Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. August 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Dezember 2017 erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 3 % liege (IV-Nr. 42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. April 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 51). Daraufhin stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 in Aussicht, auf seine Neuanmeldung nicht einzutreten; er habe jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59). Nachdem der Beschwerdeführer weitere Arztberichte eingereicht hatte (IV‑Nr. 62), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 64). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.201 vom 6. November 2023 ab (IV-Nr. 76), ohne zuvor die beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil indes am 7. März 2024 auf und wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung neu über die Beschwerde entscheidet (IV-Nr. 80).
1.3 Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2023 mit Urteil VSBES.2024.61 vom 28. Juni 2024 gut und wies die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und sodann materiell über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet (IV-Nr. 85).
1.4 Der Beschwerdeführer liess am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (IV-Nr. 86). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2024 ab, da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 5. September 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 9. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).
2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 21. Oktober 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Diese geht am 22. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leitet die Notwendigkeit einer Verbeiständung daraus ab, dass das Versicherungsgericht die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (s. E. I. 1.3 hiervor).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wird im verwaltungsinternen Verfahren, welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung wieder aufgenommen hat, vom selben Rechtsanwalt vertreten wie in den vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2023.201 und VSBES.2024.61. Dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4).
3.2.2 Der Rückweisungsentscheid vom 28. Juni 2024 verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, den Sachverhalt abzuklären. Das Gericht sah dabei von verbindlichen Vorgaben ab, welche konkreten Beweismassnahmen durchzuführen seien; es hielt lediglich fest, «gegebenenfalls» sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (E. I. 1.3 hiervor). Der Beschwerdegegnerin eröffnet sich damit ein Handlungsspielraum, indem sie namentlich entscheiden kann, ob ein externes Gutachten in Auftrag zu geben ist und wenn ja, ob es einer mono-, bi- oder polydisziplinären Begutachtung bedarf. Auch dies spricht für eine Verbeiständung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).
3.2.3 Zur Komplexität der Sache ist festzuhalten, dass die Akten nicht aussergewöhnlich umfangreich oder unübersichtlich sind, sondern überschaubar bleiben (vgl. dazu die Aktenzusammenfassung im Urteil vom 28. Juni 2024, IV-Nr. 85 S. 6 ff.). Da es im Rahmen der Neuanmeldung darum geht, ob eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2020, dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung der Angelegenheit (s. E. I. 1.1 hiervor), mit dem aktuellen Zustand zu vergleichen. Von einer komplexen Fragestellung, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde, kann hier nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche Verschlechterung in der Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2023 zunächst als nicht glaubhaft erachtet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.2). Die Würdigung medizinischer Berichte im Hinblick darauf, ob aus ihnen eine gesundheitliche Veränderung hervorgeht, setzt zwar in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand voraus, aber auf einem Niveau, das durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen gewährleistet ist (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.6 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten [...] unterstützt wird (A.S. 29). Zu deren Aufgabe gehört grundsätzlich auch die Beratung auf dem Gebiet der Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen eines Sozialdienstes, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.4).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine ausserordentlich lange Verfahrensdauer berufen, sind doch von der Neuanmeldung vom 27. April 2023 (E. I. 1.2 hiervor) bis zur angefochtenen Verfügung vom 9. August 2024 nur rund 15 Monate vergangen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, wo es nach der Rückweisung durch das Gericht am 18. Januar 2012 bis am 12. August 2016 dauerte, bevor ein Vorbescheid erging).
3.2.4 Was die subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers angeht, so finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass er wegen einer bescheidenen Bildung, Sprachschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten im verwaltungsinternen Verfahren Mühe haben könnte. Seine Muttersprache ist Deutsch (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.1). Er besuchte zehn Jahre die Schule (Ziff. 5.2), erlernte den Beruf eines Maurers (Ziff. 5.3) und war zuletzt selbständig erwerbstätig (S. 6 Ziff. 5.4, s.a. IV-Nr. 9 S. 1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit erheblich vom Sachverhalt im Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.162 vom 27. November 2023. Dort war die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach einer Rückweisung an die IV-Stelle namentlich auch mit dem nur fünfjährigen Schulbesuch, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der einfachen kognitiven Struktur sowie der Gefahr von Impulsivität und Aggressivität bei Frustrationen begründet worden (s. dortige E. II. 3.1.4). Hier bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er müsse bezüglich diverser Probleme (z.B. der Fatigue) Beweismittel einreichen, deren Beschaffung ihn deutlich überfordere (A.S. 11). Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz zu beachten hat (E. II. 2.2 hiervor), d.h. sie wird die erforderlichen Arztberichte entweder selber einholen oder dem Beschwerdeführer mitteilen, welche Berichte sie benötigt. Andererseits können solche Unterlagen ohne weiteres mit der Unterstützung von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beschafft werden.
3.2.5 Die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall noch in einem rechtlich und tatsächlich durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Eine anwaltliche Verbeiständung ist daher nicht erforderlich. Dies muss umso mehr gelten, als in der angefochtenen Verfügung erklärt wird, zunächst werde eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Frage eingeholt, welche medizinischen Abklärungen notwendig seien (A.S. 1 unten). Damit ist es zwar möglich, dass die Beschwerdegegnerin noch ein Gutachten einholen wird, aber im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stand dies noch nicht zur Debatte (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.84 vom 26. März 2024 E. II. 3.7); denkbar ist nämlich auch, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt durch andere Arztberichte abzuklären vermag. Selbst wenn im weiteren Verlauf erstmals ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen wäre, vermöchte dies noch keine überdurchschnittliche Komplexität zu begründen.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Sollten sich jedoch im weiteren Verlauf der Abklärungen die Umstände ändern, so ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen.
Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1).
4.
4.1 Der unterlegene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, CHF 190.00 beträgt (§ 160 Abs. 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
4.2 Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 21. Oktober 2024 (A.S. 36 f.) weist einen Zeitaufwand von 6,93 Stunden aus, was insgesamt als angemessen erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 190.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1'316.70. Was die Auslagen über insgesamt CHF 81.60 betrifft, so sind die 57 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 53.10. Einschliesslich CHF 110.95 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'480.75.
4.3 Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 449.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'930.25), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen, da der Beschwerdeführer und sein Vertreter am 18. / 24. Juli 2023 eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen haben (A.S. 38).
5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zum Gegenstand hat und nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung (s. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'480.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 449.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann