Urteil vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Verfügungen vom 3. und 11. Mai 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1974 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Januar 2020 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 376 ff. und 533 ff.), wobei für die Monate Januar und Februar 2022 keine Rente ausgerichtet wurde, weil der Beschwerdeführer inhaftiert war (vgl. AK-Nr. 376). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 5. September 2023 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn. 280 ff.). Nach Durchführung entsprechender Abklärungen sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. März 2022 eine jährliche Ergänzungsleistung zu (Verfügung vom 20. März 2024, AK-Nrn. 124 f., korrigiert durch Verfügung vom 2. Mai 2024, AK-Nr. 87, vgl. auch AK-Nr. 76). Mit einer separaten Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer überdies eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021 zugesprochen (AK-Nrn. 104 f.).
1.2 Am 30. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, er erhebe Einsprache «gegen die EL Verfügung» und beanstande die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Einkommens für das Jahr 2020 sowie die Miete von CHF 1.00 ab Juni 2023 (AK-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin wies ihn auf die Anforderungen an eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni 2024 (AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte (AK-Nrn. 67 f.).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 30. Mai 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (AK-Nrn. 17 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 9. September 2024 (Postaufgabe am 10. September 2024) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024. Er wendet sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für das Jahr 2020.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich am 20. November 2024 nochmals. Er beantragt weiterhin die Zusprechung von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für das Jahr 2020. Weiter äussert er sich zur Höhe des berücksichtigten Mietzinses und verlangt die Vergütung der Kosten für eine «Putzhilfe» (A.S. 14 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Wie sich aus Ziffer 2.2 des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2024 ergibt, ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 30. Mai 2024 (E-Mail) respektive 20. Juni 2024 (Verbesserung) nicht eingetreten, soweit sie sich auf den Anspruch für das Jahr 2020 bezog. Demgegenüber wurde die Einsprache abgewiesen, soweit der Anspruch ab 1. Juli 2023 respektive die Höhe des für diese Zeit angerechneten Mietzinses betroffen ist. Diese beiden Aspekte sind gesondert zu behandeln.
1.3 Die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 20. November 2024 (A.S. 14 f.) überdies geltend gemachten Kosten für «Putzhilfe» respektive «Haushaltshilfe» durch seine Ex-Ehefrau können im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung nicht übernommen werden. Ob allenfalls eine Vergütung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten infrage kommen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, soweit sich diese auf das Jahr 2020 bezieht. Das Gericht hat diesbezüglich einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.2 Über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2020 und 2021 wurde mit der Verfügung vom 24. April 2024 (AK-Nrn. 104 f.) entschieden. Für das Jahr 2020 resultierte eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'546.00 pro Monat. Die dem Entscheid zugrunde liegende Berechnung enthielt bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19'450.00 pro Jahr, aus dem sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 12'300.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 109). Am 2. Mai 2024 erging sodann – als Korrektur einer früheren Verfügung vom 20. März 2024 (AK-Nr. 124) – die Verfügung für die Zeit von März 2022 bis Mai 2024 sowie ab Juni 2024 (AK-Nr. 87).
2.3 Der Beschwerdeführer erklärte in der E-Mail-Nachricht vom 30. Mai 2024 (AK-Nr. 74), er erhebe «Einsprache gegen die EL Verfügung und zwar für das Jahr 2020 wegen dem Einkommen von 19'500 Fr. und die Miete vom 2023 ab Juni 1 Fr.». Diese kurze Begründung bezog sich einerseits auf die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 und damit auf die Verfügung vom 24. April 2024 und andererseits auf die Ergänzungsleistung für die Zeit ab Juni 2023 und damit auf die Verfügung vom 2. Mai 2024. Die Beschwerdegegnerin wies ihn am 5. Juni 2024 auf die Anforderungen an eine gültige Einsprache hin und setzte eine entsprechende Frist bis 24. Juni 2024 (AK-Nr. 73), worauf der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 eine Ergänzung in Form eines handschriftlichen Briefs einreichte. Er machte geltend, er habe im Jahr 2020 Drogen zu sich genommen und sei nicht vermittelbar gewesen; zudem habe er sich im September 2020 das Genick gebrochen (AK-Nrn. 67 f.).
2.4 Eine Einsprache kann grundsätzlich nicht gültig per E-Mail erhoben werden, weil die Unterschrift fehlt (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV; E. II. 2.1 hiervor). Wird eine Einsprache trotzdem in dieser Form eingereicht und ist die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen, hat der Versicherungsträger respektive die Durchführungsstelle die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass der Mangel noch innerhalb der Einsprachefrist behoben werden kann. Eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV, welche über die Einsprachefrist hinaus dauert, ist demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht anzusetzen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 f.; vgl. zum Ganzen auch Susanne Genner, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 52 N 35 ff.). Die Verfügung betreffend die Anspruchsjahre 2020 und 2021 datiert vom 24. April 2024. Eine am 30. Mai 2024 erhobene Einsprache wäre fristgerecht gewesen, falls die Verfügung dem Beschwerdeführer frühestens am 30. April 2024 zuging. Eine solche Verzögerung (beim Versand oder bei der Postzustellung) erscheint zwar nicht als sehr wahrscheinlich, lässt sich aber auch nicht ausschliessen. Falls die E-Mail-Nachricht noch innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2024 erfolgte, wäre die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten gehalten gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bis zum Ablauf dieser Frist noch eine schriftliche, unterzeichnete Eingabe bei der Post aufgeben könne. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die E-Mail vom 30. Mai 2024 noch vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte. Sollte dies zutreffen und wäre es noch möglich gewesen, nach entsprechendem Hinweis innerhalb der Frist eine gültige Einsprache zu erheben, hätte die Beschwerdegegnerin die in der Folge ergänzte Einsprache behandeln müssen. Der im Einspracheentscheid enthaltene Nichteintretensentscheid ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist in Bezug auf das Anspruchsjahr 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die Einsprachefrist am 30. Mai 2024 schon abgelaufen war. Die Beschwerde ist, soweit sie das Jahr 2020 betrifft, in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
3. Zu prüfen bleibt der mit der Verfügung vom 2. Mai 2024 festgelegte und mit dem Einspracheentscheid bestätigte Anspruch ab 1. März 2022. Umstritten ist hier einzig die Höhe des Mietzinses in den Berechnungen für die Zeit ab 1. Juli 2023 (AK-Nr. 91) und ab 1. Januar 2024 (AK-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen symbolischen Betrag von CHF 1.00 eingesetzt.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete in der Beschwerde vom 9. September 2024 ausschliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 19'500.00 im Jahr 2020, also einen Aspekt, der Gegenstand der Verfügung vom 24. April 2024 gebildet hatte. In der Replik vom 20. November 2024 verlangt er dagegen zusätzlich eine Korrektur der Berechnung für die Zeit ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 und 1. Juli 2024, welche Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2024 bildete, durch Anrechnung eines Mietzinses von CHF 1'700.00 pro Monat. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeerhebung weder die Anspruchsjahre 2023 und 2024 noch ein vereinbarter Mietzins ab Juli 2023 thematisiert worden war, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig davon wäre sie aber auch materiell abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.2 Als Ausgaben anerkannt werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei ein Höchstbetrag zu beachten ist, der sich für eine alleinlebende Person in [...], der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, in den Jahren 2023 und 2024 auf CHF 17'040.00 pro Jahr belief (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 26 ELV; Wert für Region 2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in den Anspruchsberechnungen für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024 lediglich einen symbolischen Mietzins von CHF 1.00 (AK-Nrn. 90 f.). Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer bezahle gemäss seinen eigenen Angaben keinen Mietzins. Der Beschwerdeführer thematisierte diesen Punkt in der Beschwerde vom 9. September 2024 zunächst nicht (A.S. 4). In der Replik vom 20. November 2024 führte er dagegen aus, er sei zunächst zu seinen Eltern in die Einliegerwohnung gezogen. Seit 1. Juli 2024 wohne er nun im Haus, während die Eltern in die Einliegerwohnung gezogen seien. Er habe nun auch einen Mietvertrag und verlange die rückwirkende Anerkennung eines Mietzinses von CHF 1'700.00 pro Monat ab 1. Juni (recte: Juli) 2023 (A.S. 14 f.). Mit der Eingabe vom 20. November 2024 wurde ein Mietvertrag für Wohnräume eingereicht, abgeschlossen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers als Vermieter und diesem als Mieter für eine 4-Zimmer-Wohnung, gültig ab 1. Juli 2023, zu einem Mietzins von CHF 1'700.00. Unterzeichnet wurde der Vertrag am 30. September 2024 (Urkunde 3).
3.4 Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2024 entwickelt hat. Für diesen Zeitraum liegen, was die Periode ab 1. Juli 2023 betrifft, gleich mehrere echtzeitliche Bestätigungen der Beteiligten vor, wonach der Beschwerdeführer keinen Mietzins zu bezahlen habe: In der EL-Anmeldung vom 23. August 2023 erklärte er selbst zu seiner Wohnsituation, er wohne gegenwärtig in einem Einfamilienhaus (Untermiete) und bezahle keine Miete. Er habe Mietausstände gehabt und sei deshalb zu seinen Eltern zurückgekehrt, möchte aber wieder eine eigene Wohnung (AK-Nrn. 281 f.). Der Vater des Beschwerdeführers bestätigte am 18. September 2023, dass dieser bei ihm im Haus wohne, in der Einliegerwohnung mit 1½ Zimmern, und dafür keinen Mietzins bezahlen müsse (AK-Nr. 186). Nach einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 146) teilte der Beschwerdeführer dieser am 28. Februar 2024 mit, er wohne in der Einliegerwohnung (1½ Zimmer-Studio mit eigener Küche und separatem Eingang) im Haus seiner Eltern und müsse dafür nichts zahlen, er könne dies ja auch nicht ohne finanzielle Mittel (AK-Nr. 143). Im Beschwerdeverfahren wurde nun mit der Eingabe vom 20. November 2024 ein Formularvertrag «Mietvertrag für Wohnräume» eingereicht, der die Unterschriften des Beschwerdeführers (als Mieter) und seines Vaters (als Vermieter) trägt und vom 30. September 2024 datiert ist. Laut diesem Vertrag mietet der Beschwerdeführer von seinem Vater mit Wirkung ab 1. Juli 2023 die 4-Zimmer-Wohnung an der Adresse der Eltern. In seinem Schreiben vom 20. November 2024 führt der Beschwerdeführer dazu aus, er habe seine Wohnung verloren und sei zu seinen Eltern wohnen gegangen, zuerst in der Einliegerwohnung und seit 1. Juli 2024 wohne nun er im Haus und die Eltern in der Einliegerwohnung. Er habe nun auch einen Mietvertrag. Seitens der Beschwerdegegnerin sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er könne den Mietvertrag auch nachträglich einreichen.
3.5 Ein Mietzins, der vertraglich vereinbart wurde und bezahlt wird, ist grundsätzlich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, wenn er den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigt und bezogen auf das Mietobjekt nicht als übersetzt erscheint (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.05). Hier ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters davon ausgegangen, es sei kein Mietzins verlangt und bezahlt worden. Dies entspricht den vorstehend angeführten, expliziten schriftlichen Angaben der Beteiligten. Eine andere Darstellung ergibt sich nun allerdings aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, mit Datum vom 30. September 2024 unterzeichneten Mietvertrag. Die dortige Darstellung, der Beschwerdeführer habe die 4-Zimmer-Wohnung seit 1. Juli 2023 zu einem Mietzins von CHF 1'700.00 gemietet, widerspricht jedoch nicht nur den erwähnten Bestätigungen vom 23. August 2023, 18. September 2023 und 28. Februar 2024, sondern wirft auch inhaltliche Fragen auf. So ist im Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November 2024, mit dem der Vertrag eingereicht wurde, davon die Rede, er habe zuerst die Einliegerwohnung benutzt und wohne seit 1. Juli 2024 in der grossen Wohnung, was aber dem Vertrag, der auf Miete einer 4-Zimmer-Wohnung ab 1. Juli 2023, also schon ein Jahr früher, lautet, widerspricht. Weiter ist die Darstellung, der Beschwerdeführer als Mieter bewohne alleine die 4-Zimmer-Wohnung, während seine Eltern zusammen in die Einliegerwohnung mit 1½ Zimmern gezogen seien, zumindest erläuterungsbedürftig und kann nicht ohne weiteres als glaubhaft gelten. Sodann erweckt der Umstand, dass der familieninterne Vertrag eine Rückwirkung für mehr als ein Jahr enthält und abgeschlossen wurde, während ein Rechtsmittelverfahren läuft, in dem der Mietzins relevant ist, weitere Zweifel daran, dass der Text mit den seit 1. Juli 2023 gelebten Verhältnissen übereinstimmt. Hinzu kommt, dass jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 12. Juli 2024 keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich ein Mietzins bezahlt worden wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher, trotz dieses neu eingereichten Dokuments, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie in den früheren Bestätigungen festgehalten wurde, während des hier relevanten Zeitraums keinen Mietzins zu bezahlen hatte. Die Beschwerdegegnerin wird immerhin zu prüfen haben, ob der eingereichte Mietvertrag – allenfalls in Kombination mit weiteren Abklärungen – mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt die Anrechnung von Wohnkosten rechtfertigt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, soweit auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2024 nicht eingetreten wurde. In Bezug auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf den in der Replik vom 20. November 2024 geltend gemachten Anspruch auf eine Putzhilfe respektive Haushaltshilfe ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in eigener Sache handelte und ihm durch die Beschwerde kein Aufwand entstanden ist, der massiv über die üblichen administrativen Beanspruchungen hinausgeht.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 bezieht, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, der diesbezüglich auf Nichteintreten lautet, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend einen neuen Entscheid fälle.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer