Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Rückforderung Arbeitslosenversicherung / Erlass (Nichteintretensentscheid vom 6. August 2024)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 16. August resp. 2. Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00 sei zu erlassen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 23 f. + 34 f.), mit Verfügung vom 24. Mai 2024 ab (AWA S. 15 ff.). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2024 (Postaufgabe in [...]: 1. Juli 2024, AWA S. 10 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. August 2024 nicht ein, da die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 3. September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und begehrt die Wiederherstellung der Einsprachefrist (A.S. 3 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung (A.S. 6 ff.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab (s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten ist.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den 26. Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor, es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in […] eingetroffen sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich, nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln.

 

2.3     Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist kommt somit nicht in Frage.

 

2.4     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann