Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Er meldete sich am 20. Juni 2023 (Posteingangsstempel) bei der zuständigen Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Seite/n [AK S.] 422). Die Zweigstelle forderte weitere Dokumente ein und überwies die Akten in der Folge an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Diese traf weitere Abklärungen (vgl. AK S. 413 ff.) und forderte vom Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein (Schreiben vom 8. Februar 2024 [AK S. 399]). Der Beschwerdeführer antwortete am 25./28. Februar 2024 und reichte einige Dokumente ein (AK S. 302 ff.). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm am 14. März 2024 eine Mahnung für weitere Angaben und Belege (AK S. 299). Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass er keine weiteren Unterlagen mehr habe (Brief vom 29. März 2024 [AK S. 294 ff.]), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2024 (AK S. 292 f.) einen Anspruch auf EL. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des Beschwerdeführers überschreite die Schwelle von CHF 200'000.00.
2. Am 6. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2024 erheben (AK S. 74 f.). Diese wurde am 6. Juni 2024 ergänzend begründet (AK S. 58 ff.). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 20. Juni 2024 weitere Informationen (AK S. 56 f.), worauf der Beschwerdeführer am 28. Juni 2024 antworten liess (AK S. 51). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, bei einem Verzichtsvermögen von CHF 153'406.20 und einem Reinvermögen gemäss Steuererklärung per 1. Januar 2023 von CHF 97'205.00 resultiere per 1. Juni 2023 ein für die Vermögensschwelle relevanter Betrag von CHF 255'861.00 und per 1. Januar 2024 ein solcher von CHF 245'861.00.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 3. September 2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (A.S. 7 ff.). Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Konkret verlangt er, der angerechnete Vermögensverzicht sei in zwei Punkten (Maklergebühren; Kapitalleistung Säule 3a an die Ehefrau) zu korrigieren und das aus den Steuerdaten abgeleitete Vermögen sei entsprechend der steuerlichen Veranlagung auf einen niedrigeren Betrag anzusetzen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2024 (A.S. 12 ff.) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 sei per 1. Juni 2023 mit einem Betrag von CHF 206'322.20 noch überschritten, werde aber per 1. Januar 2024 mit einem Betrag von CHF 196'322.20 unterschritten.
3.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Oktober 2024 (A.S. 17 f.) an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (vgl. A.S. 20).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf EL ab 1. Juni 2023 verneint, weil das anrechenbare Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört seit 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei einem Ehepaar auf CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in Kraft seit 1. Januar 2021). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist, kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden (vgl. BGE 128 V 39 E. 3.b).
2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).
2.3 Mit den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Dabei hat eine jährliche Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend zitierten Art. 17a ELV.
2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3. Umstritten ist zunächst die Höhe des tatsächlichen Vermögens per 31. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin hat dieses im Einspracheentscheid mit CHF 97'205.00 beziffert, was den Angaben in der Steuererklärung 2022 entspreche. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei stattdessen von einem Reinvermögen (nach Abzug der Schulden) von CHF 52'917.00 auszugehen, wie es in der Steuerveranlagung 2022 festgehalten worden sei (Beschwerdebeilage 6). Im Beschwerdeverfahren anerkennt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Standpunkt des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 13). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und es ist entsprechend der nunmehr übereinstimmenden Auffassung der Parteien für die Beurteilung des Anspruchs ab 1. Juni 2023 von einem Ende 2022 bestehenden Reinvermögen von CHF 52'917.00 auszugehen.
4. Umstritten bleibt die Höhe des Verzichtsvermögens.
4.1 Der angerechnete Vermögensverzicht von CHF 153'406.20 berechnet sich laut dem angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) wie folgt (vgl. Ziffer 2.2.4): Die Ausgangsbasis bildet die Summe mehrerer Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'215'478.20. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kapitalleistungen von Versicherungen von CHF 769'160.00 im Jahr 2012 und CHF 562'059.20 im Jahr 2017, der «Kaufpreisrestanz» aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2020 von CHF 840'000.00 sowie einer Kapitalleistung an die Ehefrau aus der Säule 3a von CHF 44'259.00 im Jahr 2022 (vgl. die Ablehnungsverfügung vom 3. April 2024 [AK S. 81 f.]). Hiervon in Abzug gebracht wurden in der Berechnung im Einspracheentscheid Privatschulden 2011 in der Höhe von CHF 1'614'012.00 (vgl. das Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung [AK S. 68) sowie Schuldzinsen 2012 von CHF 78'060.00. Weiter wurde die Kaufpreisrestanz von CHF 840'000.00 um CHF 280'000.00 reduziert, dies mit der Begründung, der Verkaufserlös habe sich auf CHF 560'000.00 belaufen (Kaufpreis CHF 1'060'000.00 abzüglich zweier Schuldbriefforderungen von insgesamt CHF 500'000.00). Schliesslich wurde die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. E. II. 2.4 hiervor) angerechnet, was per Anfang 2023 einen Abzug von CHF 90'000.00 resultieren liess. Damit resultierte der Betrag von CHF 153'406.20.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Berechnung sei die Maklergebühr von CHF 20'000.00 zu Unrecht als Ausgabe unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerdegegnerin lehnt dies ab mit der Begründung, laut dem Kaufvertrag sei die Anzahlung von CHF 20'000.00 auf Anrechnung an den Kaufpreis geleistet worden und somit in diesem enthalten; sie könne deshalb nicht nochmals angerechnet werden.
4.2.2 Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Maklerfirma den Auftrag erteilte, die ihm gehörende Liegenschaft in [...] zu verkaufen, wobei eine Provision von CHF 20'000.00 inkl. MwSt. vereinbart wurde (AK S. 25). Im Jahr 2020 (Übergang von Nutzen und Schaden per 1. September 2020) verkaufte er schliesslich die Liegenschaft (vgl. den entsprechenden Kaufvertrag [AK S. 60 ff.]). Der Kaufpreis wurde auf CHF 1'060'000.00 festgelegt. Davon waren CHF 20'000.00 bereits auf Anrechnung an den Kaufpreis an die Maklerin überwiesen worden. Weitere CHF 200'000.00 waren an eine Privatperson (Pfandgläubiger gemäss Schuldbrief im 2. Rang über CHF 200'000.00) zu bezahlen, die übrigen CHF 840'000.00 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank, welche zugleich Gläubigerin gemäss Schuldbrief im 1. Rang über CHF 300'000.00 war und diesen Betrag für sich vereinnahmte. Letztlich floss demnach ein Betrag von CHF 540'000.00 (und nicht CHF 560'000.00) an den Beschwerdeführer. Damit ist entweder die in der Summe der «Kapitalleistungen» von CHF 2'215'478.20 enthaltene Kaufpreisrestanz von CHF 840'000.00 um CHF 20'000.00 zu reduzieren oder aber der hiervon in der Berechnung vorgenommene Abzug von CHF 280'000.00 um CHF 20'000.00 zu erhöhen. Jedenfalls ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet. Da der Beschwerdeführer der Verkäufer der Liegenschaft war, wirkte sich der Umstand, dass die Maklerprovision von CHF 20'000.00 im Kaufpreis enthalten war, zu seinen Lasten aus, was die Beschwerdegegnerin möglicherweise übersehen hat.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die in der Summe der «Kapitalleistungen» enthaltene Auszahlung der Säule 3a an seine Ehefrau im Jahr 2022 von CHF 44'259.00 sei auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden und bilde somit auch einen Bestandteil des angerechneten tatsächlichen Vermögens von CHF 97'205.00 respektive CHF 52'917.00 (vgl. E. II. 3 hiervor). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich in der Tat entnehmen, dass der genannte Betrag am 25. November 2022 auf das Privatkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers überwiesen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 9). Dies wird von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort grundsätzlich auch so gesehen (vgl. Beschwerdeantwort Ziffer 6 [A.S. 13]). Die Anrechnung eines (zusätzlichen) Vermögensverzichts in dieser Höhe würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass anschliessend ein übermässiger Vermögensverbrauch stattgefunden hätte (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Der Vermögensverzicht reduziert sich somit auch um die Summe von CHF 44'259.00. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen beanstandeten Punkten als begründet, wobei sich dies teilweise erst aus Dokumenten ergibt, welche im Beschwerdeverfahren neu vorgelegt wurden. Für die Anspruchsbeurteilung ab 1. Juni 2023 ist von einem Verzichtsvermögen von nur noch CHF 89'147.20 (CHF 153'406.20 minus CHF 20'000.00 minus CHF 44'259.00) und von einem tatsächlichen Vermögen (gemäss Steuerveranlagung 2022) von CHF 52'917.00 auszugehen. Das für die Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen beläuft sich demnach, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf CHF 142'063.20 und unterschreitet den Grenzbetrag von CHF 200'000.00. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 unter diesen Vorzeichen neu zu beurteilen haben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kein ausserordentlich hoher Aufwand entstanden ist. Zudem basiert die Gutheissung teilweise auf Dokumenten, die erst in diesem Verfahrensstadium eingereicht wurden.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon