kernspintomographisch abgeklärt worden. Der Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Des Weiteren führte Dr. med. C.___ aus, es fehlten Begleitverletzungen (v.a. an der Rotatorenmanschette). Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen. Ferner bestehe insofern eine Unstimmigkeit, als radiologisch der Verdacht auf eine posteriore SLAP-Läsion geäussert worden sei, arthroskopisch diese jedoch im anterioren Bereich angegeben worden sei. Darüber hinaus könne auf den intraoperativen Aufnahmen eine SLAP-Läsion nicht visualisiert werden. Insbesondere stelle sich die Region in unmittelbarer Nähe zum Bizepssehnenanker, in welcher sich gemäss Dr. med. D.___ die SLAP-Läsion befunden habe, völlig unauffällig dar. Die intraartikuläre Bizepssehne sei zudem völlig unauffällig. Bezüglich der dargestellten Auffaserung, deren genaue Lokalisation aufgrund einer fehlenden Übersicht nicht bestimmt werden könne, sei zumindest festzustellen, dass sich diese nicht in der Region des Bizepsankers befinde und daher nicht als die von Dr. med. D.___ angegebene SLAP-Läsion zu interpretieren sei. Im Hinblick auf den von Dr. med. D.___ angeführten klinischen Untersuchungsbefund vom 17. Mai 2023 betreffend die Pathologie der langen Bizepssehne sei festzustellen, dass der Versicherten keine Zeit für einen konservativen Behandlungsversuch gelassen worden sei. Die Notwendigkeit einer Tenodese der langen Bizepssehne allein auf Basis einer klinischen Druckdolenz über dem Bizeps-Sulcus könne nicht nachvollzogen werden. Bei der jungen Patientin sei eine unnütze und eher schädigende Tenodese der langen Bicepssehne durchgeführt worden. Dr. med. C.___ bemängelte weiter, dass im Rahmen der Arthroskopie keine Behandlung der SLAP-Läsion im Sinne einer Refixation oder elektrothermischen Glättung stattgefunden habe. Letztlich seien nur unfallfremde Pathologien (Impingementkonstellation und leichte subacromiale Bursitis) behandelt worden. Schliesslich sei auch der Unfallmechanismus nicht adäquat. Die als geringfügig einzuschätzende Kontusion der linken Schulter (die durch den Sturz einwirkende schädigende Energie habe hauptsächlich den linken Ellenbogen betroffen) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion im Bereich des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu wäre ein starkes Zugtrauma des Armes erforderlich gewesen. Im Übrigen müsse auch der nach Meinung von Dr. med. D.___ vorgelegene Befund einer «lipstick-lesion» als schlichtweg erfunden angesehen werden (A.S. 38).
5.11 In der Folge nahm Dr. med. D.___ am 24. Oktober 2024 Stellung zur dritten kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___. Darin bestritt er die kreisärztlichen Einschätzungen und forderte erneut ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterstelle. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei wissenschaftlich nicht fundiert und entspreche nicht dem aktuellen Wissenstand. Insbesondere sei die Indikation für die Bizepssehnentenodese richtig und gegeben gewesen. Die Behandlung sowohl der schmerzhaften traumatischen SLAP-Läsion als auch der entzündlichen Auflagerung an der Bizepssehne bestehe – bei positiven, entsprechend korrelierenden klinischen Befunden – in der Bizepssehnentenodese. Dies könne in der aktuellen Literatur nachgelesen werden. Dagegen machten die von Dr. med. C.___ geäusserten Behandlungsvorschläge «Refixation oder elektrothermische Glättung» bei der Versicherten überhaupt keinen Sinn. Refixationen von SLAP-Läsionen würden nur in Ausnahmefällen bei jungen Patienten mit sehr hohem sportlichem Anspruch durchgeführt. Die Erfolgsaussichten der Refixation seien häufig limitiert und oft resultierten Restbeschwerden. Zum Teil träten auch Einschränkungen auf und Folgeoperationen könnten nötig werden. Deshalb würden seit vielen Jahren entweder Bizepssehnentenodesen oder bei älteren Patienten Bizepssehnentenotomien durchgeführt. Die Refixation der SLAP-Läsion mache bei der fast vierzigjährigen, sportlich inaktiven Versicherten keinen Sinn. Ferner sei die vorgeschlagene «elektrothermische Glättung» inzwischen vollkommen überholt und entspreche seit mehr als 15 – 20 Jahren nicht mehr den Behandlungsstandards. Schliesslich nahm Dr. med. D.___ Stellung zum Unfallmechanismus und verwies auf die Literatur. Dieser sei zu entnehmen, dass SLAP-Verletzungen häufig in Folge von Traktion, Kompression und unter Rotationskräften entstehen könnten. Es sei also keineswegs so, wie von Dr. med. C.___ behauptet, dass lediglich ein starkes Zugtrauma des Armes eine SLAP-Verletzung hervorzurufen vermöge (Beschwerdebeilage 5).
5.12 Am 11. Dezember 2024 erfolgte abschliessend eine kreisärztliche Beurteilung durch PD Dr. med. E.___. In Bestätigung der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ kam PD Dr. med. E.___ zum Ergebnis, dass es am 27. März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Verletzungen in der Region des linken Schultergelenkes gekommen sei. PD Dr. med. E.___ führte zunächst unter dem Titel «Relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» drei ärztliche Einträge zum Behandlungsverlauf in der F.___ AG an, datierend vom 25. April 2023, 2. Mai 2025 und 15. Mai 2023, sowie einen weiteren Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023. Im Rahmen der darauffolgenden Beurteilung erläuterte Dr. med. E.___ den chronologischen Behandlungsverlauf und verfasste einen medizinisch-theoretischen Überblick zum Thema SLAP-Läsion. Danach hielt er im Rahmen der «speziellen Fallbetrachtung» fest, dass er auf den vorliegend geführten Expertenstreit über die Diagnose einer SLAP-Läsion und deren Behandlung nicht eingehe. Beachtlicher sei vorliegend der aktenkundige Crescendo-Verlauf. Die Versicherte habe einen Tag nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie habe gemäss dem ärztlichen Erstbericht aber keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert, sondern Schmerzen am Ellenbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und HWS. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden «aktuell Nackenschmerzen, strahlen dann in den linken Arm aus» beklagt. Ein Crescendo-Verlauf deute in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Überdies würden ärztlich am 2. Mai 2023 «Druckdolenz über Procesus coracoideus» und am 9. Mai 2023 «Druckdolenz über Langen Bicepssehne» keine klinischen Befunde erhoben, die auf eine Affektion des superioren Labrums hinwiesen. Am 25. April 2023 präsentiere sich der «Arm links insgesamt blande pDMS normal» und damit ohne jede klinische Auffälligkeit. Diese zur Beurteilung der vorgelegten versicherungsmedizinischen Fragestellung relevanten Aspekte würden von Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2024 nicht adressiert (A.S. 77).
6. Hauptstreitpunkt ist im vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 27. März 2023 und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.
6.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass das Sturzereignis vom 27. März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Verletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter geführt habe. Die Versicherungsmediziner würden überzeugend darlegen, dass mit der am 31. Mai 2023 durchgeführten Operation keine unfallbedingten Veränderungen behandelt worden seien. Nachfolgend ist zunächst der Beweiswert der beiden kreisärztlichen Beurteilungen zu prüfen sind. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.3).
6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung berücksichtigt werden. Dabei sind verschiedene Kriterien zu würdigen, insbesondere die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf. Es sind jeweils die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden (zum Ganzen: BGE 146 V 51 E. 8.6 und 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Die medizinischen Akten enthalten vorliegend insgesamt drei fachärztliche Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ und drei kreisärztliche Beurteilungen von Dr. med. C.___ sowie eine zusätzliche kreisärztlich Beurteilung von Dr. med. E.___. Dabei liegen die fachärztlichen Meinungen hinsichtlich der vorstehend genannten – für die Beurteilung der Unfallkausalität massgebenden – Kriterien weit auseinander, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
6.3.1 Nach Auffassung von Dr. med. C.___ sprechen die bildgebenden Befunde und die intraoperativen Bilder gegen einen Unfall. Es bestehe eine (kuriose) Unstimmigkeit, indem radiologisch der Verdacht auf eine posteriore SLAP-Läsion beschrieben werde, arthroskopisch diese jedoch im anterioren Bereich angegeben werde. Hinzu komme, dass auf den intraoperativen Aufnahmen keine SLAP-Läsion visualisiert werden könne. Die lange Bizepssehne stelle sich normal und ohne die beschriebene entzündliche Veränderung dar. Die dargestellte Auffaserung befinde sich nicht in der Region des Bizepsankers und sei daher nicht als SLAP-Läsion zu interpretieren. Nach Meinung von Dr. med. C.___ entspreche die beschriebene SLAP-Läsion einer degenerativ bedingten Ausfransung am Ansatz der langen Bizepssehne. Diesen Darlegungen widerspricht Dr. med. D.___ und stellt fest, dass intraoperativ eine frische traumatische SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker habe nachgewiesen werden können. Auf den intraoperativen Bildern sei eine deutliche Entzündung am kranialen Teil der langen Bizepssehne kurz vor dem Eintritt in den Sulcus intertubercularis dokumentiert. Die Bilder der Arthroskopie und jene des MRI ergäben zusammen ein schlüssiges Bild einer ventral-superior gelegenen SLAP-IIa Läsion. Das MRI zeige, dass das Labrum irregulär begrenzt sei, die Spitze ausgedünnt, differenzialdiagnostisch aufgefasert, was als Zeichen einer traumatischen Genese gewertet werden müsse. Die lange Bizepssehne im intraartikulären respektive proximalen Anteil stelle sich verdickt und signalalteriert dar. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Kriterien betreffend die MRI- und OP-Bildgebung seitens des Kreisarztes als klares Indiz für eine degenerative Schädigung und seitens des behandelnden Orthopäden als klares Indiz für eine traumatische Schädigung beurteilt werden. Die Meinungen liegen diametral auseinander.
6.3.2 Im Zusammenhang mit der medizinischen Vorgeschichte ist festzuhalten, dass die Versicherte unbestrittenermassen einen Buford-Komplex aufweist. Die medizinischen Interpretationen hinsichtlich der angeborenen Anomalie und der fraglichen Unfallkausalität liegen indes wiederum weit auseinander. Gemäss Dr. med. D.___ führe der Buford-Komplex zu stärkeren Belastungen am oberen Labrum respektive am Bizepssehnenanker. Im Sinne der Kausalität sei es wahrscheinlicher, dass es bei einem Sturz auf den Arm zu einer SLAP-Läsion komme, wenn die betroffene Person einen Buford-Komplex habe. Die Einschätzungen von Dr. med. C.___ hinsichtlich des Buford-Komplexes legen dagegen nahe, dass Dr. med. D.___ im Rahmen der Schulterarthroskopie die auf den Buford-Komplex zurückzuführende Unregelmässigkeit des anterioren Labrums mit einer SLAP-Läsion verwechselt haben könnte. Die medizinischen Einschätzungen bezüglich des medizinischen Vorzustandes sind somit widersprüchlich und lassen sich ohne medizinische Fachkenntnisse nicht klären.
6.3.3 In Bezug auf den Unfallmechanismus führt Dr. med. C.___ aus, dass der Treppensturz mit geringfügig einzuschätzender Kontusion der linken Schulter nicht geeignet sei, eine SLAP-Läsion im Bereich des Bizepssehnenankers hervorzurufen. Hierzu sei ein starkes Zugtrauma erforderlich. Dieser Meinung widerspricht Dr. med. D.___. Gemäss Literatur entstünden SLAP-Läsionen häufig in Folge von Traktion, Kompression oder Rotationskräften. Insbesondere würden häufig SLAP-Läsionen nach direktem Sturz auf den Arm respektive Ellbogen beobachtet, da es zu einer Abscherverletzung des Humeruskopfes gegen den Bizepssehnenanker komme. Im Übrigen prädisponiere der Buford-Komplex eine SLAP-Läsion. Folglich besteht auch Uneinigkeit hinsichtlich der Auswirkung des Unfallmechanismus.
6.3.4 Der Primärbefund und der Verlauf stellen nach Meinungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ein gewichtiges Argument gegen eine unfallkausale Schädigung dar. Die Versicherte habe einen Tag nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen ärztlichen Rat gesucht. Sie habe allerdings keine Beschwerden in der Region der linken Schulter geäussert, sondern Schmerzen am Ellbogen links, Brustwirbel rechts, Lendenwirbel und an der Halswirbelsäule. Erst einen Monat später ab dem 25. April 2023 würden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Danach hätten ein Schulter-MRI am 2. Mai 2023 und eine schulterorthopädische Behandlung gefolgt. Dieser Crescendo-Verlauf deute auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Überdies fehlten Begleitverletzungen, namentlich an der Rotatorenmanschette und am Humeruskopf. Die isolierte SLAP-Läsion sei nicht mit einem Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen. In seinen drei Stellungnahmen geht Dr. med. D.___ nicht konkret auf den Primärbefund und den geltend gemachten Crescendo-Verlauf ein. Den Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ist allerdings entgegenzuhalten, dass im medizinischen Erstbericht von Dipl. med. G.___ unter anderem die Diagnose ICD-10 S40.7 gestellt wurde (Suva-Nr. 18). Dieser Code steht für «Sonstige oberflächliche Verletzungen der Schulter und des Oberarmes» (https://hmsag.ch/icd-suche). Folglich werden – entgegen der kreisärztlichen Darlegung – im Primärbefund unter anderem Beschwerden in der Schulterregion erwähnt. Unklar ist zudem die Frage, ob ein Crescendo-Verlauf im Falle einer SLAP-Läsion eine Unfallkausalität auszuschliessen vermag. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die eingereichten Auszüge von schulterorthopädischen Kliniken geltend, dass unter anderem ein schleichender Beginn und Schmerzen in der Ellenbeuge typisch seien für eine SLAP-Läsion (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Demnach erscheinen die kreisärztlichen Darlegungen zum Primärbefund und Verlauf nicht gänzlich gesichert.
6.3.5 Als Zwischenfazit kann somit festgestellt werden, dass sich die Meinungen der Kreisärzte und jene des behandelnden Orthopäden hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer SLAP-Läsion traumatischen Ursprungs grundlegend widersprechen. Überdies bestehen weitere Unklarheiten in Bezug auf den Primärbefund und den Crescendo-Verlauf.
6.4 Angesichts der widersprüchlichen Meinungen und Unklarheiten, die sich ohne Fachkenntnisse nicht beurteilen lassen, sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ nicht auszuräumen. Für die Annahme von geringen Zweifeln spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens insgesamt vier umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur Frage der Unfallkausalität eingeholt hat. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen der Dres. med. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kann vorliegend keine Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den 14. Juli 2023 hinaus getroffen werden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den Fall an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten anordnet.
7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2024 weitere Berichte der F.___ AG sowie ein Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023 zugrunde lagen. Diese nachträglich eingeholten Berichte fehlen in der Suva-Akte und wurden dem Versicherungsgericht nicht vorgelegt. Die fehlenden Aktenstücke geben im Wesentlichen Aufschluss zum Primärbefund und zum medizinischen Verlauf. In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterverletzungen das gesamte Ursachenspektrums der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen ist und vorliegend die relevanten Indizien grundlegend unterschiedlich bewertet wurden, kann das Gericht die umstrittene Unfallkausalität ohnehin nicht beurteilen. Es wird daher in antizipierter Beweiswürdigung auf eine gerichtliche Einholung der besagten Aktenstücke verzichtet (vgl. Erwägungen 5.2 und 3.1 hiervor). Die Vorinstanz wird indessen angewiesen, nebst der Veranlassung der orthopädischen Begutachtung die Suva-Akte der Versicherten zu vervollständigen mit den Berichten der F.___ AG vom 25. April 2023, 2. Mai 2023 und 15. Mai 2023 sowie dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Mai 2023.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Abklärungen keine beweiswertige Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten vorliegt. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Es ist ein medizinisches Gutachten im Bereich Orthopädie zu veranlassen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Geltend gemacht werden in der eingereichten Kostennote vom 30. Oktober 2024 eine Forderung von CHF 5'650.05 (18:40 Stunden à CHF 280.00 und 8.10% MwSt.) und in jener vom 5. Februar 2025 eine Forderung von CHF 1'135.05 (3.75 Stunden à CHF 280.00 und 8.1% MwSt.), was eine Gesamtforderung von CHF 6'785.10 ergibt (A.S. 63 und 92). Die im Verlauf des Verfahrens wiederholt eingereichten ärztlichen Berichte rechtfertigen vorliegend einen tendenziell hohen Aufwand. Dagegen ist die Aktenmenge nicht als übermässig hoch und die Schwierigkeit des Falles nicht als besonders komplex einzustufen. Insgesamt ist die Kostenforderung daher auf pauschal 18:00 Stunden à 280.00 (inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuern) festzusetzen, was einen Betrag von total CHF 5'448.25 ergibt, zahlbar durch die Beschwerdegegnerin. Der gekürzte Aufwand von 18 Stunden erweist sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren immer noch als sehr hoch und die erfolgte Kürzung erscheint daher gerechtfertigt.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Suva hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'448.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger